Beschluss
18 B 1908/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0504.18B1908.00.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August 2000 zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin, denn die Verfügung erweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Beschränkungsverfügung ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG, wobei sich die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsentscheidung nach gefestigter Rechtsprechung nach der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gegebenen Sachlage und den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren ausländerrechtlichen Bestimmungen beurteilt, vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1991 - 1 C 20.89 -, BayVBl. 1991, 631 = Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43 = EzAR 103 Nr. 15 = InfAuslR 1991, 268 = NVwZ 1992, 177, sofern sich zu Letzterem aus dem materiellen Recht kein abweichender Beurteilungszeitpunkt ergibt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung unter anderem dann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für ihre Erteilung/Verlängerung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die das behördliche Ermessen eröffnende Tatbestandsvoraussetzung der Regelung ist erfüllt. Zweck der der Antragstellerin am 9. November 1999 erteilten/verlängerten Aufenthaltserlaubnis war allein die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann (vgl. §§ 23 Abs. 1, 17 Abs. 1 AuslG). Dieser Zweck ist mit dem "Rauswurf" der Antragstellerin aus der gemeinsamen Wohnung im Januar/Februar 2000 und dem Fehlen jedweder Anhaltspunkte dafür, dass die Trennung nach dem Willen beider Eheleute nur vorübergehender Natur sein sollte, entfallen. Mit Blick auf das Widerspruchsvorbringen der Antragstellerin ist lediglich noch anzumerken, dass es insoweit auf die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens oder den Ablauf des nach zivilrechtlichen Bestimmungen für eine Scheidung erforderlichen Trennungsjahres nicht ankommt. Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 11. September 1991 - 18 B 2222/91 -, vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, m.w.N., AuAS 2000, 111 = InfAuslR 2000, 290 = FamRZ 2000, 882 = NVwZ-Beil. I 2000, 115 = ELKT NW 2000, 544 (Ls), und vom 5. Dezember 2000 - 18 B 1368/00 - . Die vom Antragsgegner danach zu Recht getroffene Ermessensentscheidung ist unter Beachtung des von § 114 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den sein Ermessen lenkenden Regelungen der Nrn. 12.2.2.4 - Befristung nur für die Zukunft - und 12.2.2.8 - Möglichkeit des Absehens von einer Befristung bei einer (Rest-)Gültigkeitsdauer der zu befristenden Aufenthaltsgenehmigung von unter 6 Monaten - der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG vom 28. Juni 2000 - vormals: Allgemeine Anwendungshinweise zum AuslG - vgl. Bundesanzeiger vom 6. Oktober 2000 Rechnung getragen. Des Weiteren ist er im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht zusteht. In Betracht kommt wegen einer allenfalls zu berücksichtigenden Ehebestandszeit vom 21. August 1998 bis zum Januar/Februar 2000 und des offensichtlichen Nichtvorliegens des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG nur die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AuslG. Dabei ist nach der obigen Feststellung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt und dem in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) enthaltenen vorbehaltlosen Anwendungsbefehl des Gesetzgebers - "Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft" - auf die mit dem Gesetz vom 25. Mai 2000 formulierte (Neu-)Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm Satz 2 AuslG abzustellen. Der genannte Anwendungsbefehl kann für sich genommen nur so verstanden werden, dass die Neufassung auf alle Verfahren Anwendung findet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung - 1. Juni 2000 - noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sind. Vgl. hierzu mit Blick auf die vorhergehende Gesetzesfassung BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4 = EzAR 023 Nr. 12 = InfAuslR 1998, 279 = NVwZ 1998, 745. Um die damit einhergehende so genannte unechte Rückwirkung vgl. zum Begriff der unechten Rückwirkung BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1979 - 1 BvL 10/78 -, m.w.N., BVerfGE 51, 356 = SozR 2200 § 1233 Nr. 12 = EuGRZ 1979, 528 = DVBl. 1980, 364 = VerfRspr. § 3 Abs. 20 GG Nr. 266 = SozVers. 1979, 241 = DAngVers. 1979, 396 = SGb 1980, 111 der Neuregelung, gegen die von Verfassungs wegen schon deshalb nichts zu erinnern ist, weil die von der Neuregelung geforderten Voraussetzungen für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts hinter denen der vorhergehenden zurückbleiben, zu verhindern und die Fortgeltung der vorhergehenden Bestimmungen zumindest für bestimmte Fallkonstellationen zu sichern, hätte der Gesetzgeber den formulierten Anwendungsbefehl etwa im Wege der Überleitungsvorschrift ausdrücklich einschränken müssen. In der vom Grundsatz der Anwendbarkeit des geltenden Rechts abweichenden Fortgeltung überholten Rechts liegt gerade der Sinn einer Überleitungsvorschrift. Von daher kann entgegen dem Hess. VGH und dem Nds. OVG vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. September 2000 - 12 UZ 2783/00 -, InfAuslR 2000, 497 = NVwZ-Beilage 1/2001, 1; Nds. OVG, Beschluss vom 6. März 2001 - 11 MA 690/01 -; ebenso Renner, AuslR, Nachtrag zur 7. Aufl., 2000, § 19 AuslG, Rdnr. 45, aus dem Fehlen einer Überleitungsvorschrift nicht der Schluss gezogen werden, dass die mit der Neufassung des § 19 Abs. 1 AuslG einhergehenden Vergünstigungen unter anderem solchen Ausländern nicht zu Gute kommen, deren eheliche Lebensgemeinschaft - so wie im Falle der Antragstellerin - schon vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes aufgehoben worden ist. Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2000 - 7 L 372/00 -, InfAuslR 2001, 131. Die Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes vom 25. Mai 2000 und die Begründung des Gesetzentwurfs sind insoweit unergiebig (BT-Drs. 14/2368 und 14/2902). So auch Hess. VGH und Nds. OVG, jeweils a.a.O. Im maßgeblichen materiellen Recht - § 19 AuslG - selbst findet sich ebenfalls kein Anhalt für eine dermaßen beschränkte Anwendbarkeit der neuen Gesetzesfassung. Im Gegenteil zeigt der Wortlaut des neugefassten § 19 Abs. 1 AuslG deutlich, dass es hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ausländers nicht auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ankommen kann, sondern (und insoweit in Abweichung von dem zuvor hervorgehobenen Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Widerspruchsbescheides als letzter verwaltungsbehördlicher Entscheidung bzw. des vorher gelegenen Zeitpunktes einer gerichtlichen Entscheidung im sog. Eilverfahren) - abgesehen von der Frage der Dauer der Ehebestandszeit, deren Ende notwendigerweise an die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft anknüpft - vielmehr auf den Zeitpunkt des Ablaufs der zuletzt erteilten/verlängerten Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist. Dies ist hier angesichts dessen, dass die noch laufende Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG zeitlich beschränkt worden ist und der dagegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG die Wirksamkeit der Beschränkungsentscheidung unberührt gelassen hat, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschränkungsentscheidung, der hier nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes datiert. Denn § 19 Abs. 1 AuslG erfasst im Zusammenwirken mit dem Abs. 2 der Norm ausdrücklich nur die Möglichkeit der Verlängerung einer bereits erteilten und notwendig über den Zeitpunkt der Trennung der Eheleute hinaus geltenden Aufenthaltserlaubnis. Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 1. Februar 2000 - 18 B 1120/99 -, InfAuslR 2000, 279 = NWVBl. 2000, 311 = EzAR 023 Nr. 17 = AuAS 2000, 146 = ELKT NW 2000, 544 = NVwZ 2000, 1445 = DÖV 2000, 1060 (Ls). Die vom Hess. VGH und dem Nds. OVG (jeweils a.a.O.) dagegen erhobenen systematischen wie teleologischen Erwägungen, die sich im Wesentlichen auf die Überlegung des Entstehens eines eigenständigen Aufenthaltsrechts bereits im Zeitpunkt des Wegfalls des für die ursprünglich erteilte/verlängerte Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Aufenthaltszwecks - Trennung der Eheleute - stützen, dringen nicht durch. Dazu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. Februar 2000 - 18 B 1120/99 - (a.a.O.) ausgeführt: "Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist mit Blick auf die Systematik des Ausländergesetzes und in Ansehung des präzisen Sprachgebrauchs des Gesetzes zu unterscheiden von einem Wechsel des Aufenthaltszwecks, wie er § 19 AuslG zu Grunde liegt. Diese Vorschrift ermöglicht im Rahmen der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis den Übergang von einem abgeleiteten zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht. Zwar ist es rechtstechnisch ohne weiteres möglich, eine derartige Verselbständigung des Aufenthaltsrechts während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis eintreten zu lassen. Gegen eine dementsprechende am Regelungszweck des § 19 Abs. 2 AuslG orientierte Gesetzesauslegung spricht jedoch insbesondere ein Vergleich der Vorschrift mit § 21 Abs. 3 AuslG. Hierbei wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Kraft Gesetzes eintretenden Wechsels eines Aufenthaltszwecks während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis erkannt und von ihr unterschiedlichen Gebrauch gemacht hat. In § 21 Abs. 3 3. Alt. AuslG wird ausdrücklich bestimmt, dass die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis mit dem Erreichen der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht wird. Eine vergleichbare Regelung fehlt in § 19 AuslG. Es spricht nichts dafür, dass eine solche versehentlich unterblieben ist. Im Gegenteil deutet der Zusammenhang beider Normen, die beide den Familiennachzug regeln, auf eine bewusst differenziert vorgenommene Rechtsgestaltung hin." Hervorzuheben ist ferner, dass Gründe der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit für die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis sprechen, denn dieser Zeitpunkt ist im Unterschied zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eindeutig bestimmbar. Die Antragstellerin erfüllt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschränkungsverfügung jedoch nicht die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AuslG in der ab dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung. Es ist zur Vermeidung einer von der Norm geforderten besonderen Härte nicht erforderlich, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bereits die bis zum 1. November 1997 geltende Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG vgl. zur Historie der unterschiedlichen Gesetzesfassungen Renner, a.a.O., Rdnr. 2, enthielt den zwischenzeitlich durch den Begriff der "außergewöhnlichen Härte" vgl. Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997, BGBl. I, S. 2584, ersetzten Terminus der "besonderen Härte". Mangels einer abschließenden Legaldefinition dieses Begriffs hatte das BVerwG seinerzeit geklärt, dass eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG - in der bis zum 1. November 1997 geltenden Fassung - nur dann anzunehmen ist, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Umstände sei neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebietes wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen. Daraus folge zugleich, dass andere Nachteile im Heimatland, die nicht wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern wegen der dortigen allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse drohen, nicht zur Begründung einer besonderen Härte herangezogen werden könnten. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 1 B 118/96 -, m.w.N., DÖV 1997, 835. Auf diese höchstrichterliche Definition einer besonderen Härte kann mit Blick auf die hier maßgebliche Gesetzesfassung aber nur noch bedingt zurückgegriffen werden. A.A. wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161. Entsprechendes gilt hinsichtlich der zu den §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 2 Nr. 3, 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG ergangenen Rechtsprechung, die den Begriff der besonderen Härte ebenfalls verwenden. Denn nunmehr liegt mit dem Satz 2 des § 19 Abs. 1 AuslG eine vorrangig zu berücksichtigende beispielhafte Umschreibung des Begriffs der besonderen Härte vor. Danach ist eine besondere Härte insbesondere gegeben, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Der Gesetzgeber knüpft nach dem Wortlaut der 1. Alt. des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG und der darin zum Ausdruck kommenden bewussten Abkehr von den zuvor geltenden und offensichtlich als zu eng bzw. unklar empfundenen Fassungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AuslG, BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 3 und Begründung zu Art. 1 Nr. 3 nunmehr eindeutig nur noch an die Rückkehrverpflichtung selbst an und verlangt somit insbesondere nicht - mehr -, dass die außerhalb des Bundesgebietes drohenden erheblichen Beeinträchtigungen auf den Umstand der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückgeführt werden können. Dieses Gesetzesverständnis findet eine weitere Stütze in dem in der Entwurfsbegründung (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 2) - auf die zurückgegriffen werden kann, weil der Entwurf insoweit Gesetz geworden ist - enthaltenen Verweis auf die Vergleichsgruppe der (aller) Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen. Damit lässt sich eine Beschränkung auf unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft rückführbare Beeinträchtigungen inlands- wie auslandsbezogener Art nicht in Einklang bringen. Berücksichtigungsfähig sind somit alle Beeinträchtigungen, die durch die Ausreise aus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts bedingt werden. Die gewählte Formulierung, "wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung", hat ihre Bedeutung lediglich darin, dass die Rückkehrverpflichtung im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen muss. Vgl. Renner, a.a.O., Rdnr. 20. Eine gewisse Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Beeinträchtigungen ergibt sich nur - noch - aus der weiter geforderten Erheblichkeit der drohenden Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, deren inhaltliche Umgrenzung sich aus den in der Entwurfsbegründung aufgelisteten Beipielsfällen der Unmöglichkeit der Führung eines eigenständigen Lebens wegen gesellschaftlicher Diskriminierung, des Drohens einer Zwangsabtreibung, der Erforderlichkeit eines weiteren Aufenthalts in Deutschland im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Wohls des Kindes wegen der Verhältnisse im Herkunftsland sowie der Gefahr einer willkürlichen Untersagung des Umgangs mit dem Kind erhellt. Mit der 2. Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG erweitert der Gesetzgeber den Begriff der besonderen Härte um solche bereits eingetretenen, in aller Regel inlandsbezogenen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Belange, die dem ausländischen Ehegatten ein weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen. Dazu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3) in Anknüpfung an den von den Entwurfsverfassern formulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 2), dass die Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe in Deutschland berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle lägen zum Beispiel vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben habe oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt habe. Vgl. zum Ganzen auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) vom 14. März 2000, BT-Drs. 14/2902; Renner, a.a.O., Rdnrn. 11 f. Über das Erfordernis der "Unzumutbarkeit" setzt diese Alternative folglich einen Zusammenhang zwischen der erlittenen Beeinträchtigung und der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus. Gemessen an diesen gesetzgeberischen Vorgaben führen die von der Antragstellerin geltend gemachten und aus den Akten ersichtlichen Gesichtspunkte weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau auf eine besondere Härte, zu deren Vermeidung ihr der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden müsste. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin wegen der aus der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange droht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. AuslG). Die Antragstellerin macht hierzu geltend, dass sie von ihrer in T. lebenden Familie wegen der Eheschließung mit ihrem deutschen Ehemann verstoßen worden sei, deshalb im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland ohne "soziale Rückendeckung" sei und mangels beruflicher Ausbildung somit in der Prostitution enden müsse. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Antragstellerin, die nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Antragsgegner vom 27. Juli 1998 bereits in ihrem Heimatland geschieden war, tatsächlich aus dem von ihr genannten Grund von ihrer Familie verstoßen worden ist und deshalb im Falle ihrer Rückkehr keine familiäre Rückendeckung erhalten wird, denn bei der gebotenen prognostischen Betrachtung ist nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr nach T. eine Existenzgrundlage nur im Wege der Prostitution wird finden können. Insoweit ist bereits nicht dargelegt, dass bei einer fehlenden Berufsausbildung keine andere Erwerbstätigkeit in einem ungelernten Beruf möglich und zumutbar ist. Dessen ungeachtet hält der Senat den diesbezüglichen Vortrag aber für unglaubhaft, denn in ihrem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 27. August 1998 hat die Antragstellerin - im Übrigen ebenfalls unter dem Druck einer drohenden Aufenthaltsbeendigung - ausdrücklich und durch eigenhändige Unterschrift bestätigt angegeben, den Beruf der Kassiererin erlernt zu haben. Ferner hat sie während ihres Aufenthalts in Deutschland die Küche des gastronomischen Betriebes ihres Ehemannes geführt. Von daher spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin als allein stehende junge Frau eine Existenzgrundlage nur im Wege der Prostitution wird finden können. Besondere und damit berücksichtigungsfähige Integrationsleistungen der Antragstellerin sind nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin mit Blick auf die 2. Alt. des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG insbesondere im gerichtlichen Verfahren geltend macht, von ihrem Ehemann als "Arbeitssklavin" ausgenutzt worden zu sein, führt auch dies nicht zu der erforderlichen besonderen Härte. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es nicht die Antragstellerin war, die die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat. Sie hat vielmehr vorprozessual mehrfach vorgetragen, zu ihrem Ehemann zurück zu wollen. Dies spricht schon für sich dagegen, dass der Antragstellerin ein weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts wegen eines ausbeuterischen oder sonstigen Verhaltens des Ehemannes unzumutbar gewesen ist. Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin eine besondere Leidensfähigkeit nicht zum Nachteil gereichen darf. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht aber auch festgestellt, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Ausbeutung und Demütigung - vielstündige Beschäftigung in der vom Ehemann betriebenen Gaststätte nebst Haushaltsführung bei nur geringem Taschengeld, offener Ehebruch des Ehemannes - zwar zu beklagen sind, aber gemessen an der oben dargestellten und in der Entwurfsbegründung durch die formulierten Beispielsfälle zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung die Schwelle der besonderen Härte noch nicht übersteigen. Die Schuldlosigkeit der Antragstellerin am Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie ihre etwaige persönliche Betroffenheit von der Trennung sind hier ohne Belang. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2000 - 18 B 1754/00 - und vom 8. Dezember 2000 - 18 B 1521/00 -. Inwieweit über die dargelegte gesetzgeberische Begriffsumschreibung hinausgehende Gesichtspunkte noch auf eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG führen können, bedarf hier keiner Entscheidung, denn derartige Gesichtspunkte sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die gegen die Antragstellerin ergangene Abschiebungsandrohung ist nach summarischer Prüfung aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen ebenfalls rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.