Urteil
4 L 3920/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 85 Abs. 2 BSHG enthält keinen abschließenden Freibetragscharakter für Erwerbseinkommen; weitergehende Freilassungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG sind möglich.
• Bewohner von Übergangswohnheimen haben neben dem nach § 85 Abs. 2 BSHG zustehenden Arbeitsanreizfreibetrag einen zusätzlichen Freibetrag zum Erlernen selbständigen Wirtschaftens nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG.
• Zur Höhe des zusätzlichen Freibetrags kann eine Pauschale von 25 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand angemessen sein; Sonderbedarfe wie Weihnachtsbedarf sind hierin zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Freibeträge bei Erwerbseinkommen in Übergangswohnheimen: ergänzende Freilassung nach § 85 BSHG • § 85 Abs. 2 BSHG enthält keinen abschließenden Freibetragscharakter für Erwerbseinkommen; weitergehende Freilassungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG sind möglich. • Bewohner von Übergangswohnheimen haben neben dem nach § 85 Abs. 2 BSHG zustehenden Arbeitsanreizfreibetrag einen zusätzlichen Freibetrag zum Erlernen selbständigen Wirtschaftens nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG. • Zur Höhe des zusätzlichen Freibetrags kann eine Pauschale von 25 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand angemessen sein; Sonderbedarfe wie Weihnachtsbedarf sind hierin zu berücksichtigen. Der Kläger, seelisch behindert und stationär in einem Übergangswohnheim betreut, erzielte Arbeitseinkommen bis zu 750 DM monatlich. Die Beklagte setzte im Bescheid für Juli bis Dezember 1998 einen Kostenbeitrag aus seinem Einkommen fest und berücksichtigte dabei den Freibetrag nach § 85 Abs. 2 BSHG. Der Kläger beanstandete, ihm stehe zusätzlich ein Freibetrag zum selbständigen Wirtschaften zu, wie Bewohner mit sonstigem Einkommen ihn erhielten; zudem rügte er die Nichtberücksichtigung eines Weihnachtsfreibetrags für Dezember 1998. Das Landesamt wies den Widerspruch zurück, das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger erhob Berufung mit der Begründung, Übergangswohnheime verfolgten ausdrücklich das Ziel, wirtschaftliche Selbstständigkeit vorzubereiten, sodass neben dem Arbeitsanreiz-Freibetrag nach § 85 Abs. 2 BSHG ein weiterer Freibetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gebühre. • Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung: § 85 Abs. 2 BSHG ist nicht abschließend; zusätzliche Freilassungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG sind möglich. • Auslegung: Wortlaut, Systematik und Entstehung der Neuregelung zeigen, dass Abs. 2 BSHG einen verbindlichen Arbeitsanreizfreibetrag schafft, nicht aber andere sozialzielbezogene Freilassungen ausschließt. • Zweck der Übergangswohnheime: Diese Einrichtungen sollen Betroffene auf ein selbständiges Leben vorbereiten; deshalb rechtfertigt der spezifische Förderzweck die Gewährung eines zusätzlichen Freibetrags zum selbständigen Wirtschaften. • Rechtsfolgen und Höhe: Für den zusätzlichen Freibetrag ist maßgeblich, dass damit im Wesentlichen einmalige Bedarfe (Bekleidung, Hausrat, auch Weihnachtsbedarf) gedeckt werden; eine angemessene Pauschale von 25 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand genügt diesem Zweck. • Verwaltungsaktkontrolle: Soweit Dienstvorschriften oder Rundschreiben Übergangswohnheime ohne Differenzierung behandeln und zusätzliche Freibeträge bei Erwerbseinkommen ausschließen, sind sie rechtsfehlerhaft. • Rechenbeispiel: Für den sechsmonatigen Zeitraum reduziert sich der Kostenbeitrag um den nach der Pauschale zu belassenden Betrag; die angefochtenen Bescheide sind insoweit aufzuheben. Die Berufung ist begründet; die angefochtenen Bescheide sind insoweit aufzuheben, als sie dem Kläger keinen zusätzlichen Freibetrag zum selbständigen Wirtschaften neben dem nach § 85 Abs. 2 BSHG zustehenden Arbeitsanreizfreibetrag belassen. Bewohner von Übergangswohnheimen, die Erwerbseinkommen erzielen, haben Anspruch darauf, dass neben dem in § 85 Abs. 2 BSHG geregelten Freibetrag ein weiterer Freibetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG freigegeben wird, um einmalige Bedarfe und das Erlernen selbständigen Wirtschaftens zu ermöglichen. Der Senat hält eine Pauschale von 25 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand für angemessen; die Kostenbeiträge sind entsprechend neu zu berechnen. Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.