Beschluss
13 K 6289/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0324.13K6289.03.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D aus E zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen Begehren, den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2000 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 22. August 2003 aufzuheben, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Grundlage der angefochtenen Bescheide, mit denen der Beklagte von der Klägerin einen Beitrag zu den Kosten ihrer Unterbringung im Therapiezentrum für Psychosoziale Rehabilitation E (TPR) für die Zeit von Januar bis Mai 2000 von insgesamt 2823,74 DM verlangte, ist § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG. Die Voraussetzungen für einen Kostenbeitrag in der genannten Höhe nach dieser Vorschrift liegen voraussichtlich vor. § 85 BSHG regelt die Aufbringung der Mittel durch den Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen, soweit dessen Einkommen unterhalb der nach §§ 79 ff. BSHG ermittelten Einkommensgrenze liegt. In den dort geregelten Fällen ist auch die Heranziehung von Einkommen des Hilfeempfängers unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze ausnahmsweise möglich. In den in § 85 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 geregelten Fällen steht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Gemäß Nr. 3 Satz 2 soll darüber hinaus die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang von Personen verlangt werden, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürfen, soweit sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. Nach Abs. 2 der Vorschrift wird bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung von dem Einkommen, das der Hilfeempfänger aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass das Einkommen der Klägerin in Gestalt des ihr während der Zeit ihrer Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zur EU-Wirtschaftskorrespondentin ab dem 24. Januar 2000 aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie des Landes NRW gewährten Unterhaltsgeldes sowie eines sog. Qualifizierungsgeldes für mit der Qualifizierungsmaßnahme verbundene Aufwendungen in jedem Monat unterhalb der einschlägigen Einkommensgrenze gemäß §§ 79, 81 Abs. 1 BSHG lag. Die Entscheidung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG ist nach dem Wortlaut (soll") im Regelfall eine zwingende Entscheidung, soweit keine Anhaltspunkte für einen atypischen Fall vorliegen. Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Sie bedurfte damals voraussichtlich für längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung. Es ist ständige Rechtsprechung, dass unter Pflege" im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG die umfassende Betreuung des Hilfeempfängers in einer Einrichtung zu verstehen ist, ohne Rücksicht darauf, ob dabei stationäre Krankenhilfe, Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in Frage steht, ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 13/82 -, FEVS 32, 309 (zu § 85 Nr. 3 BSHG a. F.). Die Klägerin bedurfte damals der so verstandenen Pflege in einer Einrichtung. Sie bedurfte dieser Betreuung im TPR auch auf voraussichtlich längere Zeit im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG. Wegen des Wortlauts (voraussichtlich") kommt es nicht allein auf die tatsächliche Dauer des Aufenthalts an, sondern es ist auch zu fragen, wie die Dauer der Unterbringung im Zeitpunkt ihres Beginns bzw. der Entscheidung über den Kostenbeitrag prognostisch einzuschätzen war. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Klägerin der Betreuung im TPR für voraussichtlich längere Zeit bedurfte. Was unter voraussichtlich längerer Zeit zu verstehen ist, ist bisher nicht eindeutig geklärt. Teils wird eine Dauer von mindestens einem Jahr gefordert, andere lassen eine Dauer von mindestens sechs Monaten ausreichen. Vgl. (mindestens 6 Monate): Mergler/Zink, BSHG, Loseblattkommentar, Stand September 2002, § 85 Rn. 28; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Loseblattkommentar, Stand Juni 2003, § 85 Rn. 12; Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe (Teil 2), NDV 2003, 1, Ziff. 115; mindestens 1 Jahr: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Mai 1986 - 4 A 116/82 -, FEVS 37, 27; Fichtner, BSHG, 1999, § 85 Rn. 7. Soweit man einen voraussichtlichen Aufenthalt von mindestens 6 Monaten ausreichen lässt, hatte die Klägerin bei der Entscheidung über den Kostenbeitrag im Januar 2000 bereits einen 6-monatigen Zeitraum im TPR verbracht, bedurfte weiterer Betreuung und befand sich deshalb auf voraussichtlich längere Zeit dort. In Bezug auf die Auffassung, die ohne nähere Begründung einen voraussichtlichen Aufenthalt von mindestens einem Jahr voraussetzt, ist festzuhalten, dass der tatsächliche Aufenthalt der Klägerin dort mit gut 10 Monaten nur wenig unter dieser zeitlichen Grenze liegt. Zudem war in Bezug auf die Prognoseentscheidung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Klägerin die Einrichtung binnen eines Zeitraums von bis zu einem Jahr verlassen würde. Entgegen dem Vortrag der Klägerin war die ursprüngliche Bewilligung der Hilfe für ihre Unterbringung im TPR nicht auf 3 Monate begrenzt. Der an die Klägerin gerichtete Bewilligungsbescheid für die Eingliederungshilfe im TPR vom 21. Juli 1999 enthielt keine Beschränkung des Zeitraums, was auf eine zunächst auf unbestimmte Zeit gerichtete Gewährung und eine entsprechende Prognose hindeutet. Die in der Zahlungsmitteilung an das TPR vom selben Tage aufgeführte Bemerkung (Die ZM ist zunächst begrenzt auf 6 Monate.") führt nicht zwingend zu einer anderen Bewertung, da dies lediglich die Mitteilung der mit dem Bescheid getroffenen Regelung ist. Bei einer psychischen Erkrankung - wie hier - lässt sich die Dauer der voraussichtlich erforderlichen Betreuung in einer Einrichtung generell sehr schwer voraussagen. Der Fall der Klägerin verdeutlicht diese Unsicherheit, da sie ab dem 27. November 1999 relativ überraschend zunächst stationär im Katholischen Klinikum Nhospital in E aufgenommen und vom 13. Dezember 1999 bis zum 14. Januar 2000 dort im Tagesklinikum weiterbehandelt werden musste, nachdem sich ihr Zustand erheblich verschlechtert hatte (Bericht des Nhospital E vom 16. Dezember 1999: erneute Dekompensation nach Praktikum" - panikartige Angstzustände mit Suizidgedanken"). Für eine solche Verschlechterung und eine daraus folgende Verlängerung ihres Aufenthaltes im TPR bestand auch im Zeitraum von Januar bis Mai 2000 eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass zu erwarten war, dass der Aufenthalt der Klägerin im TPR prognostisch nicht die Dauer von einem Jahr oder zumindest von 10 Monaten erreichen würde, so liegt es angesichts der Regelung zum normativen Pflegebegriff in § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG (voraussichtlich für mindestens sechs Monate") nahe, einen voraussichtlichen Aufenthalt von 6 Monaten ausreichen zu lassen. Es ist zugleich kein Grund ersichtlich, warum erst ab einem zu erwartenden Aufenthalt von einem Jahr die Einkommensanrechnung gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG möglich sein sollte. Der vom Beklagten geforderte Kostenbeitrag überschreitet die Grenze des Angemessenen im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG nicht. Bei dem Merkmal in angemessenem Umfang" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne behördlichen Beurteilungsspielraum, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dieser Begriff ist wegen seines mehrdeutigen Wortlauts unter Berücksichtigung von Regelungszusammenhang und Zweck der Vorschrift auszulegen. Wie alle Vorschriften des 4. Abschnittes des BSHG konkretisiert auch § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG den in § 2 BSHG allgemein beschriebenen Nachrang der Sozialhilfe. Der Hilfe Suchende soll zunächst nach Maßgabe des Gesetzes sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor er Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Dies gilt im Falle des Einsatzes von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze gerade auch für den in § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis, da mit Nr. 3 das Anliegen verfolgt wird, dem Hilfe Suchenden daraus keinen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen zu lassen, dass er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 1995 - 5 B 36/94 -, FEVS 46, 8, und vom 6. April 1995 - 5 C 5/93 -, FEVS 46, 45; OVG NRW, Urteil vom 9. November 1993 - 8 A 629/91 -, FEVS 45, 119. Bei der Bestimmung des angemessenen Umfangs der Aufbringung der Mittel sind zugleich die weiteren für den zu beurteilenden Hilfefall maßgebenden Grundsätze des Sozialhilferechts heranzuziehen. Insbesondere ist zu beachten, dass es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, und dass sie ihn befähigen soll, unabhängig von ihr zu leben, wobei er nach Kräften mitwirken muss (§ 1 Abs. 2 BSHG). Auch muss berücksichtigt werden, dass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe gemäß § 3 Abs. 1 BSHG nach der Besonderheit des Einzelfalls richten, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Deshalb muss der Umfang der Heranziehung der Mittel des Hilfeempfängers unterhalb der maßgebenden Einkommensgrenze mit den vorgenannten Grundsätzen vereinbar sein. Vgl. OVG NRW, a. a. O. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Bezug auf den von § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG erfassten Personenkreis eine Anrechnung von Einkommen angemessen ist, die dem Hilfeempfänger den nach § 21 Abs. 3 BSHG zu bemessenden Barbetrag zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens belässt und zugleich besondere finanzielle Belastungen des Hilfeempfängers berücksichtigt, welche eine (teilweise) Freilassung seines Einkommens erforderlich machen oder zumindest rechtfertigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 1997 - 6 S 755/95 -, FEVS 48, 86 Die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung ist nach den dargestellten Grundsätzen angemessen. Der Beklagte hat vom Einkommen der Klägerin, welches ihr in Gestalt des Unterhaltsgeldes und des Qualifizierungsgeldes im zu entscheidenden Zeitraum in wechselnder Höhe zufloss (Januar: 127,53 DM; Februar und März: je 1400 DM; April: 1253,33 DM; Mai: 1400 DM), zunächst in Bezug auf ihre Weiterbildungsmaßnahme zur EU-Wirtschaftskorrespondentin entstehende Kosten für die Fahrt zur Weiterbildung und für Unterrichtsmittel abgesetzt. Von dem verbleibenden Betrag hat er - über den Berechnungsmodus nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BSHG noch hinausgehend - als Sockelbetrag zunächst ein Viertel des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (547 DM / 4 = 136,75 DM) und vom darüber liegenden Betrag weitere 25 % abgesetzt. Zuletzt hat er den Zusatzbarbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG vom einzusetzenden Einkommen abgezogen, der sich auf 5 % des Einkommens, begrenzt auf max. 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, beläuft. Hierbei hat er nach der Berechnung, die der Beklagte im Widerspruchsbescheid, S. 6, beispielhaft durchgeführt hat, auf das Einkommen abgestellt, das bereits um die weiterbildungsbezogenen Kosten bereinigt ist (54,64 DM Zusatzbarbetrag = 5 % von [1400 DM - 307,21 DM]). Aufgrund dieser Berechnungsweise ergibt sich der insgesamt geforderte Kostenbeitrag von 2823,74 DM (Januar: kein Kostenbeitrag; Februar: 662,39 DM; März: 782,35 DM; April: 642,19 DM; Mai: 736,81 DM). Der Barbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG wurde nicht vom einzusetzenden Einkommen abgesetzt, sondern der Klägerin seit der Aufnahme im TPR als Teil der Hilfe gewährt. Die so ermittelte Heranziehung der Klägerin zur Aufbringung der Mittel ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist über die von § 85 Abs. 2 Satz 1 BSHG angeordnete Freilassung von Einkommen, das der Hilfeempfänger aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, hinausgegangen. Deshalb kann offen bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt anwendbar ist, da äußerst fraglich ist, ob das Unterhaltsgeld sowie das Qualifizierungsgeld überhaupt Einkommen aus entgeltlicher Beschäftigung ist. Mit den weiterbildungsbezogenen Kosten hat der Beklagte besondere finanzielle Belastungen, die jedenfalls eine Freilassung des Einkommens rechtfertigen, vollständig berücksichtigt. Der Abzug des Zusatzbarbetrags entspricht § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG und verschafft der Klägerin weiteren von der Höhe ihres Einkommens abhängigen Spielraum für eine freie Verfügbarkeit von Mitteln. Zugleich stand ihr der Barbetrag gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG zur Verfügung. Eine weitergehende Freilassung von Einkommensbestandteilen, als sie der Beklagte vorgenommen hat, kann die Klägerin nicht verlangen. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, der Beklagte müsse sie so stellen, wie er nach seiner im Widerspruchsbescheid dargestellten (ab S. 6 unten) Verwaltungspraxis mit behinderten Menschen verfährt, die voraussichtlich innerhalb von 1 ½ Jahren aus einer Einrichtung entlassen werden und Einkommen aus einer entgeltlichen Beschäftigung (auf dem freien Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen) erzielen. Bei diesen Einkommen lässt der Beklagte nach seinen Angaben zunächst einen Betrag von 200 DM und vom darüber hinausgehenden Einkommen 50 % (einschließlich des Zusatzbarbetrages gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG) anrechnungsfrei. Hiermit bezweckt der Beklagte, diesen Personen die Ansparung von Mitteln zu ermöglichen, die ihnen nach einem Verlassen der Einrichtung als Startkapital für eine Verselbständigung und die damit verbundenen Aufwendungen dienen sollen. Es kann offen bleiben, ob es gerechtfertigt war, der Klägerin einen Freibetrag nach dieser Berechnungsweise zu verweigern, weil sie bereits über (zum damaligen Zeitpunkt auf Kosten des Beklagten eingelagerten) Hausrat verfügte und insofern ein geringerer Bedarf an Startkapital für eine künftige Verselbständigung bestand. Denn diese Praxis des Beklagten ist vom Maßstab der Heranziehung des Einkommens unterhalb der Einkommensgrenze gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG in angemessenem Umfang nach derzeitiger Einschätzung nicht geboten. Die Aufwendungen, für die der Beklagte hier eine Ansparung von Mitteln ermöglichen möchte, sind künftige Bedarfe und keine bei der Entscheidung über die Heranziehung von Einkommen in angemessenem Umfang zu berücksichtigende aktuelle besondere Belastungen. Sie kann auch nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen, dass der Beklagte den von ihrem Einkommen abzusetzenden Freibetrag in der dargestellten Weise ermittelt. Denn eine solche aus der Selbstbindung der Verwaltung an ihre Verwaltungspraxis folgende Gleichbehandlung kann nur gefordert werden, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Da Umstände, die auf einen atypischen Fall hinweisen, nicht ersichtlich sind, war dem Beklagten bei der Entscheidung über den Kostenbeitrag der Klägerin nach dem oben Gesagten kein Ermessen eingeräumt. Ein weitergehender Freibetrag ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Selbsthilfestrebens und der Verwirklichung eines menschenwürdigen und deshalb möglichst selbstbestimmten Lebens angemessen im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG. Das BVerwG hat entschieden, dass ein solcher Freibetrag zum selbständigen Wirtschaften" neben dem Freibetrag gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 BSHG von Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 nicht gedeckt ist, vgl. Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 27/01 -, BVerwGE 117, 163, entgegen der vom OVG Lüneburg u.a. im Urteil vom 14. März 2001 - 4 L 3920/00 -, Juris, vertretenen Auffassung. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon auf Grund fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen war, kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht an.