Urteil
2 L 2505/98
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist nur zu gewähren, wenn bei Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
• Bei Staatenlosen ist zu prüfen, ob das frühere Aufenthaltsland noch als Land des gewöhnlichen Aufenthalts gilt; fehlt die Wiedereinreisemöglichkeit, richtet sich der Status nach der Staatenlosenübereinkunft.
• Zur Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung ist eine quantitative und qualitative Relation zwischen Anzahl/Schwere der Verfolgungshandlungen und Größe der betroffenen Gruppe erforderlich (Verfolgungsdichte).
• Die bloße Darstellung zahlreicher Vorfälle genügt nicht; Quellenlage und Plausibilität der Vorbringen sind zu würdigen.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsschutz für staatenlosen Yeziden aus Syrien bei fehlender Verfolgungsdichte • Ein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist nur zu gewähren, wenn bei Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. • Bei Staatenlosen ist zu prüfen, ob das frühere Aufenthaltsland noch als Land des gewöhnlichen Aufenthalts gilt; fehlt die Wiedereinreisemöglichkeit, richtet sich der Status nach der Staatenlosenübereinkunft. • Zur Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung ist eine quantitative und qualitative Relation zwischen Anzahl/Schwere der Verfolgungshandlungen und Größe der betroffenen Gruppe erforderlich (Verfolgungsdichte). • Die bloße Darstellung zahlreicher Vorfälle genügt nicht; Quellenlage und Plausibilität der Vorbringen sind zu würdigen. Der Beigeladene, ursprünglich aus dem Distrikt Hassake (Nordostsyrien) stammend, stellte 1996 einen Asylantrag in Deutschland und gab an, staatenlos zu sein, yezidischer Religion und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er berichtete von mehrfachen Festnahmen und Misshandlungen in Syrien wegen angeblicher Verteilung von Flugblättern; Dokumente habe er nicht mitgebracht, nur eine rote Bescheinigung als Ausländer. Das Bundesamt lehnte die Asylanerkennung ab, stellte aber nach § 51 Abs. 1 AuslG für Syrien Abschiebungsschutz fest. Der Kläger (Landkreis) focht diese Feststellung an und rügte fehlende Verfolgungsgefahr wegen Religion oder Ethnie. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Senat ließ Berufung zu mit der Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden im Distrikt Hassake. • Rechtliche Ausgangslage: § 51 Abs. 1 AuslG entspricht den Voraussetzungen der politischen Verfolgung nach Art.16a GG; für Staatenlose ist maßgeblich, ob das frühere Aufenthaltsland noch als Land des gewöhnlichen Aufenthalts gilt. • Staatenlosigkeit und Wiedereinreisemöglichkeit: Der Beigeladene gehört nach Überzeugung des Senats zu einer Gruppe staatenloser Kurden, denen bei Ausreise regelmäßig die Rückkehr nach Syrien verwehrt wird; daher ist Deutschland inzwischen sein Land des gewöhnlichen Aufenthalts. • Subsidiär: Selbst bei unterstellter Wiedereinreisemöglichkeit nach Syrien besteht kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, weil weder individuelle noch gruppenbezogene politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegt. • Gruppenverfolgung (Yeziden, Distrikt Hassake): Zur Prüfung einer mittelbaren Gruppenverfolgung ist die Verfolgungsdichte maßgeblich; Anzahl und Intensität der Verfolgungshandlungen sind in Relation zur Größe der Betroffenen zu setzen (§ 51 Abs.1 AuslG, Art.1A Nr.2 Genfer Konvention). • Beweis- und Quellenwürdigung: Das Gericht berücksichtigte Gutachten (Yezidisches Forum, Maisel) und Berichte (Auswärtiges Amt) und verwies auf widersprüchliche, zum Teil unkonkrete Angaben des Beigeladenen und Dritter; selbst bei günstigster Annahme von Zahlen (z.B. 4.093 Yeziden, 77 Vorfälle 1990–1999) ergibt die Relation keine hinreichende Verfolgungsdichte. • Qualitative Prüfung: Auch die Art und Schwere der bestrittenen Vorfälle rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass für jeden Yeziden im Distrikt Hassake die aktuelle Gefahr eigener asylrelevanter Betroffenheit besteht. • Individuelle Verfolgung: Die Schilderungen des Beigeladenen zu Festnahmen und Misshandlungen erschienen widersprüchlich und nicht glaubhaft; das Gericht stützte sich auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unglaubwürdigkeit. • Politische Verfolgung wegen Asylantrag/Ausreise: Allein die illegale Ausreise, ein Asylantrag oder längerem Auslandsaufenthalt führen nicht ohne weitere besondere Umstände zu einer Verfolgungsgefahr bei Rückkehr. Die Berufung des Beigeladenen ist unbegründet; der Senat bestätigt, dass der Beigeladene keinen Anspruch auf die Feststellung des Bundesamtes hat, wonach die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens vorliegen. Grundsätzlich hat der Beigeladene keinen Abschiebungsschutz, weil entweder Syrien nicht mehr sein Land des gewöhnlichen Aufenthalts ist oder — selbst bei unterstellter Wiedereinreisemöglichkeit — weder individuelle noch gruppenbezogene politische Verfolgung mit der erforderlichen Verfolgungsdichte nachweisbar ist. Die vorgelegten Gutachten und Berichte sowie die Würdigung der Zahl und Schwere der Vorfälle rechtfertigen nicht die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden im Distrikt Hassake. Ferner ist das Vorbringen des Beigeladenen zu individuellen Verfolgungserlebnissen unglaubwürdig geblieben. Daher wird die Feststellung des Bundesamtes nicht zugesprochen; die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.