OffeneUrteileSuche
Urteil

21 K 3482/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0514.21K3482.01A.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind staatenlose Kurden aus dem Norden Syriens. Sie bezeichnen sich selbst als so genannte Maktum. Sie sind yesidischer Religionszugehörigkeit und lebten vor ihrer Ausreise zuletzt in dem Ort Kahtuniya in der Provinz Hassake. 3 Die Kläger reisten am 7. März 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 12. des Monats ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 4 Mit zwei Bescheiden jeweils vom 31. Mai 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylbegehren des Klägers zu 1. sowie der Klägerin zu 2. ab. Ebenso wurde über den Asylantrag des Klägers zu 3. durch den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2001 entschieden. In allen drei Fällen stellte das Bundesamt außerdem fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Syrien aufgefordert, das Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bestandskraft der Bescheide zu verlassen. 5 Gegen die ablehnende Entscheidung hat der Kläger zu 1. am 25. Juni 2001 die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin zu 2. hat am 25. Juni 2001 die Klage 21 K 3483/01.A erhoben und der Kläger zu 3. am 25. Oktober 2001 die Klage 21 K 6799/01.A. Das Gericht hat die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger beantragen sinngemäß, 6 die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Mai 2001 und 5. Oktober 2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens vorliegen, 7 hilfsweise, 8 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger unter Einschaltung eines Dolmetschers für die kurdische und arabische Sprache erneut zu ihrem Asylbegehren angehört worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 15 Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes vom 31. Mai 2001 und 5. Oktober 2001 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 , 1 VwGO. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch auf eine Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. 16 Die Frage, ob den Klägern im Falle einer Einreise nach Syrien politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG oder Gefahren im Sinne von § 53 AuslG drohen, ist gegenstandslos geworden. Denn die Kläger sind staatenlos. Syrien ist deshalb nicht mehr das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Der Status der Kläger richtet sich folglich nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954. 17 In Syrien leben zahlreiche Kurden, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Es gibt die Gruppe der Kurden und deren Nachfahren, die auf Grund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos wurden. Der syrische Staat gestattete etwa 120.000 bis 150.000 Personen den Aufenthalt in Syrien. Sie besitzen eigene Personaldokumente (rote bzw. von rosa über orange bis hin zu lila gefärbte Plastikkarten) und werden in einem besonderen Personenstandsregister geführt. Dem betroffenen Personenkreis bleiben staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land sowie die Ausübung selbstständiger Gewerbe untersagt. Sie haben jedoch für die Dauer ihres Aufenthalts in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus. 18 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2002. 19 Die zweite Gruppe der Kurden verfügt nicht über diesen Aufenthaltsstatus, sondern hält sich unregistriert in Syrien auf. In einigen Fällen wurde ihnen in der Vergangenheit eine Bescheinigung des örtlichen Bürgermeisters (Dorfvorstehers) ausgestellt, die jedoch nicht als Personal- oder Aufenthaltsdokumente anzusehen ist. Schließlich gibt es als dritte Gruppe die in Syrien lebenden Kurden, die als Flüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak anerkannt worden sind. 20 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O.. 21 Die Kläger gehören zu der zweiten Gruppe der Kurden, die zum Nachweis ihrer Staatenlosigkeit allenfalls eine so genannte Bürgermeisterbescheinigung vorlegen können. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung die Vorlage einer solchen Bürgermeisterbescheinigung zum Nachweis der Staatenlosigkeit ausreichen lassen, wenn es sich um Kurden handelt, die vor ihrer Einreise zuletzt im syrischen Grenzgebiet zur Türkei gelebt haben, 22 vgl. Urteil der Kammer vom 17. Februar 2003 - 21 K 622/02.A -. 23 Die Kläger haben im Verlaufe ihres Asylverfahrens von Anfang an erklärt, in Syrien zur Personengruppe der so genannten „Maktum" gehört zu haben. Mit diesem Ausdruck wird diejenige Personengruppe der Kurden bezeichnet, die sich in Syrien unregistriert aufhält und demgemäß nicht über einen regulären Aufenthaltsstatus verfügt. Die Kläger haben die Ortschaft Kathuniya im Bezirk Hassake als ihren regelmäßigen Aufenthaltsort in Syrien bezeichnet. Diese Ortschaft liegt im Nordosten Syriens unmittelbar an der Grenze zur Türkei sowie zum Irak. Sie gehört zu den typischen Siedlungsgebieten der unregistrierten Kurden in Syrien. Die Herkunft der Kläger wertet das Gericht deshalb als Indiz dafür, dass die von ihnen behauptete Staatenlosigkeit zutreffend ist. Zum Nachweis dieser Tatsache haben der Kläger zu 1. und der Kläger zu 3. dem Gericht außerdem eine so genannte Bürgermeisterbescheinigung vorgelegt. Beide Bescheinigungen haben das typische Gepräge der dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Bescheinigungen. Sie weisen den ordnungsgemäßen Stempel, eine grüne Gebührenmarke sowie die passenden Unterschriften auf. Anhaltspunkte für eine Fälschung dieser Dokumente findet das Gericht nicht. Zwar hat die Klägerin zu 2. eine auf sie lautende Bürgermeisterbescheinigung nicht vorgelegt. Ihre Staatenlosigkeit ergibt sich jedoch aus der Staatenlosigkeit ihres Vaters. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist dem Gericht von den Klägern eine Bürgermeisterbescheinigung betreffend den Vater der Kläger vorgelegt worden, der sein Asylverfahren derzeit vor dem VG Arnsberg betreibt. Das Gericht bewertet die ihm vorgelegte Bescheinigung als echt. Aus der Staatenlosigkeit des Vaters der Kläger folgt die Staatenlosigkeit der Kläger selbst. Dies gilt, obwohl die Kläger vorgetragen haben, ihre Mutter sei syrische Staatsangehörige. Denn nach Art. 3 des syrischen Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 117. Lieferung vom 31. Dezember 1993) richtet sich die Staatsangehörigkeit der Kinder nach der Staatsangehörigkeit des Vaters. Syrischer Staatsangehöriger wird demnach nur, wer als Kind eines syrischen Vaters geboren wird. Auf die syrische Staatsangehörigkeit der Mutter kommt es nur dann an, wenn die Person des Vaters unbekannt ist. Diese Alternative greift vorliegend nicht ein, weshalb die Kläger trotz einer syrischen Mutter staatenlos sind. 24 Streitgegenstand der Anerkennung als politischer Flüchtling ist grundsätzlich die Frage, ob dem Betreffenden in seinem Heimatstaat - das ist der Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt - oder, bei Staatenlosigkeit, im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes für den Fall seiner Wiedereinreise politische Verfolgung droht. Dies setzt einen Staat voraus, in den der Asylbewerber in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren kann. Ist dies nicht der Fall und ist dem Betreffenden die Wiedereinreise durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er sich mit dessen Billigung bisher ständig aufhielt, aus Gründen versagt, die mit den nach Artikel 16 a GG asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann er auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht. 25 Vgl. Urteil der Kammer vom 13. September 2002 - 21 K 5/96.A -; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -; OVG Magdeburg, Urteil vom 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 - . 26 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kläger zur Gruppe der Kurden gehören, die in Syrien über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt. Die Wiedereinreise nach Syrien ist ihnen derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich. Denn für Kurden der zweiten Gruppe ist davon auszugehen, dass ihnen, falls sie Syrien ohne Erlaubnis verlassen haben, eine Rückkehr in dieses Land im Regelfall nicht gestattet wird. 27 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O.. 28 Ein Staat aber, der einem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat, löst damit die Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört damit auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. 29 Vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.. 30 Dieser Staat steht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Unter asylerheblichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG ist es dann unerheblich, ob dem Staatenlosen im früheren Aufenthaltsland politische Verfolgung droht. 31 Da Syrien aus statusrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen die Wiedereinreise staatenloser Kurden nach der für sie illegalen Ausreise generell verweigert, mangels asylrechtlicher Relevanz dieser Verweigerung als Verfolgerstaat aber ausscheidet, haben davon betroffene staatenlose Kurden generell keinen Asylanspruch, ebenso wenig einen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 32 Vgl. Urteil der Kammer vom 13. September 2002 - 21 K 5/96.A -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -. 33 Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen vorliegend nicht, denn diese Vorschrift erfasst zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die an staatliche Verfolgung und an Gefahren bei der Abschiebung in einen bestimmten Staat anknüpfen. Auf Gefahren, die einem staatenlosen Kurden in Syrien drohen, kommt es aber nicht an, da die Kläger infolge des Einreiseverbotes dorthin nicht zurückkehren können. 34 Auch wenn einer Abschiebung der Kläger der Duldungsgrund der rechtlichen Unmöglichkeit i.S.v. § 55 Abs. 2 AuslG entgegensteht, ist die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG deshalb nicht aufzuheben. 35 Vgl. Urteil der Kammer vom 31. Januar 2003 - 21 K 2281/01.A -; OVG Magdeburg, Urteil vom 27. Juni 2001 - A 3 S 461/98 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. September 2002 - 3 R 3/02 -. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 37 Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird Bezug genommen auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG. 38