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Urteil

7 LB 161/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr durch Landesgesetz in Gestalt einer Benutzungsgebühr ist verfassungsgemäß und zulässig. • Wasser, das mittels Brunnen gefördert wird, ist nicht als im Sinne von §47a Abs.1 Satz2 NWG 'freigelegtes' Grundwasser zu qualifizieren; die Bestimmung gilt nur für Grundwasser, das durch Abbau oder Gewinnung zutage tritt. • Die Gebühr bemisst sich danach, ob Wasser dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnommen wird; eine rechtliche Überführung pumpengeförderten Wasser in die niedrigere Oberflächenwasserkategorie nach §47a Abs.1 Satz2 NWG ist nicht gerechtfertigt. • Die gesetzliche Fiktion des §47a Abs.1 Satz2 NWG dient vornehmlich Verwaltungsvereinfachung und der Berücksichtigung der geringeren Schutzwürdigkeit freigelegten Grundwassers; sie rechtfertigt keine analoge Anwendung auf Fälle der Wasserhaltung durch Brunnen. • Besteht eine offensichtliche Unbilligkeit der Veranlagung, bleibt der verwaltungsrechtliche Weg eines Ermäßigungsantrags gemäß §47d Abs.1 Nr.9 NWG i.V.m. §163 AO offen.
Entscheidungsgründe
Wasserentnahmegebühr: Brunnenförderung bei Wasserhaltung kein ‚freigelegtes‘ Grundwasser • Die Erhebung einer Wasserentnahmegebühr durch Landesgesetz in Gestalt einer Benutzungsgebühr ist verfassungsgemäß und zulässig. • Wasser, das mittels Brunnen gefördert wird, ist nicht als im Sinne von §47a Abs.1 Satz2 NWG 'freigelegtes' Grundwasser zu qualifizieren; die Bestimmung gilt nur für Grundwasser, das durch Abbau oder Gewinnung zutage tritt. • Die Gebühr bemisst sich danach, ob Wasser dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnommen wird; eine rechtliche Überführung pumpengeförderten Wasser in die niedrigere Oberflächenwasserkategorie nach §47a Abs.1 Satz2 NWG ist nicht gerechtfertigt. • Die gesetzliche Fiktion des §47a Abs.1 Satz2 NWG dient vornehmlich Verwaltungsvereinfachung und der Berücksichtigung der geringeren Schutzwürdigkeit freigelegten Grundwassers; sie rechtfertigt keine analoge Anwendung auf Fälle der Wasserhaltung durch Brunnen. • Besteht eine offensichtliche Unbilligkeit der Veranlagung, bleibt der verwaltungsrechtliche Weg eines Ermäßigungsantrags gemäß §47d Abs.1 Nr.9 NWG i.V.m. §163 AO offen. Die Klägerin betreibt Braunkohletagebau und entnimmt zur Wasserhaltung Grundwasser mittels Brunnen; einen Teil dieses Wassers verwendet sie als Brauchwasser in Kraftwerken. Die Beklagte setzte für 1992 und 1993 Wasserentnahmegebühren fest und berechnete erhebliche Beträge nach den höheren Sätzen für Grundwasser. Die Klägerin rügte, das zur Wasserhaltung geförderte Wasser sei nach §47a Abs.1 Satz2 NWG als freigelegtes Grundwasser oberirdischen Gewässern gleichzustellen und daher nach dem niedrigeren Tarif zu berechnen; andernfalls sei die Regelung unbillig und verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und vertiefte insbesondere den Einwand der Unbilligkeit der Veranlagung. • Verfassungsrechtliche Zulässigkeit: Das Land war befugt, die Wasserentnahmegebühr als Benutzungsgebühr durch Landesgesetz einzuführen; die streitige Entnahme unterliegt der Gebührenpflicht. • Normanwendung und Begriffsauslegung: §47a Abs.1 Satz2 NWG qualifiziert nur Grundwasser als ‚freigelegt‘, wenn durch Abbau die schützende Deckschicht entfernt wird und Wasser zutage tritt; das pumpenweise Zutagefördern aus Brunnen fällt nicht darunter. • Systematik und Zweck: Die Anlage zu §47a NWG differenziert Gebührensätze nach der Herkunft des Wassers (oberirdisch vs. Grundwasser). Die Fiktion des Satzes 2 dient Verwaltungsvereinfachung und berücksichtigt die geringere Schutzwürdigkeit freigelegten Grundwassers, nicht primär eine Subvention bestimmter Branchen. • Wortlaut und Auslegungsgrenzen: Eine weite oder analoge Auslegung zugunsten der Klägerin scheitert am Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung; Ausnahmevorschriften sind hier nicht zu erweitern. • Verwaltungspraktikabilität vs. Sparziel: Zwar kann die Gebührenstaffelung Anreize setzen; eine gesetzliche Lücke, die im Ergebnis entgegengesetzte Anreize schafft, besteht nur verdeckt und kann nicht durch Analogie geschlossen werden. • Rechtsbehelfshinweis: Bei unbilligen Härten ist der verwaltungsrechtliche Weg eines Ermäßigungsantrags nach §47d Abs.1 Nr.9 NWG i.V.m. §163 AO eröffnet. Die Berufung wird zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die vorbehaltene rechtliche Einordnung von pumpengefördertem Wasser als freigelegtem Grundwasser nach §47a Abs.1 Satz2 NWG trifft nicht zu, weil ‚Freilegung‘ den zutage tretenden Abbaugrund erfordert, nicht das Zutagefördern aus Brunnen. Die Gebühr ist daher nach den Sätzen für Grundwasserentnahmen zu berechnen. Sollte die Veranlagung in Einzelfällen unbillig erscheinen, steht der Klägerin das Instrument eines Billigkeitsantrags nach §47d Abs.1 Nr.9 NWG i.V.m. §163 AO offen; eine gesetzliche Analogie zugunsten der Klägerin wird verneint. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird festgestellt.