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Urteil

2 A 97/03

Verwaltungsgericht Braunschweig, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine Ermäßigung der für die Jahre 1992 bis 2001 festgesetzten Wasserentnahmegebühren. 1 Die Klägerin fördert Braunkohle im Tagebau. Um den Wassergehalt der Braunkohle so gering wie möglich zu halten und den Abbau mit schwerem Gerät zu ermöglichen, müssen die Tagebaue von einfließendem Grundwasser freigehalten werden. Zu diesem Zweck wird das Grundwasser mittels Pumpen aus Brunnen zu Tage gefördert. Der Grundwasserspiegel wird dadurch entsprechend dem jeweiligen Abbaufortschritt gesenkt. Das Grundwasser wird teilweise als Brauchwasser zur Kühlung in den von der Klägerin betriebenen Kraftwerken und zu weiteren Zwecken wie der Ascheverspülung in den Kraftwerken verwendet. 2 Für die Jahre 1992 bis 2001 wurden gegenüber der Klägerin Wasserentnahmegebühren gemäß §§ 47 ff. NWG in Höhe von insgesamt 8.866.326,74 DM festgesetzt. Hinsichtlich der einzelnen Bescheide und der festgesetzten Gebühren wird auf S. 3 der Klageschrift verwiesen. 3 Die Klägerin legte Widerspruch gegen sämtliche Bescheide ein. Hinsichtlich des Bescheides vom 29.07.1994 betreffend die Tagebaue E. erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die letztlich erfolglos blieb (VG Braunschweig, Urteil vom 22.07.1998 – 9 A 9344/97, NdsOVG, Urteil vom 18.10.2001 u. Beschluss vom 21.02.2002 – 7 LB 161/01 - ). 4 In seinem Urteil vom 18.10.2001 stellte das Nds. OVG fest, dass die Wasserentnahmegebühr nach dem höheren Gebührensatz für die Entnahme, das zu Tage fördern, zu Tage leiten und Ableiten von Grundwasser gemäß Nr. 3.5 des Verzeichnisses der Gebühren für Wasserentnahmen (Anlage zu § 47a Abs. 1 NWG) zu entrichten ist. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Festsetzung der Gebühr in der geringeren Höhe für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zu sonstigen Zwecken (Nr. 2.3 des Gebührenverzeichnisses). Die gesetzliche Fiktion des § 47a Abs. 1 Satz 2 NWG sei weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Allerdings habe der Landesgesetzgeber bei der Einführung der Wasserentnahmegebühr die Weiterverwendung von Grundwasser, das bei der Wasserhaltung im Tagebau gewonnen werde, nicht bedacht. Deshalb liege eine verdeckte Regelungslücke vor. Der Zweck der Gebühr, einen wirtschaftlichen Anreiz für einen sparsamen Umgang mit Wasser unter möglichster Schonung des Grundwassers zu bieten, werde in Fällen wie dem Vorliegenden in sein Gegenteil verkehrt. Denn die niedrigeren Gebührensätze für Entnahmen aus oberirdischen Gewässern böten einen Anreiz dafür, neben der Entnahme von Grundwasser zusätzlich Wasser aus oberirdischen Gewässern zu einem nicht privilegierten Zweck (der Verwendung als Brauchwasser) zu entnehmen. Es müsse der Klägerin anheim gestellt werden, durch einen Erlassantrag eine Auflösung dieses Widerspruchs in einem getrennten Verwaltungsverfahren zu verfolgen. 5 Unter Verweis auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des genannten Urteils beantragte die Klägerin am 25.01.2002 eine niedrigere Festsetzung der für den Erhebungszeitraum 1992 bis 2001 festgesetzten Wasserentnahmegebühren um 5.866.033,68 DM gem. § 47d Abs. 1 Nr. 9 NWG i. V. m. § 163 Satz 1 AO, weil eine sachliche und eine persönliche Unbilligkeit gegeben seien. Die sachliche Unbilligkeit ergebe sich daraus, dass der Gebührentatbestand des NWG zwar erfüllt sei, die Heranziehung aber dem Gesetzeszweck zuwiderlaufe. Mit der Einführung der Wasserentnahmegebühr sei nach dem Willen des Gesetzgebers das bestehende ordnungsrechtliche Instrumentarium des Wasserrechts, das als ein verpflichtendes Ziel eine sparsame Verwendung des Wassers vorsehe, im Sinne der ökonomischen Anreizwirkung um ein neues abgaberechtliches Instrument ergänzt worden. Die vom Gesetzgeber gewünschte Lenkungsfunktion gehe hier ins Leere. Wenn sie den Bedarf aus oberirdischem Wasser decken würde, ohne das gehobene Grundwasser betrieblich zu verwenden, würden mehr als 50 % weniger an Gebühren zu entrichten sein, obwohl nahezu die doppelte Wassermenge betrieblich verwendet würde. Eine persönliche Unbilligkeit liege darin, dass sie im liberalisierten Strommarkt gegenüber anderen Wettbewerbern durch die Gebührenfestsetzungspraxis in erheblicher Weise benachteiligt werde. Durch die Rechtsprechung sei anerkannt, dass Wettbewerbsgesichtspunkte im Rahmen der Billigkeitsgründe zu überprüfen und zu berücksichtigen seien. 6 Mit Bescheid vom 22.07.2002 lehnte die Beklagte den Erlassantrag ab. Die Gebührenfestsetzung sei nicht sachlich unbillig, weil § 47a Abs. 1 Satz 2 NWG nicht nur die im Erlassantrag genannte Lenkungsfunktion habe. Der Sinn der Vorschrift liege nach den Feststellungen des Nds. OVG in der Vereinfachung der Verwaltungspraxis. Die Regelung solle die mitunter nicht einfache Abgrenzung zwischen Oberflächen- und Grundwasser ermöglichen. Außerdem sei das freigelegte Grundwasser wegen der Gefahr von Verunreinigungen bei dem Freilegungsprozess weniger schutzwürdig als das Wasser des unterirdischen Grundwasserkörpers. Die allgemeine abgabenrechtliche Lenkungsfunktion trete dahinter zurück. Ein mutmaßlicher Wille des Gesetzgebers, den Sachverhalt anders als nach dem bestehenden Wortlaut des NWG zu regeln, sei ferner nicht erkennbar. Billigkeitsregelungen dürften nicht dazu missbraucht werden, gesetzgeberische Wertungen zu korrigieren. Es gebe sachliche Gründe dafür, die Nutzung von freigelegtem und gefördertem Grundwasser abgabenrechtlich unterschiedlich zu bewerten. Persönlich unbillig sei die Festsetzung ebenfalls nicht. Juristische Personen müssten sich in einer nur vorübergehenden und unverschuldeten existenzbedrohenden Krise befinden. Die Billigkeitsmaßnahme dürfe nicht dazu dienen, eine mangelnde Rentabilität auszugleichen. Vorrangig seien die Abgaben zu stunden. Diesen strengen Maßstäben genügten die im Erlassantrag angeführten Erwägungen zum Wettbewerb im liberalisierten Strommarkt nicht. 7 Zur Begründung ihres am 26.08.2002 erhobenen Widerspruchs vertieft die Klägerin die Argumente ihres Erlassantrags. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. 8 Die Klägerin hat am 10.02.2003 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, mit dem Antrag auf Gebührenermäßigung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO verfolge sie einen anderen Weg, um dem Gesetzeszweck des Wassersparens gerecht zu werden. § 47a Abs. 1 Satz 2 NWG habe mit dem Erlassverfahren nichts zu tun, weshalb der darin zum Ausdruck kommende Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung dem Erlassanspruch nicht entgegengehalten werden könne. Den Billigkeitsvorschriften der §§ 163, 227 AO sei außerdem eine dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung zuwiderlaufende Tendenz immanent. Erlassvorschriften dienten gerade dem Ziel, die sich durch – verfassungsrechtlich im Abgabenrecht grundsätzlich zulässige – pauschalierende und typisierende Regelungen ergebende Ergebnisse dort abzufedern, wo sie im Einzelfall eine unbillige Härte darstellten. Bei der Prüfung der Erlassbedürftigkeit sei im Hinblick auf die persönliche Unbilligkeit auch "die voraussichtliche Marktentwicklung" zu berücksichtigen. Der durch die Liberalisierung des Strommarktes ausgelöste Strukturwandel sei ein Problem von nicht nur vorübergehender Natur. Bei nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten wäre eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz und damit die Erlassbedürftigkeit gerade zweifelhaft. Ein Einlass komme auch bei mehreren, vergleichbaren Fällen in Frage. 9 Die Klägerin beantragt, 10 unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 22.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.01.2003 die Beklagte zu verpflichten, die für die Veranlagungsjahre 1992 bis 2001 festgesetzte Wasserentnahmegebühr um 2.999.255,40 EUR zu ermäßigen, 11 h i l f s w e i s e , 12 den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 22.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.01.2003 die Beklagte zu verpflichten, über den Erlassantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden, 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Argumentation in dem angefochtenen Bescheid und in dem Widerspruchsbescheid entgegen. Ergänzend macht sie u. a. geltend, der Klägerin dürfe nicht eine doppelte Privilegierung zugute kommen. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 12 NWG sei die Entnahme von Wasser zur Wasserhaltung im Tagebau bereits von der Gebührenpflicht ausgenommen. Eine weitere Ermäßigung könne sie wegen der eindeutigen Regelung in § 47 Abs. 3 NWG nicht verlangen. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die zusätzliche Entnahme von oberirdischem Wasser (bei gleichzeitiger Wasserhaltung) sei womöglich zu versagen. Weiterhin bestehe bei einem Gebührenerlass die Gefahr, dass mehr Grundwasser gefördert werde als für die Wasserhaltung erforderlich sei. Ein Erlass habe schließlich Auswirkungen auch auf andere Fälle, so dass ein Einzelfall nicht gegeben sei. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der für die Jahre 1992 bis 2001 festgesetzten Wasserentnahmegebühren um den Betrag von 2.999.255,40 EUR (5.866.033,68 DM). Die Gebührenfestsetzung ist weder sachlich noch persönlich unbillig. Der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2002 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für eine "Ermäßigung" ist hinsichtlich der rechtskräftig festgestellten Gebührenforderung nach dem Bescheid vom 29.07.1994 i. d. Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1997 (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.10.2001 – 7 LB 161/01) § 47d Abs. 1 Nr. 10 NWG i. V. m. § 227 Abs. 1 1. Hs. AO. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Hinsichtlich der übrigen noch nicht bestandskräftigen Abgabenforderungen für die Jahre 1992 bis 2001 ist auf § 47d Abs. 1 Nr. 9 NWG i. V. m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO abzustellen. Danach können Abgaben niedriger festgesetzt werden, wenn deren Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO und § 227 1. Hs. AO sind identisch (Klein, AO, Komm., 7. Aufl., § 163, Rn. 4). 19 Die Festsetzung der höheren Wasserentnahmegebühren nach Nr. 3.5 der Anlage zu § 47a Abs. 1 NWG ist nicht unbillig. Billigkeit ist Gerechtigkeit im Einzelfall (Klein, a. a. O., § 163, Rn. 30). Dabei wird zwischen sachlicher und persönlicher Unbilligkeit unterschieden (Klein, a. a. O., § 163, Rn. 30). 20 Die Heranziehung der Klägerin nach dem – unstreitig – vorliegenden Gebührentatbestand der Entnahme von Grundwasser zu sonstigen Zwecken (Nr. 3.5 der Anlage zu § 47a Abs. 1 NWG – Gebührenverzeichnis -) ist nicht sachlich unbillig. Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Festsetzung zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Gebühr als unbillig erscheint. Nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers muss angenommen werden können, dass die Heranziehung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt. Der Gesetzgeber muss die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden haben (vgl. zu diesen Grundsätzen des BFH: Klein, a. a. O., § 163, Rn. 32; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: März 2003, § 163 AO, Rn. 81, § 227 AO, Rn. 61 ff., 110 ff., 126 ff., 250 ff.). 21 Die Festsetzung der höheren Wasserentnahmegebühr für die Weiterverwendung des Grundwassers aus der Wasserhaltung läuft nicht den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwider, dass die Erhebung der Gebühr als unbillig erscheint. Das Gericht kann auch keinen erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers zur Anpassung des Gebührentatbestandes für die Benutzung des entnommenen Grundwassers im Tagebau an den Gebührentatbestand für die Freilegung von Grundwasser i. S. des § 47a Abs. 1 Satz 2 NWG feststellen. Nach Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass der Gesetzgeber für den hier in Rede stehenden Gebrauch des Grundwassers eine Gebührenhöhe wie in Nr. 2.3 des Gebührenverzeichnisses geregelt hätte. 22 Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Gebührendifferenzierung bei ihrer Einführung durch das 8. Änderungsgesetz zum NWG (v. 23.06.1992, Nds.GVBl. S. 163) bewusst vorgenommen wurde. Die Gebührenpflicht für Wasserbenutzungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 7 NWG verfolgt zweifelsohne das Ziel, auf einen "haushälterischen Umgang mit der Ressource Wasser hinzuwirken, um Einsparpotentiale bei den privaten wie auch den gewerblichen, industriellen und sonstigen Verbrauchern auszuschöpfen und dem Gewässerbenutzer auch den Wert des auf lange Sicht begrenzten Gutes Wasser vor Augen zu führen" (vgl. die auch von der Klägerin zitierte LT-Drs. 12/2960, S. 10, vgl. auch S. 27). Die Gebührenerhebung dient daher in erster Linie der Förderung des in § 1a WHG und § 1 Abs. 3 NWG vorgegebenen Ziels des Wassersparens. Das bedeutet indessen nicht, der Gesetzgeber habe die Auswirkungen des Gebührensatzes nach Nr. 3.5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 47a Abs. 1 NWG) hinsichtlich der Verwendung von Grundwasser aus der Wasserhaltung im Tagebau nach § 47 Abs. 3 NWG übersehen. Denn für das Entnehmen, zu Tage fördern, zu Tage leiten und Ableiten von Grundwasser zu sonstigen Zwecken (Nr. 3.5 des Gebührenverzeichnisses) ist in § 47a Abs. 2 NWG ein spezielles Erlassverfahren eingeführt worden. Auf Antrag ermäßigt die Wasserbehörde die Gebühr in diesem Fall und bei der Benutzung nach Nr. 2.3 des Gebührenverzeichnisses um 3/4, wenn bei der Herstellung eines Erzeugnisses alle zumutbaren Maßnahmen zur Wassereinsparung getroffen worden sind. Soweit der sonstige Zweck i. S. der Nr. 3.5 des Gebührenverzeichnisses also in der Herstellung eines Erzeugnisses besteht, kann die Gebühr sogar um 3/4 ermäßigt werden. Das im Braunkohletagebau der Klägerin anfallende Grundwasser wird teilweise in den Kraftwerken der Klägerin bei der Herstellung des Erzeugnisses Strom benutzt. Entsprechend hat sie bereits ein Ermäßigungsverfahren nach § 47a Abs. 2 NWG eingeleitet (vgl. Antrag v. 02.12.1997 und z. B. Anfrage an MU vom 14.06.2002, Bl. 87 BA "H"). Nach dem Willen des Gesetzgebers sind demnach zumutbare Maßnahmen zur Wassereinsparung bei der Stromherstellung Voraussetzung für eine Gebührenermäßigung. Die von der Klägerin angestrebte Gebührenminderung hat der Gesetzgeber jedoch in derselben Vorschrift nicht geregelt (etwa in § 47a Abs. 1 Satz 2 NWG). Auch sonst geben §§ 47 bis 47h NWG darauf keinen Hinweis. 23 Die Klägerin übersieht weiterhin, dass nach dem niedersächsischen Wasserrecht das Grundwasser in höherem Maße schutzwürdig ist als das oberirdische Wasser. Gebührenrechtlich kommt dies zunächst in den höheren Gebühren für die Benutzung von Wasser zu sonstigen Zwecken aus oberirdischen Gewässern einerseits und von Grundwasser andererseits zum Ausdruck (GebVerz.: Nr. 2.3 0,02045 EUR je cbm, Nr. 3.5 0,06136 EUR je cbm). Die Ermäßigung nach der oben erwähnten Bestimmung des § 47a Abs. 2 Satz 1 NWG darf ferner nach Satz 2 des § 47a Abs. 2 NWG nur erfolgen, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist. Vorrangig soll also oberirdisches Wasser benutzt werden (vgl. Haupt/Reffken/Rhode, NWG, Komm., Loseblattsammlung, Stand: Nov. 2003, § 47a, Rn. 4). Auch in der Begründung des Regierungsentwurfs zum 8. Änderungsgesetz wird darauf hingewiesen, dass die "Entgeltsätze" (das Gebührenverzeichnis) die besondere Schutzwürdigkeit des Grundwassers berücksichtigen und Anreize schaffen sollen, bestimmte Gewässernutzungen zukünftig vermehrt durch Nutzungen von Oberflächenwasser zu ersetzen. Die Ressourcenschonung des Grundwassers sei "speziell" ein "tragendes Element" (LT-Drs. 12/2960, S. 19). Damit ist die Forderung der Klägerin, nach einer Senkung der Wasserentnahmegebühren wegen einer stärkeren Inanspruchnahme von oberirdischem Wasser nicht in Einklang zu bringen. Die angestrebte Gebührenermäßigung führt hier keinesfalls zu einer geringeren Inanspruchnahme des besonders schützenswerten Grundwassers. Ein durch die Gebührenerhebung zu beeinflussendes Einsparpotential besteht nur bei oberirdischem Wasser und dem weiterverwendeten, bereits gehobenen Grundwasser. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von oberirdischem Wasser im Hinblick auf das ohnehin zur Verfügung stehende Grundwasser aus der Wasserhaltung fraglich sei. In diesem Fall würde der Klägerin der Anreiz zu Bemühungen um eine Wassereinsparung beim Kraftwerksbetrieb genommen, wenn das im Tagebau gehobene Grundwasser billig gebraucht werden kann. 24 Das erkennende Gericht hatte überdies bereits in dem Urteil vom 22.07.1998 (9 A 9344/97) in dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren der Beteiligten hervorgehoben, dass es nicht Sinn und Zweck der Wasserentnahmegebühr widerspreche, das zur Wasserhaltung entnommene Grundwasser ohne weitere Nutzung z. B. einem Vorfluter zuzuführen und ihr Brauchwasser einem oberirdischen Gewässer zu entnehmen. Denn gerade das besonders schützenswerte entnommene Grundwasser werde letztlich im Rahmen des Wasserkreislaufes wieder dem Grundwasser zugeführt. Demgegenüber würden die von der Klägerin benötigten erheblichen Mengen an Brauchwasser dem weniger schützenswerten oberirdischen Gewässer und dem Gewässerkreislauf unwiederbringlich entzogen (S. 9/10 der Entscheidungsgründe). Das damals zu § 47a Abs. 1 Satz 2 NWG Gesagte gilt auch für die Gebührenermäßigung. Es ist mithin nicht nur die Gesamtmenge des in Anspruch genommenen Wassers in den Blick zu nehmen, sondern auch das unterschiedliche Schutzbedürfnis der Gewässer (vgl. insofern auch die besondere Bedeutung des Grundwasserschutzes bei der Verwendung der Gebühren in § 47h Abs. 3 Satz 2 Nr. 4c), 5-7 NWG). 25 Auf § 47a Abs. 1 Satz 2 NWG ist vorliegend nur insofern einzugehen, als die danach anzunehmende Gebührenhöhe (Nr. 2.3 des Gebührenverzeichnisses) Ziel des Ermäßigungsantrages der Klägerin ist. Auch war § 47a Abs. 1 Satz 2 NWG Gegenstand des vorangegangenen Rechtsstreits und damit Anlass für den Hinweis auf Billigkeitsmaßnahmen. Die Anwendung der §§ 163, 227 AO erfolgt in einem eigenständigen Verfahren. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Abweichen des gesetzlichen Tatbestandes von dem Zweck des NWG eine Herabsetzung der Gebühren rechtfertigt, ist allerdings ein Rückgriff auch auf § 47a Abs. 1 Satz 2 NWG geboten. Denn auch an dieser Vorschrift zeigt sich, dass für die Festsetzung geringerer Gebühren im Fall der Klägerin keine gesetzliche Rechtfertigung zu erkennen ist. § 47a Abs. 1 Satz 2 NWG soll der Verwaltungspraktikabilität bei der Abgrenzung zwischen oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser für Zwecke der Gebührenberechnung dienen. Außerdem trägt diese Vorschrift der Tatsache Rechnung, dass bei dem Abbau oder der Gewinnung von Bodenbestandteilen freigelegtes Grundwasser nicht in gleichem Maße schutzwürdig wie Grundwasser im Allgemeinen ist. Beide Gesichtspunkte lassen sich für die hier in Rede stehende Verwendung von Wasser, das dem Grundwasser zur Wasserhaltung entnommen wird, nicht anführen. Hier liegt eine andere gesetzgeberische Wertung zugrunde (Nds. OVG, Urt. v. 18.10.2001 – 7 LB 161/01 -, S. 16 der Entscheidungsgründe, vgl. auch S. 10 u. 13). § 47a Abs. 1 Satz 2 NWG soll Abgrenzungsschwierigkeiten im Hinblick auf die Durchführung von Planfeststellungsverfahren oder (nur) Erlaubnisverfahren, etwa bei der so genannten Nassauskiesung vermeiden. Diese Abgrenzungsprobleme bestehen bei der Weiterverwendung von Grundwasser aus der Wasserhaltung im Tagebau nicht (VG Braunschweig, Urt. v. 22.07.1998 – 9 A 9344/97 -, S. 7/8 der Entscheidungsgründe). Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen darin, festzustellen, inwieweit das zu Tage geleitete Grundwasser zur Wasserhaltung "erforderlich" ist. Denn nur insofern wäre eine Gebührenermäßigung wie bei den Wasserentnahmen nach § 47a Abs. 1 Satz 2 NWG gerechtfertigt. Die erforderliche Feststellung widerstreitet indessen dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung (Nds. OVG, a. a. O., S. 17 der Entscheidungsgründe). 26 Weiterhin vermag die Kammer einen "Einzelfall", der für eine niedrigere Festsetzung oder einen Erlass nach §§ 163, 227 AO erforderlich ist, nicht zu erkennen. Im Fall der Klägerin liefe die Ermäßigung auf eine "Dauerermäßigung" hinaus. Das wird schon dadurch offenbar, dass die Klägerin einen Erlass für insgesamt 10 Jahre beantragt. Zukünftig will sie auf unabsehbare Zeit von der Anwendung der gesetzlichen Gebührentatbestände freigestellt werden, was mit Sinn und Zweck der Billigkeitsmaßnahmen in der Abgabenordnung unvereinbar ist. Die Beklagte verweist zudem auf andere, vergleichbare Fälle, was zu einem weiteren Unterlaufen der gesetzlichen Gebührenregelung führen würde. Dass die Klägerin als einziges Unternehmen in Niedersachsen Braunkohletagebau betreibt, ist wegen der o. g. zeitlichen Perspektive unerheblich. 27 Gründe für eine persönliche Unbilligkeit bestehen nicht. Für eine persönliche Unbilligkeit muss eine Erlassbedürftigkeit bestehen. Darauf können sich auch juristische Personen berufen. Es ist aber nicht Zweck der §§ 163 Abs. 1 Satz 1, 227 AO, durch einen Erlass oder andere Billigkeitsmaßnahmen einzelnen Unternehmen die von ihnen durch ihre wirtschaftliche Betätigung nicht erzielte Rentabilität zu verschaffen. Billigkeitsmaßnahmen kommen grundsätzlich nur bei einer unverschuldeten und vorübergehenden Krise eines Unternehmens in Betracht (Klein, a. a. O., § 163, Rn. 86). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Verpflichtung, Wasserentnahmegebühren im Erlasszeitraum in voller Höhe zu entrichten, zu einer Existenzgefährdung ihres Unternehmens führt. Der vage Hinweis auf den Strukturwandel aufgrund der Liberalisierung des Strommarktes, genügt insoweit nicht; konkrete Angaben hat die Klägerin nicht gemacht. 28 Da bereits das Tatbestandsmerkmal "unbillig" nicht vorliegt, kommt es auf die Ermessensbetätigung nicht an. Der Hilfsantrag war deshalb ebenfalls abzulehnen. 29 Im Übrigen sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO). 30 Gründe, die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE005990400&psml=bsndprod.psml&max=true