Beschluss
1 L 2504/00
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Flächennutzungsplan, der keine konkreten Vorrangstandorte für Windenergie ausweist, kann die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht in Anspruch nehmen.
• Bei Inanspruchnahme der Ausschlusswirkung durch eine kleinflächige Vorrangdarstellung unterliegt die Planungsentscheidung voller gerichtlicher Überprüfung; eine bloße "Verhinderungsplanung" ohne positive Ausweisung geeigneter Standorte genügt nicht.
• Regionale Raumordnungsprogramme müssen ihre Abwägungsentscheidung und Auswahlkriterien so darstellen, dass die Wahl bestimmter Vorrangflächen nachvollziehbar ist; sonst ist die Ausschlusswirkung nicht gegeben.
• Bei Vergleichserledigung sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; derjenige trägt die Kosten, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre, hier Beklagter und Beigeladene.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Vorrangdarstellung verhindert Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB • Ein Flächennutzungsplan, der keine konkreten Vorrangstandorte für Windenergie ausweist, kann die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht in Anspruch nehmen. • Bei Inanspruchnahme der Ausschlusswirkung durch eine kleinflächige Vorrangdarstellung unterliegt die Planungsentscheidung voller gerichtlicher Überprüfung; eine bloße "Verhinderungsplanung" ohne positive Ausweisung geeigneter Standorte genügt nicht. • Regionale Raumordnungsprogramme müssen ihre Abwägungsentscheidung und Auswahlkriterien so darstellen, dass die Wahl bestimmter Vorrangflächen nachvollziehbar ist; sonst ist die Ausschlusswirkung nicht gegeben. • Bei Vergleichserledigung sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen; derjenige trägt die Kosten, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre, hier Beklagter und Beigeladene. Der Kläger begehrte die Zulassung eines Windenergievorhabens. Die Beigeladene hatte in der 6. Änderung ihres Flächennutzungsplanes ein sehr kleines Vorranggebiet (6,1 ha) für Windenergie dargestellt und die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das übrige Gemeindegebiet in Anspruch genommen. Der Beklagte (regionaler Planungsträger) stellte in seinem Regionalen Raumordnungsprogramm Vorrangflächen dar, ebenfalls mit Ausschlusswirkung. Der Kläger rügte Abwägungsfehler und hielt die Planungen für unwirksam. Vor dem Senat wurde ein Vergleich geschlossen, nicht widerrufen; damit war über Kosten zu entscheiden. Das Gericht prüfte überschlägig die Erfolgsaussichten der materiellen Klagepunkte, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung und des Regionalplans. • Verfahrenskosten: Mangels Widerrufs des Vergleichs hat der Senat nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; es entspricht billigem Ermessen, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Hier sind das Beklagte und Beigeladene; Beigeladene kann nach § 154 Abs. 3 VwGO wegen beidseitiger Antragstellung Kosten auferlegt werden. • Wesen der Ausschlusswirkung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB): Die Ausschlusswirkung kann Flächennutzungsplänen und Regionalplänen zukommen, setzt aber voraus, dass die Gemeinde ein schlüssiges Planungskonzept mit positiven Ausweisungen geeigneter Standorte vorlegt; eine rein negative "Verhinderungsplanung" ohne positive Vorrangstandorte reicht nicht aus. • Konkrete Anwendung auf die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes: Die dargestellte Vorrangfläche von 6,1 ha steht in keinem Verhältnis zur Gemeindegröße (ca. 77 km²) und zu weiteren in Untersuchungen ermittelten, deutlich größeren potenziellen Flächen; es fehlen gewichtige öffentliche Belange, die eine Ausweisung weiterer Vorrangflächen ausschließen würden. Daher ist die Darstellung voraussichtlich abwägungsfehlerhaft und nichtig. • Beigeladene kann sich nicht damit rechtfertigen, größere Darstellungen hätten wegen Landschaftsschutzes unterbleiben müssen, wenn sie zugleich aus der kleinen Vorrangdarstellung die Ausschlusswirkung beansprucht; die getroffene Planungsentscheidung unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. • Regionalplanprüfung: Das Regionale Raumordnungsprogramm des Beklagten erläutert die Auswahl der Vorrangflächen nicht nachvollziehbar; vorgelegte Unterlagen (Vermerk) konnten die Abwägung nicht tragen, sodass auch der Regionalplan voraussichtlich der Privilegierung der Windenergie nicht wirksam entgegensteht. • Folge: Wären die Klagefragen materiell entschieden worden, hätte der Kläger voraussichtlich obsiegt; daher sind Kosten dem Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen. Der Vergleich zwischen den Beteiligten wurde nicht widerrufen; der Senat entscheidet nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Verfahrenskosten. Nach überschlägiger Prüfung hätten Klägeransprüche voraussichtlich Erfolg gehabt, weil die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes wegen Abwägungsfehlern und die regionale Vorrangfestlegung wegen fehlender Nachvollziehbarkeit der Auswahl unwirksam erscheinen. Daher sind die Verfahrenskosten dem Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen; die Beigeladene kann wegen Antragstellung in beiden Rechtszügen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ebenfalls zur Kostentragung herangezogen werden. Materiell hätte der Kläger damit überwiegend obsiegt, weil weder der kommunale Flächennutzungsplan noch das regionale Raumordnungsprogramm die Privilegierung von Windenergie wirksam ausschließen konnten.