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Urteil

3 K 817/01.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2002:0312.3K817.01.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Erteilung von zwei positiven Bauvorbescheiden zur Errichtung von zwei beziehungsweise vier Windkraftanlagen im Bereich der beigeladenen Ortsgemeinde Wintersheim. 2 Mit Anträgen vom 27. Juli 1999 - eingegangen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Guntersblum am 30. Juli 1999 - beantragte die Klägerin zum einen die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen im Bereich der Flur 4 "An der Hillesheimer Grenze" auf den Parzellen 300/2 und 301/2, und zum anderen die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung von vier Windkraftanlagen im Bereich der Flur 7 "Renn" auf den Parzellen 40 und 41. Die Anlagen des Typs Nordex N 60 haben eine Gesamthöhe von 98,984 m, eine Nabenhöhe von 69,057 m, einen Rotordurchmesser von 60 m und leisten jeweils 1300 kW. 3 Für das betreffende Gebiet gilt der regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe, Teilbereiche Windenergienutzung, aus dem Jahr 1998. Darin werden verschiedene Vorrangsflächen für Windparks mit mehr als fünf raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgewiesen. Er sieht weiter vor, dass im Rahmen der Flächennutzungsplanung weitere Standorte für Windenergieanlagen in Gestalt von Sonderbauflächen geplant werden dürfen. Dabei ist eine Konzentration auf Standortbereiche mit hervorragender Eignung anzustreben. Ausweislich der dem regionalen Raumordnungsplan beigefügten Karten ist im Bereich der Verbandsgemeinde Guntersblum eine Vorrangfläche für Windenergieanlagen nicht ausgewiesen. 4 In dem maßgebenden Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Guntersblum mit integriertem Landschaftsplan - 1. Änderung - vom 24. November 2000 ist ein Bereich nordwestlich der Beigeladenen als Sondergebiet zur Nutzung der Windenergie ausgewiesen, in dem bislang noch keine Windenergieanlagen errichtet sind. 5 Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben der Klägerin am 15. September 1999 versagt hatte, lehnte der Beklagte nach Einholung von Stellungnahmen verschiedener Fachbehörden die Erteilung der beantragten Bauvorbescheide mit Bescheiden vom 07. Dezember 2000 ab und setzte jeweils eine Gebühr von 286,-- DM fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Standorte für die geplanten raumbedeutsamen Windenergieanlagen in Gebieten lägen, die nicht im regionalen Raumordnungsplan als Vorrangflächen oder im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Guntersblum als Sonderbauflächen ausgewiesen seien. Außerdem würden durch die Vorhaben auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt. So habe die untere Landespflegebehörde das notwendige Benehmen nicht in Aussicht gestellt. Die Höhe der festgesetzten Kosten sei nicht zu beanstanden. Die Bescheide wurden der Klägerin am 19. Dezember 2000 per Postzustellungsurkunde zugestellt. 6 Der von der Klägerin hiergegen am 03. Januar 2001 erhobene Widerspruch wurde vom Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten durch Widerspruchsbescheide vom 12. Juli 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegenständen; denn sie widersprächen den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Guntersblum - 1. Änderung -. Die erste Änderung des Flächennutzungsplans sei am 24. November 2000 ortsüblich bekannt gemacht und somit wirksam geworden. Durch die Rechtsverbindlichkeit der ersten Änderung des Flächennutzungsplan seien dem Bauvorhaben der Klägerin die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenzuhalten, weil die positive Standortzuweisung für Windenergieanlagen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als öffentlicher Belang dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entgegenstehe. Außerdem beeinträchtigten die Vorhaben der Klägerin die Belange der Landschaftspflege und des Naturschutzes. So liege der geplante Standort in der Flur 7 inmitten eines weiträumigen Heckenkomplexes der "Schutzpflanzungen Wintersheim", der sich in direktem, nördlichen Anschluss an die Landesstraße L438 südöstlich Wintersheim erstrecke. Diesem Heckensystem komme nicht nur die Funktion einer Windschutzpflanzung zu, sondern sie diene auch dem Biotop- und Artenschutz, zum Beispiel für die Vogelwelt. Diese Schutzpflanzung sei ein regional bedeutsames Element des Landschaftsbildes. Was den geplanten Standort in der Flur 4 anbetreffe, so sei dieser im Bereich der Gaustraßenhöhe gelegen, einem Höhenzug, der sich im südlichen Rheinhessen zwischen Selz und Rhein erstrecke und die Umgebungdeutlich um 30 m bis 50 m überrage. Der geplante Standort dort stelle mit 230 m eine der höchsten Erhebungen dieses Höhenzuges dar. Eine oder mehrere mit Energieanlagen in dieser Lage dominierten nicht nur den unmittelbaren Landschaftsraum, sondern darüber hinaus, insbesondere in nördlicher und nordwestlicher Richtung, sei die Errichtung der baulichen Anlagen optisch derart wirksam, dass ein Ausgleich des beeinträchtigten Potenziales "Landschaftsbild" nicht mehr möglich sein werde. 7 Nach Zustellung der Widerspruchsbescheide am 01. August 2001 hat die Klägerin am 28. August 2001 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und vorträgt: Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Guntersblum könne den Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da er unwirksam sei. So leide er bereits an einem Veröffentlichungsfehler; denn er enthalte keinen Hinweis auf die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Außerdem sei nicht einmal die tatsächliche Standortausweisung hinreichend bestimmt. Der Flächennutzungsplan leide aber auch an Abwägungsmängeln. So könne die Ausweisung einer Sonderfläche für Windenergienutzung in einer Größe von bestenfalls 20 Hektar nicht als positive Standortausweisung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angesehen werden. Ferner berücksichtige der Flächennutzungsplan nicht, dass die Förderung regenerativer Energien durch eine ganze Reihe gesetzgeberischer Bemühungen gefördert werde. Von einer auch gewollten Förderung der Windenergie sei im Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplanes nicht die Rede. Ferner erfordere das Zusammenspiel der Privilegierung von Windenergieanlagen einerseits und der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB andererseits eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets. Daran fehle es vorliegend; denn ausweislich des Erläuterungsberichts seien lediglich acht potenzielle Standorte im Gemeindegebiet untersucht worden. Hinzu komme, dass einige der zur Untersuchung herangezogenen Kriterien nicht städtebaulich gerechtfertigt seien. Dies gelte insbesondere für das Merkmal der Windhöffigkeit, der Anbindung an Stromnetz und Zuwegung sowie hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Auch die Begrenzung der Höhe von Windenergieanlagen auf 100 m sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Daher sei der Flächennutzungsplan insgesamt nichtig. Andere Versagungsgründe seien nicht ersichtlich. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 07. Dezember 2000 und in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Juli 2001 auf ihre Bauvoranfragen vom 27. Juli 1999 hin zu verpflichten, positive Bauvorbescheide für die Errichtung von insgesamt sechs Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung Wintersheim Flur 7, Flurstücke 40 und 41 sowie Flur 4, Flurstücke 300/1, 300/2, 301/1 und 301/2 zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Es komme aus landespflegerischer Sicht nicht darauf an, ob die Windenergieanlagen in dem betroffenen Heckenkomplex ständen; denn von den Anlagen gehe eine Fernwirkung aus, die zur Folge habe, dass durch Schattenwurf etc. Kleintiere und Vögel diese Hecken nicht mehr annähmen und diese dadurch ihre naturgemäße Funktion verlören. 13 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie die den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Guntersblum - 1. Änderung - betreffenden Unterlagen lagen der Kammer vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der beantragten positiven Bauvorbescheide zur Errichtung von insgesamt sechs Windenergieanlagen - im Folgenden: WEA - auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen in der Flur 4 (Flurstücke 300/1 und 300/2) sowie in der Flur 7 (Flurstücke 40 und 41), weil diesen Vorhaben Bauplanungsrecht entgegensteht (§ 72 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 LBauO). 18 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der im Außenbereich der Beigeladenen vorgesehenen WEA richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch - BauGB -, wonach Anlagen zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich privilegiert zulässig sind, soweit ihnen nicht öffentliche Belange entgegenstehen. Letzteres ist jedoch nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Fall, weil durch Darstellungen im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Guntersblum eine Ausweisung von Flächen für WEA an anderer Stelle erfolgt ist. 19 Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit für Vorhaben dieser Art durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziel der Raumordnung und Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Flächennutzungsplan - "1. Änderung" - der Verbandsgemeinde Guntersblum, der auch die Gemarkung der Beigeladenen umfasst und der Ausweisungen für WEA an anderer Stelle als den von der Klägerin vorgesehenen Standorten vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam (1.). Auch greift im vorliegenden Fall die Regelwirkung des Ausschlusses gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (2.). 20 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Vorhaben der Klägerin Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegenstehen. Denn aus dem in Kraft befindlichen regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe, Teilbereich Windenergienutzung, der mit Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids des Ministeriums des Innern und für Sport vom 07. Dezember 1998 verbindlich wurde, ergibt sich ein Hindernis im vorbezeichneten Sinne für die Errichtung der sechs WEA nicht, obwohl in ihm Vorrangbereiche für WEA ausgewiesen sind, die außerhalb des Gemeindegebiets der Beigeladenen liegen. Diese Festsetzungen beziehen sich nämlich auf Windparks, d.h. auf Einrichtungen von mehr als fünf raumbedeutsamen WEA im Sinne von § 3 Nr. 6 Raumordnungsgesetz. Für WEA unterhalb der Schwelle eines Windparks können weitere Standorte im Rahmen der Flächennutzungsplanung vorgesehen werden, wobei der Aussage im Raumordnungsplan zufolge auch auf der gemeindlichen Ebene eine Konzentration auf Standortbereiche mit hervorragender Eignung anzustreben ist. 21 1. Die in dem Flächennutzungsplan "1. Änderung" der Verbandsgemeinde Guntersblum getroffene Ausweisung einer Sonderbaufläche für WEA im Bereich der Gemarkung Eimsheim / Hillesheim ist in formeller wie in materieller Hinsicht wirksam. Die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken gegen diese Ausweisung greifen nicht durch. 22 In formeller Hinsicht ist die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliche Bekanntmachung der Offenlegung des Flächennutzungsplanes nicht zu beanstanden. Eine solche Auslegung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Insoweit müssen die in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben zum Gegenstand des Planungsvorhabens dem Bürger im Sinne einer Anstoßwirkung eine vorläufige Entscheidung darüber ermöglichen, ob die städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet. Hierfür muss ihm die Bekanntmachung einen ersten informativen Hinweis geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BRS 42 Nr. 23). Diesen Anforderungen genügt die Bekanntmachung der Offenlegung des zuletzt maßgeblichen Entwurfs des Flächennutzungsplanes "1. Änderung" der Verbandsgemeinde Guntersblum. Dies ergibt sich aus Folgendem: 23 In dem am 18. Juni 1999 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Guntersblum bekannt gemachten Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss bezüglich der ersten Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Guntersblum ist die mit der Planung verfolgte Absicht der Ausweisung von Sonderbauflächen für WEA im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit den Worten "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" hinreichend deutlich umschrieben. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es insbesondere nicht eines ausdrücklichen Hinweises auf die sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 ergebenden Rechtsfolgen. Denn die regelmäßige Ausschlusswirkung der Ausweisung von Vorrang- oder Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan tritt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbar kraft Gesetzes ein. Eine Verpflichtung der Gemeinde, auf solche gesetzlich geregelten Folgewirkungen ihrer Planung schon bei Bekanntmachung im Aufstellungsverfahren hinzuweisen, gibt es nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -; VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 06. Dezember 2001 - 4 K 656/01.NW -). 24 Auch der weitere Einwand der Klägerin, der Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss sei auch deshalb fehlerhaft, weil nicht einmal die tatsächliche Standortausweisung, also die Positiv-Ausweisung, hinreichend bestimmt sei, greift nicht durch. Denn ausgehend davon, dass der Auslegungsbeschluss dem einzelnen Bürger gegenüber lediglich eine Anstoßfunktion haben soll, und vor dem Hintergrund, dass eine Sperrwirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur dann möglich ist, wenn das gesamte Gemeindegebiet im Hinblick auf geeignete positive Vorrangflächen einer Untersuchung unterzogen wurde, ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass in dem Beschluss - wenn auch nur in pauschaler Form - darauf hingewiesen wird, dass der Träger der Bauleitplanung die Absicht hat, Sonderbauflächen für WEA im Flächennutzungsplan darzustellen. Dieser Hinweis reicht aus, um dem Einzelnen dieses Planungsziel ausreichend zu verdeutlichen und es ihm zu ermöglichen, die mit diesem Planungsziel verbundenen Einzelheiten anhand der ausgelegten Planunterlagen (Planentwurf und Entwurf des Erläuterungsberichts) im Einzelnen nachzuvollziehen. Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, dass im Auslegungsbeschluss von "Standorten für Windenergieanlagen" die Rede ist; denn im Zeitpunkt der Auslegung waren insgesamt acht potenzielle Standorte für WEA im Gebiet der Verbandsgemeinde Guntersblum ins Auge gefasst, sodass die Verwendung des Plural von "Standort" gerechtfertigt war, auch wenn im Endeffekt nur eine Sonderbaufläche für WEA in der ersten Änderung des Flächennutzungsplanes übrig geblieben ist. 25 Der Flächennutzungsplan "1. Änderung" der Verbandsgemeinde Guntersblum ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere leidet diese Planung nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern. 26 Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot verletzt der fragliche Flächennutzungsplan nicht schon deshalb, weil dort nicht - wie es die Klägerin für geboten hält - auf eine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergie bzw. zumindest auf ein besonderes abwägungsbeachtliches Gewicht der Windenergie abgestellt wird. Auf Grund der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen muss nämlich der Windenergie im Rahmen dieser Abwägung ein solcher Vorrang oder auch nur ein besonderes beachtliches Gewicht nicht eingeräumt werden. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: 27 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht für das seinerzeit geltende Recht grundsätzlich geklärt hatte, dass WEA regelmäßig nicht im Außenbereich privilegiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, NVwZ 1995, 64), stand der Gesetzgeber vor der Frage, ob er durch Änderungen der Rechtslage WEA generell privilegieren sollte. Grundlage dieser Beratungen waren verschiedene Gesetzentwürfe (vgl.BT-DrS 13/1733, 13/1736 und 13/2208), aus denen die vom Bundestag beschlossene Kompromisslösung durch das am 01. Juni 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189) entwickelt wurde. Dabei hat sich der Gesetzgeber nach eingehenden Erörterungen und kontroversen Diskussionen schließlich hinsichtlich der WEA gegen eine uneingeschränkte Privilegierung wie bei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entschieden. Er hat die Privilegierung vielmehr zugleich mit einer Steuerungsmöglichkeit durch die Gemeinden verknüpft, wie sie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nunmehr für alle privilegierten Vorhaben, außer den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, gilt. 28 Durch die getroffene Regelung sollte zwar die Windenergie, die "einen wichtigen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten könne", planungsrechtlich so gestellt werden, "dass sie an geeigneten Standorten auch eine Chance hat". Dabei hat der Gesetzgeber jedoch bewusst keine pauschale Begünstigung der Windenergie gegenüber anderen schützenswerten Belangen (zum Beispiel Fremdenverkehr, Natur- und Landschaftsschutz) festgelegt, sondern gleichzeitig eine restriktive Steuerungsmöglichkeit der Gemeinden eingeführt, weil "nur im Einzelfall und vor Ort abgewogen und entschieden werden" könne, welchen Belangen der Vorrang gebührt (vgl. BT-DrS 13/4978, S. 6). Eine vorrangige Ausrichtung der Abwägung an einer Förderung der Windenergie ist mithin nicht geboten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2001, a.a.O.). 29 Soweit die Klägerin unter Verweis auf einen Beschluss des OVG Niedersachsen vom 17. Januar 2002 - 1 L 2504/00 - die Auffassung vertritt, die im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Guntersblum erfolgte Ausweisung von nur einer Sonderbaufläche für WEA in einer Größe von etwa 20 Hektar stelle im Ergebnis nicht anderes als eine reine Verhinderungsplanung dar, der die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zukomme, begründet dies ebenfalls keinen beachtlichen Abwägungsfehler. Denn nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll zwar "eine ausschließlich negativ wirkende Verhinderungsplanung einer Gemeinde ohne gleichzeitig positive Ausweisung eines der Windenergienutzung dienenden Standortes im Planungsgebiet grundsätzlich nicht" ausreichen. Die Gemeinden sollten aber durch die gesetzliche Regelung die Möglichkeit erhalten, durch "positive Standortzuweisungen an einer oder auch mehreren Stellen im Plangebiet" den übrigen Planungsraum von den durch den Gesetzgeber privilegierten Anlagen freizuhalten (vgl. BT-DrS 13/4978, S. 7). Hiernach ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass grundsätzlich bereits die Ausweisung auch nur einer Vorrang- oder Konzentrationszone im Flächennutzungsplan ausreichen solle, die Ausschlusswirkung für die übrigen Teile des Gemeindegebiet zu begründen. Dabei mag die Ausweisung nur einer Vorrangzone dann abwägungsfehlerhaft sein, wenn für den Plangeber offensichtlich sein musste, dass eine Nutzung der ausgewiesenen Vorrangfläche für Anlagen der Windenergie aus faktischen oder offen zu Tage liegenden wirtschaftlichen Gründen ausscheidet. Dies ist vorliegend nicht der Fall; insbesondere kann aus dem Umstand, dass nach Angaben der Klägerin die ausgewiesene Fläche allenfalls für drei WEA geeignet sei, nicht der Schluss gezogen werden, der planenden Verbandsgemeinde habe sich aufdrängen müssen, dass diese Zone offensichtlich wirtschaftlich ungeeignet sei. Zum einen hat die Klägerin selbst nicht behauptet, die ausgewiesene Sonderbaufläche für WEA sei im Hinblick auf ihre geographisch-meteorologische Situation für die (wirtschaftliche) Nutzung der Windenergie ungeeignet, und zum anderen ist vor dem Hintergrund dessen, dass es keine Verpflichtung zur Sicherstellung einer wirtschaftlich optimalen Windenergienutzung gibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2001, a.a.O.), nichts dafür ersichtlich, dass die Errichtung von - nach Angaben der Klägerin möglichen - drei WEA in dem Bereich der Sonderbaufläche wirtschaftlich objektiv unsinnig wäre. 30 Auch der Einwand der Klägerin, es fehle an der erforderlichen flächendeckenden Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes, greift nicht durch. Insbesondere war es im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nicht erforderlich, das gesamte Gemeindegebiet im Rahmen einer echten "Weißflächenkartierung" auf Restriktionszonen (Tabuzonen) zu untersuchen. 31 Will eine Gemeinde der positiven Ausweisung einer Vorrangzone zugleich negative Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zukommen lassen, so muss sie ein in sich schlüssiges, hinreichend städtebaulich motiviertes Planungskonzept für dieses gesamte Gemeindegebiet verfolgen (vgl.BT-DrS 13/4978, S. 7). Dieses Planungskonzept hat sich jedoch lediglich an den Maßstäben auszurichten, die eine gemeindliche Flächennutzungsplanung nur leisten kann, und im Hinblick auf die gesetzliche Folge eines grundsätzlichen - "in der Regel" - Ausschlusses privilegierter WEA außerhalb der Vorrangzone(n) auch nur zu leisten braucht. Insbesondere bedarf es im Rahmen der Flächennutzungsplanung - die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darstellt - keiner gleichsam parzellenscharfen Betrachtung aller Flächen, die von der Ausschlusswirkung der Ausweisung einer Vorrang- oder Konzentrationszone nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfasst werden, und es ist auch keine detaillierte Prüfung ihrer konkret zu belegenden Ungeeignetheit für die Errichtung von WEA erforderlich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2001, a.a.O.; VG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 06. Dezember 2001, a.a.O.). Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gemeindegebiet im Hinblick auf geeignete Sonderflächen für WEA dergestalt untersucht wird, dass die planende Gemeinde wie im vorliegenden Fall unter dem Aspekt einer ausreichenden Windhöffigkeit - hierbei ist ausgehend von Empfehlungen der Fachbehörden der Raumordnung und Landesplanung gerechtfertigt, eine ausreichende Windhöffigkeit ab einem Jahresmittel von 3,5 m/s in 10 m Höhe über Grund anzunehmen (vgl. Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe, Windenergienutzung in der Region Rheinhessen Nahe, vom Juni 1998, S. 6) - das gesamte Gemeindegebiet untersucht und diejenigen Flächen, in denen nach den vorgenannten Kriterien eine ausreichende Windhöffigkeit nicht besteht, einer weitergehenden Untersuchung im Hinblick auf ihre Geeignetheit für WEA unter Anlegung weiterer Kriterien entzieht. Wie die Gemeinde dabei die Ermittlung eines ausreichenden Windpotenzials vornimmt, bleibt ihr überlassen; sie kann sich dabei beispielsweise - wie vorliegend geschehen - auf die vom Deutschen Wetterdienst im Maßstab 1:50000 flächendeckend für das Gebiet der Verbandsgemeinde Guntersblum erstellten Windkarten mit Darstellungen der räumlichen Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe über Grund stützen (vgl. zur Zulässigkeit des Bezugs auf Windkarten Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. März 2000 - 14 ZB 99.3182 -, BRS 63 Nr. 113). Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass im Zuge der ersten Änderung des der Verbandsgemeinde Guntersblum an Hand des Kriteriums einer ausreichenden Windhöffigkeit das gesamte Plangebiet bis auf acht potenzielle Standorte als ungeeignet angesehen worden ist und einer weitergehenden Untersuchung nicht unterworfen wurde. 32 Auch die weitergehende Untersuchung der nach Anlegung des Kriteriums einer ausreichenden Windhöffigkeit verbliebenen acht Zonen im Verbandsgemeindegebiet anhand weiterer Kriterien wie zum Beispiel Anbindung an das E-Netz unter einem Kilometer, Erreichbarkeit über befestigte Wege oder Belange des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion der Außenbereichslandschaft (vgl. S. 9 des Erläuterungsberichts) leidet nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass es den herangezogenen Kriterien an einer städtebaulichen Rechtfertigung mangelt. Denn diese Kriterien gehen zurück auf Anregungen der im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange. So hat insbesondere die untere Landesplanungsbehörde im Rahmen ihrer nach § 20 LPlG abgegeben landesplanerischen Stellungnahme vom 05. Januar 1999 auf Anregungen, Bedenken und Hinweise - etwa im Hinblick auf die Einspeisung in das E-Netz, auf die Vereinbarkeit mit landwirtschaftlicher Nutzung oder die Höhe der WEA - hingewiesen und ausgeführt, dass diese im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen seien. Auch das Kriterium der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA im Außenbereich ist ein städtebaulich hinreichend gerechtfertigtes Kriterium; denn vor dem Hintergrund, dass der Außenbereich in erster Linie als Erholungslandschaft dienen bzw. für die Land- und Forstwirtschaft genutzt werden soll - gerade die Funktion des Außenbereichs als Erholungsraum für die Allgemeinheit spielt in einem so dicht besiedelten Gebiet wie der Bundesrepublik Deutschland eine wesentliche Rolle -, ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Abwägung die Frage der visuellen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als abwägungserheblicher Belang mit eingestellt wird, wobei nicht darauf abgestellt werden kann, dass die visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erst dann im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden soll, wenn sie das Gewicht einer Verunstaltung des Landschaftsbildes erreicht hat, d.h. wenn das Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juni 2001 - 10 A 97/99 -, GewArch 2001, 492, 493; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 -, BRS 59 Nr. 90). 33 Ferner bestehen keine Bedenken an der Vorgehensweise der Verbandsgemeinde Guntersblum, bei der Festlegung von Tabuzonen zu jeder schutzwürdigen Wohnbebauung, zu Verkehrswegen und sonstiger technischer Infrastruktur sowie zu Bereichen, die aus landespflegerischen Gründen schützenswert sind, pauschale Abstandsflächen - wie sie sich beispielsweise aus den "Hinweisen zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen" vom 18. Februar 1999 (MinBl. S. 148) ergeben - zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2001, a.a.O.). 34 Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich die Verbandsgemeinde Guntersblum im Rahmen ihrer Abwägung für eine Höhenbegrenzung von WEA von 100 m über Grund entschieden hat; denn diese findet - wie insbesondere der landesplanerischen Stellungnahme vom 05. Januar 1999 zu entnehmen ist - ihre Rechtfertigung darin, dass es bei einer Überschreitung einer Höhe von 100 m nach § 14 Luftverkehrsgesetz - LuftVG -der luftrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde des Landes bedarf. Allein der Umstand, dass diese Erwägungen nicht Eingang in den Erläuterungsbericht gefunden haben, macht die Abwägung nicht fehlerhaft, zumal es unbeachtlich ist, wenn der Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplanes unvollständig ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB).