Beschluss
4 ME 521/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlender Zustimmung des Sozialhilfeträgers sind nur angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen (§§ 12, 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs.1 S.3 RegelsatzVO).
• Zur Bestimmung der Angemessenheit sind die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG heranzuziehen unter Berücksichtigung von Mietenstufe, Haushaltsgröße, Baualtersklasse und Ausstattung der Wohnung.
• Die Tabellenwerte sind angesichts der nicht vollständig ausgeglichenen Mietenentwicklung nach 1990 um einen einheitlichen Zuschlag (hier 10 %) zu erhöhen; die äußerste rechte Spalte darf nicht ohne weitere Feststellungen zugrunde gelegt werden.
• Aktuelle Inserate in Zeitungen sind kein geeigneter Ersatz für einen Mietspiegel; die Tabelle zu § 8 WoGG (ggf. korrigiert) bleibt maßgebliche Orientierungsgröße.
• Für die hier streitige Wohnung ergibt sich auf Grundlage der Tabelle mit Zuschlag ein monatlicher Höchstbetrag von 357,50 EUR inklusive Nebenkosten (ohne Heizung).
Entscheidungsgründe
Sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 8 WoGG (mit 10% Zuschlag) • Bei fehlender Zustimmung des Sozialhilfeträgers sind nur angemessene Unterkunftskosten zu übernehmen (§§ 12, 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs.1 S.3 RegelsatzVO). • Zur Bestimmung der Angemessenheit sind die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG heranzuziehen unter Berücksichtigung von Mietenstufe, Haushaltsgröße, Baualtersklasse und Ausstattung der Wohnung. • Die Tabellenwerte sind angesichts der nicht vollständig ausgeglichenen Mietenentwicklung nach 1990 um einen einheitlichen Zuschlag (hier 10 %) zu erhöhen; die äußerste rechte Spalte darf nicht ohne weitere Feststellungen zugrunde gelegt werden. • Aktuelle Inserate in Zeitungen sind kein geeigneter Ersatz für einen Mietspiegel; die Tabelle zu § 8 WoGG (ggf. korrigiert) bleibt maßgebliche Orientierungsgröße. • Für die hier streitige Wohnung ergibt sich auf Grundlage der Tabelle mit Zuschlag ein monatlicher Höchstbetrag von 357,50 EUR inklusive Nebenkosten (ohne Heizung). Die Antragsstellerin erhält laufend Hilfe zum Lebensunterhalt und mietete zum 1.12.1997 eine zwei-Zimmer-Wohnung, kalt 332,34 EUR monatlich zuzüglich 28,89 EUR Nebenkosten. Der Sozialhilfeträger (Antragsgegner) hatte dem Mietvertrag nicht zugestimmt und zahlte seit Jan. 2002 nur 325,00 EUR zuzüglich Heizkosten als als angemessen betrachtete Miete. Die Antragsstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz, um die Übernahme von 361,32 EUR Unterkunftskosten monatlich nebst Heizkosten durchzusetzen; das VG wies den Antrag hinsichtlich Unterkunftskosten ab. Die Antragsstellerin legte Beschwerde ein, der Senat gewährte Wiedereinsetzung und Prozesskostenhilfe. Streitgegenstand ist, welche Unterkunftskosten der Träger nach sozialhilferechtlichen Maßstäben übernehmen muss. Relevante Tatsachen betreffen die Bezugsfertigkeit der Wohnung (1992), deren Größe, die Mietenstufe der Gemeinde und das Fehlen eines örtlichen Mietenspiegels. • Rechtliche Grundlage sind §§ 12, 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs.1 S.3 RegelsatzVO: Ohne Zustimmung des Trägers sind nur angemessene Aufwendungen zu übernehmen. • Zur Ermittlung der Angemessenheit sind die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG verbindliche Orientierung; nach der Novelle zum 1.1.2001 sind neben Mietenstufe und Haushaltsgröße auch Baualtersklasse und Ausstattung zu berücksichtigen. • Die bisherige Praxis, in Ermangelung konkreter Marktangaben die äußerste rechte Spalte der Tabelle als Richtwert zu verwenden, ist nicht mehr generell gerechtfertigt, weil sich die Wohnungsmarktlage geändert hat und die Tabelle erst noch im Markt wirken muss. • Weil die Gesetzesmaterialien zeigen, dass die Tabelle die seit 1990 eingetretene Mietenentwicklung nur teilweise (etwa zur Hälfte) berücksichtigt, ist eine Korrektur der Tabellenwerte sachgerecht; der Senat hält einen einheitlichen Zuschlag von 10 % für angemessen. • Regionale Zeitungsinserate sind kein Ersatz für einen Mietspiegel und liefern keine verlässlichen, umfassenden Anhaltspunkte für die sozialhilferechtliche Angemessenheit; das Fehlen eines örtlichen Mietenspiegels rechtfertigt die Rückgriffnahme auf die (korrigierten) Tabellenwerte. • Auf dieser Grundlage ist für die vom Streit betroffene Wohnung ein monatlicher Höchstbetrag von 357,50 EUR einschließlich Nebenkosten (ohne Heizkosten) zu ermitteln. Anhängige Einwände des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners greifen nicht durch. Die Beschwerde ist begründet; der sozialhilferechtlich anzuerkennende Höchstbetrag der Unterkunftskosten für die streitige Wohnung beträgt 357,50 EUR monatlich einschließlich Nebenkosten (ohne Heizung). Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, die die Tabelle zu § 8 WoGG als maßgebliche Orientierungsgröße heranzieht und diese angesichts unvollständiger Ausgleichswirkungen der Tabellenwerte um einen einheitlichen Zuschlag von 10 % korrigiert. Demnach muss der Antragsgegner die Unterkunftskosten bis zu diesem Betrag übernehmen, weil diese auf der Grundlage der genannten gesetzlichen und tabellarischen Kriterien als sozialhilferechtlich angemessen anzusehen sind. Damit überzeugt die Antragsstellerin in der Hauptfrage, dass die bisherige Leistung des Trägers nicht ausreicht, sofern sie unterhalb dieses Höchstbetrags liegt.