Beschluss
7 G 1662/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0901.7G1662.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 28.07.2003 bei Gericht eingegangene Antrag, mit welchem die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht der Antragstellerin, für das sie einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss der Antragstellerin unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Finkelnburg/Jank Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 3. Auflage, Rdn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, - 1 WB 112.78-, BVerwGE 63, 112ff.). Im Streitfall haben die Antragsteller bezüglich der von ihnen beanspruchten Hilfe zum Lebensunterhalt keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete Kinder im elterlichen Haushalt leben, sind für ihre Hilfebedürftigkeit ebenfalls das Einkommen und das Vermögen der mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Elternteile zu berücksichtigen. Auch wenn Herr Roman Sch., der Ehemann der Antragstellerin zu 1. bzw. Vater der Antragsteller zu 2. - 5., für seine Person keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt geltend macht, so ist nach den zitierten Bestimmungen des § 11 Abs. 1 BSHG sein Einkommen und Vermögen mit zu berücksichtigen. Vorliegend übersteigt - wie der Antragsgegner im Ergebnis zutreffend errechnet hat - das Einkommen der aus der Antragstellerin zu 1., ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern bestehenden Haushaltsgemeinschaft den für die Familie anzuerkennenden Bedarf, so dass ein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht besteht. Der anzuerkennende Bedarf besteht zunächst in den Regelsätzen für den Haushaltsvorstand sowie die 5 weiteren Familienangehörigen (vgl. § 1 Abs. 1 sowie Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes - Regelsatzverordnung - RSVO), insgesamt € 1323,00. Sodann besteht der Bedarf in den Kosten der Unterkunft (vgl. §§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, 3 Abs. 1 RSVO). Aus dem Zusammenhang der in § 3 Abs. 1 RSVO getroffenen Regelungen ergibt sich, dass der Träger der Sozialhilfe laufende Leistungen für die Unterkunft - von Ausnahmen abgesehen - nur in angemessener Höhe gewähren muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11.93 - BVerwGE 97, S. 110 ff., 111f. = NVwZ 1995, S.1104 f.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen ist dabei im Regelfall anhand der Kriterien Wohnfläche, Wohnstandard und - von den beiden vorherigen Kriterien naturgemäß abhängig - Kosten der Unterkunft zu konkretisieren. Zur Bestimmung der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumfläche kann zum einen auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zurückgegriffen werden, die sich aus dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Länder (Hessen: Berechtigungsbescheinigungen nach § 88 d II. Wohnungsbaugesetz, StAnz. 1994, S. 3024) ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.1994. a.a.o., S. 112 f.; Hoffman in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 12 Rdn. 23, 29). Bedeutsamer weiterer Anhaltspunkt für den sozialhilferechtlich angemessenen Flächenbedarf ist § 39 des 2. Wohnbaugesetzes (vgl. HessVGH, Beschluss vom 23.03.1990 - 9 TG 3385/89 -). Hiernach ergibt sich im Falle der Antragsteller für einen Haushalt mit 6 Personen eine angemessene Wohnungsgröße von 105 qm, wogegen die von ihnen gegenwärtig genutzte Wohnung 112 qm aufweist. Bezogen auf das Kriterium Wohnstandard erfordert eine angemessene Unterkunft als untere Grenze, dass für die Bewohner keine Gefahren für Leib und Leben bestehen. Oberhalb dieser Grenze wird der angemessene Wohnstandard dadurch beschränkt, dass der Unterkunftsbedarf zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG zählt. Angemessen ist daher grundsätzlich einfachster Wohnraum in Altbauwohnungen. Die so bestimmten Gesichtspunkte Wohnfläche und Wohnstandard beeinflussen wesentlich das letztlich maßgebliche Kriterium der Unterkunftskosten. Nach dem BSHG zählen zu den Unterkunftskosten dabei nicht die Heizungskosten, die - wie §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 4 BSHG, 3 Abs. 2 RSVO belegen - einen eigenständigen Bedarfstatbestand bilden. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten ohne Heizungskosten können der örtliche Mietspiegel, an seiner Stelle oder ergänzend als Maßstab auch die Kosten herangezogen werden, die den nach Haushalt und Gemeindegröße sowie Ausstattung und Bezugsfertigkeit des Wohnraums jeweils unterschiedlichen Höchstbetrag in der Tabelle des § 8 WoGG nicht übersteigen. Da lediglich ein notwendiger Unterkunftsbedarf zu decken ist, können als sozialhilferechtlich angemessen allerdings grundsätzlich nur Unterkunftskosten angesehen werden, die sich im unteren Bereich der durchschnittlichen Mieten am Ort des Unterkunftsbedarfs halten (BVerwG, Urteil vom 17.11.1994, a.a.O., S. 113; HessVGH, Urteil vom 22.08. 1995 - 9 UE 2210/93 - NJW 1996, S. 673; Beschlüsse vom 11.09.1995 - 9 TG 2559/95, 9 TG 2685/95 -). Für die seit dem 01.01.2001 gültige Rechtslage müssen nach Ansicht des Gerichts als Obergrenze für sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraum die Höchstbeträge der nunmehr in andere Zeitsparten eingeteilten Tabelle zu § 8 WoGG zugrundegelegt werden, die der Gesetzgeber für bis zum 31.12.1965 bezugsfertig gewordenen Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum vorgesehen hat. Diesen Ansatz hält die Kammer deshalb für gerechtfertigt, weil ausgehend von der amtlichen Begründung zur Änderung der Tabelle des § 8 Abs. 1 WoGG mit Wirkung vom 01.01.2001 an (BT-Drs. 14/1636, S. 184 I. Sp., 3. Abs.) der Gesetzgeber Wohnraum der vorgenannten Ausstattungsart (mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum) als Wohnraum mit Vollausstattung einstuft und ab 01.01.1966 bezugsfertig gewordener Wohnraum mithin als generell einen höheren Wohnstandard bietend angesehen wird, Sozialhilfeempfänger - wie dargelegt - nur Anspruch auf einfachen Wohnraum in Altbauwohnungen haben und - wie gleichfalls aus der amtlichen Begründung (a.a.O.) ersichtlich - solcher Wohnraum im Bundesgebiet zur Anmietung zur Verfügung steht. Das Gericht teilt nicht die von Antragstellerseite zitierte Rechtsauffassung des OVG Lüneburg (vgl. etwa Beschlüsse vom 26.08.1998 - 12 L 3105/98 - FEVS 49. S. 257 ff., 25.10.2001 - 4 MB 1798/01 - FEVS 53, S. 218 ff, 05.12.2002 - 4 ME 521/02 - FEVS 54, S. 363 ff.), welches zwar vom Grundsatz her ebenfalls auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückgreift, jedoch einen einheitlichen Zuschlag von 10 v.H. auf den jeweiligen Tabellenwert für angemessen hält, "weil er als solcher die jeweiligen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes noch nicht realistisch abbildet" (FEVS 53, S. 221), und außerdem den für das Datum der Bezugsfertigkeit der konkret genutzten Wohnung maßgebenden Tabellenwert zugrundelegt. Das Gericht folgt vielmehr der zitierten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach es nicht die Aufgabe der Sozialhilfe ist, eine Vorreiterrolle gegenüber dem Wohngeldrecht bei der Übernahme hoher Mieten zu übernehmen, und die Beschränkung der Sozialhilfe auf die Deckung des "notwendigen" Bedarfs bedeutet, dass nicht auf den örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich für vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen ist (vgl. Urteil vom 22.08.1995 a.a.O. unter Bezugnahme auf das zitierte Urteil des BVerwG vom 17.11.1994). Eine Abweichung nach oben von den Tabellenwerten zu § 8 WoGG kommt daher nur in Betracht, wenn sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes vor Ort bzw. in der Region feststellen lässt, dass zu den Tabellenwerten Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Entsprechende Anhaltspunkte sind jedoch gegenwärtig für den Werra-Meißner-Kreis nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. Da ein örtlicher Mietspiegel für Bad Sooden-Allendorf nicht existiert, ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten daher nach dem Tabellenwert zu § 8 WoGG zu beurteilen. Für Gemeinden der Mietenstufe I, zu denen die Stadt Bad Sooden-Allendorf gehört, und Wohnraum, der bis zum 31.12.1965 bezugsfertig geworden ist (Bezugsfertigkeit der von den Antragstellern angemieteten Wohnung vor 1952), gilt ein Tabellenwert von € 470,00, der gemäß § 5 Absätze 1 und 2 WoGG sämtliche Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für die Heizung und die Warmwasserbereitung enthält. Die Kosten für die Warmwasserbereitung gehören zur "Haushaltsenergie" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RSVO) und sind somit im Regelsatz enthalten. Daher betragen die angemessenen Unterkunftskosten im Falle der Antragsteller € 470,00 zuzüglich der Heizkostenvorauszahlung von € 80,00, also insgesamt € 550,00. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner etwa gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 RSVO verpflichtet wäre, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Nach dieser Vorschrift hat der Hilfeempfänger vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den Träger der Sozialhilfe zu informieren; sind die Aufwendungen für diese Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Kosten verpflichtet, es sei denn er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Ihrer Informationspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz RSVO ist die Antragstellerseite nachgekommen, da Herr Roman Sch. bereits mit einem am 02.12.2002 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben mitgeteilt hat, dass er beabsichtige, eine andere Wohnung anzumieten, und aus einem beigefügten Schreiben der Bundesvermögensverwaltung (als Vermieter) die genauen Unterkunftskosten (Kaltmiete und Nebenkosten) der in Aussicht genommenen Wohnung ersichtlich waren. Der Antragsgegner hat dem Umzug auch dem Grunde nach zugestimmt, indem er vor Abschluss des Mietvertrages (22.02.2003) in verschiedenen Bescheiden Beihilfen zur Renovierung der früheren Wohnung, zum Umzug und zur Ausstattung der neuen Wohnung gewährt hat. Damit hat der Antragsgegner jedoch nicht zugleich den erhöhten Aufwendungen für die neue Wohnung zugestimmt. Denn Herr Roman Sch. (als Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft) hat mit Schreiben an das Sozialamt des Antragsgegners vom 17.12. 2002 erklärt, dass er "die Mietmehrkosten für die neue Wohnung aus eigenen Mitteln bestreiten werde". Der für die Bedarfsgemeinschaft anzuerkennende Bedarf beträgt somit € 1.873,00. Dem ist als Einkommen gegenüberzustellen das Kindergeld in Höhe von € 641,00 sowie das Einkommen des Haushaltsvorstands Roman Sch. aus Erwerbstätigkeit in Höhe des Netto-Grundlohnes von € 1.102,50 und der Spesen von € 656,00 - insgesamt also € 2399,50. Die Spesen, bei denen es sich offensichtlich um Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtigen Fahrten handelt, sind dabei dem Grunde nach Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (zuletzt geändert am 21.12.2000, BGBl. I, S. 1983 - DVO § 76 -). Gemäß § 3 Abs. 1 DVO § 76 bestimmt sich nach § 19 Abs. 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG), was Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Hierzu gehören gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 1. EstG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Spesen sind also Einkommen im Sinne dieser Definition, ungeachtet des Umstandes, dass sie gemäß § 3 Nr. 16 EstG steuerfrei sein mögen. Von dem Einkommen sind gemäß § 76 Abs. 2 BSHG abzusetzen: Nach Nr. 5. € 20,50 für zwei oder mehr im Haushalt lebende Kinder. Nach Nr. 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Als "angemessen" im Sinne dieser Vorschrift gelten dabei die in der arbeitenden Bevölkerung üblichen Versicherungsbeiträge, die vernünftigerweise ein Risiko absichern, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre; dies gilt insbesondere für die private Haftpflichtversicherung und eine Hausratsversicherung, nicht aber für eine Rechtsschutzversicherung (vgl. zu alledem: Brühl in LPK-BSHG, 6 Aufl., § 76 Rdn. 69). Abzusetzen sind mithin entsprechend der von den Antragstellern vorgelegten Bescheinigung vom 23.06.2003 an Privat-Haftpflicht und Hausrat € 46,91 im Quartal = € 15,64 monatlich. Der Antragsgegner hat diese Versicherungsbeiträge nicht beim Einkommen abgesetzt, sondern auf den Regelbedarf aufgeschlagen, allerdings nur in Höhe von € 12, 62 monatlich. Nach Nr. 4. i.V.m. § 3 Absätze 4 bis 7 DVO § 76 die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Hierzu gehört eine Arbeitsmittelpauschale gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1., Abs. 5 DVO § 76 in Höhe von € 5,20. Sodann gehören hierzu die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 DVO § 76), wobei im Falle der Benutzung eines Kraftfahrzeuges die in § 3 Abs. 6 DVO § 76 geregelten Pauschbeträge anzusetzen sind. Geht man beim Haushaltsvorstand Roman Sch. davon aus, dass diesem wegen der ungewöhnlichen und unregelmäßigen Uhrzeiten, zu denen er seine Tätigkeit als Fernfahrer beginnt und beendet, die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, so sind gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 c) DVO § 76 monatlich € 5,20 pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Vorliegend hat der Antragsgegner eine Entfernung vom 17 km zugrundegelegt und ist anhand der Zahl der Einsätze, die sich aus den vorgelegten Spesenabrechnungen ergibt, davon ausgegangen, dass Herr Roman Sch. nicht an 20, sondern nur an höchstens 12 Arbeitstagen seine Arbeitsstätte aufgesucht hat. Deshalb hat der Antragsgegner den Betrag von € 5,20 x 17 = € 88,40 anteilig auf 12/20 = € 53,04 gekürzt. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 DVO § 76 sind die Pauschbeträge bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Monat anteilmäßig zu kürzen. Entsprechendes muss nach Auffassung des Gerichts auch gelten, wenn die Arbeitsstätte nicht - wie üblich - an 5 Werktagen pro Woche, sondern seltener angefahren wird (ebenso. Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 76 Rdn. 119). Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Entfernung zur Arbeitsstätte größer ist oder Fahrten häufiger als 12-mal im Monat erfolgen. Ob die Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung bereits in der Entfernungspauschale des § 3 Abs. 6 DVO § 76 enthalten oder noch zusätzlich als zur Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben bzw. als "angemessene" Versicherungsbeiträge nach § 76 Abs. 2 Nr. 3. BSHG abzusetzen sind, ist umstritten (zum Meinungsstand siehe Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 76 Rdn. 119), kann jedoch vorliegend dahinstehen, da - wie die abschließende Berechnung zeigen wird - auch deren Berücksichtigung nicht zu einem das Einkommen übersteigenden Bedarf führt. Glaubhaft gemacht sind hier zunächst Kosten von € 63,19 im Quartal = € 21,07 monatlich. Bei einem weiteren, in der Bescheinigung vom 23.06.2003 genannten, Betrag von €33,37 jährlich = € 2,67 monatlich ist nicht ersichtlich, ob dieser ein Zweitfahrzeug betrifft oder es sich etwa um die Teilkaskoversicherung für das zu Fahrten zur Arbeitsstätte benutzte Fahrzeug handelt. Zu den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben gehören gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3. DVO § 76 sodann notwendige Beiträge für Berufsverbände, wozu auch Gewerkschaftsbeiträge zählen (Brühl in LPK-BSHG, 6.Aufl., § 76 Rdn. 120). Durch die Vorlage eines Kontoauszugs mit einer am 27.06.2003 an die Gewerkschaft ver.di vorgenommenen Überweisung von € 57.02 haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass monatlich ein Beitrag in dieser Höhe zu entrichten ist, da der Gewerkschaftsbeitrag maximal 1 % des Bruttolohnes beträgt (bei Herrn Roman Sch. lt. Verdienstbescheinigung € 2.056,- einschließlich der Spesen), so dass höchstens € 21,00 monatlich anerkannt werden können. Weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere können die Spesen, durch welche Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtigen Fahrten als Pauschbeträge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG abgegolten werden sollen, nicht in Höhe dieser Pauschale ohne weiteren Nachweis als notwendige Ausgaben anerkannt werden. Zwar ist die Aufzählung der notwendigen Ausgaben in § 3 Abs. 4 Satz 1 DVO § 76 nicht abschließend, wie die Formulierung "...gehören vor allem" zeigt. Dessen ungeachtet sind die notwendigen Ausgaben nach § 76 Abs. 2 Nr. 4. BSHG jedoch grundsätzlich konkret nachzuweisen, soweit das Gesetz oder die hierzu ergangene Durchführungsverordnung nicht ausdrücklich eine nachweisfreie Pauschalierung vorsehen - wie in § 3 Absätze 5 bis 7 DVO § 76. Der Umstand, dass die Verpflegungsmehraufwendungen nach Einkommensteuerrecht (§ 3 Nr. 16. EStG) auch dann steuerfrei sind, wenn sie als Pauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5. EStG) gezahlt werden, führt nicht automatisch dazu, dass sie auch im Sozialhilferecht - wo die Absetzungen differenziert und keineswegs in Übereinstimmung mit dem Steuerrecht geregelt sind - nachweisfrei und pauschal als Ausgaben vom Einkommen abgesetzt werden können. Für Verpflegungsmehraufwendungen bzw. sonstige bei auswärtigen Fahrten entstehende zusätzliche Aufwendungen sehen die einschlägigen Vorschriften des Sozialhilferechts vielmehr eine solche nachweisfreie Pauschalierung nicht vor, so dass sie konkret - etwa durch Vorlage von Rechnungen über auswärtigen Verzehr bzw. Übernachtungen - belegt werden müssen. Die vom Antragsgegner gewählte Verfahrensweise, bis zum Vorliegen solcher konkreter Nachweise zu Gunsten der Antragsteller zunächst den Pauschalbetrag von € 130,00 für getrennte Haushaltsführung gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 DVO § 76 abzusetzen, begegnet Bedenken, weil eine doppelte Haushaltsführung im Sinne dieser Vorschrift nur vorliegt, wenn dem Bezieher des Einkommens die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Wohnort nicht zuzumuten ist. Diese Situation ist aber im vorliegenden Fall angesichts einer Entfernung von 17 km zwischen dem Firmensitz des Arbeitgebers und der Wohnung nicht gegeben - d.h. zusätzliche Aufwendungen entstehen hier nicht infolge der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern aufgrund der für einen Fernfahrer typischen Arbeitsbedingungen. Ohne konkrete Nachweise haben die Antragsteller daher nicht einmal einen Anordnungsanspruch auf Absetzung von Ausgaben in Höhe von € 130,00 glaubhaft gemacht. Sodann sind gemäß § 76 Abs. 2a BSHG vom Einkommen Beträge in jeweils angemessener Höhe abzusetzen u.a. gemäß Nr. 1. für Erwerbstätige. Die "Angemessenheit" dieses vom Einkommen abzusetzenden Betrages ist ein gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff - d.h. dem Sozialhilfeträger ist kein Ermessensspielraum hinsichtlich der "angemessenen Höhe" der Absetzung eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 21.12.2001 - 5 C 27.00 - BVerwGE 115, S. 331 ff., 333 = info also 2002, S 177 ff.; OVG Münster, Urteil vom 20.06.2000 - 22 A 285/98 - info also 2000, S. 216 ff.). Von der Ermächtigung in § 76 Abs. 3 BSHG, Beträge nach Abs. 2a durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wurde bisher leider kein Gebrauch gemacht. Der nachträglich in § 76 BSHG eingefügte Abs. 2a ersetzt die Vorschrift des § 23 Abs. 4 Nr. 1. BSHG, welche bei der Bedarfsberechnung einen Mehrbedarf für Erwerbstätige in angemessener Höhe anerkannte. Für die Berechnung dieses Betrages hatten sich die Sozialhilfeträger weitgehend an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge orientiert, die vorsahen, vom Einkommen zunächst einen Sockelbetrag in Höhe von 25 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abzusetzen und von dem verbleibenden Einkommen noch zusätzlich 15 v.H. abzusetzen, wobei die Absetzung aber insgesamt höchstens 50 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes betragen durfte. Diese Berechnung des Absetzungsbetrages hat das OVG Münster in dem zitierten Urteil vom 20.06.2000 für § 76 Abs. 2a BSHG übernommen. Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit dem zitierten Urteil vom 21.12.2001 aufgehoben und für angemessen die Praxis des betreffenden Sozialhilfeträgers erachtet, vom Einkommen lediglich einen Sockelbetrag in Höhe von 12,5 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abzusetzen zuzüglich eines Steigerungsbetrages in Höhe von 10 v.H. des verbleibenden Einkommens und die Absetzung dabei auf insgesamt höchstens 1/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zu beschränken (BVerwGE 115, S. 332, 338 f.). Der Antragsgegner hat dagegen zu Gunsten der Antragsteller unter Hinweis auf § 76 Abs. 2a BSHG einen Betrag in Höhe von 2/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abgesetzt - was bereits nach den früher angewendeten Empfehlungen des Deutschen Vereins nur bei Personen i.S.v. § 76 Abs. 2a Nr. 2. BSHG für angemessen erachtet wurde, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgingen. Anhaltspunkte dafür, dass Herr Roman Sch. zum Kreis der Personen mit eingeschränktem Leistungsvermögen gehört, sind jedoch weder aus den im Eilverfahren vorliegenden Akten ersichtlich, noch von Seiten der Antragsteller vorgetragen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Literatur kritisiert worden (Anm. von Spindler in info also 2002, S. 180; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 76 Rdn. 107, 108), wobei Brühl (a.a.O., Rdn. 107) sich für einen Verzicht auf Höchstbeträge ausspricht. Unstreitig sind dabei die mit dem Absetzungsbetrag verfolgten Ziele - nämlich zum einen die Deckung eines durch Erwerbsarbeit entstehenden zusätzlichen Bedarfs und zum anderen die Schaffung eines Anreizes zu Erwerbsarbeit. Das Bundesverwaltungsgericht weist zum erstgenannten Ziel darauf hin (BVerwGE 115, S. 335 f.), dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben bereits nach § 76 Abs. 2 Nr. 4. BSHG abzusetzen sind, so dass für den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1. BSHG nur diejenigen erwerbsbedingten (kleineren) Mehraufwendungen verbleiben, deren Einzelnachweis unverhältnismäßig aufwändig wäre. Bei der Bemessung des Teils des Absetzungsbetrages, der als Anreiz zu Erwerbsarbeit dienen soll, sei vor allem zu beachten dass der Betrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1. BSHG in das "Lohnabstandsgebot" des § 22 Abs. 4 BSHG einbezogen worden sei (BVerwGE 115, S. 337 f.), wonach bei Bemessung der Regelsätze ein Abstand zu den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoverdiensten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einzuhalten sei, so dass ein höherer Absetzungsbetrag das mögliche Regelsatzniveau drücke. Insbesondere aus diesem Gesichtspunkt erscheint es notwendig, den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1. BSHG auf einen bestimmten Prozentsatz des Regelsatzes nach oben zu beschränken - was bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2001 gängige und von der Rechtsprechung bestätigte Verwaltungspraxis war. Nach dieser früheren Praxis betrug der Absetzungsbetrag somit höchstens 50 v.H. des Regelsatzes = € 147,00, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts höchstens 1/3 des Regelsatzes = € 98,00. Legt man diese Entscheidung, der das Gericht sich anschließt, zugrunde, dann sind von dem Einkommen abzusetzen: Kinderfreibetrag: € 20,50 Versicherungen: € 15,64 Arbeitsmittel (pauschal): € 5,20 Entfernungspauschale: € 53,04 Kfz-Versicherung: € 21,07 Gewerkschaftsbeitrag: € 21,00 § 76 Abs. 2a Nr. 1. BSHG: € 98,00 zusammen: € 234,45 Das um diese Absetzungen bereinigte Einkommen in Höhe von € 2.165,05 übersteigt damit den anzuerkennenden Bedarf in Höhe von € 1.873,00 um € 292,05. Selbst dann, wen man den Betrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1. BSHG entsprechend der Berechnung des Antragsgegners mit € 196,00 (2/3 des Regelsatzes) ansetzen würde (obwohl er auch nach der früheren Rechtsprechung und Praxis höchstens 50 v.H. betragen durfte) und den hier nicht berücksichtigten Teil der Kfz-Versicherung (€ 2,67) sowie den vom Antragsgegner berücksichtigten Betrag für "doppelte Haushaltsführung" zusätzlich absetzen würde, ergäbe sich immer noch ein Überschuss des Einkommens über den Bedarf in Höhe von € 61,38. Bei dieser Berechnung ist sodann noch nicht berücksichtigt das Wohngeld, welches lt. Schriftsatz des Antragsgegners vom 06.08.2003 rückwirkend ab Mai 2003 in Höhe von € 249,00 bewilligt wurde und den Unterkunftsbedarf entsprechend mindert. Die Frage, ob der "Ausfall" des Wohngeldes für April 2003 (ab diesem Monat hätte es nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 WoGG bewilligt werden können) auf eine verspätete Antragstellung zurückzuführen ist (auszugehen ist davon, dass die Antragsteller von dem Bescheid vom 29.04.2003 über die Einstellung des besonderen Mietzuschusses erst Anfang Mai 2003 Kenntnis erhielten und die Antragsfrist nach § 27 Abs. 4 WoGG somit Ende Juni 2003 ablief) und eine solche verspätete Antragstellung ggf. auf dem Unterlassen des Hinweises auf die Antragsfrist (§ 33 Abs. 5 WoGG) beruht, mag in einem Hauptsacheverfahren betreffend eine eventuelle Rückforderung der Sozialhilfeleistungen für April 2003 bzw. gegen den Einstellungsbescheid vom 20.04.2003 geklärt werden. Die beantragte einstweilige Anordnung kann dagegen erst für den Zeitraum ab Antragstellung (28.07.2003) ergehen. Insoweit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Beantragung von Wohngeld nicht ein am 28.07.2003 bereites Mittel zur Minderung des sozialhilferechtlichen Bedarfs im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG war. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, weil sich bereits ohne Berücksichtigung des Wohngelds kein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.