Urteil
4 LB 279/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein häuslicher PC mit Internetanschluss kann nach § 21 Abs.1a BSHG ein notwendiges einmaliges Lernmittel sein, wenn die Schule dessen Nutzung ausdrücklich voraussetzt oder stillschweigend erwartet und schulische Angebote zur Kompensation unzureichend sind.
• Fehlt diese konkrete Abhängigkeit von der häuslichen Nutzung, besteht kein Anspruch auf Beihilfe zur Beschaffung eines PC, selbst wenn Mitschüler häusliche PCs nutzen.
• Die nachträgliche Beschaffung eines PCs durch die Eltern beseitigt den geltend gemachten Anspruch auf Geldleistung nicht, wenn der Hilfesuchende zuvor Rechtsmittel eingelegt oder sonstige Voraussetzungen für Fortbestand des Anspruchs vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein Beihilfeanspruch auf PC gemäß §21 Abs.1a BSHG bei nicht vorausgesetzter häuslicher Nutzung • Ein häuslicher PC mit Internetanschluss kann nach § 21 Abs.1a BSHG ein notwendiges einmaliges Lernmittel sein, wenn die Schule dessen Nutzung ausdrücklich voraussetzt oder stillschweigend erwartet und schulische Angebote zur Kompensation unzureichend sind. • Fehlt diese konkrete Abhängigkeit von der häuslichen Nutzung, besteht kein Anspruch auf Beihilfe zur Beschaffung eines PC, selbst wenn Mitschüler häusliche PCs nutzen. • Die nachträgliche Beschaffung eines PCs durch die Eltern beseitigt den geltend gemachten Anspruch auf Geldleistung nicht, wenn der Hilfesuchende zuvor Rechtsmittel eingelegt oder sonstige Voraussetzungen für Fortbestand des Anspruchs vorliegen. Die Klägerin, Schülerin (Jg. 1986) und Empfängerin von Hilfe zum Lebensunterhalt, beantragte 2001 eine Beihilfe zur Beschaffung eines gebrauchten häuslichen PCs mit Internetanschluss. Die Landeshauptstadt Hannover lehnte ab, das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, ein PC gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt und es bestünden schulische Ausweichmöglichkeiten. Die Klägerin trug vor, die Schule erwarte moderne Mediennutzung, schulische PC-Angebote reichten nicht aus, Bibliotheksnutzung sei unzureichend, und sie brauche den PC zum Üben; die Mutter habe später einen gebrauchten PC gekauft. Der Senat ließ Berufung zu und führte Beweis durch Vernehmung des Informatik-Fachobmanns der Schule. Streitgegenstand war, ob die häusliche PC-Nutzung für die Klägerin notwendiges Lernmittel im Sinne des BSHG war. • Rechtsgrundlage ist §21 Abs.1a BSHG i.V.m. §12 BSHG; Leistungen werden nur gewährt, wenn die Beschaffung "notwendig" ist. • Notwendige besondere Lernmittel sind solche, deren Vorhandensein die Schule für den Pflichtunterricht vorschreibt oder deren Nutzung die Schule ausdrücklich voraussetzt bzw. stillschweigend erwartet, und bei deren Fehlen hilfebedürftige Schüler im Vergleich zu nicht hilfebedürftigen Mitschülern benachteiligt wären. • Der Senat erkennt an, dass ein häuslicher PC unter den genannten Voraussetzungen förderfähig sein kann, prüft die Voraussetzungen aber aufgrund der Beweisaufnahme konkret für die S.-Schule in den Klassen 8 und 9. • Der als Zeuge vernommene Fachobmann bestätigte, dass die Schule weder die häusliche Nutzung noch Internetrecherche zu Hause ausdrücklich erwartete; Unterrichtsarbeit erfolgte vorrangig mit Fachbüchern, schulische Computer (15 Plätze) mit Internetanschluss stehen und werden pädagogisch begleitet genutzt. • Nachmittägliche Nutzung des Computerraums war möglich und wurde bei Bedarf gewährt; eine Informatik-AG für Klasse 8 bestand 2001/02 und hatte freie Plätze; spezielle Anwendungen für Hausarbeiten konnten in der Schule oder bei Mitschülern erledigt werden. • Die Klägerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die schulischen Angebote unzureichend waren oder sie konkrete, nicht anderweitig lösbare Nachteile erlitt; deshalb fehlte die erforderliche notwendige Abhängigkeit von einem häuslichen PC. • Die nachträgliche Anschaffung des PCs durch die Mutter lässt den Anspruch nicht automatisch entfallen; insoweit fehlten aber Hinweise, dass wegen vorhergehender Rechtsverfolgung oder Vermögenseinsatz der Anspruch fortbestand und weiter zu prüfen wäre. • Folgerichtig war die Beihilfe zu versagen, weil die Voraussetzung der Notwendigkeit für die streitige Zeit nicht vorlag. Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil wurde bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung eines häuslichen Personalcomputers mit Internetanschluss, weil die Schule während ihres Besuchs nicht die häusliche Nutzung ausdrücklich voraussetzte und die schulischen Angebote (Computerraum, AG, Betreuung, Bibliothek und Mitschülerhilfe) ausreichten, um eine Benachteiligung gegenüber nicht hilfebedürftigen Mitschülern zu vermeiden. Die nachträgliche Anschaffung des PCs durch die Mutter ändert daran nichts an der Entscheidung, zumal keine Umstände vorgetragen sind, die den Fortbestand eines Geldleistungsanspruchs trotz Selbstbeschaffung begründen würden. Kosten- und Entscheidungsregelungen erfolgten zuungunsten der Klägerin.