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Urteil

11 K 1213/04

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2005:0825.11K1213.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin stellte beim Beklagten am 27. Oktober 2003 einen Antrag „auf Mittel zum Erwerb einer Computer-Grundausstattung" in Form von PC mit Tastatur, Maus und Internetzugang (Modem), Monitor, Drucker und Software gängiger Ausstattung, z.B. Windows XP, Word, Internetzugangs-Software und Virenscanner, und zwar handelsüblich vorinstalliert. Diesen Antrag begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Um nach ihrer nach längerer Erkrankung bevorstehenden Genesung eine Chance zu haben, ihr unterbrochenes Studium abzuschließen und/oder eine Arbeitsstelle zu finden, dürfte die Aufbesserung ihrer bisher mangelhaften Computerkenntnisse dringend notwendig sein, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Rückkehr in ihren erlernten Beruf „Bürokauffrau" ohne ausreichende Computerkenntnisse nahezu undenkbar erscheine. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. November 2003 mit der Begründung ab, ein Computer gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), weil er kein Grundbedürfnis des menschlichen Lebens darstelle. Zugleich wies er die Klägerin darauf hin, dass das Arbeitsamt vorrangiger Leistungsträger zur Förderung und Vorbereitung der Arbeitsaufnahme sei und dass durch das Arbeitsamt auch die Förderung von Sachleistungen möglich sei. Er empfahl der Klägerin, sich dort beraten zu lassen. Hiergegen legte die Klägerin am 28. November 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ein Computer stelle sehr wohl ein Grundbedürfnis des menschlichen Lebens dar, weil er mittlerweile ebenso Standard in einem normalen mitteleuropäischen Haushalt sei wie z.B. ein Fernseher. Jedenfalls bezogen auf ihre individuelle Situation sei ein Computer ein standardmäßiges Lern- und Arbeitsmittel. Sie wies darauf hin, dass sie nach Absolvieren eines Computerkurses „Betriebssystem Windows" bei der Volkshochschule auf eigene Kosten nunmehr dringend auf einen eigenen Computer angewiesen sei, da ihr bereits jetzt mangels der Möglichkeit der praktischen Anwendung die erlernten Kenntnisse nicht mehr geläufig seien. Fundierte Computerkenntnisse dürften heutzutage in fast allen Berufs- und auch Lebensbereichen unverzichtbar sein. Ferner legte sie dem Beklagten in der Folgezeit Nachweise vergeblicher Bewerbungsbemühungen vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004, der Klägerin am 16. März 2003 zugegangen, wies der Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung seiner im Ablehnungsbescheid gegebenen Begründung zurück. Überdies sei nicht erkennbar, dass die Klägerin ohne Computer keine Möglichkeit habe, eine Arbeitsstelle anzutreten. Ein konkretes Arbeitsangebot, für welches ein Computer erforderlich sei, sei von der Klägerin bisher nicht vorgelegt worden. Erneut bat der Beklagte die Klägerin, ihren Bedarf bei der Agentur für Arbeit geltend zu machen. Ein von der Klägerin beim erkennenden Gericht angebrachter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos (vgl. Beschluss der 5. Kammer vom 27. April 2004 - 5 L 529/04 -), ebenso die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 27. Dezember 2004 - 16 B 969/04 -). Am 15. April 2004 hat die Klägerin Klage erhoben, in der sie zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend ausführt, viele ihrer Bewerbungen auf Stellenangebote seien allein an fehlenden Computerkenntnissen gescheitert. Auch sei es ihr bis heute nicht gelungen, eines der insgesamt 22 Computer-Terminals der Arbeitsämter in Münster zu nutzen, weil diese ständig besetzt seien, was bei ca. 11.450 arbeitslosen Menschen in Münster kein Wunder sei. Laut Auskunft des Arbeitsamtes stelle ein eigener PC mit Internetzugang ein in hohem Maße chancenvergrößerndes Mittel bei der Jobsuche dar. Sie benötige einen Computer daher sowohl als Lernmittel als auch als „Jobsuchmittel" für den Zugriff auf Internet- Stellenbörsen und Suchmaschinen, und zwar umso mehr, als sie aufgrund zweier in Kürze bevorstehender Operationen Mobilitätsbeschränkungen unterliege. Die Kosten für die Anschaffung des von ihr gewünschten Computers nebst Zubehör veranschlagte sie unter Verweis auf - die nach ihren Angaben preiswertesten - Katalogangebote auf 700,00 EUR. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung einer Computer-Grundausstattung (PC mit Tastatur, Maus und Internetzugang/Modem, Monitor, Drucker und Software gängiger Ausstattung - z. B. Windows XP, Word, Internetzugangssoftware und Virenscanner - zu gewähren. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 L 529/04 sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (2 Bände Verwaltungsakten) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung der gewünschten Computer- Grundausstattung. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf die §§ 11, 12 i.V.m. § 21 Abs. 1, 1a Nr. 6 BSHG stützen, weil ein Computer mit Zubehör - jedenfalls für einen erwachsenen Menschen - nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehört. Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Der notwendige Lebensunterhalt umfasst besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens; zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSHG). Zwar ist ein Computer mit Zubehör und Internetzugang ein Mittel, um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und am kulturellen Leben teilzunehmen, vgl. hierzu ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Mai 2001 - 6 K 148/99 -, juris Nr. MWRE 101050300. Jedoch gehören Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben nur in vertretbarem Umfang zum notwendigen Lebensunterhalt. Dabei liegt die Wahl des Mediums zur Herstellung von Beziehungen zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben grundsätzlich in der Entscheidung des Hilfebedürftigen; es ist sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt, ihm das Medium vorzuschreiben. Begrenzungen ergeben sich jedoch aus der Höhe der erforderlichen Aufwendungen. Es ist Aufgabe der Sozialhilfe, der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen zu begegnen, die dann besteht, wenn es ihm nicht möglich ist, in der Umgebung von Nichthilfebedürftigen ähnlich wie diese zu leben, wobei die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen sind. Orientierungspunkt ist dabei das Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Februar 1995 - 5 C 2.93 -, BVerwGE 97, 376 und Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, BVerwGE 106, 99. In Anwendung dieser Grundsätze übersteigt ein Computer mit Zubehör und Internetzugang den Umfang, innerhalb dessen es vertretbar ist, Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben als persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens anzusehen. Einem Hilfeempfänger ist es ohne Computer mit Zubehör und Internetzugang - und darüber hinaus sogar ohne Computer überhaupt - möglich, in der Umgebung von Nichthilfebedürftigen ähnlich wie diese zu leben. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes, Stand 18. November 2004, waren 2003 61, 4 % der Haushalte in Deutschland mit einem Personalcomputer ausgestattet, 46,0 % der Haushalte verfügten über einen Zugang zu Internet oder Online-Diensten, abrufbar im Internet unter http://www.destatis.de. Die Verbreitung von Computern entspricht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht der Verbreitung von Fernsehgeräten: Über Fernsehgeräte verfügten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes , Stand 18. November 2004, im Jahr 2003 95,8 % der Haushalte, abrufbar im Internet unter http://www.destatis.de. Wenn man zum Jahr 2004 hin von einer weiteren Steigerung der Verbreitung ausgeht, dürfte sich ein PC-Verbreitungsgrad von etwa 2/3 und ein Verbreitungsgrad von Zugängen zu Internet/Online-Diensten von etwa der Hälfte der deutschen Haushalte ergeben. Der Verbreitungsgrad bei Haushalten unterer Einkommensgruppen dürfte dabei eher unterdurchschnittlich, jedenfalls aber nicht überdurchschnittlich sein. Selbst wenn man von einem durchschnittlichen Verbreitungsgrad bei Haushalten unterer Einkommensgruppen ausgeht, zählt ein Haushalt bzw. ein Hilfeempfänger, der über keinen Computer verfügt, zu einer Gruppe von etwa einem Drittel aller Haushalte und damit zu einer verhältnismäßig derart großen Gruppe, dass - jedenfalls noch - nicht von einer Ausgrenzung gesprochen werden kann. Dies gilt erst recht für einen Haushalt bzw. einen Hilfeempfänger, der nicht über einen Internetzugang verfügt, da ein solcher zu einer Gruppe zählt, die sogar der Hälfte aller Haushalte entspricht. Gleiches gilt, soweit die Klägerin geltend macht, sie benötige einen Computer als Lernmittel und „Jobsuchmittel". Arbeit ist Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhalts (vgl. § 18 Abs. 1 BSHG), so dass sie nicht selbst zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 BSHG zählt. Die Verbesserung der allgemeinen Berufschancen eines Hilfeempfängers ist nicht Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt. Im übrigen war die Klägerin im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides auch ohne Computer in der Lage, Arbeit zu suchen. Selbst wenn man die Suche nach Arbeit als ein Erfordernis zur Erhaltung eines menschenwürdigen Lebens ansehen würde, wäre darauf abzustellen, dass ein Hilfeempfänger überhaupt in die Lage versetzt ist, Arbeit zu suchen, nicht hingegen, welches die optimale Methode hierfür ist. Die Klägerin war jedoch auch ohne eigenen Computer und ohne Zugang zum Internet in der Lage, sich auf Stellenanzeigen zu bewerben, wie die von ihr dem Beklagten vorgelegten Nachweise belegen. Sie war ferner in der Lage, mit ihrer vorhandenen Schreibmaschine und damit ohne Computer Bewerbungsschreiben zu verfassen. Die Feststellung, dass ein Computer mit Zubehör - jedenfalls für einen erwachsenen Menschen - nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, steht nicht im Widerspruch zu der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Juni 2003 - 4 LB 279/02 - (veröffentlicht in „Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 55, S. 204), getroffenen Feststellung, dass ein häuslicher Personalcomputer mit Internetanschluss für einen Schüler ein notwendiges Lernmittel sein kann. Zum einen ging es dort um den nach § 12 Abs. 2 BSHG bei Kindern und Jugendlichen vom notwendigen Lebensunterhalt umfassten durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf. Zum anderen ist § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG zu entnehmen, dass Lernmittel nur für Schüler Gegenstand einmaliger Beihilfen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sein können. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch weder auf § 18 Abs. 4 BSHG noch auf § 30 Abs. 1 BSHG stützen. Nach § 18 Abs. 4 BSHG kann, soweit es im Einzelfall geboten ist, durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt werden, dass der Hilfeempfänger Arbeit findet. Nach § 30 Abs. 1 BSHG kann Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen. Beide Vorschriften setzen voraus, dass die Hilfe hinreichenden Erfolg verspricht, vgl. VG Sigmaringen a.a.O. Es genügt daher nicht, dass die jeweilige Maßnahme möglicherweise die Berufsaussichten eines Hilfeempfängers verbessert, sondern es muss eine konkrete Berufsaussicht bzw. -chance des Hilfeempfängers bestehen. Für eine solche ist im Falle der Klägerin nichts ersichtlich. Die Klägerin hat lediglich vorgebracht, dass bereits viele ihrer Bewerbungen an mangelnden Computerkenntnissen gescheitert seien. Nicht jedoch hat sie dargelegt, hinreichend wahrscheinlich bzw. konkret Arbeit in Aussicht gehabt zu haben. Im Gegenteil sollte nach ihrem eigenen Vorbringen der Computer zum einen dazu dienen, etwa über Internetsuchmaschinen zunächst Stellenangebote ausfindig zu machen, zum anderen PC-Kenntnisse zu erlernen, um abstrakt die Chancen für eine Einstellung in dem von ihr anvisierten Beruf „Bürokauffrau" zu verbessern. Nach der Vorstellung der Klägerin sollte der Computer also - ohne Aussicht einer konkreten Anstellung - Mittel zum Zweck einer allgemeinen Verbesserung ihrer Berufs- und Vermittlungschancen sein. Diesem Zweck dienen jedoch § 18 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 BSHG nicht. Sonstige Anspruchsgrundlagen, die den von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Anspruch zu stützen geeignet sind, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.