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Beschluss

12 ME 283/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerdebegründung muss fallbezogen und aus sich verständlich darlegen, welche Entscheidungsgründe angefochten werden (§146 Abs.4 VwGO). • Jeder Hilfebedürftige hat einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt; betroffene Familienmitglieder müssen selbst Klage erheben. • Ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach §23 Abs.2 BSHG kommt nicht zu, wenn Eltern die Betreuung tageweise abwechseln. • Annahmen über anzurechnendes Kindergeld bedürfen eines gesonderten Zuwendungsakts an das Kind, sonst ist es nicht anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde wegen einstweiliger Sozialhilfe abgewiesen; fehlende Darlegung und kein individueller Leistungsanspruch • Beschwerdebegründung muss fallbezogen und aus sich verständlich darlegen, welche Entscheidungsgründe angefochten werden (§146 Abs.4 VwGO). • Jeder Hilfebedürftige hat einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt; betroffene Familienmitglieder müssen selbst Klage erheben. • Ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach §23 Abs.2 BSHG kommt nicht zu, wenn Eltern die Betreuung tageweise abwechseln. • Annahmen über anzurechnendes Kindergeld bedürfen eines gesonderten Zuwendungsakts an das Kind, sonst ist es nicht anzurechnen. Der Antragsteller suchte einstweilige Anordnung, die Behörde zur Gewährung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt zu verpflichten. Er lebt zeitweise mit drei Kindern zusammen; diese wurden im Verfahren nicht als Antragsteller beteiligt. Der Antragsteller ist anwaltlich vertreten und rügte unter anderem unzureichende Berücksichtigung von PKW-Kosten und beantragte einen Mehrbedarfszuschlag als Alleinerziehender. Die Verwaltungsbehörde lehnte die Leistung ab; das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Mit der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht rügte der Antragsteller die Berechnung und berief sich auf diverse Schriftsätze aus familiengerichtlichen Verfahren. • Die formalen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 VwGO sind hoch: dargelegt werden muss fallbezogen und geordnet, aus welchen Gründen die Entscheidung zu ändern ist; bloßes Verweisen auf frühere Schriftsätze genügt nicht. • Die Beschwerde ist unzulässig soweit sie Ansprüche der Kinder geltend macht, weil diese nicht selbst als Beteiligte geklagt haben; jeder Hilfebedürftige muss eigenständig klagen. • Eine Auslegung des Antrags auf Beteiligung der Kinder kommt nicht in Betracht; der Antragsteller hat deutlich nur für sich selbst Leistung begehrt und die Kinder weder als Leistungsempfänger noch als Antragsteller bezeichnet. • Der Antragsteller ist nicht alleinig sorgeberechtigt und hätte die Kinder nur gemeinsam mit der Mutter vertreten können; eine Vollmacht der Mutter ist nicht gegeben. • Zum eigenen Anspruch des Antragstellers: Sein Bedarf (Unterkunftskosten und Regelsatz) ist durch das verbleibende pfändungsfrei gebliebene Einkommen gedeckt, sodass kein Anspruch auf ergänzende Hilfe besteht. • Ein Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach §23 Abs.2 BSHG scheidet aus, weil die Betreuung der Kinder zwischen beiden Elternteilen tageweise wechselt und damit nicht die Voraussetzungen des Alleinerziehens vorliegen. • Die pauschale Bezugnahme auf familiengerichtliche Schriftsätze und sonstiges Vorbringen erfüllt nicht die Anforderungen an anwaltliche Begründung nach §67 Abs.1 VwGO; der Vertreter muss erkennen lassen, dass er den Streitstoff selbst geprüft hat. • Behauptete nicht berücksichtigte PKW-Kosten sind nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an konkreter Aufschlüsselung und Darstellung der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch. • Kindergeld kann nur dann als anrechenbares Einkommen des Kindes gelten, wenn es dem Kind durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben wird; ein solcher Akt der Mutter ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller eigene Ansprüche geltend macht, ist sein Bedarf durch das verbleibende Einkommen gedeckt, sodass kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt besteht. Ansprüche der bei ihm lebenden Kinder sind nicht Gegenstand des Verfahrens, weil sie nicht selbst beteiligt sind; eine nachträgliche Einbeziehung oder Vertretung ohne Vollmacht der Mutter ist nicht möglich. Der Antragsteller hat zudem die erforderlichen konkreten Darlegungen zu Mehrbedarfen und PKW-Kosten nicht erbracht und die anwaltliche Begründungserfordernis nicht erfüllt. Daher bleibt der erstinstanzliche Beschluss in vollem Umfang bestehen und die begehrte einstweilige Anordnung wird abgelehnt.