Beschluss
1 B 459/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0901.1B459.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen ist die Beschwerde nicht als unzulässig zu verwerfen. Nach seiner Auffassung hat der Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eine von einer vertretungsberechtigten Person verfasste Begründung vorgelegt. Dies folgert er daraus, dass nach seiner Auffassung die Ausführungen von S. 2, 2. Absatz bis einschließlich S. 20 der Antragsbegründungsschrift vom 20. April 2011 nicht von dem unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten, sondern vom Antragsteller selbst stammen. Die Richtigkeit dieser Annahme unterstellt, ist in dem genannten Schriftsatz gleichwohl allein deswegen eine zur Wahrung der genannten Frist und des Vertretungszwanges vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 VwGO) hinreichende Begründung zu sehen, weil vor der genannten Passage der unterzeichnende Prozessbevollmächtigte unzweifelhaft eigene Ausführungen zur Frage des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren macht, die bereits für sich genommen und unabhängig von ihrer inhaltlichen Substanz "eine" die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO wahrende Begründung darstellen. Der Sache nach rechtfertigen es die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, allerdings nicht, dem mit der Beschwerde wohl weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag des Antragstellers zu entsprechen. Gemessen an dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht vielmehr zu Recht entschieden, dass es für die begehrte einstweilige Anordnung an einem Anordnungsanspruch fehlt. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht sei, weil der Beigeladene im Vergleich mit dem Antragsteller in den anlässlich des Bewerbungsverfahrens erstellten Anlassbeurteilungen um drei ganze Notenstufen besser bewertet worden sei. Der Antragsteller habe aber nichts gegen die eigene Beurteilung oder diejenige des Beigeladenen eingewendet. Was dem der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen entgegensetzt, lässt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht hervortreten und vermag damit der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Namentlich die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren kann – für sich genommen – einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen. Zunächst hat der Antragsteller nach seinen Angaben inzwischen Einsicht in diejenigen Akten erhalten, deren Vorenthaltung im erstinstanzlichen Verfahren er gerügt hat. Entscheidend kommt hinzu, dass das Vorliegen eines – hier in seiner Richtigkeit unterstellten – Verfahrensmangels im erstinstanzlichen Verfahren allein die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht begründen kann. Denn das Vorliegen eines Verfahrensfehlers macht die Glaubhaftmachung von Tatsachen, aus denen sich ein Anordnungsanspruch ergibt, nicht entbehrlich. Dass der Antragsteller aus der inzwischen erfolgten Akteneinsicht Kenntnis von Fakten erlangt hat, die für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs herangezogen werden könnten, und welche dies ggf. sind, hat er jedoch nicht dargelegt. Auch durch die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 20. April 2011 (ab S. 2, 2. Absatz) wird ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Diese Ausführungen enthalten bereits keine vom Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfende Gründe. Denn diese Ausführungen sind wegen eines Verstoßes gegen den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO vom Gericht nicht zu berücksichtigen. Der Senat teilt die – auch vom Antragsteller unwidersprochene – Einschätzung des Beigeladenen, dass es sich hierbei um Ausführungen des Antragstellers selbst handelt, die sein Prozessbevollmächtigter, ohne sie sich zu eigen zu machen, in den Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde übernommen und unterschrieben hat. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Sinn dieses Vertretungszwangs ist es, das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu versachlichen, den Rechtsschutz zügig und effektiv zu gestalten sowie zu verhindern, dass sinnlose Anträge gestellt werden und dem Gericht ein Vortrag präsentiert wird, der eine sachgerechte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen lässt. Deshalb müssen Bevollmächtigte u. a. gesetzlich vorgeschriebene Schriftsätze wie hier die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO selbst verfassen, weil nur so gewährleistet werden kann, dass sie selbst den Streitstoff gesichtet und rechtlich durchdrungen haben. Das bedeutet auch, dass Ausführungen des Vertretenen im Schriftsatz seines Bevollmächtigten nicht zu berücksichtigen sind, weil der Vertreter damit keine eigene Verantwortung für diese übernimmt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 1998 – 4 B 74.98 –, NVwZ 1999, 643 = juris Rn. 2, vom 16. Dezember 1996 – 4 B 218/96 –, NJW 1997, 1865 = juris Rn. 8, und vom 6. September 1965 – 6 C 57.63 –, BVerwGE 22, 38 = juris Rn. 3 ff.; Hbg. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 3 Bs 111/06 –, NordÖR 2007, 136 = juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 7. August 2003 – 12 ME 283/03 –, NJW 2003, 3503 = juris Rn. 12; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 67 Rn. 43, 56; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2010, § 67 Rn. 27; Saurenhaus, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2010, § 67 Rn. 15. Diese Anforderungen erfüllen die Ausführungen ab S. 2, 2. Absatz der Beschwerdebegründung nicht. Schon durch die einleitenden Worte auf S. 2 dieses Schriftsatzes gibt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu erkennen, dass die sich anschließenden Ausführungen nicht seiner Feder entstammen und auch nicht inhaltlich in seinen Verantwortungsbereich fallen. Denn er beschränkt sich darauf, ohne nähere Begründung das Vorliegen von Fehlern bei der Auswahlentscheidung zu behaupten, um dann anzuschließen: "Dazu lässt der Antragsteller folgendes mitteilen:" Durch diese Formulierung wird deutlich, dass es sich bei den folgenden "Mitteilungen" nicht um das Ergebnis einer rechtlichen Durchdringung des einschlägigen Sach und Streitstandes durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers selbst sondern um die informatorische Bekanntgabe der Einschätzung zur Rechtslage durch den hierzu weder fachlich qualifizierten noch rechtlich legitimierten Antragsteller handelt. Das wird im Übrigen auch durch die vielfältigen Formulierungen in der ersten Person singular bestätigt, die der Antragsteller bei der sich anschließenden Schilderung verwendet. Optisch unterscheiden sich diese Passagen zudem durch eine andere Formatierungsbreite von den zuvor vom Prozessbevollmächtigten selbst verfassten Passagen. Ohne dass es danach noch darauf ankommt, genügen die sich anschließenden persönlichen Ausführungen des Antragstellers auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn der weitgehend unstrukturierte Vortrag, der in Ermangelung rechtlicher Substanz die Sinnhaftigkeit des Vertretungszwangs unterstreicht, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine – teilweise kommentierte – Schilderung des Auswahlverfahrens sowie – zum Teil viele Jahre zurückreichend – der Verhältnisse an der Schule des Antragstellers. Eine Bezugnahme zu möglichen Fehlern der erstinstanzlichen Entscheidung und eine Hinführung auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlen vollständig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich daher selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.