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Urteil

2 LB 685/01

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine doppelte Anrechnung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV setzt kumulativ voraus, dass der Beamte im Beitrittsgebiet verwendet und zum Zwecke der Aufbauhilfe tätig war. • 'Beitrittsgebiet' und 'früheres Bundesgebiet' in § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sind als geographische Begriffe im Sinne des Einigungsvertrags zu bestimmen; für Berlin ist zwischen Ost- und West-Berlin zu unterscheiden. • Tätigkeiten einer Ermittlungsstelle zur strafrechtlichen Aufarbeitung der DDR- bzw. vereinigungsbedingten Kriminalität stellen regelmäßig keine Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV dar. • Zulagen oder sinngemäße Anwendung von Verwaltungshilfe-Vorschriften (Aufwandsentschädigung, Reisebeihilfe) begründen nicht automatisch Anspruch auf doppelte ruhegehaltsfähige Dienstzeit. • Für das Jahr 1994 scheidet eine doppelte Berücksichtigung aus, weil die Tätigkeit des Klägers ab 1.1.1994 in West-Berlin erbracht wurde.
Entscheidungsgründe
Doppelte Anrechnung nach BeamtVÜV setzt Verwendung im Beitrittsgebiet und Aufbauhilfe voraus • Eine doppelte Anrechnung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV setzt kumulativ voraus, dass der Beamte im Beitrittsgebiet verwendet und zum Zwecke der Aufbauhilfe tätig war. • 'Beitrittsgebiet' und 'früheres Bundesgebiet' in § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sind als geographische Begriffe im Sinne des Einigungsvertrags zu bestimmen; für Berlin ist zwischen Ost- und West-Berlin zu unterscheiden. • Tätigkeiten einer Ermittlungsstelle zur strafrechtlichen Aufarbeitung der DDR- bzw. vereinigungsbedingten Kriminalität stellen regelmäßig keine Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV dar. • Zulagen oder sinngemäße Anwendung von Verwaltungshilfe-Vorschriften (Aufwandsentschädigung, Reisebeihilfe) begründen nicht automatisch Anspruch auf doppelte ruhegehaltsfähige Dienstzeit. • Für das Jahr 1994 scheidet eine doppelte Berücksichtigung aus, weil die Tätigkeit des Klägers ab 1.1.1994 in West-Berlin erbracht wurde. Der Kläger, bis Ende November 2000 Kriminalhauptkommissar in Niedersachsen, war vom 1.4.1992 bis 1.10.1994 zur Unterstützung der Zentralen Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) nach Berlin abgeordnet. Er beantragte die doppelte Anrechnung dieser Abordnungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 3 BeamtVÜV und berief sich darauf, Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet geleistet zu haben. Die Behörde lehnte ab; auch der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, der Kläger habe in Ost-Berlin gearbeitet und durch seine Ermittlungen sowie die Integration ostdeutschen Personals Aufbauhilfe im Sinne der Verordnung geleistet. Der Dienstherr legte Berufung ein und macht geltend, die ZERV sei keine Aufbauorganisation im Sinne des § 3 BeamtVÜV und ab 1994 in West-Berlin konzentriert gewesen; Aufwandsentschädigungen rechtfertigten keine doppelte Anrechnung. • Rechtsschutzbedürfnis: Die Klage ist zulässig, da der Kläger inzwischen Versorgungsbezüge bezieht und die Festsetzung angefochten hat. • Auslegung Beitrittsgebiet: Nach Einigungsvertrag gehören die neuen Länder und Ost-Berlin zum Beitrittsgebiet; für § 3 BeamtVÜV ist geographisch zwischen Ost- und West-Berlin zu unterscheiden. • Fehlende Verwendung im Beitrittsgebiet 1994: Ab 1.1.1994 waren alle Teile der ZERV in Tempelhof (West-Berlin) zusammengefasst; damit scheidet Doppelberücksichtigung für 1994 aus. • Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs.1 BeamtVÜV: Aufbauhilfe betrifft Hilfe beim Aufbau neuer oder der Umgestaltung vorhandener, den Anforderungen rechtsstaatlicher Verwaltung/Justiz nicht genügender Strukturen. • Keine Aufbauhilfe durch ZERV-Tätigkeit: Die ZERV erbrachte strafrechtliche Ermittlungsarbeit zur Aufarbeitung vergangener und vereinigungsbedingter Straftaten; dies diente nicht dem Aufbau oder der Umgestaltung verwaltungsrechtlicher Strukturen in den neuen Ländern und war zeitlich begrenzt bzw. eine gesamtdeutsche Sonderaufgabe. • Keine Erhebung des Aufbauhilfecharakters durch Einarbeitung ostdeutschen Personals: Die Instruktion ehemaliger DDR-Bediensteter stellt keine rechtlich relevante Aufbauhilfe dar, weil sie nicht den Aufbau ganzer rechtsstaatlicher Strukturen zum Gegenstand hatte. • Aufwandsentschädigungen und Reisebeihilfen: Die sinngemäße Anwendung einschlägiger Erlasse für die ZERV begründet nicht automatisch Anspruch auf doppelte ruhegehaltsfähige Dienstzeit; die Regelungszwecke unterscheiden sich. • Rechtsfolge: Mangels kumulativer Voraussetzungen (Verwendung im Beitrittsgebiet und Aufbauhilfe) entfällt ein Anspruch auf doppelte Berücksichtigung nach § 3 Abs.1 BeamtVÜV. Der Senat hat die Berufung des Beklagten stattgegeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert: Der Kläger hat keinen Anspruch auf doppelte Anrechnung der bei der ZERV geleisteten Dienstzeit nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. Begründet wird dies damit, dass ab 1.1.1994 die Tätigkeit nicht mehr im Beitrittsgebiet erbracht wurde und die Tätigkeit bei der ZERV insgesamt keine Aufbauhilfe im Sinne der Verordnung darstellt. Aufwandsentschädigungen und Reisebeihilfen für ZERV-Bedienstete sprechen nicht für eine andere Beurteilung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.