Beschluss
11 LB 121/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG (now § 60 Abs. 7 AufenthG) vorliegen, wenn bei Rückkehr eine erhebliche Verschlimmerung oder Dekompensation zu erwarten ist.
• Für die Annahme einer konkreten Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 1 ist eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdung erforderlich; bloße theoretische Möglichkeiten genügen nicht.
• Die Verschlimmerung einer Krankheit in Folge unzureichender oder nicht zugänglicher Behandlung im Herkunftsstaat kann Abschiebungsschutz begründen.
• Bei extremen Allgemeingefahren ist ein Abschiebungsschutz regelmäßig dem generellen Abschiebestopp nach § 54 vorbehalten; Ausnahmen sind nur zur Vermeidung verfassungswidriger Schutzlücken möglich.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsschutz wegen PTBS bei drohender Retraumatisierung (§ 53 Abs. 6 AuslG) • Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG (now § 60 Abs. 7 AufenthG) vorliegen, wenn bei Rückkehr eine erhebliche Verschlimmerung oder Dekompensation zu erwarten ist. • Für die Annahme einer konkreten Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 1 ist eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdung erforderlich; bloße theoretische Möglichkeiten genügen nicht. • Die Verschlimmerung einer Krankheit in Folge unzureichender oder nicht zugänglicher Behandlung im Herkunftsstaat kann Abschiebungsschutz begründen. • Bei extremen Allgemeingefahren ist ein Abschiebungsschutz regelmäßig dem generellen Abschiebestopp nach § 54 vorbehalten; Ausnahmen sind nur zur Vermeidung verfassungswidriger Schutzlücken möglich. Die Klägerin, türkische Staatsangehörige kurdisch-alevitischer Herkunft, kam 2001 mit ihrem Ehemann nach Deutschland und beantragte Asyl. Sie schilderte in der Türkei erlittene Misshandlungen, darunter einen Hausdurchsuchungsüberfall 2000 und sexuelle Misshandlungen durch Sicherheitskräfte kurz nach ihrer Hochzeit 2001. Das Bundesamt lehnte Asyl und Abschiebungshindernisse ab. Die Klägerin legte zahlreiche ärztliche Atteste vor, war mehrfach stationär behandelt und gebar 2002 Zwillinge. Sie leidet nach Sachvortrag und ärztlichen Befunden an einer schweren PTBS mit Flashbacks, Amnesien und erheblicher Funktionsbeeinträchtigung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde zugelassen. Ein vom Senat eingeholtes psychiatrisches Gutachten stellte die Prognose einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer schweren Retraumatisierung und vollständigen Dekompensation bei Rückkehr in die Türkei fest. • Rechtsgrundlagen und Maßstab: § 53 Abs. 6 AuslG (nun § 60 Abs. 7 AufenthG) verlangt für zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit; dies entspricht dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit zusätzlichem Erfordernis der Individualisierung. • Krankheit als Abschiebungshindernis: Eine Krankheit begründet Schutz, wenn bei Rückkehr eine wesentliche Verschlimmerung droht, insbesondere wenn Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder dem Betroffenen faktisch nicht zugänglich sind (§ 53 Abs. 6 AuslG-Rechtsprechung). • Tatbestandliche Feststellungen: Das eingeholte Gutachten und vorgelegte ärztliche Stellungnahmen beweisen, dass die Klägerin Opfer sexualisierter Gewalt wurde und an einer schweren, voll ausgeprägten PTBS leidet. • Prognose der Verschlimmerung: Das Gutachten kommt zu der Überzeugung, dass Rückkehr in die Türkei wegen Nähe zum Tatort und zahlreicher traumaspezifischer Trigger mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu schwerer Retraumatisierung und kompletter Dekompensation führt. • Berücksichtigung von Versorgungsangeboten: Zwar gibt es in der Türkei psychiatrische Behandlungsangebote; dies vermag aber in diesem Einzelfall die erhebliche Gefährdung nicht zu beseitigen, weil die Klägerin kulturell bedingt Scham empfindet und in der Türkei von Personen ihres Kulturkreises umgeben wäre, sodass adäquate Hilfe nicht erreichbar erscheint. • Abgrenzung zu allgemeinen Gefahren: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine gesamte Bevölkerungsgruppe in der Türkei traumatisiert ist; somit kommt Schutz nicht aus § 53 Abs. 6 Satz 2, sondern aus Satz 1 wegen individueller Gefährdung in Betracht. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Selbst bei möglicher Regelungslücke gegenüber allgemeinen Abschiebestopps besteht hier konkrete individuelle Schutzbedürftigkeit; daher ist kein Verstoß gegen die Aufgabenzuweisung an die obersten Behörden gegeben. • Ergebnis der Beweiswürdigung: Der Senat hält die Gutachteneinschätzung für plausibel und ausreichend belegt, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Der Senat hat die Berufung einstimmig für begründet und gewährt der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (nun § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Begründet ist dies damit, dass die Klägerin infolge erlittenen sexualisierten Gewalttaten an einer schweren PTBS leidet und bei Rückkehr in die Türkei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer schweren Retraumatisierung und einer vollständigen Dekompensation ihrer Persönlichkeit zu rechnen ist. Die vorhandenen psychiatrischen Behandlungsangebote in der Türkei und mögliche familiale Hilfen genügen in diesem Einzelfall nicht, um die erhebliche Verschlimmerung auszuschließen. Daher besteht eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Klägerin im Sinne der genannten Vorschrift, und die Abschiebung ist zu unterlassen.