Urteil
5 E 913/05.A
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2006:0822.5E913.05.A.0A
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Leitsätze
Treten die eine posttraumatische Belastungsstörung kennzeichnenden Symptome erst mit einer mehrjährigen Verzögerung auf, setzt eine nachvollziehbare fachärztliche Diagnose eine kritische, einzelfallbezogene Würdigung der Umstände voraus.
In der Türkei sind grundsätzlich angemessene Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte vorhanden. Ist im Einzelfall gleichwohl bei einer Rückkehr unmittelbar mit einer schwerwiegenden psychischen Destabilisierung zu rechnen, stellt dies eine konkrete erhebliche Gefahr dar, die eine Abschiebung ausschließt.
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.03.2005 wird aufgehoben, soweit er den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) betrifft.
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.04.1994 - bezüglich des Klägers zu 1) - und des Bescheides dieser Behörde vom 23.05.1996 - bezüglich der Klägerin zu 2) - sowie des beide Kläger betreffenden Bescheides vom 30.08.1999 verpflichtet, bezüglich des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in die Türkei festzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Treten die eine posttraumatische Belastungsstörung kennzeichnenden Symptome erst mit einer mehrjährigen Verzögerung auf, setzt eine nachvollziehbare fachärztliche Diagnose eine kritische, einzelfallbezogene Würdigung der Umstände voraus. In der Türkei sind grundsätzlich angemessene Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte vorhanden. Ist im Einzelfall gleichwohl bei einer Rückkehr unmittelbar mit einer schwerwiegenden psychischen Destabilisierung zu rechnen, stellt dies eine konkrete erhebliche Gefahr dar, die eine Abschiebung ausschließt. 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.03.2005 wird aufgehoben, soweit er den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) betrifft. Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.04.1994 - bezüglich des Klägers zu 1) - und des Bescheides dieser Behörde vom 23.05.1996 - bezüglich der Klägerin zu 2) - sowie des beide Kläger betreffenden Bescheides vom 30.08.1999 verpflichtet, bezüglich des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in die Türkei festzustellen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. HS AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu, unter entsprechender Abänderung der in den vorangegangenen Verfahren getroffenen negativen Entscheidungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) hinsichtlich der Türkei festzustellen. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 30.03.2005 ist, soweit er den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) betrifft, rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Entgegen der in dem angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung des Bundesamtes steht dem Begehren der Kläger nicht bereits die Vorschrift des § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Danach muss der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen drei Monaten gestellt werden. Diese Frist haben die Kläger nicht versäumt. Dabei kann dahinstehen, wann ihrem früheren Bevollmächtigten das aussagepsychologische Gutachten vom 30.12.2000 zugegangen ist und ob sich die Kläger bei der Fristberechnung dessen Kenntnisnahme zurechnen lassen müssten (vgl. insoweit Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, § 51 Rdnr. 47). Selbst wenn gemessen an dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem aussagepsychologischen Gutachten durch den früheren Bevollmächtigten die in § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG normierte Frist zum Zeitpunkt des Eingangs des Folgeantrags vom 10.04.2001 beim Bundesamt, also am 12.04.2001, abgelaufen gewesen wäre, wäre dies hinsichtlich des von den Klägerin verfolgten Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unschädlich. Allein durch Vorlage des aussagepsychologischen Gutachtens haben die Kläger den auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gestützten Wiederaufgreifensgrund für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr ist dies erst durch das dieses Gutachten ergänzende fachärztliche Zusatzgutachten des Facharztes für psychotherapeutische Medizin D. vom 19.03.2004 geschehen. Dieses Gutachten ist am 30.03.2004 beim Bundesamt eingegangen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens scheitert auch nicht an der Vorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG. Danach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie der Sachverständige E. in dem vom Gericht eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 27.04.2006 nachvollziehbar festgestellt hat, waren der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland trotz der dringenden seelischen Not krankheitsbedingt nur fragmentarisch in der Lage, den Zusammenhang zur Verfolgung, Inhaftierung und Folter herzustellen und darzustellen. Erst infolge der Verfahrensdauer seien sie notgedrungen gezwungen gewesen, sich mit ihrer Geschichte auseinanderzusetzen. Dies habe, wie die ärztliche Dokumentation in der Akte bestätige, zu einer zunehmenden psychischen Destabilisierung und somit auch zu einer konsistenten diagnostischen Einschätzung der posttraumatischen Belastungsstörung seit dem Jahr 2000 geführt. Bei dieser Zeitangabe bezieht sich der Sachverständige erkennbar auf den fachärztlichen Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. vom 07.09.2000, in dem soweit ersichtlich erstmals die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung genannt wird. Zu diesem Zeitpunkt waren das Asylerst- und das (erste) Asylfolgeverfahren bereits abgeschlossen. Haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in einer den Anforderungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG genügenden Weise bezüglich eines auf einer posttraumatischen Belastungsstörung beruhenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen Wiederaufgreifensgrund schlüssig dargelegt, war das Bundesamt insoweit zur Durchführung eines weiteren Verfahrens verpflichtet. Nach Abschluss dieses Verfahrens ist den Klägern der von ihnen verfolgte Anspruch zuzubilligen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, AuAS 1998, 62) leiten sich die früher in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse aus der für den betreffenden Ausländer bestehenden Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielstaat der Abschiebung her. Von einer "konkreten Gefahr" im Sinne der genannten Vorschrift ist auszugehen, wenn im Heimatstaat landesweit eine individuell bestimmte Gefährdungssituation festzustellen ist. Hierbei muss es sich um ein ernsthaftes Risiko handeln, das nach dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, AuAS 1996, 32). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann auch in der Gefahr der wesentlichen Verschlimmerung einer Krankheit liegen, wenn die Erkrankung im Zielstaat nur unzureichend medizinisch behandelt werden kann. Um eine solche Feststellung treffen zu können, sind die unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland und im Heimatland und deren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und die Lebenserwartung des Ausländers zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, a. a. O.). Gemessen an diesen Anforderungen stehen sowohl die beim Kläger zu 1) als auch bei der Klägerin zu 2) ärztlicherseits diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ihrer Abschiebung in die Türkei entgegen. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um eine mögliche Folgereaktion eines oder mehrerer traumatischer Ereignisse, die bei fast jedem eine tiefe Verzweifelung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall, das Miterleben des gewaltsamen Todes anderer oder das Zufügen von Folter, Vergewaltigung oder anderen menschenrechtswidrigen Behandlungen an der eigenen Person. Diese traumatischen Ereignisse werden durch wiederkehrende und sich aufdrängende Erinnerungen oder Vorstellungen, Gedanken, Wahrnehmungen an das Ereignis wieder erlebt. In vielen Fällen kommt es zum Gefühl von Hilflosigkeit und durch das traumatische Erleben zu einer Erschütterung des Selbst - und Weltverständnisses. Es finden sich anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensibilität und Erregung mit Merkmalen wie Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit oder Wutausbrüche, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz und erhöhte Schreckhaftigkeit (vgl. Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften: Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik - Posttraumatische Belastungsstörung, www.uni-duesseldorf.de/AWMF; Lindstedt in: Asylpraxis, Band 7, Seite 121 sowie das eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes E. vom 27.04.2006, Seite 40 f.). Nach den Feststellungen des Sachverständigen E. erbrachten seine eigenen Untersuchungen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) für beide die sichere Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die für diese Krankheit nach ICD 10: F 43.1 erforderlichen diagnostischen Kriterien seien in ausreichendem Maße erfüllt. Er - der Sachverständige - habe andere differenzialdiagnostische Erwägungen angestellt, diese jedoch verworfen. Am ehesten sei die Abgrenzung bezüglich der depressiven Störung in Frage gekommen, die jedoch nicht die traumaspezifischen Symptome beinhalte und vom zeitlichen Verlauf nicht plausibel erscheine. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung werde in Symptomatik, Verlauf und Einschätzung durch die fachärztlichen Vorbefunde bestätigt. An der Richtigkeit dieser Ausführungen hegt das Gericht keine Zweifel. Die gutachterlichen Feststellungen sind eindeutig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Unter Zugrundelegung des aussagepsychologischen Gutachtens des Diplom-Psychologen C. vom 30.12.2000 und des vom Gericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie E. vom 27.04.2006 sind den Klägern in der Türkei Traumata auslösende Erlebnisse widerfahren. Sie sind Opfer von Folter (Kläger zu 1) und Klägerin zu 2) und Vergewaltigung (Klägerin zu 2) durch türkische Sicherheitskräfte geworden. Die Klägerin zu 2) war zudem Zeugin eines tätlichen Übergriffs auf ihren minderjährigen Sohn, an dessen Verletzungsfolgen dieser gestorben ist. An den Folgen dieser menschenrechtswidrigen Behandlungen leiden beide Kläger, wie das Gutachten vom 27.04.2006 anschaulich dokumentiert, noch heute intensiv und in bedrückender Weise. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung begegnet auch nicht im Hinblick auf den Zeitablauf Bedenken. Allerdings treten nach den fachwissenschaftlichen Erkenntnissen die eine posttraumatische Belastungsstörung kennzeichnenden Symptome in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis auf (vgl. Lindstedt, a. a. O., Seite 122) andererseits können sie sich im Einzelfall auch erst mit einer mehrjährigen Verzögerung zeigen. In derartigen Fällen setzt eine nachvollziehbare fachärztliche Diagnose eine kritische, einzelfallbezogene Würdigung der Umstände voraus (vgl. VG Gera, Beschluss vom 04.10.2002 - 1 E 1055/02 - GE -, juris). Der Sachverständige E. hat sich in diesem Sinne ausführlich mit der verzögerten "Aufdeckung" der bei beiden Klägern vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt (Seite 43 ff. des Gutachtens) und ist mit überzeugenden Argumenten zu dem Ergebnis gelangt, beide Kläger seien trotz der drängenden seelischen Not nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik zunächst krankheitsbedingt nur fragmentarisch in der Lage gewesen, den Zusammenhang zur Verfolgung, Inhaftierung und Folter herzustellen und darzustellen. Hierbei hätten die Angst, über das Erlebte zu sprechen, sprachliche Barrieren, eine erhebliche Schuld- und Schamproblematik (insbesondere bei der Klägerin zu 2), fehlende ärztliche Vertrauensbasis sowie Hemmnisse durch wenige muttersprachliche Behandlungsangebote oder das Asylbewerberleistungsgesetz gewirkt. Infolge der Verfahrensdauer seien beide Kläger gezwungen gewesen, sich mit ihrer Geschichte auseinanderzusetzen. Dies habe zu einer zunehmenden psychischen Destabilisierung und "somit auch zu einer konsistenten diagnostischen Einschätzung der posttraumatischen Belastungsstörung seit dem Jahr 2000" geführt. Aufrechterhalten worden sei dies mit der fortwährenden Konfrontation ihrer Verfolgungs- und Leidensgeschichte, die sowohl die unspezifischen wie auch die spezifischen Symptome dieser Störung verstärkt hätten. Wird durch diese Ausführungen des Sachverständigen die mehrjährige Verzögerung für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung plausibel begründet, gilt dies auch für die Feststellung des Sachverständigen, eine Rückkehr des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) in die Türkei werde - eine dort gegebene angemessene Behandlungsmöglichkeit unterstellt -, mit Sicherheit unmittelbar zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Krankheit führen. Allerdings sind in der Türkei grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte vorhanden. So werden für die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD - 10 und DSM - IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen, wie auch in Westeuropa üblich, unter anderem Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Die Versorgung psychisch kranker Menschen ist im Privatsektor vergleichsweise günstig. So wurden in Istanbul in den letzten Jahren mehrere moderne psychiatrische Krankenhäuser mit einem differenzierten Behandlungsangebot und ambulanter Betreuungsmöglichkeit eingerichtet. Grundsätzlich ist die Situation psychisch Kranker in der Türkei jedoch gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter Versorgungsangebote (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 27.07.2006). Trotz der dargestellten Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen wären der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auf Grund ihrer psychischen Erkrankung einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Wie der Sachverständige E. in seinem Gutachten vom 27.04.2006 in Übereinstimmung mit den ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes D. sowie der von Prof. Dr. G. geleiteten Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie festgestellt hat, benötigen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) für eine Erfolg versprechende Behandlung zunächst eine objektiv und subjektiv erlebbare Sicherheit und Geborgenheit, um sich psychisch zu stabilisieren. Von einer längerfristigen traumaspezifischen Behandlung sei zum jetzigen Zeitpunkt abzuraten, da beide Probanden, wie auch die Familie, über nur unzureichende Ressourcen verfügten. Im Falle einer ggf. zwangsweisen Rückkehr in die Heimat werde dies mit Sicherheit unmittelbar zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Krankheit führen. Zum einen dürfte die latente Suizidalität hauptsächlich des Klägers zu 1) wieder an Aktualität gewinnen. Parallel sei eine schwerwiegende psychische Destabilisierung zu erwarten, die beiden Probanden und der Familie nicht zuzumuten sei. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zeigten in der Konfrontation allein mit der türkischen Sprache schon eine deutliche psychische Reaktion in Form von paranoidem Misstrauen, Angst und vegetativen Symptomen. Allein die Ankündigung der Abschiebung und damit die Konfrontation mit ihren Peinigern hätten eine sofortige Reaktivierung und Eskalation ihrer psychischen Beschwerden zur Folge. Eine fachgerechte Behandlung in der Türkei werde nie zu Stande gekommen, da hierfür die Grundvoraussetzungen für die Familie fehlten, die seit Generationen um ihr Existenzrecht mit den Türken stritten und für die Eltern unüberwindbare und für die Kinder mindestens weit reichende emotionale und kognitive Barrieren darstellten. Das Gericht schließt sich auch dieser nachvollziehbaren Einschätzung des medizinischen Sachverständigen an. Bei zusammenfassender Auswertung der in den Akten befindlichen Unterlagen und des eingeholten Sachverständigengutachtens haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in der Türkei Traumata durch Folter bzw. Vergewaltigung erlitten und müssten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland unmittelbar mit einer schwerwiegenden psychischen Destabilisierung rechnen. Dies stellt eine konkrete erhebliche Gefahr dar, die eine Abschiebung in die Türkei ausschließt (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.02.2005 - 11 LB 121/04 -, juris). Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen auch nicht die von der Beklagten mit Schriftsatz ohne Datum, bei Gericht am 27.07.2006 eingegangen, vorgebrachten Einwände, die im Wesentlichen die Objektivität und Unvoreingenommenheit des Facharztes D. sowie des Prof. Dr. G. in Zweifel ziehen. Das Gericht teilt anhand der in dem Schriftsatz wiedergegebenen Äußerungen dieser beiden Fachärzte nicht die die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, diese (Fach-) Ärzte seien nicht in der Lage, unvoreingenommen und objektiv zu urteilen. Unabhängig davon hat sich der Sachverständige E., bei dem es sich um einen kompetenten und erfahrenen Facharzt handelt, durch mehrere Untersuchungen der Kläger ein eigenes Bild von deren Gesundheitszustand gemacht und sich auf diese Weise zusammen mit der vorgenommenen Auswertung der vorgelegten Akten eine tragfähige Grundlage verschafft, um die ihm in dem Gutachtenauftrag gestellten Fragen vollständig und objektiv zu beantworten. Sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in die Türkei für beide Kläger erfüllt, kann dahinstehen, ob sich daneben ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG ergibt. Von der Feststellung eines weiteren Abschiebungsverbotes gingen keine weiterreichenden Rechtsfolgen aus. Als unterliegender Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am ....1967 geborene Kläger zu 1) und seine Ehefrau, die am ....1972 geborene Klägerin zu 2), sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1) reiste im Oktober 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Nach Ablehnung dieses Antrags durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 28.04.1994 erhob er Klage, die das Verwaltungsgericht Gießen mit am 23.07.1997 verkündetem Urteil - 8 E 31561/95.A (4) - abwies. Die Klägerin zu 2) reiste Anfang März 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Nach Ablehnung dieses Antrags durch Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.1996 erhob sie Klage, die das Verwaltungsgericht Gießen mit am 23.07.1997 verkündetem Urteil - 8 E 31016/96.A (4) - abwies. Mit Beschluss vom 02.07.1999 - 12 UZ 2935/97.A - lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile ab. Mit Schreiben an das Bundesamt vom 16.08.1999 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 30.08.1999 ab. Das anschließend anhängig gemachte Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 03.07.2000 - 8 E 2869/99.A - ein, nachdem die Kläger es trotz Aufforderung nicht betrieben hatten. Mit Schreiben an das Bundesamt vom 10.04.2001 stellten die Kläger für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen (weiteren) Folgeantrag, den sie auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen beschränkten. Sie legten ein aussagepsychologisches Gutachten des Diplom-Psychologen C. vom 30.12.2000 sowie im weiteren Verlauf ein fachärztliches Zusatzgutachten des Facharztes für psychotherapeutische Medizin, D., vom 19.03.2004 vor. Im letztgenannten Gutachten wird festgestellt, der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) litten unter einer schweren, inzwischen chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und zusätzlich träfe auf beide die Diagnose einer depressiven Störung zu. Mit Bescheid vom 30.03.2005 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger und ihrer minderjährigen Kinder auf Abänderung der nach altem Recht ergangenen Bescheide bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 07.04.2005 zugestellt. Mit bei Gericht am 12.04.2005 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger und ihre minderjährigen Kinder Klage erhoben. Bezüglich der Kinder hat das Gericht das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 E 332/06.A die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 18.07.2006 abgewiesen. Die Kläger tragen vor, die Beklagte habe das aussagepsychologische Gutachten vom 30.12.2000 sowie das psychiatrische Gutachten vom 19.03.2004 nicht gewürdigt. Unter Berücksichtigung dieser Gutachten hätten sie die Türkei vorverfolgt verlassen. Auf Grund des in diesem Fall anzuwendenden herabgestuften Prognosemaßstabes sei ihnen eine Rückkehr unter flüchtlingsrechtlichen und menschenrechtlichen Gesichtspunkten auch heute nicht zumutbar. Ferner berufen sich die Kläger auf fachärztliche Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Gießen vom 23.06.2005 und vom 15.12.2005. Die Kläger beantragen bei sachgerechter Auslegung, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.03.2005 aufzuheben und die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.04.1994 - bezüglich des Klägers zu 1) - und des Bescheides dieser Behörde vom 23.05.1996 - bezüglich der Klägerin zu 2) - sowie des beide Kläger betreffenden Bescheides vom 30.08.1999 zu verpflichten, bezüglich des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, wenn ja, worin deren Ursachen liegen, welcher Behandlung für welchen Zeitraum die Erkrankungen bedürfen und ob - angemessene Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei unterstellt - im Falle einer gegebenenfalls zwangsweisen Rückkehr dorthin unabhängig von der Lage des Behandlungsortes - also landesweit - eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit zu befürchten ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das psychiatrische Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie E. vom 27.04.2006 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 8 E 31561/95.A, 8 E 31016/96.A und 8 E 2869/99.A und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter betreffend das streitgegenständliche Verfahren und 3 Hefter betreffend die vorangegangenen Verwaltungsverfahren) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.