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Beschluss

1 LA 166/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein auf einem Grundstück aufgestellter größerer Bienenstock ist als bauliche Anlage i.S. der NBauO zu qualifizieren. • Bei dichten Wohngebieten kann die Häufung von Bienenvölkern die Eigenart des Gebiets im Sinne der BauNVO verletzen; insb. mehr als zwei Völker können unzulässig sein. • Die Frage der Zulässigkeit ist städtebaulich zu beurteilen; maßgeblich sind Struktur des Wohngebiets, Grundstückstiefen, Vorhandensein ähnlicher Anlagen und konkrete Nachbarbelange.
Entscheidungsgründe
Bienenstock als bauliche Anlage und Grenze ortsüblicher Bienenhaltung im allgemeinen Wohngebiet • Ein auf einem Grundstück aufgestellter größerer Bienenstock ist als bauliche Anlage i.S. der NBauO zu qualifizieren. • Bei dichten Wohngebieten kann die Häufung von Bienenvölkern die Eigenart des Gebiets im Sinne der BauNVO verletzen; insb. mehr als zwei Völker können unzulässig sein. • Die Frage der Zulässigkeit ist städtebaulich zu beurteilen; maßgeblich sind Struktur des Wohngebiets, Grundstückstiefen, Vorhandensein ähnlicher Anlagen und konkrete Nachbarbelange. Der Kläger hält auf seinem Grundstück in einem durch Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Stadtquartier einen im Jahr 2000 aufgestellten Bienenstock, der später mit sechs Bienenvölkern besetzt war. Die Nachbarn beschwerten sich; die Bauaufsichtsbehörde ordnete per Bescheid die Reduzierung der Bienenvölker auf maximal zwei an und setzte ein Zwangsgeld in Aussicht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Bienenstock sei eine bauliche Anlage und eine Anzahl von mehr als zwei Völkern entspreche nicht der Eigenart des dicht bebauten Wohngebiets. Der Kläger legte Rechtsmittel ein und rügte u. a. die Anwendung des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts sowie Fehler in der Ermessensausübung. • Der Bienenstock ist eine aus Baustoffen geschaffenes, dauerhaftes Gebilde, das mit seinem Besatz als bauliche Anlage i.S. von § 2 Abs. 1 NBauO zu qualifizieren ist; auch bei zerlegbarer Konstruktion kommt es auf Zweck und Dauerhaftigkeit an. • Die Freistellung bestimmter Bienenbauten von der Genehmigungspflicht in einzelnen Landesbauordnungen bedeutet nicht, dass öffentlich-rechtliche Anforderungen nicht gelten; materielle Baurechtskriterien bleiben anwendbar. • Das Vorhaben ist städtebaulich relevant und damit als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu beurteilen; seine Zulässigkeit richtet sich nach § 14 Abs. 1 BauNVO und der Eigenart des Gebiets. • Bei der Prüfung der Eigenart sind die konkrete Struktur des Wohngebiets, die Grundstückstiefen, die Nähe der Nachbargrundstücke und das Vorhandensein ähnlicher Anlagen zu berücksichtigen; hier liegt ein dicht bebautes Wohngebiet, nicht die Ortsrandlage vor. • Die Zahl von mehr als zwei Bienenvölkern überschreitet in dieser dichten Wohnlage das Maß ortsüblicher Kleintierhaltung; selbst friedliche Bienen können bei Reizung Angriffe auslösen, wodurch Nachbarbelange beeinträchtigt werden. • Eine Ermessensfehlentscheidung liegt nicht vor: Die Behörde zielte auf Erhalt der Eigenart des Gebiets und verhinderte eine schleichende Veränderung; frühere Hinweise an den Kläger sprechen gegen prompte Duldung eines größeren Bestands. • Die Zulassungsgründe für die Berufung liegen nicht vor; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der Bienenstock ist als bauliche Anlage i.S. des öffentlichen Baurechts anzusehen, und die Haltung von mehr als zwei Bienenvölkern in dem hier charakterisierten, dicht bebauten allgemeinen Wohngebiet entspricht nicht der Eigenart des Gebiets nach § 14 Abs. 1 BauNVO. Deshalb war die Anordnung der Behörde, die Zahl der Bienenvölker auf zwei zu begrenzen, rechtmäßig und ermessensgerecht ausgeübt. Ein Ermessensfehler oder materielle Rechtsfehler sind nicht aufgezeigt worden, sodass die angefochtene Entscheidung Bestand hat. Damit verliert der Kläger im Wesentlichen; die Beschränkung auf zwei Völker bleibt bestehen.