Beschluss
1 L 791/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0620.1L791.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 750,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin. Bei den Antragstellern handelt es sich um die Eigentümer des Grundstücks W. XX in M. . Dieses liegt außerhalb eines geltenden Bebauungsplans in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Auf diesem Grundstück halten die Antragsteller 4 Bienenvölker in Mobilbauzucht-Kästen. Diese befinden sich 1,5 m von der Grenze zum Nachbargrundstück entfernt. Das Grundstück umfasst eine Größe von 582 m². Hiervon sind 422 m² versiegelt und 160 m² Gartenfläche. Mit Bescheid vom 30.03.2017 untersagte die Antragsgegnerin den Antragstellern die Haltung der Bienenvölker und forderte sie auf, diese bis zum 13.04.2017 zu entfernen. Zudem drohte sie für den Fall der Nichtbefolgung für jedes Bienenvolk ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro an. Des Weiteren ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die ausgeübte Bienenhaltung sei im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Diese stelle einen Verstoß gegen den Gebietscharakter dar. Eine Zu- und Unterordnung zum Wohnen sei nicht mehr gegeben. Vielmehr sei die Bienenhaltung im allgemeinen Wohngebiet unzumutbar und führe zu erheblichen Belästigungen der benachbarten Grundstücke. Das Zwangsmittel sei von den zur Verfügung stehenden Zwangsmaßnahmen bereits das mildeste Mittel. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da eine Gefährdung von Leben und Gesundheit des Einzelnen nicht auszuschließen sei. Zudem gingen mit der Haltung eine negative Vorbildwirkung sowie eine Belästigung der Nachbarn einher. Die Mobilbauzucht-Kästen könnten unproblematisch abgebaut und auf geeigneteren Flächen im Außenbereich wieder aufgebaut werden. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 12.04.2017 Klage erhoben. Sie behaupten, es befänden sich lediglich 4 und nicht 5 Bienenvölker auf ihrem Grundstück. Das ehemals im 5. Bienenkasten lebende Bienenvolk sei verstorben. Sie sind der Ansicht, die Antragsgegnerin habe keine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen, sondern sei grundsätzlich von einer Unzulässigkeit der Bienenhaltung im allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Ferner behaupten sie, aufgrund der ortsrandnahen Lage des Grundstücks sei Insektenflug üblich. Überdies gebe es keine direkte Flugschneise zum Nachbarn. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich, da die letzte Stellungnahme der Antragsteller im außergerichtlichen Verfahren bereits vor 6 Monaten erfolgt sei. Weiterhin wiesen Honigbienen kein gesteigertes Aggressionspotential auf und unterfielen Art. 20a GG. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3494/17 gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.04.2017 bezüglich der Anordnung der Entfernung der Bienenvölker wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Bienenhaltung sei nicht mehr ortsüblich. Auf einer Gartenfläche von weniger als 200 m² sei eine Bienenhaltung zu vermeiden. Zudem sei keine derartige Bienenhaltung in M. bekannt. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Schwarmbetrieb im Frühjahr erwache. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Anordnung der Entfernung der Bienenvölker wiederherstellen sowie gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anordnen. Der Antrag hat Erfolg, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Maßgebend sind hierfür vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so dass das öffentliche Interesse hinter die Belange des Antragstellers zurücktritt, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geben kann. Sind die Erfolgsaussichten offen, verbleibt es bei der reinen Interessenabwägung. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 158f. Der Antrag hat unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in ausreichender Weise geschehen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 30.03.2009 - 13 B 1910/08 -, juris, Rn. 2. Die Ausführungen auf Seite 4 und 5 der angefochtenen Verfügung genügen diesen Anforderungen. Die Begründung bezieht sich unter Bezugnahme auf das konkrete Wohngebiet auf den Einzelfall. Sie leitet das besondere Vollzugsinteresse aus der Gefahr für Leben und Gesundheit des Einzelnen, der negativen Vorbildwirkung und der Belästigung der Bewohner des Wohngebiets sowie der fehlenden Hinnehmbarkeit des Weiterbestehens dieser Gefahrenlage im Falle der aufschiebenden Wirkung einer Klage her. Dass der Gefahrenaspekt zugleich das Erlassinteresse an der Verfügung begründet, stellt die Begründung in formeller Hinsicht nicht in Frage. Denn das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – insbesondere im Ordnungsrecht - zusammenfallen. OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1022/08 -, juris, Rn. 4. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.04.2017 erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, sodass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen eingehalten werden. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Auch in materieller Hinsicht ist die Ordnungsverfügung rechtmäßig. Nach derzeitigem Kenntnisstand war die Antragsgegnerin zum Einschreiten gegen die Antragsteller berechtigt. Denn die Haltung von 4 Bienenvölkern ist vorliegend im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit der Bienenhaltung ist § 14 BauNVO. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören nach § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung in den jeweiligen Gebieten ist grundsätzlich nicht generalisierend, sondern unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999 - 4 B 13.99 -, juris Rn. 4. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Umständen des Einzelfalls eine Bienenhaltung auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein kann. Erforderlich hierfür ist indes eine eingehende Prüfung und Würdigung der Struktur des Gebietes, dessen Prägung durch angrenzende Anlagen, die Lage des Grundstücks innerhalb der Ortslage oder am Rande des Außenbereichs, die Bebauung der Grundstücke der näheren Umgebung sowie der Umfang bereits vorhandener Anlagen dieser Art, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2005, - 1 LA 166/04 -, juris Rn. 17. Das streitgegenständliche Grundstück ist in westlicher, östlicher und südlicher Richtung von Wohnbebauung umgeben. In nördlicher Richtung grenzen ein Personaldienstleister sowie ein Werbemittel- und Bürobedarfsunternehmen an. Andere Bienenvölker werden in diesem Gebiet bislang nicht gehalten. Das streitgegenständliche Grundstück hat eine Größe von 582 m². Hiervon sind 422 m² versiegelt und 160 m² Gartenfläche. Die Bienenkästen stehen unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze. In östlicher Richtung grenzt das Nachbargrundstück in etwa 1,5 m an. Unter Würdigung dieser Besonderheiten des Einzelfalls – insbesondere im Hinblick auf die geringe Größe des Grundstücks und die Nähe zu den benachbarten Grundstücken - ist die Haltung von Bienenvölkern auf dem streitgegenständlichen Grundstück grundsätzlich unzulässig. Dies gilt aufgrund der geringen Größe der Gartenfläche und der Lage des Grundstücks nicht nur für die Gesamtheit der 4 streitgegenständlichen Bienenvölker, sondern ebenfalls für einzelne dieser Bienenvölker. Es fehlt auch nicht an einem die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigenden besonderen Vollzugsinteresses. Dieses ergibt sich aus erheblicher Belästigung der Anwohner, die bis zu einer Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner des Wohngebiets reicht. Der Antrag hat auch insoweit keinen Erfolg, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 Euro pro Bienenvolk hinsichtlich der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung gerichtet ist. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf § 63 VwVG NRW. Zweifel an den diesbezüglichen Anforderungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.