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Beschluss

2 ME 210/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller die Eilbedürftigkeit seines Begehrens glaubhaft machen (§ 123 VwGO). • Bei konkurrierenden Grundrechten (Wissenschaftsfreiheit vs. Schutz des Lehrbetriebs) ist eine Abwägung vorzunehmen; die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots kann den Vorrang haben. • § 24 Abs. 3 NHG setzt die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vertretung des Faches als Tatbestandserfordernis für die Gewährung eines Forschungssemesters voraus. • Ein bloßer Hinweis auf ungleiche Behandlung anderer Professoren begründet keinen Anspruch auf Wiederholung rechtswidrigen Verwaltungshandelns.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz: Keine Verpflichtung zur Gewährung eines Forschungssemesters bei fehlender ordnungsgemäßer Vertretung • Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller die Eilbedürftigkeit seines Begehrens glaubhaft machen (§ 123 VwGO). • Bei konkurrierenden Grundrechten (Wissenschaftsfreiheit vs. Schutz des Lehrbetriebs) ist eine Abwägung vorzunehmen; die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots kann den Vorrang haben. • § 24 Abs. 3 NHG setzt die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vertretung des Faches als Tatbestandserfordernis für die Gewährung eines Forschungssemesters voraus. • Ein bloßer Hinweis auf ungleiche Behandlung anderer Professoren begründet keinen Anspruch auf Wiederholung rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Ein Hochschulprofessor beantragte für das Sommersemester 2005 ein Forschungssemester. Die Hochschule lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die ordnungsgemäße Vertretung des Faches Soziologie könne nicht sichergestellt werden, weil sein Lehrangebot für Studierende unverzichtbar sei und personeller Ersatz an seinem Lehrstuhl nicht zur Verfügung stehe. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seiner Grundrechte der Wissenschaftsfreiheit und berief sich auf frühere Freistellungen anderer Professoren. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte summarisch die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung und insbesondere, ob Eilbedürftigkeit und materielle Schutzwürdigkeit vorlägen. • Eilbedürftigkeit: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Begehren eilbedürftig ist; zudem war der Semesterbetrieb bereits begonnen, sodass keine unaufschiebbare Notlage vorlag (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). • Interessenabwägung: Eine Abwägung zwischen der Wissenschaftsfreiheit des Professors (Art. 5 Abs. 3 GG) und dem Interesse der Hochschule an der Aufrechterhaltung eines geordneten Lehrbetriebs führte zugunsten der Hochschule. Die Lehrverpflichtungen und die Studieninteressen der Studierenden sind zu berücksichtigen. • Dienst- und materielles Recht: § 24 Abs. 3 NHG verlangt als Tatbestandsvoraussetzung für eine Freistellung, dass eine ordnungsgemäße Vertretung des Faches gewährleistet ist; im vorliegenden Eilverfahren konnte der Antragsteller nicht darlegen, dass diese Voraussetzung erfüllt wäre. • Konkrete Folgen: Eine sofortige Freistellung hätte zur Folge, dass unverzichtbare Lehrveranstaltungen entfallen oder Studierende Lehrpersonal bzw. Veranstaltungen wechseln müssten, was ihre Ausbildung beeinträchtigen könnte. • Gleichbehandlungsrüge: Selbst wenn andere Professoren früher Freistellungen erhalten hätten, begründet das keinen Anspruch auf Wiederholung rechtswidrigen Verwaltungshandelns; ein Gleichbehandlungsanspruch im Unrecht besteht nicht. • Emeritierungsnähe: Die Nähe zur Emeritierung kann ein sachlicher Grund für Ablehnung sein, ist aber einzelfallabhängig und bedarf würdigender Ermessensausübung durch das Präsidium. • Ermessensausübung: Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, muss das Präsidium bei seiner Ermessensentscheidung Zweck, Verhältnismäßigkeit und Gleichheit beachten; im vorliegenden Verfahren war dies nicht entscheidungserheblich, weil die Tatbestandsvoraussetzungen fehlten. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der einstweiligen Anordnung, weil der Antragsteller die Eilbedürftigkeit seines Begehrens nicht glaubhaft gemacht hat und die gesetzliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Vertretung des Faches nach § 24 Abs. 3 NHG nicht erfüllt war. Ferner überwiegen in der Abwägung die Belange der Studierenden und der Hochschule an einem geordneten Lehrbetrieb, sodass die gewährte Wissenschaftsfreiheit des Professors nicht zwingend zur sofortigen Freistellung führte. Gleichheitsrügen und Hinweise auf Praxis anderer Freistellungen begründen keinen Anspruch auf Fortsetzung offenbar rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Damit besteht kein Anspruch auf ein Forschungssemester im Wege des einstweiligen Rechtschutzes für das Sommersemester 2005.