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Beschluss

6 A 1376/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0710.6A1376.12.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Klage eines Fachhochschulprofessors auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbewilligung eines Forschungssemesters.

Die von § 40 Abs. 1 Satz 1 HG vorausgesetzte ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre ist gewährleistet, wenn während des Forschungssemesters das Lehrangebot sichergestellt ist, das zur Einhaltung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung erforderlich ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage eines Fachhochschulprofessors auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbewilligung eines Forschungssemesters. Die von § 40 Abs. 1 Satz 1 HG vorausgesetzte ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre ist gewährleistet, wenn während des Forschungssemesters das Lehrangebot sichergestellt ist, das zur Einhaltung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung erforderlich ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 25. Februar 2010, mit dem sie den auf das Sommersemester 2010 bezogenen Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Forschungssemester abgelehnt habe, sei zulässig. Der Kläger habe aus Rehabilitationsgründen und wegen drohender Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse. Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der Bewilligung eines Forschungssemesters sei rechtswidrig gewesen und habe den Kläger in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) könne die Hochschule Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet sei. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 HG hätten vorgelegen. Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sei während dieser Zeit gewährleistet gewesen. Denn die Lehre, die zur Erhaltung des notwendigen Lehrangebots im Sinne der Studien- und Prüfungsordnung erforderlich gewesen sei, sei sichergestellt gewesen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass sie die Ablehnung der Bewilligung eines Forschungssemesters im gerichtlichen Verfahren auch auf Ermessenserwägungen gestützt habe, könnten diese schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil im Bescheid vom 25. Februar 2010 bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 HG verneint und dort keine Ermessenserwägungen angestellt worden seien. Ein Fall des § 114 Satz 2 VwGO liege daher nicht vor. Das Zulassungsvorbringen bietet keine Argumente, die diese Feststellungen schlüssig in Frage stellen. Die Bewilligung eines Forschungssemesters setzt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 HG voraus, dass die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während des Forschungssemesters gewährleistet ist. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass diese Tatbestandsvoraussetzung gegeben ist, wenn das Lehrangebot sichergestellt ist, das zur Einhaltung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung erforderlich ist. Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 16. April 2009 - 6 L 437/09 -, juris; Detmer in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Loseblattslg. Stand: Nov. 2012, § 40 Rn. 12; Waldeyer, Praxis- und Forschungssemester für Professoren der Fachhochschule, in: WissR 2000, 50 (55). Anknüpfungspunkt der Tatbestandsseite der Vorschrift ist hingegen nicht, wie die Beklagte zu meinen scheint, wie und durch wen die individuelle Lehrverpflichtung des Professors während seines Forschungssemesters erfüllt wird. Dies verdeutlicht bereits der Wortlaut der genannten Vorschrift, der auf die Vertretung (allein) des Faches in der Lehre und nicht etwa auf die Vertretung des Professors während des Forschungssemesters bzw. die Übernahme seiner individuellen Lehrverpflichtung abstellt. Nur ein solches Normverständnis trägt auch dem Zweck eines Forschungssemesters in der gebotenen Weise Rechnung, der darin besteht, einen Professor zugunsten von Forschungsaufgaben vorübergehend von den Aufgaben in der Lehre und in der Verwaltung freizustellen. Für den Zeitraum des Forschungssemesters findet somit eine Aufgabenverlagerung statt. Der Dienstherr erhält anstelle der Dienstleistungen in der Lehre und in der Verwaltung Forschungsleistungen. Die auf den Zeitraum des Forschungssemesters entfallende individuelle Lehrverpflichtung des Professors fällt weg. Die Übernahme dieser Lehrverpflichtung durch andere Fachvertreter ist keine zwingende Voraussetzung, wenn die Vertretung des Faches nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung auf andere Weise gewährleistet ist. Auch rechtssystematische Erwägungen bekräftigen dies. So bestimmt § 8 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), dass die vorstehenden Bestimmungen, mithin u.a. die die Lehrverpflichtungen der Lehrenden betreffenden §§ 3 ff. LVV, nicht für Beurlaubungen und Freistellungen nach § 40 HG gelten. Vgl. Detmer, a.a.O. Soweit die Beklagte sinngemäß geltend macht, die von ihr angeführten hochschul- und beamtenrechtlichen Erwägungen stünden der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen „engen“ Auslegung der in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzung entgegen, lässt sie außer Acht, dass § 40 Abs. 1 Satz 1 HG die Hochschule zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt. Die Hochschule wird hierdurch in die Lage versetzt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielvorstellungen einerseits und der konkreten Umstände andererseits eine dem Einzelfall angemessene und sachgerechte Lösung zu finden. Es bleibt der Hochschule somit unbenommen, ihre Entscheidung auf hochschul- und/oder beamtenrechtliche Erwägungen zu stützen, soweit diese mit dem Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 HG vereinbar sind. Ob die Beklagte eine für den Kläger nachteilige Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei auf die ihrer - unzutreffenden - Ansicht nach bereits auf der Tatbestandsseite zu berücksichtigenden hochschul- und beamtenrechtlichen Erwägungen hätte stützen können, insbesondere ob diese Erwägungen sich mit dem Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 HG hätten vereinbaren lassen, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Schließlich greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, „mit der Kostenneutralität“ werde „impliziert, dass der Ausfall des Professors innerhalb des jeweiligen Fachbereichs aufgefangen werden“ und „insgesamt (…) eine hinreichende Lehrkapazität zur Verfügung stehen“ müsse. Die Beklagte übersieht, dass § 40 Abs. 1 Satz 2 HG, wonach der Hochschule keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen sollen, eine Soll-Vorschrift ist. Im Ausnahmefall kann ein Forschungssemester somit auch dann bewilligt werden, wenn dies mit zusätzlichen Kosten für die Hochschule verbunden ist. Im Übrigen ist die Begründung, die die Beklagte für ihre Behauptung anführt, durch die Bewilligung eines Forschungssemesters wären ihr zusätzliche Kosten entstanden, mangels hinreichender Substantiierung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Einwendungen der Beklagten gegen die „konkrete Berechnungsweise“ des Verwaltungsgerichts gehen ins Leere, weil sie auf der unzutreffenden Annahme gründen, das Verwaltungsgericht habe seine Berechnung bzw. Überprüfung der konkreten Gegebenheiten nicht an der Frage ausrichten dürfen, ob im Falle der antragsgemäßen Gewährung eines Forschungssemesters im Sommersemester 2010 das nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Lehrangebot sichergestellt war. Auch der Einwand der Beklagten, die Berechnungsweise stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln im Beschluss vom 16. April 2009 - 6 L 437/09 -, juris, verfängt nicht. Die Beklagte macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht Köln habe ausgeführt, dass „ein ersatzloser Wegfall einer Lehrveranstaltung“ und die „Übernahme der Studierenden in ein anderes Seminar keine ordnungsgemäße Vertretung“ seien. Die Beklagte gibt die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln indes nur verkürzt bzw. unzutreffend wieder. Das Gericht hat nicht nur auf den ersatzlosen Wegfall bestimmter Lehrveranstaltungen abgestellt, sondern auch darauf, dass deren Wegfall voraussichtlich Studienzeitverlängerungen für die betroffenen Studierenden zur Folge hätte. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Wegfall der insoweit vorliegend in Rede stehenden Veranstaltung “Internet Management“ im Sommersemester 2010 dazu geführt hätte, dass sich die Studienzeiten der betroffenen Studierenden verlängert hätten, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Es zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, diese Veranstaltung habe, da sie nur in einem der beiden Semester eines Studienjahres angeboten werden müsse und der Kläger auch angeboten habe, die Veranstaltung nachzuholen, nicht zu dem im Sommersemester 2010 erforderlichen Lehrangebot gezählt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln verhält sich nicht, wie die Beklagte meint, zu der Frage, ob die Übernahme von Studierenden in ein anderes Seminar eine ordnungsgemäße Vertretung darstellt. Soweit die Beklagte schließlich einwendet, es sei fraglich, ob der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Forschungssemesters vom 15. September 2009, in welchem er nur ein „verringertes Deputat“ angegeben habe, überhaupt „bescheidbar“ sei, ist dies schon deshalb unverständlich, weil sie den Antrag tatsächlich beschieden hat. Im Übrigen hat der Kläger in dem Antrag ersichtlich das von ihm nach der gemeinsamen - die Bewilligung des vom Kläger angestrebten Forschungssemesters bereits in Rechnung stellenden - Planung mit Prof. Dr. N. und Prof. Dr. Q. im Sommersemester 2010 zu vertretende Lehrangebot angegeben. Die Beklagte hat zur Begründung der Ablehnung des Forschungssemesters im angegriffenen Bescheid ausgeführt, die „gesetzlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 HG für die Gewährung eines Forschungsfreisemesters - ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und Kostenneutralität -“ seien „im Sommersemester 2010 nicht als erfüllt anzusehen“, so dass dem Antrag des Klägers nicht entsprochen werden könne. In der Annahme, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 HG NRW seien nicht gegeben, hat die Beklagte folgerichtig von einer Ermessensausübung abgesehen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund angenommen, die Beklagte könne sich nicht auf § 114 Satz 2 VwGO berufen. Denn nach dieser Vorschrift, die die prozessrechtliche Seite des Nachschiebens von Gründen bei Ermessensentscheidungen regelt, ist die erstmalige Ermessensausübung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie sie hier vorliegt - unzulässig. Bereits der Wortlaut der Bestimmung ("ergänzen") verdeutlicht, dass § 114 Satz 2 VwGO nur die prozessualen Voraussetzungen für eine Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess schafft, aber keine Grundlage für die erstmalige Ermessensausübung oder ein völliges Auswechseln der bisherigen Begründung darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2010 - 6 B 823/10 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Rektorat hat in seiner Sitzung vom 23. Februar 2010 beschlossen, der vom Kläger begehrten Bewilligung eines Forschungssemesters nicht zuzustimmen. Zur Begründung seines Beschlusses hat es lt. Sitzungsprotokoll ausgeführt, die „gesetzlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 HG - ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und Kostenneutralität -“ seien nicht erfüllt. Der Einwand der Beklagten, jedenfalls das Rektorat habe seinerzeit das nach § 40 Abs. 1 HG eröffnete Ermessen ausgeübt, entbehrt vor diesem Hintergrund einer Grundlage. Dahinstehen kann somit, ob die Beklagte den Nachweis dafür, dass sie bereits im Verwaltungsverfahren das ihr eröffnete Ermessen ausgeübt hat, allein anhand eines solchen Protokolls hätte führen können. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Das Vorbringen, der Fall habe grundsätzliche Bedeutung, da das in § 40 Abs. 1 Satz 1 HG enthaltene Tatbestandsmerkmal der „ordnungsgemäßen Vertretung“ nicht geklärt sei und insbesondere fraglich sei, „wann dies als ‚ordnungsgemäß‘ “ gelte, enthält bereits keine hinreichend ausformulierte konkrete Rechtsfrage. Nichts anderes gilt in Anbetracht der Ergänzung der Beklagten, das Verhältnis zur allgemeinen Lehrplanung und die Frage, ob Deputatsfragen berücksichtigt werden dürften, habe „dabei bundesweite Bedeutung für alle Professoren, da dies bei allen Forschungsfreisemesteranträgen relevant“ sei. Offenbleiben kann, ob die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 eine hinreichend konkrete Rechtsfrage ausformuliert hat und das dortige Vorbringen auch ansonsten den genannten Darlegungsanforderungen genügt. Dieser Schriftsatz ist erst nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen und kann deshalb keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen ist die Frage, wie die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung des § 40 Abs. 1 Satz 1 HG auszulegen ist, nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln im vorstehend dargestellten Sinne beantworten. 3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten Abweichung des angegriffenen Urteils vom Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. April 2009 - 6 L 437/09 -, juris, sowie vom Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2005 - 2 ME 210/05 -, NVwZ-RR 2006, 188. Die Beklagte verkennt bereits, dass diese Gerichte keine Divergenzgerichte i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind. Dort werden abschließend die Gerichte aufgeführt, deren Entscheidungen eine Divergenz begründen können. Die Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichts zählt ebenso wenig dazu wie die eines Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes. Es muss sich vielmehr um eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts handeln, das dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, übergeordnet ist, hier also des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Beklagte dringt mit ihrer Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe, weil es Prof. Dr. Q. und den Prodekan Prof. Dr. U. nicht als Zeugen vernommen habe, gegen seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Aufklärungsrüge kommt nicht die Funktion zu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris. Dies ist vorliegend der Fall. Die rechtskundig vertretene Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012 ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag gestellt. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist für den Erfolg der Aufklärungsrüge nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Mit der Rüge muss allerdings schlüssig aufgezeigt werden, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris. Dieser Anforderung genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Beklagte beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Vernehmung des Prodekans Prof. Dr. U. unterlassen, der für die Lehrplanung zuständig gewesen sei und „bei der Prüfung den gesamten Lehrbetrieb im Fachbereich“ zu berücksichtigen gehabt habe, ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hierauf ankommt. Dies gilt auch für die von der Beklagten vermisste Befragung „des dritten Professors Q. der Fachgruppe“, der laut Akte erklärt habe, auch die Übernahme von „geringem Lehrdeputat“ durch den Kläger würde „hier zu einer Entlastung führen“. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass Prof. Dr. Q. diese Erklärung gegenüber dem Dekan erst abgegeben hat, nachdem sich der Fachbereich am 28. Oktober 2009 gegen die Bewilligung des Forschungssemesters ausgesprochen hatte. Er wollte durch die Erklärung erreichen, dass der Kläger im Sommersemester 2010 entgegen der gemeinsamen - auf der Gewährung eines Forschungssemesters gründenden - Planung von ihm die Veranstaltung “Marketing Basics“ übernimmt. Die Erklärung belegt hingegen nicht, wie die Beklagte meint, dass Prof. Dr. Q. darauf aufmerksam machen wollte, dass die Bewilligung eines Forschungssemesters dazu führen würde, dass er, Prof. Dr. Q. , sich im Sommersemester einer Überlastung ausgesetzt sehe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).