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Beschluss

11 ME 390/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich nicht zuständig, die Rechtmäßigkeit einer abgeschlossenen polizeilichen Freiheitsentziehung nachträglich zu prüfen, wenn das Landesrecht (hier Niedersachsen) die Zuständigkeit den ordentlichen Gerichten zuweist. • Eine Inzidentprüfung durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig, wenn die Vorfrage in Wahrheit die Hauptfrage des Rechtsstreits bildet. • Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG wird durch die Zuweisung an die ordentlichen Gerichte gewahrt, insbesondere durch die Möglichkeit des nachträglichen Verfahrens nach § 19 NGefAG/§ 19 Nds. SOG.
Entscheidungsgründe
Keine Inzidentprüfung polizeilicher Freiheitsentziehungen durch Verwaltungsgerichte bei abdrängender Landeszuweisung • Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich nicht zuständig, die Rechtmäßigkeit einer abgeschlossenen polizeilichen Freiheitsentziehung nachträglich zu prüfen, wenn das Landesrecht (hier Niedersachsen) die Zuständigkeit den ordentlichen Gerichten zuweist. • Eine Inzidentprüfung durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig, wenn die Vorfrage in Wahrheit die Hauptfrage des Rechtsstreits bildet. • Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG wird durch die Zuweisung an die ordentlichen Gerichte gewahrt, insbesondere durch die Möglichkeit des nachträglichen Verfahrens nach § 19 NGefAG/§ 19 Nds. SOG. Der Antragsteller wurde am 13.11.2001 im Zusammenhang mit Protesten gegen einen Castor-Transport von Bundesgrenzschutzbeamten in seinem Pkw angehalten und zusammen mit weiteren Personen in Gewahrsam genommen. Er wurde in ein Polizeifahrzeug und später in eine Gefangenensammelstelle verbracht und am selben Tag wieder entlassen; über die genaue Entlassungszeit bestehen unterschiedliche Angaben. Die Behörde stellte ihm per Bescheid Kosten in Höhe von 55,10 Euro für Beförderung und Unterbringung in Rechnung; über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die Ingewahrsamnahme sei rechtswidrig gewesen; er habe nur zu einem Protestfrühstück fahren wollen und keine Schienenaktionen beabsichtigt. • Zuständigkeitsverteilung: Nach Art. 104 Abs. 2 GG bedarf Freiheitsentziehung einer gerichtlichen Entscheidung. Die Landespolizeigesetze können die Zuständigkeit anderen Gerichten zuweisen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Niedersachsen hat in § 19 NGefAG (nun § 19 Nds. SOG) das nachträgliche Rechtsschutzverfahren bei Freiheitsentziehungen den Amtsgerichten zugewiesen, sodass ein einheitlicher Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit führt. • Inzidentprüfung und Vorfrage: Grundsätzlich steht Gerichten die Inzidentprüfung rechtswegfremder Vorfragen zu, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Eine Ausnahme besteht aber, wenn gesetzlich eine abdrängende Zuständigkeit vorgesehen ist oder die Vorfrage tatsächlich die Hauptfrage bildet. Hier bildet die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme die Kernfrage des Streits gegen den Kostenbescheid, sodass eine Inzidentprüfung durch das Verwaltungsgericht unzulässig ist. • Rechtsschutzgarantie: Die Zuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit verletzt nicht das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Das niedersächsische Verfahren nach § 19 NGefAG/§ 19 Nds. SOG bietet hinreichende fachgerichtliche Prüfung, auch wenn es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt. • Beweiswürdigung und Eilverfahren: Selbst bei einer Prüfung nach Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) ist in der summarischen Prüfung des Eilverfahrens nicht erkennbar, dass der Antragsteller an einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG teilnehmen wollte; seine Angaben zum ‚Protestfrühstück‘ blieben vage. • Verfahrensrechtliche Risiken des Antragstellers: Der Antragsteller hat die ihm im niedersächsischen Recht eingeräumte Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Freiheitsentlassung ein nachträgliches Verfahren vor dem Amtsgericht zu beantragen, nicht genutzt; dieses Unterlassen liegt in seinem Risikobereich. • Vergleich mit anderer Rechtsprechung: Entscheidungen aus anderen Bundesländern oder des BVerfG und BGH sind für die niedersächsische Rechtslage nicht einschlägig, weil dort keine abdrängende Landeszuweisung besteht oder andere Verfahrenskonstellationen vorliegen. Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Gericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids nicht bestehen, weil die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme dem Amtsgericht vorbehalten ist. Eine Inzidentprüfung durch die Verwaltungsgerichte ist unzulässig, da die Vorfrage hier den Kern der Auseinandersetzung bildet und das niedersächsische Recht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorsieht. Der Antragsteller trägt das Risiko, die ihm eröffnete Möglichkeit des nachträglichen Verfahrens vor dem Amtsgericht nicht wahrgenommen zu haben; daraus ergeben sich keine prozessualen Vorteile im Verwaltungsverfahren. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde zu Recht nicht angeordnet; die Kostenheranziehung bleibt vorläufig wirksam.