Urteil
21 K 342.12
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0528.21K342.12.0A
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid über die Heranziehung zu den Kosten einer versuchten Zurück- bzw. Abschiebung einschließlich der Haftkosten ist § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – sowie § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. §§ 10 ff. des Verwaltungskostengesetzes.(Rn.12)
2. Es ist für die Kostenfestsetzung nicht erforderlich, dass die Zurück- bzw. Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist.(Rn.14)
3. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, insbesondere der Anordnung der Haft ist grundsätzlich Voraussetzung für die Kostenheranziehung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haftet ein Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die die Kosten auslösenden Amtshandlungen ihn nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012, 10 C 6.12). Dies gilt allerdings nicht für die Amtshandlungen zur Durchführung einer Abschiebung, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung. Für solche Maßnahmen haften die Kostenschuldner des § 66 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, etwa weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt wurden. Eine Erstattungspflicht entfällt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.(Rn.15)
4. Der Beurteilung, dass diese Maßnahmen rechtmäßig waren, jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig, und auch bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären, steht nicht entgegen, wenn der Ausländer seinerzeit mit einem gültigen Schengenvisum eingereist war, wenn er dies nicht offenbart, sondern eine falsche Identität angegeben hat. Unter diesen Umständen kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen.(Rn.18)
5. Nach der – zu § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG entwickelten – Rechtsprechung des BGH sind im Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen nur dann notwendig, wenn „sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne Weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird“ (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, V ZB 49/10).(Rn.24)
6. Eine Haftanordnung vom 4. November 2009 ist nach der nach Inkrafttreten des FamFG entwickelten Rechtsprechung des BGH rechtswidrig, wenn dem Kläger der Haftantrag nicht schriftlich (spätestens bis zur Anhörung) ausgehändigt worden ist. Dieses Erfordernis galt mit dem Inkrafttreten des FamFG seit dem 1. September 2009 (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012, V ZB 284/11).(Rn.31)
7. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine entscheidungserhebliche Vorfrage im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des staatlichen Zahlungsanspruchs in Form des Heranziehungsbescheides ist nach § 11 Abs. 1 NVwKostG auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung zu untersuchen, da die Vorschrift einen Kostenerlass bei „unrichtiger Sachbehandlung“ vorsieht. Dieser Kostenerlass gilt auch für rechtswidrige Realakte.(Rn.36)
8. Der Hoheitsakt der polizeilichen Ingewahrsamnahme entfaltet für den später erlassenen Heranziehungsbescheid keine wie auch immer geartete Vorwirkung (vgl. § 11 Abs. 1 NVwKostG). Dementsprechend muss sich der betroffene Bürger, wendet er sich gegen den später erlassenen Heranziehungsbescheid, nicht entgegenhalten lassen, dass er zuvor von der Rechtsschutzmöglichkeit gegen die polizeiliche Ingewahrsamnahme keinen Gebrauch gemacht hat.(Rn.39)
9. Die Kostenschuldner des § 66 AufenthG sind zu einer Erstattung der entstandenen Abschiebungskosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet. Die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.(Rn.43)
Tenor
Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 4. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 12. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu Kosten von mehr als 15.477,43 € herangezogen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid über die Heranziehung zu den Kosten einer versuchten Zurück- bzw. Abschiebung einschließlich der Haftkosten ist § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – sowie § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. §§ 10 ff. des Verwaltungskostengesetzes.(Rn.12) 2. Es ist für die Kostenfestsetzung nicht erforderlich, dass die Zurück- bzw. Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist.(Rn.14) 3. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, insbesondere der Anordnung der Haft ist grundsätzlich Voraussetzung für die Kostenheranziehung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haftet ein Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die die Kosten auslösenden Amtshandlungen ihn nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012, 10 C 6.12). Dies gilt allerdings nicht für die Amtshandlungen zur Durchführung einer Abschiebung, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung. Für solche Maßnahmen haften die Kostenschuldner des § 66 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, etwa weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt wurden. Eine Erstattungspflicht entfällt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.(Rn.15) 4. Der Beurteilung, dass diese Maßnahmen rechtmäßig waren, jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig, und auch bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären, steht nicht entgegen, wenn der Ausländer seinerzeit mit einem gültigen Schengenvisum eingereist war, wenn er dies nicht offenbart, sondern eine falsche Identität angegeben hat. Unter diesen Umständen kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen.(Rn.18) 5. Nach der – zu § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG entwickelten – Rechtsprechung des BGH sind im Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen nur dann notwendig, wenn „sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne Weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird“ (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, V ZB 49/10).(Rn.24) 6. Eine Haftanordnung vom 4. November 2009 ist nach der nach Inkrafttreten des FamFG entwickelten Rechtsprechung des BGH rechtswidrig, wenn dem Kläger der Haftantrag nicht schriftlich (spätestens bis zur Anhörung) ausgehändigt worden ist. Dieses Erfordernis galt mit dem Inkrafttreten des FamFG seit dem 1. September 2009 (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012, V ZB 284/11).(Rn.31) 7. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine entscheidungserhebliche Vorfrage im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des staatlichen Zahlungsanspruchs in Form des Heranziehungsbescheides ist nach § 11 Abs. 1 NVwKostG auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung zu untersuchen, da die Vorschrift einen Kostenerlass bei „unrichtiger Sachbehandlung“ vorsieht. Dieser Kostenerlass gilt auch für rechtswidrige Realakte.(Rn.36) 8. Der Hoheitsakt der polizeilichen Ingewahrsamnahme entfaltet für den später erlassenen Heranziehungsbescheid keine wie auch immer geartete Vorwirkung (vgl. § 11 Abs. 1 NVwKostG). Dementsprechend muss sich der betroffene Bürger, wendet er sich gegen den später erlassenen Heranziehungsbescheid, nicht entgegenhalten lassen, dass er zuvor von der Rechtsschutzmöglichkeit gegen die polizeiliche Ingewahrsamnahme keinen Gebrauch gemacht hat.(Rn.39) 9. Die Kostenschuldner des § 66 AufenthG sind zu einer Erstattung der entstandenen Abschiebungskosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet. Die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.(Rn.43) Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 4. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 12. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit der Kläger zu Kosten von mehr als 15.477,43 € herangezogen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/5, die Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage ist teilweise begründet. Die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid der Bundespolizeidirektion vom 4. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 12. Juli 2012 verfügte Heranziehung des Klägers – der am 6. August 2009 in Eisenhüttenstadt festgenommen und anschließend in Abschiebehaft genommen wurde – zu Kosten für seine (versuchte) Zurück- bzw. Abschiebung ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, im Übrigen jedoch rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert mit Gesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224) – AufenthG – sowie § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. §§ 10 ff. des Verwaltungskostengesetzes. Nach den zuerst genannten Vorschriften werden vom Ausländer die durch die Durchsetzung seiner Zurückschiebung oder Abschiebung tatsächlich entstandenen Kosten von der zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid erhoben. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet das Verwaltungskostengesetz Anwendung, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Danach sind vom Ausländer auch die Kosten (Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Zurückschiebung oder Abschiebung zu erstatten, die selbst nicht in seine Rechte eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - Juris Rdnr. 12 und 23). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Kostenheranziehung sind im tenorierten Umfang nicht erfüllt, im Übrigen aber erfüllt. a. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten sind Kosten, die zur Durchsetzung der Zurück- bzw. Abschiebung des Klägers entstanden sind. Es ist für die Kostenfestsetzung nicht erforderlich, dass die Zurück- bzw. Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist. § 66 Abs. 1 AufenthG setzt lediglich voraus, dass Kosten infolge der „Durchsetzung“ einer Zurückschiebung oder Abschiebung entstanden sind, enthält jedoch keine Beschränkung auf tatsächlich aufenthaltsbeendende Abschiebungen (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 10 C 12.1470 - Juris Rdnr. 24; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - Juris Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 8 PA 28/10 - Juris Rdnr. 5 und vom 20. Januar 2010 - 11 LA 23/09 - Juris Rdnr. 7 f.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 66 Rdnr. 9; vgl.a. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/420, S. 93 und BT-Drs. 11/6321, S. 83). b. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, insbesondere der Anordnung der Haft ist grundsätzlich Voraussetzung für die Kostenheranziehung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haftet ein Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die die Kosten auslösenden Amtshandlungen ihn nicht in seinen Rechten verletzen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rdnr. 20 f.). Dies gilt allerdings nicht für die Amtshandlungen zur Durchführung einer Abschiebung, die selbst nicht in die Rechte des abzuschiebenden Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei seiner Rückführung. Für solche Maßnahmen haften die Kostenschuldner des § 66 AufenthG grundsätzlich auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind, etwa weil bei der Beauftragung eines Dolmetschers Regeln des Vergaberechts verletzt wurden. Eine Erstattungspflicht entfällt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nur, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rdnr. 23). Die Maßnahmen zur versuchten Zurückschiebung bzw. Abschiebung waren hier, soweit sie nicht in Rechte des Klägers eingegriffen haben, also insbesondere unselbständige Durchführungsakte betroffen haben, insgesamt rechtmäßig (vgl.a. zu den Einzelheiten der Kostenerstattung nach § 10 VwKostG VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2005 - 11 S 646/04 - Juris Rdnr. 33 ff.), jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig, und wären auch bei richtiger Behandlung der Sache entstanden, soweit sie folgende Kostenpositionen betreffen: Dolmetscherkosten (Bl. 13 ff., 66) 13.8.09 [Befragung Passbeschaffung] lt. Re v 13.8.09 326,66 20.11.09 [Befragung Rückführung] lt. Re v. 11.2.2010 217,77 12.1.10 [Befragung Rückführung] lt. Re v 18.1.2010 147,32 18.2.10 lt. Re v. 26.2.2010 76,64 768,39 Fahrt- und Personalkosten zu Befragungen/Botschaft/AG EH/Aufgriff (Bl. 27) 2.047,25 abzgl. der [bei früherer Entlassung nicht notwendigen] Fahrt zum AG EH am 5.2.2010 (12 km x 4 € und 1h mD x 41 = 89 €) ./. 89,00 1.958,25 ambulante Arztbehandlungen (Bl. 59 R, 78 ff.) am 12.8.2009, 31.8.2009, 19.10.2009, 15.12.2009, 5.1.2010, 11.1.2010, 15.1.2010, 18.1.2010, 18.2.2010 1.008,43 Verpflegung am 6.8.2009: 1 x Frühstück (Bl. 26) 2,05 Kosten Passersatzbeschaffung (Bl. 90 ff.) 39,06 Taschengeld (Bl. 58) 194,75 Bekleidung (Bl. 59) 66,91 4.037,84 Der Beurteilung, dass diese Maßnahmen rechtmäßig waren, jedenfalls nicht offenkundig rechtswidrig, und auch bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären, steht nicht entgegen, dass der Kläger seinerzeit mit einem gültigen Schengenvisum eingereist war. Denn er hat dies nicht offenbart, vielmehr eine falsche Identität angegeben, und kann sich nach Treu und Glauben nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen. Im Übrigen war der Aufenthalt auch nicht rechtmäßig, vielmehr war die Einreise unerlaubt (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Kläger damit vollziehbar zur Ausreise verpflichtet (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Denn für den vom Kläger erstrebten Daueraufenthalt war das ihm erteilte Schengenvisum nicht ausreichend, vielmehr wäre für die Einreise ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlich gewesen. Die Maßnahmen zur versuchten Zurückschiebung bzw. Abschiebung waren hier dagegen, soweit sie die Abschiebehaft selbst betreffen, nur bis einschließlich 4. November 2009 rechtmäßig, für den Zeitraum danach rechtswidrig. aa. Die Anordnung der Haft mit Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 7. August 2009 – für die Zeit bis 4. November 2009 – ist rechtmäßig. Prüfungsmaßstab hierfür ist – was der Kläger verkennt – nicht das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), weil dieses erst zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist. Die zahlreichen Rechtsprechungshinweise des Klägers zu der Rechtsprechung des BGH zum FamFG sind insoweit ohne Belang. Prüfungsmaßstab ist vielmehr das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FrhEntzG), das bis zum 31. August 2009 galt, in Verbindung mit § 62 AufenthG, der Spezialregelungen für die Abschiebehaft enthält (die hier erfüllt waren). Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen verweist in § 3 Satz 2 auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), soweit sich aus den anderen Vorschriften des FGG nichts anderes ergibt. Den Vorschriften beider Gesetze lassen sich die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler aber nicht entnehmen: Die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG ausdrücklich bestimmten zwingenden Angaben im Haftantrag – auf die sich der Kläger beruft – waren nach alter Rechtslage nicht vorgesehen. Nach § 3 Satz 1 FrhEntzG war lediglich ein „Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde“ als Voraussetzung für die Freiheitsentziehung ohne nähere Bestimmungen vorgesehen. Solche ergaben sich auch nicht aus dem FGG. Im Übrigen enthielt hier der – mit Standardformular der Bundespolizei ausgefüllte –Haftantrag ausreichende Angaben zu den die Ausreisepflicht begründenden Tatsachen (der Kläger war auch ohne die auf den 13. August 2009 datierte Zurückschiebungsverfügung als unerlaubt eingereister Ausländer ausreisepflichtig, wie im Haftantrag zu Recht ausgeführt wurde), zu den Ab- bzw. Zurückschiebungsvoraussetzungen nach § 57 AufenthG und zur Begründung zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer von drei Monaten. Die Beklagte hat insbesondere mit dem Verhalten des Klägers (Verschleierung seiner Identität) auch Umstände dargelegt, aus denen sie die Notwendigkeit ableitete, zur Sicherung der Zurückschiebung die Haft anzuordnen. Sie hat unter den Umständen des vorliegenden Falles auch noch ausreichend erläutert, dass es aus ihrer Sicht gelingen wird, innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Papiere und Maßnahmen zur Zurückschiebung des Klägers in sein Heimatland zu beschaffen. Denn es war zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Heimatland verschleiert hatte und zunächst das zutreffende Heimatland zu ermitteln war. Die Angaben im Haftantrag waren daher ausreichend (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10 - Juris Rdnr. 8). Dies gilt auch für vom Kläger geltend gemachte Angaben zu einem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft. Nach der – zu § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG entwickelten – Rechtsprechung des BGH sind im Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen nur dann notwendig, wenn „sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne Weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird“ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10 - Juris Rdnr. 6 und vom 20. Januar 2011, a.a.O., Rdnr. 9). Dies war hier nicht der Fall. Der Antrag und ihm beigefügte Unterlagen ließen in keiner Weise erkennen, dass gegen den Kläger bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet war. Angaben zu einem Einvernehmen waren also nicht erforderlich (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011, a.a.O.). Darauf, dass seinerzeit mit Strafanzeige vom 7. August 2009 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war – das ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2012 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde – kommt es nicht an. Eine Aushändigung des schriftlichen, ggf. übersetzten Haftantrages bis spätestens zur Anhörung – wie es der BGH aus § 23 Abs. 2, § 41 Abs. 2 Satz, 417 FamFG hergeleitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11 - Juris Rdnr. 9 m.w.N.) – war nach der alten Gesetzeslage ebenfalls nicht erforderlich. Die vom Kläger aus der Rechtsprechung des BGH zum FamFG in Bezug genommenen Verfahrensanforderungen und -verstöße ergeben sich auch nicht aus einer etwaigen schon vor dem 1. September 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FamFG, geltenden höherrangigen Regelung. Entsprechend lassen sich auch der BGH-Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem 1. September 2009 derartige Verfahrensanforderungen nicht entnehmen. Im Übrigen ist der Kläger schon deswegen hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, weil er ganz genau wusste, aus welchen Gründen, mit welcher Zielsetzung und mit welchen Erfolgsaussichten er in Abschiebehaft genommen wurde, weil er über seine Identität getäuscht hatte. Er gab sich als Kameruner mit dem im Rubrum angegebenen Alias-Personalien aus, obwohl er im Besitz eines gültigen nigerianischen Passes mit den im Rubrum angegebenen Personalien und mit einem Besuchervisum eingereist war. Schließlich ist der Kläger auch über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 belehrt worden (Bl. 5 der Akte des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt). Danach sind Kosten der Abschiebehaft vom 7. August bis 4. November 2009 und damit folgende Positionen erstattungsfähig: Unterkunft, Verpflegung und Bewachung (Bl. 58) 7.-31.8.2009 1.-30.9.2009 1.-31.10.2009 1.-31.11.2009: 2.175,20 € ./. 30 x 4 1.812,67 2.175,20 2.247,71 290,03 Personal- und Verwaltungskosten Haftunterbringung (Bl. 58) 7.-31.8.2009 1.-30.9.2009 1.-31.10.2009 1.-31.11.2009: 1.548,90 € ./. 30 x 4 1.290,75 1.548,90 1.600,53 206,52 Zusatzbewachung (Bl. 58) 7.-18.8.2009 26.-31.8.2009 1.-14.9.2009 35,88 84,36 201,04 11.439,59 Es ergibt sich eine erstattungsfähige Gesamtsumme von 15.477,43 € (11.439,59 € + 4.037,84 €) und damit von rund 3/5 der zuletzt von der Beklagten noch verlangten Summe (27.569,19 €). bb. Die Haftanordnung vom 4. November 2009 (für die Zeit ab 5. November 2009) ist dagegen nach der nach Inkrafttreten des FamFG entwickelten Rechtsprechung des BGH rechtswidrig, weil dem Kläger der Haftantrag nicht schriftlich (spätestens bis zur Anhörung) ausgehändigt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012, a.a.O.). Dieses Erfordernis galt mit dem Inkrafttreten des FamFG seit dem 1. September 2009 und war vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden. Die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung für die Zeit ab 5. November 2009 (bis 5. Februar 2010) folgt auch nicht aus der den Kläger betreffenden Entscheidung des Beschwerdegerichts im Freiheitsentziehungsverfahren. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat zwar mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 15 T 17/10 - (BA S. 6 bis 9) die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Verlängerung der Abschiebehaft bis einschließlich 5. Februar 2010 in der Sache ausdrücklich bestätigt – diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden, weil der Kläger ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat –, jedoch ist die Kammer an diese Entscheidung nicht gebunden. Bei der Frage, ob die Verwaltungsgerichte im Verfahren betreffend die Heranziehung zu Kosten der Abschiebehaft an die Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Freiheitsentziehungsverfahren über die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft gebunden sind, folgt die Kammer der Auffassung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, der in einem Verfahren betreffend die Heranziehung eines Demonstranten zu Kosten des Polizeitransports und -gewahrsams nach Auflösung einer Demonstration gegen den Castor-Transport im Jahre 2004, wie folgt ausgeführt hat (Juris Rdnr. 49 ff.): „b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Die von dem Verwaltungsgericht gefundene Auslegung der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Indem sich das Verwaltungsgericht weigerte, im Rahmen der Kontrolle des Heranziehungsbescheides inzident die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme zu überprüfen, hat es seine Pflicht zu einer in rechtlicher Hinsicht umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns verletzt. aa) Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 19 Abs. 3 NGefAbwG a.F. dafür entschieden, den Amtsgerichten im Wege der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO den Rechtsschutz unmittelbar gegen die Ingewahrsamnahme anzuvertrauen, dagegen die nachgelagerte Prüfung der Rechtmäßigkeit des auf der Ingewahrsamnahme beruhenden Heranziehungsbescheides und, auf das Versammlungsrecht bezogen, die vorgelagerte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung bei den Verwaltungsgerichten zu belassen. Diese gesetzgeberische Entscheidung führt bei einer Kette von Hoheitsakten im Ergebnis zu einer Rechtswegspaltung. Eine solche Rechtswegspaltung hat indes nicht automatisch zur Folge, dass es einem angerufenen Gericht verwehrt ist, Vorfragen zu prüfen, die, wären sie Hauptfrage, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts fielen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, der über § 83 Satz 1 VwGO auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Dies bedeutet nach allgemeinem Verständnis, dass das Gericht des zulässigen Rechtsweges auch rechtswegfremde, entscheidungserhebliche Vorfragen prüft und über sie entscheidet (vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 27. April 1990, BTDrucks 11/7030, S. 37; aus der Literatur: Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. 2008, § 13 Rn. 17; Wittschier, in: Musielak, ZPO und Nebengesetze, 7. Aufl. 2009, § 17 GVG Rn. 1; Reimer, in: Posser/Wolff, Beck`scher Online-Kommentar VwGO, § 40, Rn. 228; Zimmermann, in: Münchener Kommentar, ZPO und Nebengesetze, 3. Aufl. 2008, § 17 GVG Rn. 2). Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine solche entscheidungserhebliche Vorfrage im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Sie betrifft die Auslegung und Anwendung des in § 18 NGefAG a.F. geregelten Gewahrsams. Unmittelbarer Prüfungsgegenstand in dem verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren ist der gemäß §§ 3 Abs. 1, 14 NVwKostG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AllGO in Verbindung mit Nrn. 67.1 und Nr. 67.2 der Anlage erlassene Heranziehungsbescheid. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des staatlichen Zahlungsanspruchs in Form des Heranziehungsbescheides ist nach § 11 Abs. 1 NVwKostG auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung zu untersuchen, da die Vorschrift einen Kostenerlass bei „unrichtiger Sachbehandlung“ vorsieht. Dieser Kostenerlass gilt auch für rechtswidrige Realakte (vgl. speziell für das niedersächsische Landesrecht: Loeser, NVwKostG, Lfg. 1999, § 1, S. 17, und § 11, S. 2 ff.). Etwas anderes kann das Verwaltungsgericht verfassungsrechtlich tragfähig nicht allein darauf stützen, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 NGefAbwG a.F. in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 NGefAG a.F. neben dem präventiven, gegen die noch andauernde Freiheitsentziehung gerichteten Rechtsschutz auch den nachträglichen, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsbeschränkung abzielenden Rechtsschutz nach deren Beendigung den Amtsgerichten zugewiesen hat. § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 NGefAG a.F. ordnet seinem Wortlaut nach auch nicht andeutungsweise an, dass mit der Zuweisung der Überprüfung des freiheitsbeeinträchtigenden Hoheitsaktes an die Amtsgerichte im Falle eines weiteren daran anknüpfenden Hoheitsaktes, der vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden muss, letzteren ausnahmsweise die inzidente Prüfung des freiheitsbeeinträchtigenden Hoheitsaktes verwehrt sein soll. Aus der Gesetzesbegründung bei Einführung der Regelung ist ein solcher Ausschluss ebenfalls nicht herzuleiten (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 16. Oktober 1979, LTDrucks 9/1090, S. 81). Dass der Gesetzgeber die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme auch dort, wo sie nur Vorfrage ist, immer einem vorgelagerten eigenen Rechtsschutzverfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten wollte und unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes zumutbar vorbehalten konnte, legt das Verwaltungsgericht auch sonst nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise dar. Ohne hinreichenden Grund weicht es somit von dem Gebot, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, ab. bb) Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweist, dass einer Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme durch die Verwaltungsgerichte Erwägungen der Prozessökonomie entgegenstünden, genügen diese Ausführungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Das Verwaltungsgericht sieht dabei das Amtsgericht als das gegenüber den Verwaltungsgerichten insoweit sach- und ortsnähere Gericht an. Es hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es in dessen Risikobereich falle, wenn er von der Rechtsschutzmöglichkeit vor den Amtsgerichten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG a.F. keinen Gebrauch mache. Dieser Einwand greift indes nicht durch. Von einer zurechenbaren Versäumung eigener Rechtsverteidigung kann nur dort gesprochen werden, wo der Regelungsgehalt und die Folgen eines Hoheitsaktes innerhalb der für die Einlegung des Rechtsbehelfs vorgesehenen Frist erkennbar sind (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Rn. 239 ). Das einschlägige Landesrecht schließt die Inzidentprüfung der polizeilichen Ingewahrsamnahme durch die Verwaltungsgerichte im Rahmen der Kontrolle nachgelagerter Hoheitsakte weder für den Einzelnen erkennbar aus noch ordnet es - wie in anderen Bereichen für gestuftes behördliches Handeln - auf der Grundlage eines formalisierten Verfahrens eine materielle Präklusion der gegen die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme gerichteten Einwände an. Der Hoheitsakt der polizeilichen Ingewahrsamnahme entfaltet daher für den später erlassenen Heranziehungsbescheid keine wie auch immer geartete Vorwirkung (vgl. § 11 Abs. 1 NVwKostG). Dementsprechend muss sich der betroffene Bürger, wendet er sich gegen den später erlassenen Heranziehungsbescheid, nicht entgegenhalten lassen, dass er zuvor von der Rechtsschutzmöglichkeit gegen die polizeiliche Ingewahrsamnahme keinen Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer nach der damals geltenden gesetzlichen Ausgestaltung des Rechtswegs diese Rechtsschutzmöglichkeit tatsächlich offen stand. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG a.F. eröffnete den Rechtsweg zu den Amtsgerichten nur für den Fall, dass die Freiheitsbeschränkung entweder länger als acht Stunden andauerte oder für die Feststellung ein „sonstiges berechtigtes Interesse“ bestand. Innerhalb der Monatsfrist kam ein solcher Feststellungsantrag jedoch nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer die hierfür gesetzlich speziell ausgeformte Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht erfüllte (vgl. zu den Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit dieser speziellen Anforderungen: OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 17 W 40/02 - unter Berufung auf: BVerfGE 104, 220 ; im Anschluss daran: Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 16. Oktober 1979, LTDrucks 9/1090, S. 81). Weder dauerte die polizeiliche Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers länger als acht Stunden, noch legt das Verwaltungsgericht näher dar, dass der Beschwerdeführer ein gesichertes „sonstiges berechtigtes Interesse“ im Sinne der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG a.F. an einer gerichtlichen Feststellung hätte geltend machen können. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine seiner Ansicht nach vorrangige Entscheidung der Amtsgerichte geht damit ins Leere.“ Die Kammer geht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Bindungswirkung unabhängig von der Frage, ob der Betroffene im Freiheitsentziehungsverfahren ein Rechtsmittel hätte einlegen können oder (erfolglos) eingelegt hat, deswegen ausscheidet, weil hierzu eine gesetzliche Regelung erforderlich ist, die aber – wie hier – nicht besteht. Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung (der Bindungswirkung) bestätigt der Umstand, dass Beschlüsse im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur der formellen Rechtskraft unterliegen (vgl. § 419 und § 422 FamFG), nicht jedoch der materiellen Rechtskraft, vielmehr eine mehrfache oder wiederholte Prüfung zulässig ist, ob die Anordnung der Freiheitsentziehung rechtmäßig war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 129/08 - Juris Rdnr. 19). Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt. Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit dem o.g. Urteil vom 16. Oktober 2012 ausgeführt (a.a.O., Rdnr. 22), bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahmen seien die Verwaltungsgerichte „jedenfalls dann nicht“ an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten zu entscheiden haben, die nicht am Verfahren zur Verhängung der Abschiebungshaft beteiligt waren. Um einen solchen Fall geht es hier zwar nicht, da hier der Ausländer, gegen den Abschiebemaßnahmen ergriffen worden sind und der Beteiligter des Freiheitsentziehungsverfahrens war, selbst zur Kostenhaftung herangezogen wird und nicht ein Drittverpflichteter, wie ein den Ausländer beschäftigender Arbeitgeber. Aber auch wenn die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, eine Bindung bestehe „jedenfalls dann nicht“, wenn ein Dritter zu den Kosten herangezogen werde, dafür spricht, dass der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts eine Bindungswirkung in einem Fall wie hier durchaus für möglich gehalten hat, hat er diese Frage nicht entschieden. Er hat insbesondere nicht auf die Entscheidung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1978 Bezug genommen, wonach es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. Urteil vom 13. April 1979 - 2 C 7.75 - Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11, Leitsatz und S. 18; dem haben sich verschiedene Obergerichte angeschlossen, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2009 - 3 So 93/09 - Juris Rdnr. 11; VGH Mannheim, Urteile vom 19. Oktober 2005 - 11 S 646/04 - Juris Rdnr. 49 und vom 13. Mai 2004 - 1 S 2052/03 - Juris Rdnr. 21; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 2007 - 11 LB 307/05 - Juris Rdnr. 36 und Beschluss vom 12. Juli 2005 - 11 ME 390/04 - Juris Rdnr. 6 m.w.N. aus der Literatur). 2. Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Kostenheranziehung vorliegen, liegen Ermessensfehler nicht vor. § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ordnet beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend an. Gleiches gilt für die Kostenerstattung nach § 10 VwKostG. Ein Ermessen der Behörde, nicht erst im Rahmen einer späteren Billigkeitsentscheidung, sondern bereits bei der Kostenheranziehung von der Pflicht zur Geltendmachung der Forderung ausnahmsweise vollständig oder teilweise abzusehen, besteht nicht. Dies ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - (Juris Rdnr. 37) ausdrücklich bestätigt, dass die Kostenschuldner des § 66 AufenthG zu einer Erstattung der entstandenen Abschiebungskosten in tatsächlicher Höhe verpflichtet sind und die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten ist. Im Übrigen war diese Frage bereits zuvor geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 - (Juris) zur Vorläuferregelung des § 67 Abs. 3 AufenthG, dem früheren § 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes, ausgeführt, soweit die Erstattungspflicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners zu einer faktischen Einreisesperre führe, sei deren Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Wiedereinreise zu prüfen, stehe aber der Erhebung der Kosten nicht entgegen. Für eine vom Kläger geltend gemachte Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostentragung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG (Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - Juris) auf die Fälle der §§ 66, 67 AufenthG fehlt es an der vom Bundesverwaltungsgericht herausgestellten Regelungslücke bezüglich der Frage, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Kostenschuldner heranzuziehen hat. Das Gesetz geht vielmehr in § 67 Abs. 3 AufenthG eindeutig von einer Erhebungspflicht der zuständigen Behörde aus. Damit besteht kein Raum für die Ergänzung der §§ 66, 67 AufenthG um eine aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmende Rechtsfolge. Das OVG Berlin-Brandenburg und damit das zuständige Berufungsgericht der Kammer hatte ebenfalls ausdrücklich in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 9. November 2011 - 3 B 17.09 - Juris Rdnr. 53 ff. mit ausführlicher Begründung; ebenso VGH Kassel, Beschluss des 5. Senats vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - Juris Rdnr. 19 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung des zuvor zuständig gewesenen 9. Senats; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. April 2012 - 4 LA 14/12 – Juris Rdnr. 7 f.; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 19 ZB 11.742 - Juris Rdnr. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 - Juris Rdnr. 70 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 67 Rdnr. 37). Unabhängig von Vorstehendem läge hier auch kein ein atypischer, ggf. zur Ermessensbetätigung nötigender Fall vor. Dass die Kostenforderung sehr hoch und der Kläger nicht leistungsfähig ist, reicht für einen atypischen Fall nicht aus, wie sich aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 24. November 1998 ergibt. Weil danach entscheidend auf die Umstände abzustellen ist, unter denen die jeweilige Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, wäre hier auf die Umstände abzustellen, die zur konkreten Höhe der Abschiebekosten geführt haben. Zu den hohen Kosten ist es hier allein aufgrund der Weigerung des Klägers gekommen, an der Klärung seiner Identität und damit der Beschaffung von Ausreisepapieren mitzuwirken. Die Kosten hat der Kläger also durch eigenes Verhalten und in voller eigener Verantwortung verursacht (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O., Rdnr. 76 ff.). 3. Die Berufung war, soweit der Klage stattgegeben wird, gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Bindungswirkung einer (rechtskräftigen) Entscheidung der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Freiheitsentziehungsverfahren über die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft. Im Übrigen war die Berufung nicht zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich hinsichtlich der Verfahrensanforderungen bei der Anordnung von Abschiebehaft um eine (seit dem 1. September 2009) überholte Rechtslage handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten seiner (versuchten) Zurückschiebung. Die Bundesgrenzpolizei in Eisenhüttenstadt nahm den Kläger Anfang August 2009 fest und verfügte seine Zurückschiebung nach Kamerun, weil der Kläger die im Rubrum angegebenen kamerunischen Alias-Personalien angegeben und verschwiegen hatte, dass er aus Nigeria stammt, einen im Mai 2009 ausgestellten nigerianischen Pass zu den im Rubrum angegebenen Personalien besaß und Anfang August 2009 mit einem von der Deutschen Botschaft in Lagos ausgestellten, bis 13. August 2009 gültigen Schengenvisum eingereist war. Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ordnete am 7. August 2009 auf Antrag der Grenzpolizei Abschiebehaft bis längstens 90 Tage an und verlängerte diese am 4. November 2009 bis 6. Februar 2010 sowie am 5. Februar 2010 bis Anfang Mai 2010. Der Kläger – der aus der Haft heraus erfolglos einen Asylantrag gestellt hatte (Ablehnung als offensichtlich unbegründet mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom August 2009, bestandskräftig seit Mitte November 2009) – wurde am 26. Februar 2010 wegen Haftunfähigkeit entlassen. Das Landgericht Frankfurt/Oder erklärte im Oktober 2010 die Freiheitsentziehung bis einschließlich 5. Februar 2010 für rechtmäßig, für die Zeit danach für rechtswidrig. Ein Rechtsmittel hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt. Die Bundespolizeidirektion Berlin zog den Kläger mit Leistungsbescheid vom 4. April 2011 zur Zahlung der Kosten der versuchten Zurück- bzw. Abschiebung einschließlich der Haftkosten in Höhe von 30.349,30 € heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundespolizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2012 unter Reduzierung der Kostenforderung auf 27.067,52 € – die Kosten für die Haft vom 6. bis 26. Februar 2010 wurden abgezogen – zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger – der im September 2012 (vorgeburtlich) die Vaterschaft für das am 23. Oktober 2012 von Frau M... Mü... *2...1990 geborene deutsche Kind Ja...O... anerkannt hat, im November 2012 gegenüber der Ausländerbehörde zwecks Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seine wahren (nigerianischen) Personalien offenbart hat, seit November 2012 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge ist und von Arbeitslosengeld II lebt – mit der am 9. August 2012 erhobenen Klage. Er hat zunächst geltend gemacht: Nach der Rechtsprechung gebe es Ausnahmen von der vollen Kostenhaftung, denn in atypischen Fällen müsse bereits bei der Kostenerhebung eine Ermessensentscheidung getroffen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege bei fehlender Leistungsfähigkeit vor; daran ändere das Inaussichtstellen von Ratenzahlung nichts. Die Behörde habe hier keine Ermessensentscheidung zu der Frage getroffen, ob von ihm die vollen Kosten erhoben werden müssen, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall vorgelegen hätten, weil er eidesstattlich versichert habe, nicht in der Lage zu sein, den Betrag zahlen zu können. Er beziehe lediglich Asylbewerberleistungen und habe auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in seinem Heimatland, wobei auch dort niemand den Betrag zahlen könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 4. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundespolizeipräsidiums vom 12. Juli 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Einen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Januar 2013 abgelehnt. Ein Rechtsmittel hat der Kläger nicht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, gegen den Prozesskostenhilfebeschlusses lediglich deswegen keine Beschwerde erhoben zu haben, weil zwischenzeitlich die Kontaktaufnahme mit dem Kläger erschwert gewesen sei, und ergänzend vorgetragen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rechtmäßigkeit der Abschiebe- bzw. Sicherungshaft im Verfahren betreffend die Festsetzung der diesbezüglichen Kosten von Amts wegen durch das Verwaltungsgericht unter Beiziehung der Haftakte zu überprüfen. Dieser Überprüfung stehe die Rechtskraft der negativen Entscheidung im Freiheitsentziehungsverfahren nicht entgegen. Die Freiheitsentziehung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt worden sei und im Haftantrag die zwingend erforderlichen konkreten Angaben zur Ausreisepflicht, zu den Ab- bzw. Zurückschiebungsvoraussetzungen, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung, zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer und zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gefehlt hätten. Diese verfahrensrechtlichen Anforderungen hätten auch schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegolten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges der Beklagten und die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt im Freiheitsentziehungsverfahren, der Ausländerbehörde und der Staatsanwaltschaft Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.