Urteil
13 LB 299/02
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kommunale Hundesteuersatzung, die aufgrund einer Rasseliste bestimmte Hunderassen pauschal einer erhöhten Steuer unterwirft, ist im Lichte späterer bundesrechtlicher und fachwissenschaftlicher Entwicklungen zu überprüfen.
• Die Einstufung einer Hunderasse als ‚Kampfhund‘ kann entfallen, wenn neuere gesetzliche Regelungen oder Erkenntnisse die Rasse nicht mehr als gefährlich ansehen.
• Wird die kommunale Satzung weitergehender als die nachfolgenden bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, ist die einschlägige Bestimmung der Satzung insoweit unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit erhöhter Kampfhundesteuer für Bordeaux‑Dogge • Eine kommunale Hundesteuersatzung, die aufgrund einer Rasseliste bestimmte Hunderassen pauschal einer erhöhten Steuer unterwirft, ist im Lichte späterer bundesrechtlicher und fachwissenschaftlicher Entwicklungen zu überprüfen. • Die Einstufung einer Hunderasse als ‚Kampfhund‘ kann entfallen, wenn neuere gesetzliche Regelungen oder Erkenntnisse die Rasse nicht mehr als gefährlich ansehen. • Wird die kommunale Satzung weitergehender als die nachfolgenden bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, ist die einschlägige Bestimmung der Satzung insoweit unwirksam. Der Kläger ist Halter einer Bordeaux‑Dogge und wurde nach Zuzug in die Gemeinde D. durch Satzung vom 2. März 2000 als Halter eines ‚ersten Kampfhundes‘ zu einer erhöhten Hundesteuer veranlagt. Die Satzung enthielt eine Anlage mit aufgelisteten Rassen, darunter die Bordeaux‑Dogge, für die ein erhöhter Steuersatz galt. Der Kläger wendete ein, sein Hund sei unauffällig, die pauschale Rasseneinstufung sei willkürlich und verstoße gegen Gleichheits- und Eigentumsgarantien; er legte wissenschaftliche Stellungnahmen und Bissstatistiken vor. Die Gemeinde und das VG stützten sich auf ältere Rechtsprechung, die pauschale Rasselisten erlaubte. Der Senat prüfte die Rechtslage unter Berücksichtigung späterer bundesrechtlicher Änderungen und verhaltenswissenschaftlicher Erkenntnisse. • Berufung ist begründet, weil sich seit der Rechtsprechung, die pauschale Rasselisten für zulässig erachtete, erhebliche rechtliche und wissenschaftliche Entwicklungen ergeben haben. • Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht haben in späteren Entscheidungen und der Gesetzgebung die Annahme relativiert, dass allein aus der Rasse auf abstrakte Gefährlichkeit geschlossen werden könne; das Niedersächsische Polizeirecht und das Bundesgesetz von 2001 nennen entstehungsbedingt einen engeren Kreis gefährlicher Rassen und verzichten auf die Bordeaux‑Dogge. • Die kommunale Satzung der Gemeinde D. vom 2. März 2000 geht über die späteren bundes‑ und landesrechtlichen Regelungen hinaus und erfasst mit der Liste Rassen, die nach der neueren Rechtsentwicklung nicht mehr pauschal als gefährlich gelten; dies betrifft konkret die Bordeaux‑Dogge. • Da die Satzung wesentlich auf einem ordnungsrechtlich motivierten Lenkungszweck beruht, ist fraglich, ob die Mitgliedsgemeinde diesen Zweck eigenständig verfolgen darf; jedenfalls aber ist die Erfassung der Bordeaux‑Dogge als ‚Kampfhund‘ nicht mehr tragfähig. • Folglich ist § 12 der Satzung insoweit unwirksam und dürfen Hunde, die nicht mehr unter die bundesgesetzliche Aufzählung fallen, nicht der erhöhten Steuer unterworfen werden. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.06.2002 wird insoweit geändert, als die angefochtenen Bescheide die Erhebung der erhöhten Hundesteuer nach § 12a der Satzung betreffen; diese Bescheide sind aufzuheben. Insbesondere darf die Bordeaux‑Dogge des Klägers nicht als ‚Kampfhund‘ im Sinne der Satzung erfasst werden, weil neuere bundes- und landesrechtliche Regelungen sowie die fachwissenschaftliche Entwicklung diese Rasse nicht mehr pauschal als abstrakt gefährlich einstufen. Die Entscheidung lässt offen, ob eine erhöhte Steuer für die im Bundesgesetz ausdrücklich genannten Rassen verfassungsgemäß ist. Der Kläger ist daher insoweit von der erhöhten Steuer befreit; die Bescheide sind entsprechend zu ändern und aufzuheben.