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Urteil

9 K 1240/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:0311.9K1240.05.00
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Leitsätze

1. Die Frage, ob eine Gemeinde in ihrer Hundesteuersatzung für die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer die Hunderasse „Bullterrier“ in eine Liste unwiderleglich vermutet „gefährlicher Hunde“ aufnehmen darf, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, u.a. BVerfGE, 110, 141 ff.) zu den Regelungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 - HundVerbrEinfG - geklärt.

2. Die Verletzung einer Beobachtungspflicht des Satzungsgebers bezüglich der Vermutung der abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Hunderasse „Bullterrier“ ist jedenfalls für die Steuerjahre 2003 – 2005 nicht ersichtlich.

3. Die Erhebung der Hundesteuer für Hunde, die aufgrund bestimmter Rasse einer erhöhten Besteuerung unterliegen, ist auch dann zulässig und nicht unverhältnismäßig, wenn der Halter seinen Lebensunterhalt aus dem zur Führung eines menschenwürdigen Daseins staatlich garantierten Existenzminimum bestreiten muss. (Gegen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 K 3211/08 -, Städte- und Gemeinderat 2009, 41 f.)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob eine Gemeinde in ihrer Hundesteuersatzung für die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer die Hunderasse „Bullterrier“ in eine Liste unwiderleglich vermutet „gefährlicher Hunde“ aufnehmen darf, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, u.a. BVerfGE, 110, 141 ff.) zu den Regelungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 - HundVerbrEinfG - geklärt. 2. Die Verletzung einer Beobachtungspflicht des Satzungsgebers bezüglich der Vermutung der abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Hunderasse „Bullterrier“ ist jedenfalls für die Steuerjahre 2003 – 2005 nicht ersichtlich. 3. Die Erhebung der Hundesteuer für Hunde, die aufgrund bestimmter Rasse einer erhöhten Besteuerung unterliegen, ist auch dann zulässig und nicht unverhältnismäßig, wenn der Halter seinen Lebensunterhalt aus dem zur Führung eines menschenwürdigen Daseins staatlich garantierten Existenzminimum bestreiten muss. (Gegen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 K 3211/08 -, Städte- und Gemeinderat 2009, 41 f.) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin war unter anderem in den Jahren 2003 bis 2005 einschließlich Halterin eines Hundes der Rasse "Bullterrier". Dieser Hund ist im Juni 2007 eingeschläfert worden. Mit Abgabenbescheiden vom 30. Januar 2003, vom 30. Januar 2004 sowie vom 2. Februar 2005 setzte der Beklagte für die Jahre 2003, 2004 und 2005 die jährliche Hundesteuer jeweils auf 441,60 Euro fest. Dabei legte er nach § 2 Abs. 1 d) der Hundesteuersatzung der Stadt Nottuln vom 20. Dezember 2000, geändert durch die Änderungssatzungen vom 5. April 2001, vom 14. November 2002, vom 26. März 2003 (mit Wirkung vom 1. Januar 2003) sowie vom 25. Juli 2005 – HuStS – den Steuersatz für einen sogenannten gefährlichen Hund zugrunde. Der jährliche Steuersatz im übrigen betrug je Hund nach § 2 Abs. 1 a) HuStS im maßgeblichen Zeitraum 2003 bis 2005 lediglich 55,20 Euro. § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung enthält in allen genannten Fassungen jeweils eine Hunderasseliste und führt dazu aus, dass gefährliche Hunde - im Sinne der Hundesteuersatzung - Hunde dieser Rassen oder Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlinge sind. Zu den dort – seit 1. Januar 2003 - genannten 4 Rassen gehört neben dem American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier auch die Hunderasse "Bullterrier". § 4 Abs. 3 HuStS räumt in seinen früheren Fassungen auf Antrag für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen eine Steuerermäßigung auf 50 % des Steuersatzes ein. Seit Geltung der Hundesteuersatzung in der Fassung vom 25. Juli 2005 betrifft § 4 Abs. 3 Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II erhalten einschließlich diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen. Unverändert in allen Fassungen schließt allerdings § 4 Abs. 4 HuStS die Gewährung einer solchen Steuerermäßigung aus, wenn ein gefährlicher Hund im Sinne des § 2 Abs. 2 HuStS gehalten wird. Die gegen die Bescheide eingelegten Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Dezember 2003, 11. Februar 2004 und 15. Juni 2005 zurück. Die Klägerin hat bzgl. der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 jeweils rechtzeitig Klage erhoben. Die Klageverfahren 9 K 4794/03 (Steuerjahr 2003) sowie 9 K 879/04 (Steuerjahr 2004) hat das Gericht durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2009 mit der Klage 9 K 1240/05 (Steuerjahr 2005) gem. § 93 S. 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin macht im wesentlichen geltend: Die Erhebung eines erhöhten Hundesteuersatzes für die Hunderasse "Bullterrier" sei rechtswidrig. Es sei bereits im Ansatz fraglich, ob der Steuersatzungsgeber eine Rasseliste sogenannter gefährlicher Hunde in seine Satzung aufnehmen und hinsichtlich der behaupteten Gefährlichkeit eines Hundes an die Rasse im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung anknüpfen könne. Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Entscheidungen vom 19. Januar 2000 und 3. Juli 2002 die Übernahme einer solchen Rasseliste aus landesrechtlichen Verordnungen bzw. Gesetzen, mit denen die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für das Halten von Hunden geregelt wird, als grundsätzlich zulässig erachtete habe, bestehe nach der Rechtsprechung jedenfalls eine Beobachtungspflicht des Normgebers. In diese Richtung ziele auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001. Die Beobachtungspflicht des Normgebers beinhalte insbesondere die Prüfung, ob die Anknüpfung der Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes an die Hunderasse aufgrund weiterer gewonnener wissenschaftlicher und empirischer Erkenntnisse noch den Gegebenheiten entspreche. Dieser Beobachtungspflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass der Bullterrier nicht gefährlicher sei als Hunde anderer - in der Satzung nicht gelisteter - Rassen mit vergleichbarer Größe und Gewicht. Die mangelnde Gefährlichkeit der Hunderasse Bullterrier erweise sich einerseits aus der Züchtungsgeschichte. Dieser Hundetyp sei jedenfalls derzeit nicht mehr zu den sogenannten Kampfhunden zu zählen. Andererseits belegten dies nach Auffassung der Klägerin die Dissertationen von Mittmann aus dem Jahre 2002, Johann aus dem Jahre 2004 und Hirschfeld aus dem Jahre 2005 - alle Tierärztliche Hochschule Hannover -, die durchgeführte Wesenstests auswerteten. Danach sei es wissenschaftlich unhaltbar anzunehmen, von Hunden bestimmter Rassen gehe eine höhere Gefahr aus als von Hunden anderer Rassen. Das gelte im besonderen im Hinblick auf die Dissertation von Hirschfeld, in der eine Bullterrierzuchtlinie untersucht werde. Ähnlich habe auch bereits das OVG Lüneburg mit Urteil vom 13. Juli 2005 (13 LB 299/02) entschieden, nämlich darauf verwiesen, bezüglich der "Kampfhunde-Problematik" habe sich einiges getan. Konsequenzen aus der Beobachtungspflicht habe offenbar bereits das Bundesland Niedersachsen gezogen. Im dortigen Hundegesetz sei zum 1. März 2003 die Rasseliste vollständig abgeschafft worden. Das rheinland-pfälzische Landesgesetz über gefährliche Hunde vom 22. Dezember 2004 führe in seinem § 1 Abs. 2 den Bullterrier nicht mehr als gefährliche Hunderasse auf, sondern lediglich noch die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Pitbullterrier. Mit Blick darauf sei selbst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 überholt. Dies stützten auch die hessischen Statistiken der Jahre 2000 bis 2006 über gefährliche Hunde bzw. Hunderassen, nach denen der Bullterrier im Vergleich zu anderen Hunderassen so gut wie überhaupt nicht auffalle. Etwaige entgegenstehende Erkenntnisse der nordrhein-westfälischen Beißstatistiken änderten daran nichts, zumal sie nicht nach Art und Schwere der Bissverletzungen differenzierten. Angesichts dessen sei die Steuersatzung des Beklagten mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, nicht vereinbar. Das gelte desto mehr, als die Höherbesteuerung des Bullterriers einschließlich der weiteren Hunde der Rasseliste gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. Insoweit sei die Verwendung einer Rasseliste in der Hundesteuersatzung weder mit Art. 90 Abs. 1 des EG-Vertrages (EGV) noch mit der Richtlinie 91/174/EWG vereinbar. Im ersteren Fall sei das europarechtliche Diskriminierungsverbot - im Sinne der Verletzung des Gleichheitssatzes - betroffen, weil die in Rede stehenden Hunderassen einschließlich des Bullterriers vornehmlich im Ausland gezüchtet und nach Deutschland eingeführt würden, aber im Inland höher als deutsche Hunderassen, die in der Rasseliste nicht enthalten seien, besteuert würden. Insoweit sei der nationale Gesetzgeber des inländischen Abgabenrechts aber zu uneingeschränkter Wettbewerbsneutralität, die hier nicht eingehalten sei, verpflichtet. Nach der genannten Richtlinie dürfe ferner die Vermarktung reinrassiger Tiere - zu denen der Bullterrier gehöre - nicht eingeschränkt oder gar verhindert werden. Auch insoweit widerspreche die Höherbesteuerung dem EG-Vertrag, weil sie zu einer ebensolchen Einschränkung oder gar Verhinderung der Vermarktung führe. Inhaltlich verstoße § 2 Abs. 2 HuStS gegen den steuerrechtlichen Gleichheitssatz, weil nach seinem Wortlaut Mischlinge (Kreuzungen) aus einem sogenannten gefährlichen Hund und einem nicht gefährlichen mit dem erhöhten Steuersatz veranlagt würden, nicht aber Kreuzungen aus gefährlichen Hunden untereinander. Letztlich komme die Veranlagung der Klägerin zur Hundesteuer mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Oktober 2008 - 2 K 3211/08 - nicht in Betracht. Nach dieser Entscheidung sei die Hundesteuer auch bei Haltung von Hunden, die aufgrund bestimmter Rasse einer erhöhten Besteuerung unterlägen, dann unverhältnismäßig, wenn sie aus dem zur Führung eines menschenwürdigen Daseins staatlich garantierten Existenzminimum zu bestreiten sei. Dies sei bei der Klägerin der Fall, die - wie aus den Prozesskostenhilfeunterlagen ersichtlich sei – entsprechend bedürftig sei. Sie habe keine eigenen Einnahmen, sondern lebe in einem eheähnlichen Verhältnis und werde von ihrem Partner finanziell unterstützt. Die Klägerin beantragt, die Abgabenbescheide des Beklagten vom 30. Januar 2003, 30. Januar 2004 und 2. Februar 2005 jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 19. Dezember 2003, 11. Februar 2004 und 15. Juni 2005 aufzuheben, soweit für die Jahre 2003, 2004 und 2005 jährliche Hundesteuern festgesetzt werden, die den Betrag von 55,20 Euro übersteigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen und hält die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln für rechtmäßig. Insbesondere könne für die erhöhte Steuererhebung bei Haltung eines Hundes aus der Rasseliste der Hundesteuersatzung an das abstrakte Gefährdungspotenzial der Hunderasse angeknüpft werden. Im übrigen habe er in die Hundesteuersatzung i. d. F. vom 26. März 2003 mit Wirkung ab Januar 2003 lediglich die in § 3 Abs. 2 des Landeshundegesetzes ausdrücklich als gefährliche Hunde aufgeführten vier Hunderassen aufgenommen, zu denen auch der Bullterrier gehöre. Damit entspreche die Satzung landesgesetzlichen Vorgaben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 9 K 4794/03, 9 K 879/04 und 1240/05 nebst den dazu vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2003 bis 2005 ist zutreffend festgesetzt worden. Die Heranziehung der Klägerin zur erhöhten Hundesteuer für ihren Hund der Rasse "Bullterrier" ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln vom 20. Dezember 2000, hier in der Fassung der Änderungssatzungen vom 26. März 2003 sowie vom 25. Juli 2005. Die Satzung ist aufgrund der Ermächtigung des § 7 der Gemeindeordnung NRW erlassen worden und steht im Einklang mit Art. 105 Abs. 2 a GG, da es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265. 268. § 2 Abs. 2 S. 2 HuStS in Verbindung mit § 2 Abs. 1 d) HuStS ist rechtmäßige Grundlage der konkreten Heranziehung zur - im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 a) HuStS - erhöhten Hundesteuer für den gehaltenen Hund der Rasse "Bullterrier". Gegen die Wirksamkeit des erhöhten Steuersatzes für Hunde dieser Rasse, sogenannte gefährliche Hunde, bestehen keine Bedenken. Mit der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) darf die Gemeinde unter anderem auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, a.a.O. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der örtliche Steuersatzungsgeber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, die – wie hier - nach den Vorgaben des § 3 Abs. 2 des Landeshundegesetzes als gefährlich eingestuft werden und damit einer vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgt, solche Regelungen (eines anderen Normgebers) in seinen Normtext übernehmen, wenn er sich den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 , Juris und vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325 = KStZ 2006, 32 ff. Die Anknüpfung in einer gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Vorschrift an Rassen bezüglich der Gefährlichkeit eines Hundes ist ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, u.a. BVerfGE, 110, 141 ff. Dabei bestehen – anders, als die Klägerin vorträgt - hinsichtlich des Bullterriers, der zu den in § 3 Abs. 2 LHundG genannten vier Rassen zählt, keine Zweifel, dass diese Hunderasse in ordnungs- und steuerrechtlichen Regelungen mit Blick auf die Bestätigung in dem vorgenannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zuzuordnen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O. siehe ferner Beschluss vom 22. Dezember 2004 – 10 B 21.04 -, BayVBl 2005, 313 = NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. März 2004 die ebenfalls auf die abstrakte Gefährlichkeit u. a. ausdrücklich dieser Hunderasse abstellenden Regelungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) - HundVerbrEinfG - auf der Grundlage eigener Ermittlungen und unter Verwertung sachverständiger Äußerungen von Gutachtern als verfassungsgemäß erachtet (Rand-Nr. 74 ff. der html-Fassung der Entscheidung). Die dortigen Ausführungen macht sich das erkennende Gericht zu eigen und hält im Hinblick darauf die Frage, ob der Steuersatzungsgeber die Hunderasse Bullterrier – ebenso wie das Landeshundegesetz – in eine Rasseliste sogenannter gefährlicher Hunde in seine Satzung aufnehmen und hinsichtlich der abstrakten Gefährlichkeit eines Hundes an die Rasse im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung anknüpfen durfte, für geklärt. Die dagegen gerichteten - weiteren - Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung als auch das Bundesverwaltungsgericht vgl. etwa Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - a.a.O. betont haben, dass der Satzungsgeber gehalten ist, insbesondere eine auf unsicherer Tatsachengrundlage erlassene Regelung gleichsam "unter Kontrolle zu halten", indem er sowohl die Auswirkungen der Regelung als auch den Erkenntnisfortschritt in tatsächlicher Hinsicht beobachtet und daraus ggf. die erforderlichen Konsequenzen zieht. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Satzungsgeber die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarung seiner Steuersatzung mit höherrangigem Recht, also auch mit dem allgemeinem Gleichheitssatz, trägt, besteht jedoch jedenfalls für die hier maßgeblichen Steuerjahre 2003 bis 2005 kein Anlass, dem von der Klägerin geäußerten Einwand nachzugehen, die Anknüpfung der Vermutung einer Gefährlichkeit eines Hundes an die Hunderasse Bullterrier entspreche nicht (mehr) den gewonnenen wissenschaftlichen und empirischen Erkenntnissen sowie den Gegebenheiten. Die Verletzung einer Beobachtungspflicht des Satzungsgebers ist insofern nicht ersichtlich. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts datiert von März 2004. Es erfasst damit - zurückschauend – das Steuerjahr 2003 wie auch das Steuerjahr 2004 und hat nach Auffassung des Gerichts angesichts seiner unmittelbar zeitlichen Nähe zum Steuerjahr 2005 hinreichende Aktualität auch für das Steuerjahr 2005. Mit Blick darauf kann die Klägerin den der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Erkenntnismitteln zunächst nicht die von ihr behauptete Züchtungsgeschichte des Bullterriers - einschließlich des in der mündlichen Verhandlung überreichten Aufsatzes von Kevin Kane - entgegenhalten. Gerade mit solchen Gesichtspunkten hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung beschäftigt und ist gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, auch die Hunde der Rasse Bullterrier zu den "gefährlichen Hunden" zu zählen. Die von der Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens angeführten Dissertationen von Mittmann und Johann stammen aus dem Jahre 2002 bzw. 2004. Sie liegen vor bzw. zeitgleich mit dem Datum der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und stellen damit keine neueren Erkenntnismittel dar. Hinsichtlich der Dissertation von Hirschfeld aus dem Jahre 2005 wie auch zu den vorgenannten Dissertationen hat das erkennende Gericht in seinem die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 13. Dezember 2007 im Parallelverfahren 9 K 879/04 – bestätigt durch Beschwerdeentscheidung vom 8. Januar 2009 des OVG NRW (14 E 9/08) - ausgeführt: "Das gilt desto mehr, als alle drei von der Klägerin in Bezug genommenen Dissertationen keine maßgeblichen Erkenntnisse zu der mit dem Beweisantrag im Ergebnis gestellten steuerrechtlich bedeutsamen Frage erbringen, ob der Grundsatz der Anknüpfung an Hunderassen zur Bestimmung ihres abstrakten Gefahrenpotentials widerlegt wird. Denn die Dissertationen beschränken sich auf die Auswertung durchgeführter Wesenstests mit sogenannten gefährlichen und nicht gefährlichen Hunden; in der Dissertation Hirschfeld von 2005 werden darüber hinaus Bezüge zu einer Bullterrier-Zuchtlinie hergestellt. Dem gegenüber hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auch wesentlich auf Beißstatistiken (Rand-Nr. 76 ff.) abgestellt, nach denen unter anderem Hunde der Rasse Bullterrier im Verhältnis zu ihrer Population überproportional häufig durch Bisse wie Hunde anderer Rassen aufgefallen sind. Dies gilt nach wie vor, wie etwa die "Auswertung der Berichte über die im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde", die ebenfalls die Auswertung der Jahre 2003 bis 2005 erfasst (http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/pdf/auswert_hundebericht_2006.pdf), nachweist." Daran hält das Gericht fest. Dem Hinweis, dass die hessischen Statistiken der Jahre 2000 bis 2006 auswiesen, der Bullterrier falle im Vergleich zu anderen Hunderasse "so gut wie überhaupt nicht auf" und dass das Rheinland-Pfälzische Landesgesetz über gefährlich Hunde vom 22. Dezember 2004 den Bullterrier nicht mehr als gefährliche Hunderasse aufführt, braucht das Gericht ebenfalls nicht nachzugehen. Dazu hat das OVG NRW mit seiner Beschwerdeentscheidung vom 8. Januar 2009 a.a.O. ausgeführt: "Allein die hessischen Statistiken über die Jahre 2000 bis 2006 dürften nicht ausreichen, die der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Erkenntnismittel in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als in § 2 Abs. 1 Satz 2 der hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden HundeVO - (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) trotz der Statistiken der Bullterrier als gefährlicher Hund aufgeführt war. Dementsprechend dürfte der hessische Verordnungsgeber offensichtlich keinen Anlass gesehen haben, den Statistiken entscheidende Bedeutung zukommen zu lassen. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber des Landes Rheinland-Pfalz in § 1 Abs. 2 LHundeG den Bullterrier nicht in die Rasseliste aufgenommen hat, dürfte keinen hinreichenden Anlass für eine Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht darstellen. Es ist nicht ersichtlich, was den Landesgesetzgeber Rheinland-Pfalz dazu bewogen haben könnte, den Bullterrier nicht aufzuführen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich in dem relativ kurzen Zeitraum zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 und dem Erlass des LHundeG Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2004 der Erkenntnisstand wesentlich geändert oder der Landesgesetzgeber Rheinland-Pfalz bessere Erkenntnismöglichkeiten genutzt hätte, zumal die Rasseliste in § 1 Abs. 2 LHundeG Rheinland-Pfalz den Staffordshire Bullterrier aufführt, dieser aber nach der hessischen Statistik in Hessen durchweg noch weniger aufgefallen ist als der Bullterrier." Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Vergleichbares gilt für den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2009 gestellten Beweisantrag, mit dessen, durch Sachverständigen zu klärenden, Einzelfragen sie im Ergebnis eine (erhöhte) abstrakte Gefährlichkeit der Hunderasse Bullterrier im Verhältnis zu nicht in der Rasseliste aufgeführten Hunderassen als nicht gegeben behauptet und dies unter Beweis stellt. Angesichts der ausdrücklich auch die Rasse Bullterrier betreffende vorzierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Gericht keinen weiteren Aufklärungsbedarf gesehen und den Beweisantrag durch begründeten Beschluss in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Auffassung, hinsichtlich des erhöhten Gefährdungspotenzials eines Hundes dürfe nicht an die Hunderasse angeknüpft werden, auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. Juli 2005 (13 LB 299/02, NdsVBl. 2005, 329 ff.). Diese Entscheidung gibt für die vorliegend sich stellenden Fragen deswegen nichts her, weil sich dieses Gericht zwar kritisch zur Frage von Rasselisten "gefährlicher Hunde" äußert ("Auf dem Gebiet der "Kampfhunde-Bekämpfung" hat sich inzwischen Einiges getan."), im Ergebnis aber die seiner Fallgestaltung zugrundeliegende Hundesteuersatzung allein deswegen für nichtig erkannt hat, weil die Niedersächsische "Gefahrtierverordnung" die gelistete Hunderasse "Bordeaux-Dogge" nicht aufgeführt hatte und im übrigen zwischenzeitlich selbst ersatzlos aufgehoben worden war. Durfte der steuerrechtliche Satzungsgeber nach allem die Rasse Bullterrier zu den Hunderassen mit erhöhtem abstrakten Gefährdungspotenzial rechnen, greifen auch die weiteren Einwendungen der Klägerin nicht durch. Bereits im Prozesskostenhilfeverfahren des – verbundenen – Klageverfahrens 9 K 4794/03 hat das OVG NRW im Beschluss vom 21. Dezember 2004 (14 E 112/04) unter Hinweis auf sein Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 - (u.a. in: Gemeindehaushalt 2004, 232) zu dem von der Klägerin behauptetem Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot ausgeführt: "In dem genannten Urteil hat der Senat die auch im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Fragen grundsätzlich behandelt und sich auf folgende Rechtsstandpunkte gestellt: Eine Steuersatzung, die neben reinrassigen Hunden bestimmter, in einer Liste aufgeführter Rassen auch Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen einer erhöhten Hundesteuer unterwirft, verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG erfordert nicht, dass eine erhöhte Hundesteuer, die für Hunde bestimmter Rassen und Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen erhoben wird, über eine in der Satzung enthaltene Generalklausel auch auf solche Hunde erstreckt wird, die diesen Rassen nicht angehören, sich jedoch individuell als gefährlich erweisen oder erwiesen haben. Artikel 2 der Richtlinie 91/174/EWG und Artikel 28 EG sind für die Beurteilung einer kommunalen Hundesteuersatzung, nach der Hunde bestimmter Rassen höher besteuert werden, nicht einschlägig. Artikel 90 EG kann einer erhöhten Besteuerung bestimmter, als gefährlich bewerteter Hunderassen durch eine Gemeinde zu dem Zweck, die Haltung solcher Hunde im Gemeindegebiet zu vermindern, nicht entgegen gehalten werden, weil damit ein "legitimer sozialer Zweck" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH verfolgt wird." Das genannte Urteil des OVG NRW - 14 A 953/02 - ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21/04 -, a. a. O. bestätigt worden. Auf die vorgenannten Entscheidungen, denen sich das Gericht angeschlossen hat, nimmt es Bezug. Ebenso wenig verhilft der Klägerin die Behauptung zum Erfolg, nach § 2 Abs. 2 HuStS würden Mischlinge (Kreuzungen), aus einem sogenannten gefährlichen Hund und einem nicht gefährlichen Hund mit dem erhöhten Steuersatz veranlagt, nicht aber Kreuzungen aus gefährlichen Hunden untereinander. Dazu hat das erkennende Gericht in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 13. Dezember 2007 - bestätigt durch das OVG NRW mit Beschluss vom 8. Januar 2009 - 14 E 9/08 - dargelegt: "Der von der Klägerin behauptete Verstoß liegt aber auch unabhängig davon schon deshalb nicht vor, weil ihrer Rechtsauffassung ein Fehlverständnis des § 2 Abs. 2 HStS zugrundeliegt. § 2 Abs. 2 HStS formuliert nach Aufzählung von vier Hunderassen, die gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung und des Landeshundegesetzes NRW (§ 3) sind, folgendermaßen weiter: "oder Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen und Mischlinge". Angesichts der Auslegung des OVG NRW einer vergleichbaren Steuersatzungsregelung in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/04 -, bestätigt durch den bereits genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2004 (Az. 10 B 21.04 a.a.O.), sind jedenfalls mit dem Wort "Mischlinge" alle Kreuzungen erfasst, in denen Rasseanteile der ausdrücklich bezeichneten und als gefährlich eingestuften Hunderassen enthalten sind, mithin auch Kreuzungen bzw. Mischlinge dieser Hunderassen untereinander. Hiervon geht das OVG NRW im Übrigen ebenfalls in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2004 (Az. 14 E 112/04) für die hier in Rede stehende Satzung aus." An den vorstehenden Ausführungen hält das Gericht fest, zumal die Klägerin dem nichts Substantielles entgegengesetzt hat. Letztlich verweist die Klägerin auch ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen. Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 K 3211/08 -, Städte- und Gemeinderat 2009, 41 f. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält die Erhebung der Hundesteuer bei denjenigen, die ihren Lebensunterhalt aus dem zur Führung eines menschenwürdigen Daseins staatlich garantierten Existenzminimum bestreiten müssen, für unverhältnismäßig. Dies gelte auch bei Haltung von Hunden, die aufgrund bestimmter Rasse - oder anderer Merkmale - einer erhöhten Besteuerung unterliegen. Anknüpfend daran hält das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die einschlägige Regelung für eine nur teilweise Ermäßigung der Steuer - vergleichbar § 4 Abs. 3 der HuStS des Beklagten - für nichtig. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen führt insoweit aus: "Es liegt auf der Linie des vom Rat der Stadt E. verfolgten Lenkungszweckes, u.a. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier von einer Ermäßigung der Hundesteuer aufgrund der Einkommensverhältnisse des Hundehalters abzusehen. Die Kammer hält die sich daraus ergebende Besteuerung allerdings gleichwohl für unverhältnismäßig. Die Kammer geht mit dem Bundesverwaltungsgericht (s.o.) davon aus, dass es im Wesen der Verhaltenslenkung durch Besteuerung liegt, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und einen nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund zu halten. Allerdings greifen Steuernormen in die - vom Bundesverwaltungsgericht ja auch ersichtlich vorausgesetzte - allgemeine Handlungsfreiheit gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen und im beruflichen Bereich (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dies bedeutet, dass eine Steuernorm keine "erdrosselnde Wirkung" haben darf: Das geschützte Freiheitsrecht darf nur so weit beschränkt werden, dass dem Grundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich in Gestalt der grundsätzlichen Privatnützlichkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91 -, BVerfGE 87, S. 152 ff. (S. 169). Eine Besteuerung, welche dem Steuerpflichtigen die Einschränkung des Existenzminimums zumutet, hat nach Auffassung der Kammer eine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung. Sie schließt - zumal als erhöhte Besteuerung - eine Handlungsfreiheit im vorgeschriebenen Sinne aus und kommt bei Einkommensverhältnissen, die dem Existenzminimum entsprechen, einem faktischen Haltungsverbot für bestimmte Hunderassen gleich. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit wird insbesondere dann augenfällig, wenn eine bestehende Hundehaltung durch eine solche Besteuerung faktisch beendet werden muss." Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht nicht an. Es hält sie schon deswegen für unzutreffend, weil die Hundesteuer eine Aufwandsteuer ist und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen daher für die Frage, ob die Steuer erhoben werden darf, zu Unrecht an das Einkommen des betreffenden Steuerpflichtigen statt an den Steuergegenstand anknüpft. Steuergegenstand der erhöhten Hundesteuer ist der besondere getriebene Aufwand, einen "gefährlichen Hund" aus der Rasseliste der Hundesteuersatzung zu halten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unterscheidet dem gegenüber nicht zwischen diesem vom Steuerschuldner aus freien Stücken geleisteten objektiven Steuergegenstand und der davon unabhängigen – subjektiven - grundsätzlich vorauszusetzenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, die Steuerschuld erfüllen zu können. Denn der Steuerschuldner, der mit der freiwilligen Haltung eines "gefährlichen Hundes" den besonderen – hundesteuerpflichtigen – Aufwand betreibt, ist danach – unabhängig von der Höhe seines Einkommens – steuerpflichtig. Auf die Frage einer etwaigen Einschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit oder – etwa – einer Verletzung des Sozialstaatsprinzips durch die Erhebung der Steuer, worauf die Annahme des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, die Steuererhebung sei in der maßgeblichen Konstellation unverhältnismäßig, ebenfalls abhebt, kann es diesem Zusammenhang nicht ankommen. In dieser rechtlichen Beurteilung sieht sich das Gericht maßgeblich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, MittNWStGB 2008, 303 = DVBl. 2009, 263 bestätigt. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht zur Zweitwohnungssteuerpflicht für Studenten, die angesichts des Empfangs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eine ähnlich geringe finanzielle Ausstattung aufweisen wie die hier in den Blick genommene Personengruppe, denen nur das Existenzminimum zur Verfügung steht, im einzelnen erläutert, dass Gegenstand dieser Aufwandsteuer der besondere Aufwand darstellt, der hier in Gestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung (Hauptwohnung) betrieben wird. Weiter legt das Bundesverwaltungsgericht dar: "Wie bereits ausgeführt, ist ausschlaggebendes Merkmal der äußere Tatbestand des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die konkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen eines besonderen Aufwandes im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a S. 1 GG ändert nichts, wenn der Steuerpflichtige mit der Inhabung einer Zweitwohnung "über seine Verhältnisse lebt", die Mittel hierfür erhält oder ihm die Wohnung etwa von Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. . . . Angesichts der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2 a S. 1 GG kann auch keine Rede davon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte." Diese Ausführungen haben gleiche Geltung auch für die vorliegend in Rede stehende Hundesteuer. Gegenstand der erhöhten Hundesteuer ist die Haltung eines Hundes einer Hunderasse, der ein erhöhtes abstraktes Gefährdungspotenzial zugesprochen wird. Dies ist der äußere Tatbestand des Konsums, an den die Hundesteuer anknüpft, und nicht der Umstand, ob sich der Betreffende die Haltung eines solchen Hundes auch dann noch leisten kann, wenn die Hundesteuer aus dem geringfügigen Einkommen zu zahlen ist. Ist mit Blick darauf ein Verstoß gegen Verfassungsrecht – u.a. gegen das Sozialstaatsprinzip - ausgeschlossen, kann auch nicht erkannt werden, dass die einschlägigen Bestimmungen der Hundesteuersatzung zur Ermäßigung bzw. zum Ausschluss einer Ermäßigung beim Halten gefährlicher Hunde von der erhöhten Besteuerung unverhältnismäßig und damit nichtig sind. Daneben hält das erkennende Gericht den genannten speziellen Lenkungszweck der erhöhten Hundesteuer, nämlich die Population gefährlicher Hunde im Stadtgebiet zurückzudrängen, für entscheidend und auch unter diesem Gesichtspunkt die Erhebung der Steuer – anders als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - nicht für unverhältnismäßig. Nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers ist es zulässig, dass die Erzielung von Einnahmen im Rahmen der Steuererhebung nur Nebenzweck ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KAG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 AO) und die Hundesteuer Lenkungszwecke verfolgen darf. Dadurch unterscheidet sich die Hundesteuer maßgeblich von anderen Aufwandsteuern, die allein der Einnahmeerzielung dienen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.05 -, u. a. NVwZ - RR 2005, 844. der das erkennende Gericht folgt, liegt es jedoch im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden oder ihm zu folgen. Dies bedeutet, dass er entweder auf die Haltung eines nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hundes verzichten oder er einen solchen Hund, dann aber unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer, halten kann. Nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Ausnahmen von diesem Lenkungszweck nicht zulässig, weil die Steuer dann ihre generelle Lenkungswirkung verlöre. So greift der steuerrechtliche Lenkungszweck, die Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet zu minimieren, etwa unabhängig davon, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstest des Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes gegen die konkrete Gefährlichkeit des Tieres sprechen. Nicht anders liegt es aber, wenn Steuerpflichtige sich darauf berufen, einen nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund nicht halten zu können, weil sie die erhöhte Steuer aus dem Existenzminimum zahlen müssten. Denn auch in diesem Falle ginge sonst die verfolgte Lenkungswirkung der Steuer verloren, weil dieser Personengruppe dann – anders als allen anderen - die Haltung gefährlicher Hunde einer Rasseliste mit dem Mittel der erhöhten Hundesteuer nicht erschwert werden würde, sie also jedenfalls wegen der Höhe der Steuer nicht von der Haltung solcher Hunde abgehalten werden könnten. Ob eine im Einzelfall fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin zur Zahlung der erhöhten Hundesteuer im Wege eines Erlasses aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW) zu berücksichtigen wäre, kann vorliegend offen bleiben. Einen solchen Antrag hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren beim Beklagten nicht gestellt. Er wäre in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen. Unabhängig davon wird sich der Beklagte dann mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob angesichts des Lenkungszweckes der Hundesteuersatzung ein solcher Erlass ohne Hinzutreten besonderer Umstände überhaupt in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und ist angesichts der mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen divergierenden Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts geboten.