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Beschluss

9 ME 311/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§§ 166 VwGO, 119 ZPO). • Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie, gebietet aber nicht in jedem Fall die gemeinsame Abschiebung aller Familienmitglieder. • Getrennte Abschiebung ist mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, sofern die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Herkunftsland zumutbar ist und kein Aufenthaltsrecht eines betroffenen Familienmitglieds besteht. • Eine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Ausländers kommt nur in Betracht, wenn die Betroffenen alles Zumutbare zur Ermöglichung der gemeinsamen Ausreise unternommen haben (§ 43 Abs. 3 AsylVfG sinngemäß).
Entscheidungsgründe
Abschiebung trotz familiärer Bindungen zulässig, wenn gemeinsame Ausreise zumutbar • Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§§ 166 VwGO, 119 ZPO). • Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie, gebietet aber nicht in jedem Fall die gemeinsame Abschiebung aller Familienmitglieder. • Getrennte Abschiebung ist mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, sofern die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Herkunftsland zumutbar ist und kein Aufenthaltsrecht eines betroffenen Familienmitglieds besteht. • Eine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Ausländers kommt nur in Betracht, wenn die Betroffenen alles Zumutbare zur Ermöglichung der gemeinsamen Ausreise unternommen haben (§ 43 Abs. 3 AsylVfG sinngemäß). Der Antragsteller ist Vater zweier gemeinsamer Kinder und mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen verheiratet. Er begehrte einstweilige Anordnungen und Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit seiner Abschiebung. Die Familie wurde vom Antragsgegner geduldet, um eine freiwillige gemeinsame Ausreise zu ermöglichen. Die Ehefrau und die Kinder haben keinen Aufenthaltsstatus in Deutschland. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Gerichts nicht alle Zumutungen zur Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise unternommen; insbesondere fehlten Bemühungen um Reisepässe für den Sohn und Anzeige der Geburt der Tochter. Die Behörde hatte nach § 43 Abs. 3 AsylVfG Ermessen, eine Abschiebung auszusetzen, dieses Ermessen sah das Gericht nicht auf Null reduziert. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. • Die gewährte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil das Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 119 ZPO). • Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie, verlangt jedoch nicht zwingend die gemeinsame Abschiebung aller Familienmitglieder; Voraussetzung ist, dass die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Heimatland unzumutbar oder unmöglich wäre. • § 43 Abs. 3 AsylVfG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise; dies setzt allerdings voraus, dass den Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zukommt oder sie nachweisen, dass Lebenshilfe nur in Deutschland geleistet werden kann. • Die Pflicht zum Familienschutz drängt öffentliche Belange nur zurück, wenn ein Familienmitglied auf Lebenshilfe des anderen angewiesen ist, die ausschließlich im Bundesgebiet erbracht werden kann und das unterstützende Familienmitglied aufenthaltsberechtigt ist; dies ist hier nicht gegeben. • Vorübergehende Trennungen sind nicht per se unzumutbar; die Ehefrau und Kinder konnten freiwillig nach Vietnam zurückkehren, wodurch die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft in ihrer Verantwortung liegt. • Das Verhalten des Antragstellers (unterlassene Anzeige der Geburt der Tochter, keine erkennbare Bemühung um Reisepässe) spricht gegen den Anspruch auf Ermessenserleichterung; es fehlt an Nachweisen, dass er alles Zumutbare zur gemeinsamen Ausreise unternommen hat. • Ein nicht veröffentlichter Erlass des Innenministers kann dem Antragsteller keine Rechte verschaffen, zumal dieser Erlass mit Ablauf 2004 außer Kraft trat und keine Anwendung in der Verwaltungspraxis glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet und die begehrte Prozesskostenhilfe ist zu versagen. Die Abschiebung kann vollzogen werden, weil kein Aufenthaltsrecht eines Familienmitglieds besteht und nicht dargelegt ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Herkunftsland unzumutbar herzustellen wäre. Die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung zugunsten des Antragstellers nach § 43 Abs. 3 AsylVfG liegen nicht vor, da der Antragsteller und seine Familie nicht alles Zumutbare zur Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise unternommen haben. Soweit auf einen niedersächsischen Erlass verwiesen wird, begründet dieser keine Ansprüche, da er außer Kraft ist und seine fortdauernde Anwendung nicht dargetan wurde.