Urteil
4 LB 9/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0926.4LB9.23.00
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Leitsätze
1. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 führen nicht unabhängig von der Frage, ob in Italien Zugang zum Asylverfahren besteht und die Aufnahmebedingungen gegen Art. 4 GRCh verstoßen, dazu, dass systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bestünden bzw. die Zuständigkeit aus übrigen Gründen wie einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der fehlenden Aufnahmebereitschaft des zuständigen Staates auf die Beklagte übergeht. (Rn.49)
2. Systemische Schwachstellen im Asylsystem Italiens aufgrund eines fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unzureichender Aufnahmebedingungen liegen nicht vor. (Rn.50)
3. (Rn.58)
Die Familie kann damit rechnen, bei ihrer gemeinsam erfolgenden Überstellung nach Italien in einer sogenannten „SAI-Einrichtung“ und nicht in einer (allgemeinen) Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht zu werden. (Rn.58)
4. Den Klägern droht in Italien auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte keine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung. (Rn.60)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 23. Oktober 2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu je 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 führen nicht unabhängig von der Frage, ob in Italien Zugang zum Asylverfahren besteht und die Aufnahmebedingungen gegen Art. 4 GRCh verstoßen, dazu, dass systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bestünden bzw. die Zuständigkeit aus übrigen Gründen wie einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der fehlenden Aufnahmebereitschaft des zuständigen Staates auf die Beklagte übergeht. (Rn.49) 2. Systemische Schwachstellen im Asylsystem Italiens aufgrund eines fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unzureichender Aufnahmebedingungen liegen nicht vor. (Rn.50) 3. (Rn.58) Die Familie kann damit rechnen, bei ihrer gemeinsam erfolgenden Überstellung nach Italien in einer sogenannten „SAI-Einrichtung“ und nicht in einer (allgemeinen) Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht zu werden. (Rn.58) 4. Den Klägern droht in Italien auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte keine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung. (Rn.60) Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 10. Kammer, Einzelrichter - vom 23. Oktober 2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu je 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Das Verfahren war nicht hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) infolge einer wirksamen Klagerücknahme nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Erklärung der Klagerücknahme erfolgte erst in der Berufungsinstanz, weshalb die Zurücknahme von der Einwilligung der Beklagten abhängig war, § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Beklagte hat der Klagerücknahme jedoch ausdrücklich widersprochen. Die Fiktion aus § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist mangels Zustellung des die Erklärung der Klagerücknahme enthaltenen Schriftsatzes mitsamt Hinweis auf diese Folge ebenfalls nicht eingetreten. Die Berufung der Beklagten, über die der Einzelrichter auch ohne Anwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folge des Nichterscheinens hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO, hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zugelassen, § 124 Abs. 1 VwGO. Im Anschluss hat die Beklagte die Berufung fristgemäß begründet, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Dass die Beklagte zur Begründung der Berufung auf den streitgegenständlichen Bescheid sowie den Berufungszulassungsbeschluss verwiesen hat, ist unschädlich. Die Beklagte hat auch unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen sowie den Zulassungsbeschluss hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, weshalb sie an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will, sodass deutlich wird, worauf sie ihre Berufung stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, juris Rn. 21 m. w. N.). B. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Senat stellt dabei gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung vom 21. Februar 2024 und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 8. Mai 2024. I. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall. Italien ist für das Asylverfahren der Kläger zuständig. 1. Die Zuständigkeit Italiens für die Kläger zu 1) und 2) ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist, wenn der Antragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem Mitgliedstaat bezüglich der Gewährung internationalen Schutzes (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) waren die von Italien ausgestellten Visa (Visa-Nr. ITA033462688 für den Kläger zu 1), Visum Nr. ITA033462689 für die Klägerin zu 2), welche am 14. April 2019 abliefen, seit weniger als sechs Monaten abgelaufen. Als Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gilt vorliegend die Kenntniserlangung des Bundesamts von den Asylgesuchen der Kläger am 23. April 2019 durch behördliche Mitteilung am 1. April 2019 (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 103). Die in Art. 12 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Dublin III-VO statuierte Rückausnahme – im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteiltes Visum – liegt nicht vor. Die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Klägers zu 3) ergibt sich abgeleitet von der Zuständigkeit für das Asylverfahren seiner Eltern. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO ist das Asylverfahren eines mit dem antragstellenden Elternteil einreisenden Kindes untrennbar mit der Situation des Elternteils verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist. Italien hat auf die Aufnahmegesuche der Beklagten am 22. Mai 2019 schriftlich erklärt, dass den Gesuchen hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 3) stattgegeben wird. Dies zieht die Verpflichtung Italiens nach sich, die Kläger aufzunehmen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO). 2. Die Zuständigkeit Italiens entfällt nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen, so setzt nach dieser Vorschrift der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, wenn gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann. Maßgeblich bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einander insbesondere in Fragen des Asylrechts entgegenbringen. Das Europäische Asylsystem – dem auch die Italienische Republik angehört – ist in einem Kontext des gegenseitigen Vertrauens entworfen worden. Dies ergibt sich aus den Rechtstexten, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 78). Dieses System gründet sich darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden. Die Mitgliedstaaten dürfen einander insoweit Vertrauen entgegenbringen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, juris Rn. 78 sowie Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris Rn. 52; vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 53-57 bzw. 47-51). a. Ein Entfall der Zuständigkeit Italiens nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzte voraus, dass aufgrund systemischer oder allgemeiner oder bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen des Asylsystems oder unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen für den Fall einer Überstellung nach Italien davon auszugehen ist, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass es in Italien während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Kläger kommt. Dabei setzt ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK voraus, dass die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 57-61 bzw. 51-55). b. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 führen nicht unabhängig von der Frage, ob in Italien Zugang zum Asylverfahren besteht und die Aufnahmebedingungen gegen Art. 4 GRCh verstoßen, dazu, dass systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bestünden bzw. die Zuständigkeit aus übrigen Gründen wie einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der fehlenden Aufnahmebereitschaft des zuständigen Staates auf die Beklagte übergeht (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 62-67 bzw. 56-61, ebenso BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10; vgl. dazu aber die Vorlagebeschlüsse des OVG Münster vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A -, juris Rn. 37 ff.; sowie des VG Sigmaringen vom 7. Mai 2024 - A 4 K 1979/23 -, juris Rn. 46 ff.). c. Systemische Schwachstellen im Asylsystem Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufgrund eines fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unzureichender Aufnahmebedingungen liegen nicht vor. Für die diesbezügliche Bewertung ist es unerheblich, dass Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens gegenwärtig faktisch fast nicht erfolgen (a. A. OVG Münster, Vorlagebeschluss vom 14. Februar 2024 - 11 A 1255/22.A -, juris Rn. 51). Vielmehr ist wie auch bei der Bewertung der Risiken einer Abschiebung ins Herkunftsland eine Prognose auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten vorzunehmen, gerade auch, wenn die Erkenntnislage nur begrenzt ist. Wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 18 ff.). Vorliegend liegen hinreichende Daten hinsichtlich des italienischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor, um eine Prognoseentscheidung treffen zu können. Nach dieser liegen keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass aufgrund systemischer Schwachstellen eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung besteht. (1) Systemische Schwachstellen im Asylsystem Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ergeben sich zunächst nicht aus den beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022. Zwar geht aus diesen hervor, dass Italien zu diesem Zeitpunkt besonderen Herausforderungen in Bezug auf die Behandlung neu ankommender Asylsuchender ausgesetzt war. Das Vorliegen systemischer Schwachstellen hingegen belegen sie nicht (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 70-72 bzw. 64-66). (2) Auch die vom Senat ermittelten und zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände in Italien lassen nicht den Schluss zu, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Das italienische Asylsystem ist zwar stark belastet, doch noch immer in der Lage, dem von den anderen Mitgliedstaaten in das italienische Asylsystem gesetzte Vertrauen zu entsprechen. (a) Die Belastung des italienischen Asylsystems hat zugenommen (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 75-76 bzw. 69-70 sowie nunmehr AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy. Update 2023, S. 116 ff.). Dennoch liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Italien nicht ausreichend untergebracht und versorgt werden können. Es ist von einer gemeinsamen Rückkehr der Kläger und dem weiteren zur Familie gehörigen Kind, …, nach Italien auszugehen, unabhängig davon, dass Letztgenannter sich selbst nicht bzw. nicht mehr im Dublin-Verfahren befindet. Bei der Prüfung, ob einer Unzulässigkeitsentscheidung ausnahmsweise die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat entgegensteht, ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverbund in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris Leitsatz 1 und Rn.12-15 für die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Kläger leben im Bundesgebiet im Familienverbund. Die Familie kann damit rechnen, bei ihrer gemeinsam erfolgenden Überstellung nach Italien in einer sogenannten „SAI-Einrichtung“ und nicht in einer (allgemeinen) Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht zu werden (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 78-90 bzw. 72-84). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem aktuellen Bericht von AIDA (AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy. Update 2023). Danach haben Asylantragstellerinnen bzw. Asylantragsteller zwar nicht allgemein aufgrund des Umstandes, dass sie Dublin-Rückkehrer sind, Zugang zu den SAI-Einrichtungen. Sie haben jedoch unter denselben Voraussetzungen Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen wie alle Asylantragstellerinnen bzw. Asylantragsteller, mithin dann Zugang zu SAI-Einrichtungen, wenn sie wie die Kläger als Familie mit zwei minderjährigen Kindern und gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zu 1) als vulnerabel eingestuft werden (vgl. AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy. Update 2023, S. 74-75, S. 116-117, 127, 149). (b) Den Klägern droht in Italien auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte keine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung (vgl. zur Berücksichtigung dieser Situation EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 76 ff.). Es ist davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern nach Stattgabe ihres Asylantrags zunächst für in der Regel ein Jahr in ihrer während des Asylverfahrens bewohnten Aufnahmeeinrichtung verbleiben können. Dadurch sind für diesen Zeitraum mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbare humanitäre Verhältnisse gewährleistet. In Ergänzung zu den behördlichen Aufnahmezentren gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in der Trägerschaft von Vereinen, NGOs und kirchlichen Organisationen. Auch für die Zeit nach der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung ist es hinreichend gesichert, dass Familien mit minderjährigen Kindern bedarfsgerecht untergebracht sind, ausreichende Mittel zur Existenzsicherung haben und erforderliche medizinische Leistungen erhalten (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 94-118 bzw. 88-112; ebenso VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris Rn. 17 ff.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage eines italienischen Gerichts nunmehr mit Urteil vom 29. Juli 2024 - C-112/22 - entschieden hat, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, gelesen im Licht von Art. 34 GRCh, dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes von der auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig macht, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben. Der Senat geht davon aus, dass sich Italien europarechtskonform verhalten wird. Entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen nicht. (c) Schließlich lässt auch die Behandlung tatsächlich Schutzberechtigter, denen die Gewährung eines Schutzstatus versagt worden ist, in Italien kein anderes Ergebnis in Bezug auf die Prüfung möglicher systemischer Mängel im Asylsystem Italiens zu. Das italienische Rechtssystem stellt effektiven Rechtsschutz gegen ablehnende Entscheidungen zur Verfügung. Zudem ist es nach italienischem Recht Asylantragstellern nach ihrer Ablehnung möglich, einen Folgeantrag zu stellen und neue Dokumente vorzulegen, die bei einer etwaigen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Im Falle eines Folgeantrags profitieren Asylantragsteller von denselben gesetzlichen Garantien wie Erstantragsteller und können in den Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, sofern Plätze zur Verfügung stehen (vgl. AIDA/ASGI/ECRE, Country Report Italy, Update 2023, S. 102-104). 3. Schließlich ist die Zuständigkeit Italiens auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO übergegangen. Zwar geht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgt. Die Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu laufen. Dabei gilt ein Aufnahmegesuch als angenommen, wenn innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO keine Antwort durch den ersuchten Mitgliedsstaat erteilt wird. Vorliegend hat Italien am 22. Mai 2019 die Aufnahme der Kläger erklärt. Die Frist wurde jedoch durch die Erhebung der Klage unterbrochen und beginnt erst mit endgültiger Entscheidung über diese erneut zu laufen. Zwar hat die Klage nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, da der streitgegenständliche Bescheid die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylG angeordnet hat, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Jedoch hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Kläger mit Beschluss vom 3. Juli 2019 (10 B 65/19) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. II. Die erfolgte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG hinsichtlich Italiens (Nr. 2 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes liegen weder nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien begründen – wie dargelegt – kein ernsthaftes Risiko der Verletzung des Schutzgehalts des Art. 4 GRCh, der mit dem des Art. 3 EMRK identisch ist. Es liegen auch keine anderen Umstände vor, aus denen im Falle einer Überstellung nach Italien eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK oder eine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit resultiert. Besondere einzelfallbezogene Umstände, aufgrund derer abweichend von der grundsätzlichen Einschätzung zur Situation von Familien mit minderjährigen Kindern eine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung der Kläger in Italien zu erwarten ist, sind nicht gegeben. Auch aus den gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger zu 1) und 2) folgt nichts anderes. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in Italien im Falle einer unterstellten Rücküberstellung sichergestellt (vgl. ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25. Januar 2024 - 4 LB 3/23 und 4 LB 4/23 -, juris Rn. 83, 89 und 117 bzw. Rn. 77, 83 und 111), weshalb davon auszugehen ist, dass die Kläger in Italien eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten werden. Auch unabhängig hiervon liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur dann vor, wenn der Kläger unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Die Erkrankung muss nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c) Satz 2 AufenthG durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Den im Verfahren vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Arztberichten und Bescheinigungen (insbesondere Arztberichte vom 1. und vom 4. Juni 2019, vom 20. April 2020 vom 21. September 2020 sowie Überweisungsscheine aus den Jahren 2022 und 2023) lässt sich nicht die Aussage entnehmen, dass der Kläger zu 1) unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Im Übrigen erscheinen diese angesichts ihres Alters im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktuell genug, um aussagekräftig zu sein. Aus den in der mündlichen Verhandlung einreichten aktuellen Unterlagen (Vorläufiger Entlassungsbericht vom 24. Februar 2023, Notfallbericht vom 21. März 2024, Behandlungsbericht vom 6. Juni 2024, Befunde Laborwerte vom 6. Juni 2024, Arztbericht vom 2. August 2024, Ärztliches Attest vom 23. September 2024 sowie Rezepte) ergibt sich ebenso wenig, dass der Kläger zu 1) unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) liegen keine (aktuellen) Arztberichte vor. Soweit bezüglich der Klägerin zu 2) schriftsätzlich eine Krebserkrankung vorgetragen worden war, ist nicht ersichtlich, dass diese mit Blick auf ein Abschiebungsverbot aktuell von Relevanz sein könnte. Die Klägerin zu 2) erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung lediglich vor 23 Jahren eine Chemotherapie durchgeführt zu haben; auch sei ihre linke Schilddrüse rausoperiert worden. Demgemäß scheidet auch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot für die Ausweisung schwerkranker Ausländer auf Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK von vorneherein aus. III. Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind diese Voraussetzungen erfüllt. Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Es steht auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dafür ist darauf abzustellen, ob der Abschiebung zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote entgegenstehen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 -, juris Rn. 34). Dies ist nicht der Fall. Daran ändern auch die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 nichts. Diese begründen weder zielstaats- noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Nicht entscheidend ist, ob alle tatsächlich für die Abschiebung erforderlichen Umstände bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG feststehen. Denn diese sind erst Gegenstand eines gesonderten Verfahrens durch die zuständige Ausländerbehörde, das erst nach Vollziehbarkeit des Dublin-Bescheides eingeleitet wird. Erst im Rahmen dieses Verfahrens werden – durch die zuständigen Ausländerbehörden, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, unter Koordinierung durch die Beklagte – mit dem zuständigen Mitgliedsstaat Modalität und ggf. Transportmittel, Ankunftsort und Zeitpunkt für die Überstellung abgestimmt und das Transportmittel und die ggf. erforderliche Begleitung organisiert. Zudem hängt der Umstand, ob die Abschiebung tatsächlich stattfinden kann, auch davon ab, ob die bzw. der Betroffene zum entsprechenden Zeitpunkt angetroffen wird und sich der Abschiebung nicht wiedersetzt etc. Da weder die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch Der Senat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Kenntnis über dieses Verfahren haben können, würde § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bei einem dahingehenden Verständnis der Norm leerlaufen und nie eine Abschiebungsanordnung erlassen werden dürfen. Das Verfahren nach der Dublin III-VO findet in zwei Abschnitten statt, in denen auch jeweils Abstimmungen zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Asylantragstellerin bzw. der Asylantragsteller sich befindet, und dem zuständigen Mitgliedsstaat erfolgen. Zunächst findet bei der Beklagten das üblicherweise als „Dublin-Verfahren“ bezeichnete Verfahren statt, in dem der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgt auch die grundsätzliche Zustimmung des zuständigen Mitgliedsstaates, hier Italien, zur Überstellung des Betroffenen. Nur wenn dieses vorliegt, kann ein „Dublin-Bescheid“ ergehen, der neben der Unzulässigkeitsentscheidung und einer Feststellung zum Nichtbestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG auch die Überstellungsentscheidung im Sinne der Dublin III-VO in Form einer Abschiebungsanordnung oder -androhung enthält. Denn die Überstellungsentscheidung setzt voraus, dass der zuständige Mitgliedstaat die (Wieder-)Aufnahme der Asylantragstellerin bzw. des Asylantragstellers (ausdrücklich oder stillschweigend) erklärt hat, Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. dazu EuGH Urteil vom 31. Mai 2018 - C-647/16 -, juris). Eine zustimmende Antwort auf ein (Wieder-)Aufnahmeersuchen gilt als grundsätzliches Einverständnis zur Überstellung des Betroffenen, und diesem Einverständnis folgt im Allgemeinen der Vollzug der Überstellung im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 29 der Dublin III-VO (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-647/16 -, juris Rn. 52). Eine solche Zustimmung hat Italien vorliegend wie ausgeführt abgegeben. Auch aktuell erklärt Italien auch vor dem Hintergrund der beiden Schreiben der Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 weiterhin die Zustimmung zur (Wieder-)Aufnahme von Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern nach der Dublin III-VO (vgl. BT-Ds. 20/10869, S. 23: 2023 erfolgten 15.514 Zustimmungen durch Italien gegenüber der Beklagten; laut AIDA/ASCI/ECRE, Country Report Italy, Update 2023, S. 63, 74 erfolgten 2023 insgesamt 61 Überstellungen nach Italien, davon 41 wegen Familienkriterien; BT-Ds. 20/12833: im ersten Halbjahr 2024 erfolgten 4.701 Zustimmungen durch Italien gegenüber der Beklagten sowie zwei Überstellungen aus der Bundesrepublik nach Italien). In einem zweiten Schritt, nach Abschluss des Asylverfahrens bei der Beklagten und erst, nachdem die Asylantragstellerin bzw. der Asylantragsteller gegebenenfalls ihr bzw. sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 27 Dublin III-VO wahrnehmen konnte, findet dann das Überstellungsverfahren statt, für das Abschnitt VI der Dublin III-VO, Art. 29 ff., sowie Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-Durchführungsverordnung), Art. 7ff., ein gesondertes Verfahren vorsehen. Erst im Rahmen dieses Verfahrens werden durch die für die Überstellung zuständigen Ausländerbehörden, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, unter Koordinierung durch die Beklagte mit dem zuständigen Mitgliedsstaat Modalität (auf Initiative des Asylantragstellers, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung, vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-Durchführungsverordnung) und ggf. Transportmittel, Ankunftsort und Zeitpunkt für die Überstellung abgestimmt. Die beiden Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 sind diesem Überstellungsverfahren zuzuordnen und allein in diesem Kontext zu berücksichtigen. Dem Erlass der Abschiebungsanordnung stehen auch keine relevanten familiären Bindungen entgegen. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Sie verpflichtet jedoch die Behörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil der Familienangehörige ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit und diesem wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist oder ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. In diesen Fällen drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 45-46 m. w. N. sowie zur Aufenthaltsberechtigung BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, juris Rn. 5). Ein Anspruch auf Schutz des Familienlebens im Bundesgebiet setzt voraus, dass der Verbleib des Familienangehörigen im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 114 sowie BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris Rn. 14). So ist auch zu § 43 Abs. 3 AsylG anerkannt, dass alleine aus dem Bestehen einer verfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung eines Familienmitgliedes während eines noch laufenden Asylverfahrens aus Art. 6 Abs. 1 GG ohne weitere tatsächliche Umstände regelhaft kein Duldungsanspruch für andere Familienmitglieder zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise abgeleitet werden kann (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 26. April 2016 - 11 S 432/16 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2005 - 9 ME 311/05 -, juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschluss vom 30. April 2001 - 3 TZ 757/01.A -, juris Rn. 5; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 43 AsylG, Stand: August 2021, Rn. 29; Hailbronner, AuslR, § 43 AsylG, Stand: Dezember 2022, Rn. 23 f.). Vorliegend befindet sich zwar der weitere Sohn der Kläger zu 1) und 2), der am 10. Februar 2022 geborene …, in der Bundesrepublik Deutschland und hat infolge der rechtskräftigen Aufhebung der mit Asylbescheid vom 19. Juli 2022 ergangenen Unzulässigkeitsentscheidung ein Recht auf Durchführung eines nationalen Verfahrens. Er ist jedoch weder deutscher Staatsangehöriger noch hat er ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Ihm ist lediglich der Aufenthalt gestattet, § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Lebensgemeinschaft zwischen den Klägern und … nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden könnte. Dem Erlass der Abschiebungsanordnung stehen schließlich auch keine sich aus dem Gesundheitszustand der Kläger zu 1) und 2) ergebenden Abschiebungsverbote entgegen. Mit Blick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch inlandsbezogene Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht von einer Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1) auszugehen. Eine Abschiebung scheidet aus, wenn und solange ein Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, das heißt, wenn sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich zum anderen eine konkrete Gesundheitsgefahr aus dem ernsthaften Risiko ergeben, dass sich der Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (vgl. Beschluss des Senats vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.) Bei der Beurteilung ist § 60a Abs. 2c AufenthG zu beachten. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (Satz 1). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein (Satz 4; zu § 60a Abs. 2c AufenthG Beschluss des Senats vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 6). Aus den oben genannten aktuellen Arztberichten ergibt sich nicht die Aussage, dass der Kläger zu 1) aktuell reiseunfähig ist. Soweit dies im Arztbericht vom 21. September 2020 angenommen wird, fehlt es diesem mittlerweile an Aktualität und im Übrigen wird dort nicht substantiiert, weshalb eine Reiseunfähigkeit bestehen soll und was im Falle einer dennoch erfolgenden Reise drohen könnte. IV. Der Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4 des Bescheids) sind nach Maßgabe von § 11 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel sind insoweit nicht erkennbar. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. D. Die Revision wird nach § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG zugelassen. Entscheidungserheblich ist unter anderem inzident die Situation für vulnerable anerkannt Schutzberechtigte in Italien (vgl. dazu oben B.2.c ). Der Senat weicht in der Beurteilung der aktuellen allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien für Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22 -) ab. Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG i. V. m. § 132 Abs. 1 VwGO nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit der Beklagten für das Asylverfahren der Kläger nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Dublin III-VO). Die Beklagte wendet sich dabei mit ihrer Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, in dem ihr Bescheid vom 24. Mai 2019 aufgehoben wurde. Zu der Familie der Kläger gehört mittlerweile ein weiteres Kind, der am 10. Februar 2022 geborene …. Der Asylantrag dieses Kindes wurde mit Bescheid vom 19. Juli 2022, Geschäftszeichen 8763308-439, als unzulässig abgelehnt. Auf eine hiergegen gerichtete Klage hob das Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht den Bescheid mit inzwischen rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2023 auf. Ein nationales Verfahren ist bislang nicht durchgeführt worden. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 3. April 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerten Asylgesuche, von denen das Bundesamt durch behördliche Mitteilung am 23. April 2019 schriftlich Kenntnis erlangte. Bei einem Abgleich im Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) stellte die Beklagte fest, dass für die Kläger zu 1) und 2) italienische Visa mit Gültigkeit vom 21. März 2019 bis zum 14. April 2019 ausgestellt worden waren. Auf das Aufnahmeersuchen der Beklagten hat Italien jeweils am 22. Mai 2019 die Zustimmung zur Aufnahme der Kläger erklärt. Mit Bescheid vom 24. Mai 2019 - Geschäftszeichen 7813491-439 - lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an (Nr. 3). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate befristet (Nr. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass Italien nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für das Asylverfahren der Kläger zuständig sei. Am 6. Juni 2019 haben die Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nachgesucht. Mit Beschluss vom 3. Juli 2019 (10 B 65/19) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Kläger haben beim Verwaltungsgericht beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2019 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Kläger sei auf die Beklagte übergegangen, weil in Italien jedenfalls für sogenannte vulnerable Dublin-Rückkehrer systemische Mängel im Asylsystem bzw. im Asylverfahren bestünden. Auf den Antrag der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 2. Januar 2020 begründet. Mit einem an alle Dublin-Units gerichtetem Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit erklärt: This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow. (Freie Übersetzung: Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die Mitgliedstaaten aufgrund plötzlich auftretender technischer Gründe im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen aufgefordert werden, die Überstellungen nach Italien ab morgen vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger. Weitere und detailliertere Informationen zur Dauer der Aussetzung folgen.) Mit weiterem Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit ausgeführt: I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places. (Freie Übersetzung: Ich schreibe im Anschluss an die vorherige Mitteilung vom 5. Dezember, in der es um die Aussetzung von Überstellungen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von Minderjährigen, aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen ging. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie angesichts der hohen Zahl von Ankünften sowohl an den See- als auch an den Landesgrenzen über die Notwendigkeit einer Neuplanung der Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige informieren, auch unter Berücksichtigung des Mangels an verfügbaren Empfangsplätzen.) Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vorgetragen, es seien keine systemischen Mängel im Asylsystem Italiens anzunehmen. Die von der italienischen Regierung im Jahr 2021 versendeten „circular letters“, bei denen es sich um Rundschreiben mit allgemeinen Garantien handele, dass Familien mit minderjährigen Kindern bei Überstellungen im Dublin-Verfahren in familiengeeigneten Unterkünften unter Wahrung der Familieneinheit untergebracht werden würden, entsprächen den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union. Auch die Schreiben der italienischen Dublin-Unit vom 5. und 7. Dezember 2022 änderten daran nichts. Aus der temporären Weigerung der Rückübernahme könne nicht geschlossen werden, dass das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich brächten. Es ergebe sich aus den Schreiben der italienischen Behörden insofern nicht, dass keinerlei Kapazitäten mehr für die Aufnahme Dublin-Rückkehrender frei wären und auch nicht, dass Dublin-Rückehrenden insgesamt der Zugang zum Asylsystem verwehrt werde. Die Kläger zu 1) und 2) haben mit Schriftsatz vom 21. September 2022 die Klagerücknahme erklärt. Der diese Erklärung enthaltene Schriftsatz wurde der Beklagten nicht mit dem Hinweis auf § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO zugestellt. Die Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 4. April 2023 widersprochen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das erstinstanzliche Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Az. 10 A 344/19) zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Kläger machen geltend, Italien sei aktuell nicht aufnahmebereit. Da insofern die Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststehe, was allerdings im Dublin-Verfahren Tatbestandsvoraussetzung sei, sei der Bescheid völlig unabhängig von der Frage, ob vulnerable Personengruppen überhaupt nach Italien zurückgeführt werden dürften, aufzuheben. Im Übrigen dürften vulnerable Personengruppen nicht nach Italien zurückgeführt werden. Dies werde auch von mehreren Oberverwaltungsgerichten vertreten. Soweit Der Senat diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertreten sollte, sei die Revision nach § 78 Abs. 1 AsylG zuzulassen. Der Senat hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22. August 2024 nach § 79 Abs. 3 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen und Erkenntnismittel ausweislich einer Erkenntnismittelliste vom 12. April 2024 sowie einer ergänzenden Erkenntnismitteliste vom 25. September 2024 ins Verfahren eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Asylakten verwiesen.