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Beschluss

4 LA 255/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss zurückgewiesen werden, wenn der Zulassungsbewerber keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts substantiier t. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung besteht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Gerichtskosten in Wohngeldsachen sind trotz der Änderung des Wortlauts des § 188 VwGO weiterhin zu erheben; die Neufassung sollte den sachlichen Anwendungsbereich nicht erweitern.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an Tatsachenfeststellung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss zurückgewiesen werden, wenn der Zulassungsbewerber keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts substantiier t. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung besteht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Gerichtskosten in Wohngeldsachen sind trotz der Änderung des Wortlauts des § 188 VwGO weiterhin zu erheben; die Neufassung sollte den sachlichen Anwendungsbereich nicht erweitern. Der Kläger wandte sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem dieses festgestellt hatte, der Kläger habe mit dem Zeugen B. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt. Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren. Er berief sich auf einzelne Angaben des Zeugen und behauptete, die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur persönlichen Bindung seien durch die Beweisaufnahme widerlegt. Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung auf eine in sich schlüssige Tatsachenermittlung gestützt. Der Senat hat im Zulassungsverfahren die Begründung des Klägers geprüft und zudem die Folgen der Gesetzesänderung zum Gerichtskostenrecht bei Wohngeldsachen erörtert. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung genügt nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen substantiiert darlegt. • Die bloße Bezugnahme auf einzelne Zeugenaussagen, die das Verwaltungsgericht nicht zugrunde gelegt hat, ersetzt keine konkrete Auseinandersetzung mit der schlüssigen Begründung des Verwaltungsgerichts. • Die Behauptung, die Beweisaufnahme habe die Annahmen des Verwaltungsgerichts widerlegt, ist nicht substantiiert und reicht nicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel aus. • Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO. • Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt die Änderung des Wortlauts in § 188 VwGO nicht dazu, dass Wohngeldsachen generell gerichtskostenfrei sind; die Neufassung klärt lediglich den Begriff der ‚Fürsorge‘ ohne Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts substantiiert hat. Folglich wurde die beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt bzw. entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO geregelt. Zudem stellte der Senat klar, dass Wohngeldsachen nicht generell gerichtskostenfrei sind aufgrund der Änderung des § 188 VwGO; die Gesetzesänderung war klärend und nicht gebietserweiternd.