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Beschluss

4 OA 57/19

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 19. Februar 2019 wird verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR nicht übersteigt und die Beschwerde daher nach den §§ 146 Abs. 3 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht statthaft ist. Denn auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts in Höhe von 1.944,- EUR können von der Antragstellerin für das abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur Gerichtskosten in Höhe von 133,50 EUR (89 EUR x 1,5) erhoben werden (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG und Nr. 5210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), wie es mit der Gerichtskostenrechnung vom 20. Februar 2019 auch geschehen ist. 2 Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet. Denn der Senat hält auch in Kenntnis neuerer Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.6.2018 - 4 E 34/18 -, DVBl 2018, 379) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein (Beschl. v. 9.10.2014 - 3 O 24/14 -, NVwZ-RR 2015, 665) an seiner ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht und anderen Obergerichten geteilten Auffassung fest, dass Streitigkeiten über Wohngeld nicht eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne von § 188 VwGO und daher nicht gerichtskostenfrei sind (Senatsbeschl. v. 3.8.2007 - 4 OA 12/06 - u. v. 2.11.2005 - 4 LA 255/05 -; BVerwG, Beschl. v. 5.3.2015 - 5 KSt 6.15 (5 C 3.15) - u. v. 18.3.2009 - 5 PKH 1.09 - sowie Urt. v. 25.10.1972 - VIII C 127.71 -, BVerwGE 41, 115 <126>; Bay. VGH, Beschl. v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 -, NVwZ-RR 2013, 1019; OVG NRW, Beschl. v. 5.10.2017 -, FEVS 69, 527). 3 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190001092&psml=bsndprod.psml&max=true