Urteil
11 LC 91/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rettungsdienstträger kann zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet sein, tarifvertraglich möglichen Bereitschaftsdienst anzuwenden, statt die streitige Zeit in reguläre Arbeitszeit einzubeziehen.
• Bereitschaftsdienst im Sinne des DRK-TV liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle verweilt und die Zeit ohne Arbeitsleistung erfahrungsgemäß überwiegt (§ 14 Abs.5 DRK-TV).
• Die europäische Arbeitszeitrichtlinie berührt nicht die privatrechtliche Vergütungsgestaltung; die arbeitszeitrechtliche Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne steht der Anordnung von Bereitschaftsdienst nicht entgegen.
• Der Schiedsspruch, der die Kostenträger nicht zur Übernahme der durch Wegfall des Bereitschaftsdienstes entstandenen Mehrkosten verpflichtet, ist mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar und daher rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Wirtschaftlichkeitsgebot rechtfertigt Anordnung tariflicher Bereitschaftsdienstregelung • Der Rettungsdienstträger kann zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet sein, tarifvertraglich möglichen Bereitschaftsdienst anzuwenden, statt die streitige Zeit in reguläre Arbeitszeit einzubeziehen. • Bereitschaftsdienst im Sinne des DRK-TV liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle verweilt und die Zeit ohne Arbeitsleistung erfahrungsgemäß überwiegt (§ 14 Abs.5 DRK-TV). • Die europäische Arbeitszeitrichtlinie berührt nicht die privatrechtliche Vergütungsgestaltung; die arbeitszeitrechtliche Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne steht der Anordnung von Bereitschaftsdienst nicht entgegen. • Der Schiedsspruch, der die Kostenträger nicht zur Übernahme der durch Wegfall des Bereitschaftsdienstes entstandenen Mehrkosten verpflichtet, ist mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar und daher rechtmäßig. Der Kläger ist Träger des Rettungsdienstes im Landkreis Verden und hatte den DRK-Kreisverband Verden mit der Durchführung beauftragt; zwischen Träger und Kostenträgern (Beigeladenen) stritten sie über Beförderungsentgelte. Aufgrund eines FORPLAN-Gutachtens führte der Kläger ab 1. März 1998 Bereitschaftsdienst in der Zeit 3–7 Uhr ein; später hob er den Bereitschaftsdienst wieder auf und verlangte, die Beigeladenen mögen die daraus entstehenden Mehraufwendungen tragen. Die Beigeladenen lehnten dies ab; in einem Schiedsstellenverfahren wurden die Gesamtkosten ohne Berücksichtigung der Mehrkosten bestätigt und ein Anspruch des Klägers abgelehnt. Der Kläger klagte erfolgreich bis zur Berufung vor dem OVG, das die Klage abwies. Streitfrage war insbesondere, ob die Zeit 3–7 Uhr nach DRK-TV als Bereitschaftsdienst zulässig und mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und einschlägigen arbeits- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. • Zuständigkeit: Die Schiedsstelle handelte nach § 18 NRettDG rechtmäßig; Voraussetzungen für das Verfahren lagen vor. • Wirtschaftlichkeitsgebot: Nach § 15 Abs.1 Satz 4 NRettDG sind nur notwendige Kosten erstattungsfähig; der Träger muss kostengünstige, gleichwertige Maßnahmen anwenden. Die Weigerung, tarifliche Bereitschaftsdienstregelungen zu nutzen, führt zu unwirtschaftlichem Handeln und macht Mehrkosten nicht erstattungsfähig. • Tarifrechtliche Einordnung: Nach §14 DRK-TV ist Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, wenn erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Für 3–7 Uhr lag nach dem Gutachten eine Arbeitsleistung unter 30% vor, sodass Bereitschaftsdienst tatbestandlich gegeben war. • Arbeitszeit- und Arbeitsschutzrecht: Die arbeitszeitrechtliche Einordnung durch die Arbeitszeitrichtlinie/EuGH-Entscheidung betrifft das öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzrecht (Art.2 Arbeitszeit-RL) und nicht die privatrechtliche Vergütung; daher verbietet dies nicht die Anordnung von Bereitschaftsdienst und ändert nicht die tarifvertragliche Zulässigkeit. • Praktische Auswirkungen auf Eintreffzeiten: Die Vorschrift zur Eintreffzeit (95 % innerhalb 15 Minuten) ist jahresbezogen zu verstehen; der Kläger hat nicht hinreichend belegt, dass durch Bereitschaftsdienst die Jahreszielwerte verletzt würden. • Ermessens- und Vertragsfragen: Dem Kläger steht kein einseitiger Ermessensspielraum zu, die tarifvertragliche Möglichkeit unbeachtlich zu lassen; er hätte stattdessen vertraglich mit dem Beauftragten (DRK) Bereitschaftsdienst regeln können, um Mehraufwand zu vermeiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beigeladenen die durch den Wegfall des Bereitschaftsdienstes entstandenen Mehrkosten zu tragen haben; der Schiedsspruch vom 19.05.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Begründend ließ das Gericht erkennen, dass die Anordnung von Bereitschaftsdienst nach §14 DRK-TV für die Zeit 3–7 Uhr sachlich möglich und tariflich gedeckt war, die Nichtanwendung dieser kostengünstigeren Lösung dem Wirtschaftlichkeitsgebot des §15 NRettDG widerspricht und die Beweisführung des Klägers hinsichtlich einer dauerhaften Überschreitung der Eintreffzeiten nicht ausreichte. Folglich sind die geltend gemachten Mehrkosten nicht erstattungsfähig; der Kläger hätte diese Mehrkosten vertraglich vermeiden können, indem er mit dem DRK Bereitschaftsdienst vereinbarte. Das Berufungsbegehren des Klägers wird zurückgewiesen.