Urteil
4 LB 1/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0126.4LB1.21.00
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Leitsätze
1. Meldet der Betreiber eines Rettungsdienstes für die Berechnung von Vorausleistungen hauptamtliche Kräfte an, weist deren tatsächliche Tätigkeit aber über die Dienst- und Schichtpläne oder die Übersicht „sonstiger Arbeitsleistungen“ nicht nach, hat er diesbezüglich gegen den Rettungsdienstträger keinen Kostenerstattungsanspruch.(Rn.51)
2. Es ist Wesen der Vorausleistung und ihr von vornherein zugedacht, die Erfüllung eines Anspruchs entsprechend § 362 Abs 1 BGB zu bewirken.(Rn.44)
3. Zum Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen.(Rn.65)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. September 2018 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.385,01 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Meldet der Betreiber eines Rettungsdienstes für die Berechnung von Vorausleistungen hauptamtliche Kräfte an, weist deren tatsächliche Tätigkeit aber über die Dienst- und Schichtpläne oder die Übersicht „sonstiger Arbeitsleistungen“ nicht nach, hat er diesbezüglich gegen den Rettungsdienstträger keinen Kostenerstattungsanspruch.(Rn.51) 2. Es ist Wesen der Vorausleistung und ihr von vornherein zugedacht, die Erfüllung eines Anspruchs entsprechend § 362 Abs 1 BGB zu bewirken.(Rn.44) 3. Zum Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen.(Rn.65) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. September 2018 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.385,01 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die geänderte Klage ist zulässig (dazu A) und begründet (dazu B). A. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage in Form einer Teilklage zulässig. Dass der Kläger nunmehr anstatt Erfüllung eines Vorauszahlungsanspruchs in Höhe von 115.500,00 € Zahlung derselben Summe auf Grundlage einer Schlussabrechnung über die von ihm im Jahre 2017 erbrachten Leistungen verlangt, stellt eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO dar. Eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO liegt immer dann vor, wenn nach Rechtshängigkeit der Klage der Streitgegenstand geändert wird (stRspr BVerwG, vgl. Beschl. v. 24.10.2006 – 6 B 47.06 –, juris Rn. 11). Der Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens wird durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006 – 6 B 47.06 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 02.06.2022 – 4 MB 19/22 –, juris Rn. 20). Es stellt daher eine Änderung der Klage dar, wenn statt des bisher dem Klagebegehren zugrundeliegenden Lebenssachverhalts oder neben diesem ein anderer zur tatsächlichen Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird (BVerwG, Urt. v. 22.07.1999 – 2 C 14.98 – , juris Rn. 18). Auch wenn das Klagebegehren hier unverändert bleibt, stützt der Kläger den geltend gemachten Anspruch nunmehr auf einen geänderten Lebenssachverhalt und verändert damit den Klagegrund. Zulässig ist eine solche Klageänderung auch im Berufungsverfahren ohne Einwilligung der übrigen Beteiligten, wenn sie sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn durch eine Entscheidung über die geänderte Klage der im Wesentlichen gleichbleibende Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig ausgeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.1999 – 2 C 14.98 –, juris Rn. 19 f.; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 26.11.2008 – 9 B 17.08 –, juris Rn. 31; OVG Münster, Urt. v. 19.11.2010 – 2 A 63/08 –, juris Rn. 44; vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 91 Rn. 53). So liegt es hier. Die Prüfung eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 115.500,00 € auf Grundlage einer Schlussabrechnung für das Jahr 2017 wirft hier im Wesentlichen die gleichen Fragen auf wie die Prüfung eines entsprechenden Vorausleistungsanspruchs. Denn auch insoweit steht nicht in Streit, ob der sich aus vertraglichen Absprachen ergebende Anspruch des Klägers entstanden ist, sondern ob dieser durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Rückzahlung von im Jahre 2015 an den Kläger gezahlten Vorausleistungen untergegangen ist. Insoweit erspart die Klageänderung ein sonst anstehendes weiteres gerichtliches Verfahren. B. Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 24.385,01 € (dazu I.) zuzüglich Zinsen (dazu II.). I. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zahlung von 115.500,00 € ist zwar vollständig entstanden (dazu 1.). Er ist jedoch durch Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung in Höhe von 91.114,99 € (dazu 2.) teilweise erloschen, sodass dem Kläger nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 24.385,01 € (115.500,00 € - 91.114,99 €) verbleibt 1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 115.500,00 € findet seine rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 des zwischen den Beteiligten im Jahre 1997 geschlossenen Vertrags in Verbindung mit der zwischen den Beteiligten unstreitigen Schlussabrechnung über die vom Kläger im Jahre 2017 erbrachten Rettungsdienstleistungen. Danach hat der Kläger einen Vergütungsanspruch für im Jahr 2017 im Rettungsdienst der Beklagten erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 1.104.763,14 €. Die Beteiligten haben sich in § 3 Abs. 4 des Vertrags, wonach dem Kläger ein vierteljährlicher Abschlag in Höhe von ¼ des genehmigten jährlichen Kostenvoranschlags im Voraus gewährt wird, auf die Zahlung von Abschlägen bzw. Vorauszahlungen, d.h. von Vorschüssen der Beklagten auf noch nicht vom Kläger verdientes Geld geeinigt. Mit der Vereinbarung von Vorauszahlungen geht regelmäßig einher, dass sich die Beteiligten darüber einig sind, dass es sich um eine vorschussweise Zahlung handelt, die bei Fälligkeit mit der Forderung verrechnet wird. Dass diese Einigkeit auch hier bestand, ergibt sich aus § 3 Abs. 5 des Vertrags, der eine Verrechnung bei Abweichungen der nachzuweisenden (gemeint sein dürften tatsächlich entstandene, sog. „Ist-Kosten“) von den (wohl nach dem Kostenvoranschlag) anerkannten Kosten vorsieht. Ziffer 001.1 des Absprachepapiers von 2015 regelt außerdem, dass der jährlich vorzulegende KLN auch die Ist-Kosten des zurückliegenden Kalenderjahres enthält. In der Regel mit der Fälligkeit der Forderung für erbrachte Leistungen, spätestens jedoch mit der hier vorgesehenen und im Oktober 2019 erfolgten Abrechnung kann die Vorauszahlung schon begrifflich nicht mehr verlangt werden (vgl. zur Vorauszahlung auf Gehaltsansprüche, LAG Hamburg, Urt. v. 09.02.2005 – 5 Sa 86/04 –, juris Rn. 38 ff.). Stattdessen steht dem Leistungserbringer dann ein vertraglicher Vergütungsanspruch zu. Der Vergütungsanspruch des Klägers über insgesamt 1.104.763,14 € ist in Höhe von 931.500,00 € durch Zahlung eines entsprechenden Betrages als Vorausleistung mit Entstehung unmittelbar wieder erloschen. Es ist Wesen der Vorausleistung und ihr von vornherein zugedacht, die Erfüllung eines Anspruchs entsprechend § 362 Abs. 1 BGB zu bewirken. Die Tatsache der Vorausleistung wirkt sich im Zeitpunkt des Entstehens des Vergütungsanspruchs, bzw. jedenfalls mit erfolgter Endabrechnung, nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe. Ihre Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem Vergütungsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (vgl. Fetzer, in: MüKo zum BGB, 9. Auflage 2022, § 362 Rn. 18; Dennhardt, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 63. Ed. 2022, § 362 Rn. 47). Dem Kläger verbleibt danach ein Zahlungsanspruch in Höhe von 173.263,14 €, den er jedoch nur im Umfang von 115.500,00 € zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat. 2. Der im Wege der Teilklage geltend gemachte Betrag (115.500,00 €) des verbleibenden Vergütungsanspruchs des Klägers ist wiederum durch Aufrechnung der Beklagten gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren §§ 387 ff. BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1982 – 3 C 6.82 –, juris) im Umfang von 91.114,99 € erloschen. Mithin verbleibt dem Kläger nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 24.385,01 € (115.500,00 € - 91.114,99 €). Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um gegenseitige Forderungen handelt, die auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, die Gegenforderung durchsetzbar, d.h. wirksam, fällig und begründet (vgl. Schlüter, in: MüKo zum BGB, 9. Auflage 2022, § 387 BGB Rn. 36 ff.) und die Hauptforderung erfüllbar ist, vgl. § 387 BGB. An der Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen bestehen keine Zweifel. a) Eine im Sinne des § 387 BGB durchsetzbare Gegenforderung der Beklagten ergibt sich zunächst nicht aus dem Bescheid vom 13. Januar 2020. Unabhängig davon, dass das in dem Bescheid enthaltene Leistungsgebot lediglich 89.010,64 € umfasst, ist der Bescheid nicht bestandskräftig. Der Kläger hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Januar 2020 eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Dass die Beklagte über eine entsprechende Forderung verfügt, steht demnach noch nicht endgültig fest. Das im Bescheid vom 13. Januar 2020 enthaltene Leistungsgebot ist unter diesen Umständen auch nicht durchsetzbar, weil der Widerspruch des Klägers entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO hindert zwar nicht die Aufrechnung als solche, wohl aber die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 – 3 C 13.08 – juris Rn. 11). Auch liegt kein Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nach seinem Wortlaut nicht die Anforderung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen schlechthin, sondern nur von öffentlichen Abgaben und Kosten. Unter „öffentlichen Kosten“ i. S. d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO werden die in einem Verwaltungsverfahren (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden entstehenden Gebühren und Auslagen verstanden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 01.02.2001 – 1 M 80/00 –, juris Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 139; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 61 m.w.N.). Unter den Begriff der öffentlichen Abgaben fallen alle Abgaben, durch die, Steuern vergleichbar, die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 – 4 C 30.90 –, juris Rn. 15; Beschl. d. Senats v. 18.01.2012 – 4 MB 64/11 –, juris Rn. 6). Charakteristisch ist danach, dass es sich um Geldbeträge handelt, auf die die öffentliche Hand zur Aufgabenerfüllung im Sinne einer Einnahmequelle angewiesen ist und deren Eingang berechenbar festgelegt ist, da sie nach Entstehungsgrund und Höhe rechtsnormativ festgesetzt sind, so dass der Staat sich hierauf im Sinne eines stetigen Mittelzuflusses verlassen kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 01.02.2001 – 1 M 80/00 –, juris Rn. 8). Diese Voraussetzung erfüllt ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung einer aufgrund vertraglicher Vereinbarung geleisteten Abschlagszahlung offensichtlich nicht. b) Die Beklagte verfügt nach der Schlussabrechnung und bezogen auf die im Jahre 2015 erbrachten Leistungen des Klägers allerdings über eine im Sinne des § 387 BGB durchsetzbare Gegenforderung gegen den Kläger in Form eines vertraglichen Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 91.114,99 €. aa) Diese Gegenforderung findet ihre Grundlage in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag selbst; eines Rückgriffs auf den insoweit subsidiären öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedarf es nicht. Wenn die Parteien eines die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen regelnden Vertrags – wie hier – Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart haben und sich nach endgültiger Abrechnung ein Überschuss ergibt, folgt unmittelbar aus den vertraglichen Absprachen auch das Recht des Bestellers – hier der Beklagten – die überschüssigen Zahlungen zurückzuverlangen (vgl. zum BGB-Werkvertrag BGH, Urt. v. 08.01.2015 – VII ZR 6/14 –, juris Rn. 13 m.w.N.; zum Architektenvertrag OLG Celle, Urt. v. 06.10.2021 – 14 U 153/20 –, juris Rn. 6). Damit ist derjenige, der Geld als Vorschuss nimmt, verpflichtet, den Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzuzahlen, wenn und soweit die bevorschusste Forderung gegen ihn nicht entsteht (vgl. zur Vorauszahlung auf Gehaltsansprüche, LAG Hamburg, Urt. v. 09.02.2005 – 5 Sa 86/04 –, juris Rn. 38 ff.). Eine diesen Grundsätzen folgende Vereinbarung haben die Beteiligten mit dem Vertrag, der in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 sowohl die Gewährung einer Abschlagszahlung im Voraus als auch eine Abrechnung der anerkannten und tatsächlichen Kosten vorsieht, geschlossen. (bb) Der Höhe nach ergibt sich diese Gegenforderung über 91.114,99 € wie folgt: (1) Der Kläger hat für das Jahr 2015 von der Beklagten auf Grundlage von § 3 Abs. 4 des Vertrags und des genehmigten Kostenvoranschlags einen Abschlag in Höhe von 1.020.000,00 € erhalten. Es ist für den Kläger jedoch für die im Jahre 2015 erbrachten Rettungsdienstleistungen nur ein (insoweit unstreitiger) Zahlungsanspruch nach Abrechnung in Höhe von 928.885,01 € entstanden. Einen weitergehenden Zahlungsanspruch hat der Kläger nicht dargelegt, sodass die Beklagte nach dem vorstehenden berechtigt ist, den Differenzbetrag von 91.114.99 € zurückzufordern. Ein darüberhinausgehender Rückzahlungsanspruch bis zu einer Höhe von insgesamt 148.354,77 € steht der Beklagten jedoch nicht (mehr) zu, da die vertraglichen Absprachen nicht die Rückforderung von Zahlungen für bestimmte Kostenpositionen (wie nicht nachgewiesene Personalkosten in Höhe von 148.354,77 €), sondern nur eine Verrechnung der Summe der Abschläge (1.020.000,00 €) mit dem Betrag des sich aus der Schlussabrechnung ergebenen Zahlungsanspruchs (928.885,01 €) vorsehen. (2) Der Kläger hat im Zuge der Schlussabrechnung für das Jahr 2015 zwar nicht nur „Ist-Kosten“ in Höhe von 928.885,01 €, sondern vielmehr in Höhe von 1.077.239,78 € für die Erbringung von Rettungsdienstleistungen für die Beklagte angemeldet. Die angemeldeten Kosten in Höhe von 1.077.239,78 € beinhalten allerdings Personalkosten für 3,35 Mitarbeiter, d.h. Kosten in Höhe von 148.354,77 €, die unwirtschaftlich und daher von der Beklagten nicht zu erstatten sind. Dadurch ergibt sich der unstreitige und durch Abschlagszahlungen bereits erfüllte Zahlungsanspruch des Klägers von 928.885,01 € (1.077.239,78 € - 148.354,77 €). (aa) Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten, die unter Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zustande gekommen sind, nicht zu erstatten. Der Kläger ist im Rahmen der Erbringung von Rettungsdienstleistungen der Beklagten grundsätzlich vertraglich zu einem wirtschaftlichen und sparsamen Handeln verpflichtet. Eine solche Verpflichtung folgt zwar nicht schon unmittelbar aus § 6 Abs. 1 und 2 SHRDG. Danach hat die Beklagte als Trägerin des Rettungsdienstes (§ 3 Abs. 1 SHRDG) im Bereich der Landeshauptstadt Kiel die Kosten des Rettungsdienstes zu tragen, zu denen alle nach den geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen der Aufgabenwahrnehmung zurechenbaren und wirtschaftlichen Kosten zählen. Dies deckt sich mit den auch verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 114 Abs. 2 GG), die die Träger des Rettungsdienstes bei Erfüllung der ihnen obliegenden Selbstverwaltungsaufgabe (§ 3 Abs. 1 SHRDG) stets zu beachten haben (vgl. Urt. d. Senats v. 22.10.2003 – 4 LB 21/03 –, juris Rn. 55). Diese verfassungsrechtlich verankerte und in § 6 Abs. 2 SHRDG enthaltene Verpflichtung zu einem wirtschaftlichen und sparsamen Verhalten richtet sich jedoch nicht direkt an den Kläger, der lediglich Vertragspartner der Beklagten ist, sondern an die Beklagte selbst. Diese ist daher gehalten, mit Dritten, die sie zur Erfüllung der ihr zukommenden Selbstverwaltungsaufgabe „Rettungsdienst“ heranzieht, solche Vereinbarungen zu schließen, die den genannten Grundsätzen gerecht werden. Dass auch der Kläger unmittelbar an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden ist, folgt hieraus jedoch nicht. Allerdings haben die Beteiligten in § 3 Abs. 3 des Vertrages vereinbart, dass die für die Haushaltsplanung und -durchführung geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung einschließlich der Durchführungsbestimmung in der jeweils gültigen Fassung auf der Grundlage der mit den Kostenträgern getroffenen Budgetierungsvereinbarungen Anwendung finden. Diese Regelung kann bei objektiver Auslegung entsprechend der §§ 133, 157 BGB nur dahingehend verstanden werden, dass auch der Kläger an die „für die Haushaltsplanung und -durchführung geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung“ grundsätzlich gebunden sein sollte. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 GO ist die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Aufgrund der beschriebenen vertraglichen Vereinbarungen ist die Beklagte vor dem Hintergrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) insoweit nicht zur Vergütung des Klägers verpflichtet, wie die vom Kläger angemeldeten Kosten durch eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zu wirtschaftlichem und sparsamen Handeln verursacht wurden. Dem steht die Genehmigung des KLN 2015 durch die Beklagte nicht entgegenstehen, da der Vertrag gerade eine nachträgliche Abrechnung von (genehmigten) Vorausleistungen und endgültigem Leistungsanspruch vorsieht (§ 3 Abs. 5) und es daher trotz eines genehmigten KLN zu einem Erstattungsanspruch der Beklagten kommen kann. Auch Ziffer 001.6 des Absprachepapiers steht einer Kürzung der von dem Kläger für das Jahr 2015 geltend gemachten Kosten nicht entgegen. Danach behält sich die Beklagte die Kürzung von Seiten der Leistungserbringer in Rechnung gestellten Kosten vor, wenn diese in Entgeltverhandlungen (mit den Kostenträgern) nicht vollständig erlösbar sind. Insoweit haben die Vertragsparteien den Fall einer Leistungskürzung ausdrücklich geregelt. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass es auch in anderen Fallkonstellationen zu Kürzungen kommen kann. Hinweise darauf, dass Ziffer 001.6 des Absprachepapiers eine abschließende Regelung enthält, bestehen insoweit nicht. (bb) Das von der Beklagten vorgelegte …-Gutachten stellt einen von dem Kläger zwar angemeldeten, aber nicht nachgewiesenen Personaleinsatz für den Rettungsdienst der Beklagten im Umfang von 3,35 Vollzeitkräften, d.h. Kosten in Höhe von 148.357,77 € fest. Es ist plausibel und wird von dem Kläger nicht substantiiert angegriffen. Das …-Gutachten hat basierend auf den 2015 beim Kläger angefallenen Arbeitsstunden für den Einsatzdienst (27.607 Vollzeitjahresstunden) und einer jährlichen Netto-Arbeitszeit je Vollzeitkraft in einer 43-Stunden-Woche von 1.562,2 Stunden (vgl. Berechnung Tab. 5.5 Bl. 113 VV) einen Personalbedarf des Klägers für den Einsatzdienst im Jahre 2015 von insgesamt 17,67 in Vollzeit tätigen Rettungsdienst-Einsatzkräften ermittelt. Angemeldet hat der Kläger für das Jahr 2015 Kosten für einen Personalbestand von 16,39 Vollzeitmitarbeitern. Tatsächlich hat der Kläger jedoch im Jahre 2015 nach Auswertung der Dienstpläne „nur“ 20.363 Vollzeitjahresstunden durch hauptamtliche Kräfte abgedeckt, d.h. er hat lediglich 13,04 (20.363 hauptamtliche Stunden im Dienstplan / 1.562,2 Netto-Vollzeit-Jahresstunden) hauptamtliche Vollzeitkräfte eingesetzt (vgl. Tab. 6.5 Bl. 119 VV). Basierend auf den Berechnungen des …-Gutachtens bedeutet das, dass der Kläger für das Jahr 2015 Kosten für 3,35 hauptamtliche Kräfte angemeldet, diese aber über die vorgelegten Unterlagen wie Dienst- und Schichtpläne oder die Übersicht „sonstiger Arbeitsleistungen“ nicht nachgewiesen hat. Die Berechnungen des …-Gutachtens werden durch die nicht weiter substantiierte Behauptung des Klägers, das Gutachten sei widersprüchlich, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dem Gutachten liegt zunächst eine vom Kläger nicht angegriffene Berechnung der jährlichen Netto-Arbeitszeit je Vollzeitkraft von 1.562,2 Stunden zugrunde (Tab. 5.5 Bl. 113 VV). Dabei geht das Gutachten von einer verlängerten wöchentlichen Arbeitszeit von 43 (und nicht 48) Stunden pro Woche, einem „Vollzeitfaktor“ von 0,8953 und 52,14 Arbeitswochen im Jahre 2015 aus. Der sich daraus ergebende Wert von 2.007,5 Brutto-Vollzeitjahresstunden wurde dann mit mittleren Ausfallzeiten wegen Krankheit, Urlaub etc. verrechnet, wodurch sich der Wert von 1.562,2 Netto-Vollzeitarbeitsstunden ergab. Dabei schlüsselt das Gutachten zwar weder auf, woraus sich der Vollzeitfaktor ergibt, noch wie sich die mittleren Ausfallzeiten pro Person errechnen. Allerdings greift der Kläger diese Zahlen auch nicht konkret an. Die Rüge, das Gutachten gehe von einer 48-Stunden-Woche aus, hat der Kläger mittlerweile fallen gelassen. Sie traf im Übrigen auch nicht zu. Zwar wird auch der Personalbedarf bei einer 48-Stunden-Woche in der Tabelle 6.5 des Gutachtens, aus der sich der Betrag der Überzahlung für 2015 ergibt, ausgewiesen. Tatsächlich gerechnet hat das Gutachten jedoch ausweislich der Tabelle 5.5 mit einer 43-Stunden-Woche. Abschließend kann der Kläger nicht mit Erfolg mit dem Einwand gehört werden, dass es sich bei dem Gutachten um „fiktive Berechnungen“ handele. Zwar trifft es zu, dass das Gutachten den Personalbedarf in Abhängigkeit einer abstrakt errechneten Jahresarbeitszeit ermittelt. Die gutachterlichen Berechnungen und Bewertungen sind jedoch im Kern auf eine Auswertung der Dienstpläne zurückzuführen und können damit nicht als „fiktiv“ bewertet werden. (cc) Die sich danach aus dem plausiblen Gutachten ergebenden, nicht nachgewiesenen Kosten in Höhe von 148.354,77 € mag der Kläger an seine hauptamtlichen Mitarbeiter gezahlt haben, sodass ihm diese Kosten tatsächlich entstanden sind. Es ist jedoch nicht erkennbar oder gar nachgewiesen, dass diesen Kosten Leistungen gegenüberstehen, die für den Rettungsdienst der Beklagten erbracht worden sind. Der Kläger stellt der Beklagten damit Kosten in Rechnung, für die sie keine nachgewiesenen Gegenleistungen erhalten hat. Dies ist als unwirtschaftlich zu bewerten. Wirtschaftlich ist ein Vorgehen nur dann, wenn planvoll über knappe Mittel, die direkt oder indirekt der Befriedigung von Bedürfnissen dienen, verfügt wird (vgl. PdK, Stand: September 2019, § 6 SHRDG Ziff. 3.4.). Wirtschaftliche Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; OVG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2005 – 11 LC 91/04 –, juris Rn. 36 zum Wirtschaftlichkeitsgebot für Vereinbarungen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern). Diese Grundsätze hat der Kläger jedoch verletzt. Denn ohne die vertraglich geschuldeten Nachweise muss angenommen werden, dass er auf die Inanspruchnahme ihm angebotener und von ihm vergüteter Arbeitsleistungen seiner Mitarbeiter im Umfang von 3,35 Vollzeitkräften verzichtet hat. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass eine der Zahlungspflicht der Beklagten entgegenstehende Unwirtschaftlichkeit der angemeldeten Personalkosten in Höhe von 148.354,77 € hier nicht aus einer Verpflichtung des Klägers zur Einsparung von Personalkosten folgt, weil er ehrenamtliche Kräfte im Rettungsdienst, insbesondere Sanitätssoldaten der Bundeswehr einsetzen konnte. Der Einwand des Klägers, mit dem Einsatz ehrenamtlicher Kräfte im Umfang von 3,35 Vollzeit-Arbeitskräften im Vorfeld nicht planen und Personal daher nicht entlassen zu können, ist plausibel und wurde auch von der Beklagten nicht grundlegend in Frage gestellt. Daher begründen der Einsatz von Sanitätssoldaten der Bundeswehr im Jahre 2015 oder die Personalplanung des Klägers als solche noch nicht die Unwirtschaftlichkeit der Personalkosten für 3,35 Vollzeitkräfte in Höhe von 148.354,77 €. Der verfassungsrechtlich (Art. 114 Abs. 2 GG) und in § 6 Abs. 2 SHRDG verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der aufgrund der vertraglichen Absprachen zwischen den Beteiligten auch den Kläger bindet, gilt nicht absolut, sondern kann zugunsten anderer Güter von Verfassungsrang zurückstehen müssen (vgl. Urt. d. Senats v. 22.10.2003 – 4 LB 21/03 –, juris Rn. 62). Ihm gegenüber steht hier das besondere Interesse an einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Sicherstellung von Notfallrettung und Krankentransport, die nicht zuletzt dem Schutz menschlichen Lebens (Art. 2 Abs. 1 GG) dient. Letzteres rechtfertigt nicht nur eine bedarfsgerechte Planung mit sachlichen und personellen Mitteln, sondern macht diese zwingend notwendig. Insoweit ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch Kosten für die Vorhaltung von Personal, das tatsächlich nicht zum Einsatz kommt, als wirtschaftlich zu bewerten sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.02.2008 – 11 LC 74/06 –, juris Rn. 41). Andernfalls wäre entweder eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Sicherstellung von Notfallrettung und Krankentransport nicht jederzeit gewährleistet, oder es würde der Einsatz ehrenamtlicher Kräfte verhindert. Auch letzterer hat jedoch einen erheblichen Nutzen für das Allgemeinwohl, indem er in der Theorie ausgebildeten Personen die Erlangung praktischer Erfahrungen ermöglicht und diese damit auf den Einsatz – beispielsweise im Falle eines Großschadensereignisses – vorbereitet. Die Unwirtschaftlichkeit der angemeldeten Personalkosten in Höhe von 148.354,77 € ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch daraus, dass der Kläger Personal im Umfang von 3,35 Vollzeitarbeitskräften bezahlt hat, ohne entsprechende Arbeitsleistungen entgegenzunehmen; jedenfalls hat er entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung auf die wiederholte Aufforderung der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen oder nachgewiesen, dass er insoweit Leistungen für die Beklagte erbracht hat. Der Kläger hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es im Jahre 2015 dazu gekommen sei, dass er Vollzeitkräfte aufgrund des Einsatzes von ehrenamtlichen Personals nicht für die Besetzung der Einsatzfahrzeuge benötigt habe. Er habe die Kräfte dann teilweise im Innendienst eingesetzt oder Überstunden abbauen lassen. Es sei aber auch dazu gekommen, dass er Mitarbeiter einfach nach Hause geschickt habe. Jedenfalls in letzterem Fall haben die Vollzeitkräfte des Klägers keine Leistungen im Rettungsdienst der Beklagten erbracht und sind gleichwohl bezahlt worden. Dieses Vorgehen stellt keinen planvollen Umgang und Einsatz der knappen (finanziellen) Ressourcen dar. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass Mitarbeiter Überstunden abgebaut hätten, als dritte Person einen Einsatz begleitet hätten oder im Innendienst eingesetzt worden seien, könnte dies zwar die Wirtschaftlichkeit der Kosten begründen, denn dann wären jedenfalls Leistungen für die Beklagte erbracht worden. Der Kläger konnte jedoch entsprechende Nachweise nicht erbringen. Es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum sich der Einsatz von Mitarbeitern im Innendienst oder als dritte Person einer Schicht weder den Dienst- oder Schichtplänen noch der dem Gutachter ebenfalls vorgelegten Aufstellung über die für die Beklagte erbrachten „sonstigen Arbeitsleistungen“ (bspw. Desinfektion, Dienstbesprechung) entnehmen lassen. Auch erschließt sich nicht, warum die Erbringung entsprechender Arbeitsleistungen als Ausfallzeit hätte vermerkt werden sollen. Es ist daher festzuhalten, dass der Einsatz von 3,35 Vollzeitkräften für die Aufgaben des Rettungsdienstes der Beklagten bis heute nicht nachgewiesen ist, obwohl dem Kläger die Problematik bereits seit dem Jahre 2016 bekannt ist, es hierzu bereits am 8. Dezember 2016 ein erläuterndes Gespräch gegeben hat und er auch schriftlich wiederholt von der Beklagten aufgefordert wurde, konkret dazulegen, dass auch die eingereichten Stunden für rechnerisch 3,35 Vollzeitmitarbeiter für den Rettungsdienst der Beklagten erbracht worden sind. Dies muss der Kläger gegen sich gelten lassen, denn sämtliche anzugebenden und nachzuweisenden Umstände liegen allein in seiner Verantwortungssphäre, denn allein er hat die tatsächlichen Möglichkeiten, die erbrachte Arbeitsleistung nachzuweisen. Hinzu kommt, dass in Ziffer 001.3 des Absprachepapiers aus April 2015 ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Kläger auf Aufforderung alle Kostenangaben durch Belege im Einzelnen zu begründen hat. Jedenfalls seit April 2015 musste dem Kläger damit die Notwendigkeit einer umfassenden Dokumentation der für die Beklagte erbrachten Leistungen bewusst sein. cc) Die begründete Gegenforderung der Beklagten ist auch wirksam und fällig. Sie entstand mit Vorlage des KLN 2017 und wurde zugleich fällig, da der Kläger in diesem Zeitpunkt seine Ist-Kosten für das Jahr 2015 anmeldete und erstmals beurteilt werden konnte, dass die für 2015 geleisteten Abschlagszahlungen den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers für das Jahr 2015 übersteigen. Einer die Wirkungen der Aufrechnung auslösenden Aufrechnungslage steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Gegenforderung bereits dem Anspruch des Klägers auf Abschlagszahlungen für das Jahr 2017 entgegenhielt. Denn dieser Anspruch des Klägers hat sich gemäß vorstehender Ausführungen (s.o. B.I.1.) ipso iure spätestens mit erfolgter Schlussabrechnung in den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch gewandelt. Damit ist ein entsprechender Austausch der Hauptforderung einhergegangen, der die Aufrechnungslage unberührt lässt. dd) Ob es in einer solchen Situation einer weiteren Aufrechnungserklärung bedarf oder eine bereits zuvor abgegebene Aufrechnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB analog), die hier in dem Schreiben der Beklagten vom 22. März 2017 erkannt werden kann, fortbesteht, kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat im Berufungsverfahren sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, der Forderung des Klägers den eigenen Rückzahlungsanspruch für das Jahr 2015 entgegenhalten zu wollen. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Beklagte die Aufrechnung mit weiteren Forderungen nicht erklärt, sondern in der mündlichen Verhandlung lediglich in Aussicht gestellt hat, mit weiteren Rückzahlungsaufforderungen aufrechnen zu wollen. Ob der Beklagten auch für weitere Jahre Rückzahlungsansprüche zustehen, weil der Kläger angemeldete Personalleistungen bislang nicht nachgewiesen hat oder ob er dies ggf. noch nachholen kann, hat der Senat daher nicht zu prüfen. II. Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag in Höhe von 24.385,01 € seit dem 6. Dezember 2017. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht analoge Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz – wie hier – keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, Urt. v. 28.06.1995 – 11 C 22.94 –, juris Rn. 9 m.w.N.; Urt. d. Senats v. 22.09.2022 – 4 P 2/19 EK –, juris Rn. 72). Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Rechtshängigkeit der Klage, mit der der Kläger die hier konkret bezifferte Forderung in Höhe von 115.500 € erstmals geltend gemacht hat, trat mit Klagerhebung am 5. Dezember 2017 (vgl. § 91 Satz 1 VwGO) ein. Die Höhe der Verzinsung ergibt sich aus § 288 Abs. 2 BGB analog. Danach beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen, an denen – wie hier – ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte. Dass der Kläger insoweit einen geringeren Prozentsatz der Verzinsung fordert, als das Gesetz ihm zugesteht, ist insoweit unschädlich, vom Senat jedoch zu berücksichtigten (vgl. § 88 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Mit der Berufung verfolgt der Kläger Zahlungsansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis weiter. Der Beklagten obliegt im Bereich der Landeshauptstadt Kiel die Aufgabe, der Bevölkerung einen bedarfs- und fachgerechten Rettungsdienst zu tragbaren Kosten zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgabe übt sie als Selbstverwaltungsaufgabe aus (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz i.d.F. v. 06.11.2020, GVOBl. 2020, S. 802; im Folgenden SHRDG). Sie kann Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag damit beauftragen, operative Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SHRDG; § 5 Abs. 1 und Abs. 2 SHRDG i.d.F. v. 28.03.2017, GVOBl. 2017, S. 256; SHRDG a.F.). Die Beklagte schloss mit dem Kläger im Jahre 1997 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitwirkung im Rettungsdienst (im Folgenden „Vertrag“), nach welchem dem Kläger die Erfüllung der Aufgabe „Rettungsdienst“ durch Einbindung in die Durchführung des Rettungsdienstes durch die Feuerwehr der Beklagten teilweise übertragen wurde (§ 1 Abs. 2 Vertrag). Der Kläger erhielt insoweit Einsatzaufträge über die Rettungsleitstelle der Feuerwehr und führte diese nach Maßgabe der für die Feuerwehr erlassenen Anordnungen und Richtlinien in eigener Verantwortung durch (§ 2 des Vertrags). § 3 des Vertrages enthält Regelungen über den finanziellen Ausgleich der von dem Kläger erbrachten Leistungen. Der Kläger hat danach Art und Zahl der jährlich bereitzustellenden Krankenkraftwagen sowie des Personals und den Umfang des Betriebs in einem Jahresdienstplan bedarfsorientiert und nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen und zusammen mit einem Kostenvoranschlag bei der Feuerwehr der Beklagten einzureichen (§ 3 Abs. 2 des Vertrags). § 3 Abs. 4 des Vertrags regelt, dass dem Kläger „für die im Jahresdienstplan nach Art und Anzahl genehmigte anteilige Bereitstellung von Krankenkraftwagen einschließlich geeignetem, in der Art und Zahl festgelegtem Personal für die Mitwirkung im Rettungsdienst ein vierteljährlicher Abschlag in Höhe von 1/4 des genehmigten jährlichen Kostenvoranschlags im Voraus bezahlt“ wird. Im April 2015 unterzeichneten die Beklagte und der Kläger außerdem ein Absprachepapier zum öffentlich-rechtlichen Vertrag im Rettungsdienst, dass insbesondere Bestimmungen zur Anmeldung, Dokumentation und Abrechnung von Kosten seitens der Leistungserbringer gegenüber der Beklagten enthält. Danach hat der Kläger der Beklagten zum 15. März jeden Jahres einen vollständigen Kosten-Leistungsnachweis (KLN), der die Ist-Kosten des zurückliegenden sowie die Plankosten des laufenden und folgenden Kalenderjahres beinhaltet, vorzulegen (Ziffer 001.1). Außerdem regelt das Absprachepapier in Ziffer 001.3, dass die eingereichten KLN durch die Berufsfeuerwehr geprüft werden. Die Leistungserbringer verpflichten sich, auf Aufforderung alle Kostenangaben durch Belege im Einzelnen zu begründen. Der Vertrag endete zum 31. Dezember 2017. Im Jahre 2015 erhielt der Kläger auf Basis eines eingereichten KLN Abschlagszahlungen in Höhe von 1.020.000,00 €. Im Jahre 2016 begann die … GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens zwecks Überprüfung der angemeldeten Kosten im Rettungsdienst der Beklagten auf deren Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Hierzu wurden auch von dem Kläger umfangreiche Unterlagen angefordert, darunter Angaben zu für die Beklagte erbrachten „sonstigen Arbeitsleistungen“ (bspw. Desinfektion, Dienstbesprechung) sowie Dienst- und Schichtpläne. Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte die Beklagte dem Kläger erstmals mit, dass im Zuge der Personalkostenanalyse Unklarheiten aufgefallen seien und lud den Kläger zwecks Klärung zu einem Gespräch am 8. Dezember 2016 ein. Im Zuge dessen wies die Beklagte darauf hin, dass sich der zwischenzeitlich angemeldete Personalbedarf für das Jahr 2015 nicht im Dienstplan nachweisen lasse und bat um entsprechende Prüfung, da andernfalls die entsprechenden Kosten abgesetzt werden müssten. Der Kläger teilte hierzu mit, dass ihm die angemeldeten Personalkosten tatsächlich entstanden seien. Daran ändere auch der Einsatz ehrenamtlicher Kräfte nichts. Sämtliche hauptamtliche Kräfte, für die Kosten angemeldet worden seien, seien für den Rettungsdienst der Beklagten eingesetzt worden. Zudem fielen im Rettungsdienst neben der Besetzung der Rettungsmittel eine Reihe zusätzlicher Arbeiten wie Desinfektionsmaßnahmen oder Lagerverwaltung an, für die man einen mehr oder weniger großen Zeitansatz wählen könne und die über die in den Ausfallzeiten angesetzten Stundensätze hinausgehen könnten. Dies werde in der Berechnung der benötigten Arbeitskräfte nicht berücksichtigt. Auch für das Kalenderjahr 2017 reichte der Kläger einen Kostenvoranschlag ein, den die Beklagte genehmigte und nach dem sich die Kosten für die von ihm zu erbringenden Rettungsdienstleistungen voraussichtlich auf ca. 1,1 Millionen € beliefen. Die Beklagte überwies für die Monate Januar 2017 bis März 2017 jeweils einen monatlichen Abschlag in Höhe von 90.000,00 € (1/12 der Gesamtsumme). Im Februar 2017 legte die … GmbH einen „Zwischenbericht“ vor (im Folgenden …-Gutachten). Dieser Bericht weist für das Jahr 2015 eine sich aus den Dienstplänen ergebende tatsächliche Personalleistung des Klägers von 13,04 hauptamtlichen Vollzeitkräften aus und stellt diese der vom Kläger kostenmäßig angemeldeten Personalleistung von 16,39 hauptamtlichen Vollkräften gegenüber. Daraus ergebe sich ein nicht nachgewiesener Geldwert für Personalleistungen in Höhe von 148.354,77 €. Die insoweit nicht nachgewiesenen Personalkosten seien im KLN 2017 abzusetzen. Die Beklagte übersandte den Bericht mit Schreiben vom 24. Februar 2017 auszugsweise an den Kläger und bat um Stellungnahme, wie sie sich den fehlenden Nachweis hauptamtlicher Arbeitsleistungen im Prüfjahr 2015 erkläre. Der Kläger wiederholte sein bisheriges Vorbringen und teilte hierzu mit, die angemeldete Arbeitsleistung vollumfänglich nachgewiesen zu haben. Mit Schreiben vom 22. März 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, den Betrag der nicht nachgewiesenen Personalkosten in Höhe von 148.354,77 €, der von den Ist-Kosten des Jahre 2015 abzusetzen sei, durch Minderung der laufenden Abschlagszahlungen für das Jahr 2017 ab dem 1. April 2017 auszugleichen. Von April bis Oktober 2017 kürzte sie daraufhin den monatlichen Abschlag um 16.500,00 € auf 73.500,00 €. Zur Begründung führte sie an, dass ihr ein Rückzahlungsanspruch wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen aus dem Jahre 2015 zustünde. Der Gutachter habe die Personalnummern der kostenmäßig angemeldeten Personen des Einsatzdienstes mit den in den Dienstplänen eingetragenen Personen abgeglichen. Danach seien Personalkosten im Umfang von 3,35 Vollzeitkräften nicht nachgewiesen. Es sei daher nicht zu erkennen, dass die insoweit kostenmäßig angemeldeten Personen Tätigkeiten im Rettungsdienst wahrgenommen haben. Nachdem der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung des ihm nach dem genehmigten Kostenvoranschlag zustehenden Restbetrags aufgefordert hatte, hat er am 5. Dezember 2017 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, einen Anspruch in Höhe von 115.500,00 € (je 16.500,00 € für die Monate April bis Oktober 2017) Vorschussleistungen gemäß § 3 des Vertrages zu haben. Gegen diesen Anspruch könne die Beklagte nicht aufrechnen, denn der behauptete Gegenanspruch stehe ihr materiell-rechtlich nicht zu. Das …-Gutachten sei in sich widersprüchlich und der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Vor allem komme aber nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Kürzung der ihm entstandenen Personalkosten auf der Grundlage einer fiktiven Personalbedarfsberechnung nicht in Betracht. Im Übrigen hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 115.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass Ziffer 001.6 des Absprachepapiers aus April 2015 vorsehe, dass sie berechtigt sei, die Kostenerstattung zu kürzen. Der Gutachter habe bei Erstellung des Gutachtens ausschließlich die vom Kläger auf Anfrage gelieferten Daten verwendet. Insbesondere habe er eine Auszählung der Dienstpläne vorgenommen. Dabei habe er festgestellt, dass nicht wie behauptet im Einsatzdienst 16,39 Vollzeitstellen eingesetzt worden seien, sondern hauptamtliches Personal lediglich im Umfang von 13,04 Stellen. Die Gesamtpersonaljahresstunden laut Gutachter seien fast identisch mit der Anmeldung. Wesentlichste Abweichung sei jedoch, dass nicht bloß 996 Stunden, sondern 7.244 Stunden ehrenamtlich besetzt worden seien. Dabei habe der Gutachter eine 43-Stundenwoche zugrunde gelegt. Der Kläger habe demnach hauptamtliches Personal abgerechnet, obwohl tatsächlich nur ehrenamtliches Personal die übertragene Aufgabe ausgeführt haben. Welche Tätigkeiten das hauptamtliche Personal in diesen Zeiten ausgeübt habe, sei nicht dargelegt. Dabei sei zu beachten, dass nur solche Tätigkeiten vergütet werden könnten, die im Rahmen der Personalbemessung festgelegt worden sein. Ein weiterer Personaleinsatz sei nicht als wirtschaftlich einzustufen. Daraus folge, dass kein zusätzliches Personal eingesetzt und abgerechnet werden könne, welches über den angemeldeten und in den Dienstplänen nachgewiesenen Umfang hinausgehe. Dementsprechend liege eine Abweichung von den anerkannten Kosten gemäß § 3 Abs. 5 des Vertrags vor, welche auszugleichen sei. Mit Urteil vom 18. September 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zwar gemäß § 3 Abs. 4 des Vertrags einen Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe von 90.000,00 € monatlich erworben. Für den Zeitraum von April bis Oktober 2017 sei dieser in einem Umfang von 514.500,00 € (7 × 73.500,00 €) erfüllt worden. Hinsichtlich der verbleibenden Forderung in Höhe von 115.500,00 € für den streitgegenständlichen Zeitraum von April bis Oktober sei die Forderung jedoch aufgrund einer Aufrechnung der Klägerin nach § 387, § 389 BGB erloschen. Die Möglichkeit einer Aufrechnung sei hier auch nicht durch vertragliche Absprachen zwischen den Beteiligten abbedungen. Insbesondere sei die Regelung unter der Ziffer 001.6 des Absprachepapiers aus 2015 nicht abschließend und begrenze die Möglichkeit einer Aufrechnung nicht. Die mit Schreiben vom 22. März 2017 durch die Beklagte erklärte Aufrechnung sei auch wirksam, denn die Beklagte habe eine gleichartige und fällige Gegenforderung, mit der sie habe aufrechnen können. Diese Gegenforderung ergebe sich aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entsprechend § 812 Abs. 1 BGB. Es liege hier nach der Teilabrechnung eine rechtsgrundlos erworbene Leistung der Beklagten vor, deren Erstattung verlangt werde. Der für das Jahr 2015 geltend gemachte Betrag von rund 750.000,00 € für das Personal des Einsatzdienstes sei deutlich überhöht und der überzahlte Betrag belaufe sich auf rund 148.000,00 €. Im Rahmen der Anmeldung von Ist-Kosten für das Jahr 2015 habe der Kläger nur die hauptamtlichen Personalkosten geltend machen können. Der Gutachter habe die Dienstpläne des Klägers für das Jahr 2015 ausgewertet und dabei festgestellt, dass in den Dienstplänen 20.363 Dienststunden des hauptamtlichen Personals festgehalten seien. Aufgrund einer methodisch einwandfreien Herleitung der durchschnittlichen Netto-Vollzeitjahresstunden sei der Gutachter nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass dementsprechend für den hauptamtlichen Personaleinsatz nur 13,04 Stellen gerechtfertigt seien. Der Kläger sei auch dazu verpflichtet, den Rettungsdienst bedarfsgerecht, dabei aber wirtschaftlich zu gestalten. Unwirtschaftliche Aufwendungen im Rahmen der Personalkosten müsse die Beklagte daher nicht erstatten. Das gelte jedenfalls dann, wenn eine solche Vorgehensweise nicht mit dem Träger des Rettungsdienstes abgestimmt sei. Daraus folge, dass der Kläger keine Kostenerstattung für die Beschäftigung hauptamtlicher Kräfte in einem Umfang beanspruchen könne, wie er seine Rettungsdienstleistungen durch den für ihn kostenlosen Einsatz von ehrenamtlichen Kräften erbringe. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger Vollzeitkräfte nicht in anderen Tätigkeitsbereichen habe einsetzen können, führe dies nicht zum Erfolg der Klage. Eine bezahlte Freistellung hauptamtlichen Personals im Zusammenhang mit der Beschäftigung ehrenamtlichen Personal in dem hier in Rede stehenden Umfang sei dermaßen unwirtschaftlich, dass der Kläger von Anfang an insoweit nicht mit einer Erstattung habe rechnen dürfen. Es sei auch möglich, flexiblere Lösungen der effektiven Personalbeschäftigung (z.B. Arbeitszeitkonten) zu entwickeln und dadurch die Verpflichtung zur Vorhaltung ausreichenden Personals im Rettungsdienst zu erfüllen, ohne den Mehrwert der Beschäftigung ehrenamtlichen Personals ohne Abstimmung mit der Beklagten einzustreichen. Im Übrigen treffe die Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Rettungsdienstes in dem in Rede stehenden Zeitraum die Beklagte und nicht den Kläger. Dagegen hat der Kläger am 28. November 2018 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Im Oktober 2019 erstellten die Beteiligten eine endgültige Schlussabrechnung der Leistungen des Klägers für die Jahre 2013 bis 2017. Danach stehen dem Kläger für die Jahre 2015 und 2017 unstreitig Vergütungsansprüche in Höhe von 928.885,01 € (2015) und in Höhe von 1.104.763,14 € (2017) zu. Für das Jahr 2017 leistete die Beklagte jedoch wegen der Aufrechnung mit der Gegenforderung aus 2015 nur Abschlagszahlungen in Höhe von 931.500,00 €. Zwischen den Beteiligten besteht noch immer ein Dissens hinsichtlich der vom Kläger angemeldeten Personalkosten in Höhe von 148.354,77 € für das Jahr 2015. Bereits mit Bescheid vom 2. Mai 2019 hatte die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 226.882,30 € aufgefordert. Diesen Bescheid hob sie sodann mit Bescheid vom 13. Januar 2020 auf und verlangte zugleich die Zahlung von 89.010,64 €. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr nach der bereinigten Endabrechnung für die Jahre 2013 bis 2017 ein entsprechender Rückforderungsanspruch zustehe. Gemäß der beigefügten Auflistung wurde darin der dem Kläger für das Jahr 2017 unstreitig noch zustehende Vergütungsanspruch in Höhe von 173.263,14 € (1.104.763,14 € - 931.500,00 €) mit von der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen auf Rückzahlung der Beträge, die sich aus der Differenz der geleisteten Abschläge mit den anerkannten Kosten für die Jahre 2013 bis 2016 ergaben, verrechnet. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 29. Januar 2021 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit Blick auf die endgültige Abrechnung der Vergütungsansprüche für das Jahr 2017 hat der Kläger die Klage im Rahmen des Berufungsverfahrens umgestellt. Er begehrt nunmehr Zahlung aus der endgültigen Leistungsabrechnung für das Jahr 2017. Der Zulässigkeit der Klageumstellung stehe nicht entgegen, dass diese erst in der Berufungsinstanz erfolge. Denn es liege ein Fall von § 264 Nr. 3 ZPO vor, der nicht als Klageänderung im Sinne der §§ 533, 263 ZPO zu qualifizieren sei. Es handele sich außerdem um eine Teilklage. Im Übrigen vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, insbesondere Sanitätssoldaten der Bundeswehr als ehrenamtliche Kräfte eingesetzt zu haben. Deren Einsatz sei unerlässlich, um hinreichend qualifiziertes Personal etwa für große Schadenslagen oder Krankenstände vorzuhalten. Gleichzeitig sei jedoch nicht planbar, ob und wann auf die ehrenamtlichen Kräfte zurückgegriffen werden könne. Insbesondere die Freistellung von Bundeswehrsoldaten erfolge regelmäßig so kurzfristig, dass hierauf dienstplanerisch nicht reagiert werden könne. Er sei auch weder verpflichtet noch in der Lage gewesen, Personal abzubauen oder dessen Lohn zu kürzen, um tatsächliche Kosten zu sparen, da er durch das Tarifrecht und das Arbeitsrecht gebunden sei. Er habe dann auch die vertragsgemäße Leistungserbringung nicht mehr garantieren können. Er, der Kläger, habe durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte auch keinen materiellen Vorteil erlangt, den die Beklagte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend mache könnte. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass ihm die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden seien. Damit fehle es an einer ausgleichbaren Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. September 2018 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 115.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, dass der Umstand, dass der Kläger trotz anderer rechtlicher Möglichkeiten seinen Personalbedarf nicht entsprechend angepasst habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Der Kläger trage die Beweislast für tatsächlich angefallene Arbeitszeiten. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. Daher seien die KLN fehlerhaft und sie zur Kürzung berechtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.