Urteil
9 LC 226/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Windenergieanlagen im norddeutschen Flachland mit einer Gesamthöhe von 100 m und mehr sind regelmäßig raumbedeutsam.
• Ist eine wirksame Konzentrationsplanung durch den Regionalplan vorhanden, stehen dessen Ziele gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB raumbedeutsamen Außenbereichsvorhaben regelmäßig entgegen.
• Eine Konzentrationsplanung muss ein schlüssiges gesamträumliches Konzept enthalten; bloße Partikularinteressen der Gemeinden oder spätere Ergänzungsmöglichkeiten beseitigen nicht die Ausschlusswirkung.
• Ausnahmefälle von der Ausschlusswirkung sind nur bei besonderen, am Standort belegbaren Gründen zulässig; solche lagen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Raumbedeutsame Windenergieanlagen und Ausschlusswirkung regionaler Konzentrationsplanung • Windenergieanlagen im norddeutschen Flachland mit einer Gesamthöhe von 100 m und mehr sind regelmäßig raumbedeutsam. • Ist eine wirksame Konzentrationsplanung durch den Regionalplan vorhanden, stehen dessen Ziele gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB raumbedeutsamen Außenbereichsvorhaben regelmäßig entgegen. • Eine Konzentrationsplanung muss ein schlüssiges gesamträumliches Konzept enthalten; bloße Partikularinteressen der Gemeinden oder spätere Ergänzungsmöglichkeiten beseitigen nicht die Ausschlusswirkung. • Ausnahmefälle von der Ausschlusswirkung sind nur bei besonderen, am Standort belegbaren Gründen zulässig; solche lagen hier nicht vor. Die Klägerin beantragte die Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen (Typ AN BONUS 1,3 MW/62) mit Nabenhöhe 80 m und Gesamthöhe 111 m auf Außenbereichsflächen der Gemeinde. Der regionale Raumordnungsplan (RROP 2000) des Landkreises weist zehn Vorrangstandorte für raumbedeutsame Windenergienutzung aus; der beantragte Standort gehört nicht dazu und liegt in einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft sowie Natur und Landschaft. Avifaunistische Gutachten kamen zu einem geringen lokalen Brutbestand, das Landesamt für Ökologie sah jedoch erheblich größere Schutzabstände und einen höheren Kompensationsbedarf. Die Gemeinde verweigerte ihr Einvernehmen, der Landkreis lehnte die Baugenehmigung mit Hinweis auf naturschutzrechtliche Belange und die Konzentrationsplanung ab. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht stellten die Raumbedeutsamkeit der Anlagen fest und hielten die Ausschlusswirkung des RROP 2000 für wirksam; eine Ausnahme vom Plan sei nicht gerechtfertigt. • Raumbedeutsamkeit: Das Gericht folgt der Rechtsprechung, wonach Windenergieanlagen im norddeutschen Flachland mit einer Gesamthöhe ab 100 m regelmäßig die Schwelle zur Raumbedeutsamkeit überschreiten; maßgeblich sind Dimension, Standort und sichtbare Raumwirkung. • Rechtswirkung der Konzentrationsplanung: § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gewährt Regionalplanungen Ausschlusswirkung gegenüber raumbedeutsamen Vorhaben im Außenbereich, wenn der Plan ein schlüssiges gesamträumliches Konzept enthält und sowohl Positivausweisungen als auch Ausschlussflächen abwägt. • Prüfung des RROP 2000: Das RROP 2000 enthält eine nachvollziehbare Negativ- und Positivauswahl (Ausschlusskriterien, Eignungsprüfung, Mindestgrößen, Mindestabstände) und dokumentiert die Abwägung von Belangen wie Naturschutz, Erholung und Siedlung; behauptete Verhinderungsplanung ist nicht belegt. • Abwägungsrechtliche Grenzen: Die bloße Möglichkeit späterer Ergänzungen des Regionalplans oder die Tatsache, dass einige Vorrangflächen bereits genutzt sind, entwerten nicht die heutige Ausschlusswirkung; quantitative Flächenangaben allein begründen keinen Abwägungsmangel. • Ausnahmeprüfung: Eine Ausnahme vom Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn konkrete besondere Gründe am Einzelfallstandort vorliegen, die das Planziel nicht in Frage stellen; hier liegen keine derartigen atypischen Standortmerkmale vor, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. • Naturschutzrechtlicher Vorbehalt: Selbst bei möglicher Kompensation von Eingriffen steht zunächst die planungsrechtliche Ausschlusswirkung vorzuschalten; die Frage konkreter Ausgleichsflächen bedarf damit keiner abschließenden Klärung, weil das Vorhaben bereits wegen Raumwiderstands unzulässig ist. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die Verpflichtungsklage zur Erteilung der Baugenehmigung wurde zu Recht abgewiesen. Die geplanten Windkraftanlagen sind wegen ihrer Gesamthöhe von 111 m im norddeutschen Flachland raumbedeutsam und fallen damit unter den Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Das RROP 2000 stellt eine wirksame, schlüssige Konzentrationsplanung dar, die raumbedeutsame Anlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrangstandorte grundsätzlich ausschließt. Für den konkreten Standort sind keine besonderen Umstände dargetan, die eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung rechtfertigen würden. Damit besteht keine Pflicht des Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung; naturschutzrechtliche Ausgleichsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden, weil die planungsrechtliche Sperrwirkung vorrangig ist.