Urteil
10 A 973/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0919.10A973.04.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1); die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1); die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1), hilfsweise die Feststellung, dass ein solcher Anspruch bis zum Inkrafttreten einer Änderung des Flächennutzungsplans bestanden hat. Der Kläger stellte am 8. Januar 2001 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 77,9 m, einem Rotordurchmesser von 44 m und einer Nennleistung von 600 kW auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 24, Flurstück 6. In einer Entfernung von etwa 550 m und 640 m westlich des geplanten Standorts befinden sich zwei an der Landesstraße 811 gelegene landwirtschaftliche Hofstellen sowie diejenige des Klägers. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich des Stadtgebiets der Beigeladenen zu 1) in unmittelbarer Nähe des so genannten "X. C. " und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; es liegt nicht innerhalb einer der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen für die Windenergienutzung. Ebenso wenig bildet es einen Bestandteil einer der beiden im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk N. , Teilabschnitt N1. , Teil 3: Sachlicher Teilabschnitt "Eignungsbereiche für erneuerbare Energien / Windkraft", aufgestellt durch den Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks N. am 9. Juni 1997, Stand 6. Dezember 1999 (im folgenden Text: GEP) für das Gebiet der Beigeladenen zu 1) dargestellten Eignungsbereiche Windenergie (WAF 11 bzw. WAF 17). Die Beigeladene zu 2) teilte dem Beklagten am 20. März 2001 mit, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange nicht entgegen, da es sich nicht um eine raumbedeutsame Anlage handle; Bedenken aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung bestünden deshalb nicht. Nach einer Mitteilung des Staatlichen Umweltamtes N. werde der Beurteilungspegel für die von der Anlage ausgehenden Geräusche weit unter 45 dB(A) liegen. Durch Beschluss vom 8. Mai 2001 versagte die Beigeladene zu 1) das gemeindliche Einvernehmen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um die Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes handle; die Anlage solle außerhalb des im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Eignungsbereichs für Windenergie errichtet werden, und eine Anpassung des Flächennutzungsplans durch Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergienutzung sei beabsichtigt. Am 21. Juni 2001 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung der Beigeladenen zu 1), den Flächennutzungsplan zu ändern, um die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Umsetzung der sich aus dem GEP ergebenden Vorgaben einzufügen. Mit Datum vom 28. Juni 2001 teilte die Beigeladene zu 1) dem Kläger mit, es sei nach dem Entwurf für die Änderung des Flächennutzungsplans nicht auszuschließen, dass der Standort der von ihm geplanten Windenergieanlage sich innerhalb einer Konzentrationszone für Windenergie befinden werde. Durch Bescheid vom 25. Januar 2002 wurde der Bauantrag dann jedoch abgelehnt. Am 22. März 2002 machte die Beigeladene zu 1) die Genehmigung der 14. Änderung ihres Flächennutzungsplans öffentlich bekannt. In dem Flächennutzungsplan in der Fassung dieser Änderung sind auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) drei Konzentrationszonen für Windenergie dargestellt, und zwar eine im Bereich des im GEP ausgewiesenen Windeignungsgebiets WAF 11 ("B. / B1. ") westlich sowie zwei kleinere im Bereich des Windeignungsgebiets WAF 17 ("K. ") südöstlich von T. . Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans war zunächst ein Grundlagenplan mit einer Raumwiderstandsanalyse erstellt worden. Auf dieser Grundlage traf der Rat die Entscheidung, nicht über die Windeignungsgebiete des GEP hinaus weitere Konzentrationszonen - insbesondere im Bereich des klägerischen Vorhabens ("C1. ") auszuweisen. In den Konzentrationszonen gilt jeweils eine Höhenbegrenzung von 140m. Am 10. August 2001 hat der Kläger Klage erhoben, zunächst als Untätigkeitsklage. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Einvernehmen der Beigeladenen zu 1) gelte gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, weil diese nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beteiligung durch den Beklagten ihr Einvernehmen verweigert habe. Die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Einvernehmens ergebe sich auch daraus, dass die Beigeladene zu 1) für eine andere Anlage außerhalb der GEP-Eignungsgebiete ihr Einvernehmen erteilt und sich damit gebunden habe. Im Übrigen liege eine Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage wegen der geringen Gesamthöhe von unter 100 m nicht vor; der Begriff sei anhand des § 3 Nr. 6 ROG auszulegen. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der Gebietsentwicklungsplan N1. - sachlicher Teilabschnitt Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft - (GEP N1. ) unwirksam sei, weil ihm die Annahme zu Grunde liege, jede Windenergieanlage sei raumbedeutsam. Hinzu komme, dass die im GEP N1. ausgewiesenen Eignungsflächen zwar insgesamt 23.500 ha groß seien, aber wegen der aus Lärmschutzgründen einzuhaltenden Abstände zu Gebäuden nur zu etwas mehr als 20% nutzbar seien. Auch die am 22. März 2002 bekanntgemachte 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) sei auf Grund von Abwägungsmängeln unwirksam, weil sie der bundesrechtlichen Gewichtung der Windenergienutzung nicht gerecht werde. Ihr liege zudem kein nachvollziehbares Plankonzept zu Grunde. In seiner derzeitigen Form entfalte der Flächennutzungsplan keine Ausschlusswirkung, da er nicht auf einer abschließenden Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets beruhe; im Übrigen handle es sich bei dem Vorhaben des Klägers um einen Ausnahmefall im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dem Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung stehe auch der Aspekt des Natur- oder Landschaftsschutzes nicht entgegen; insbesondere könne aus der technischen Neuartigkeit einer Windenergieanlage und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit für viele Betrachter nicht eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abgeleitet werden. Der geplante Standort liege inmitten der N2. Parklandschaft, die durch klassifizierte Straßen, Außenbereichsbebauung und Windenergieanlagen bereits vorbelastet sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Januar 2002 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 5. Januar 2001 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung T. Flur 4, Flurstück 6 zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte vor Inkrafttreten der 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt T. verpflichtet war, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte hat zur Begründung darauf verwiesen, dass er an die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmen gebunden sei. Dies sei auch fristgerecht geschehen, da der Beigeladenen erst am 6. April 2001 alle zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Diese Rechtsposition sei durch ein Schreiben des Ministeriums für Städtebau und Wohnen vom 5. März 2002 bestätigt worden. Auch hiervon unabhängig habe ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu keinem Zeitpunkt bestanden, weil sowohl der GEP als auch der wirksame Flächennutzungsplan in der Fassung der 14. Änderungen Ausschlusswirkung für den geplanten Standort entfalteten. Zusätzlich stünden einer Genehmigung Belange des Naturschutzes und des Schutzes von Landschaft und Landschaftsbild entgegen Die Beigeladene zu 1) hat ausgeführt, sie habe ihr Einvernehmen rechtzeitig verweigert, weil das ihr am 11. Januar 2001 übermittelte Ersuchen des Beklagten unvollständig gewesen sei; die erforderlichen Unterlagen seien nur teilweise beigefügt gewesen. In der Sache habe keine andere Entscheidung getroffen werden können, weil der seit September 1998 verbindliche GEP für ihr Stadtgebiet Windeignungsgebiete mit der Qualität von Zielen der Raumordnung ausgewiesen habe. Sie sei ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage raumbedeutsam sei und habe deshalb wegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB das Einvernehmen versagen müssen, auch wenn der Windenergie-Erlass von einer Raumbedeutsamkeit erst ab einer Gesamtzahl von drei Anlagen ausgehe. Die Beigeladene zu 2) hat ausgeführt, sie habe bei ihrer Stellungnahme zur Raumbedeutsamkeit der geplanten Anlage allein den Windenergieerlass zu Grunde gelegt. Raumbedeutsamkeit liege in Anlehnung an § 3 Nr. 6 ROG allerdings nicht nur dann vor, wenn ein Vorhaben raumbeanspruchend sei, sondern auch dann, wenn es raumbeeinflussend sei; auch ein Vorhaben, das nur wenig Grund und Boden in Anspruch nehme, könne daher raumbedeutsam sein. Gegen die von der Beigeladenen zu 1) zunächst geplante Darstellung einer Konzentrationszone "C1. " im Bereich des geplanten Standorts habe sie landesplanerische und landschaftsrechtliche Bedenken geltend gemacht, weil diese das planerische Ziel gefährdet hätte, zwischen bestehenden Windeignungsgebieten großräumige Korridore freizuhalten und eine freie Verbindung zwischen T. und der Werseaue zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Dezember 2003, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 31. Dezember 2003, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, da es außerhalb der im GEP festgelegten Eignungsbereiche für Windenergie errichtet werden solle und kein Ausnahmefall im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliege; der GEP sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Aus demselben Grund sei auch der Hilfsantrag unbegründet. Der Senat hat die Berufung auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 22. Juli 2005 zugelassen, dem Kläger am 27. Juli 2005 zugestellt. Der Kläger hat seine Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet und führt aus: Er habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Der GEP N. stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da die Beigeladene zu 2) im Verfahren verbindlich festgestellt habe, dass die geplante Anlage nicht raumbedeutsam sei. Der GEP könne dem Vorhaben jedoch auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt nicht entgegengehalten werden, da er nichtig sei. Eine Rechtsgrundlage für die Windeignungsbereiche habe es zum Zeitpunkt seiner Aufstellung noch nicht gegeben; auch fehle die Planrechtfertigung, weil die zur Erarbeitung des Plans verfügbare Zeit so knapp bemessen gewesen sei, dass ein fachlich qualifizierter Plan von vornherein nicht zu erwarten gewesen sei. Zudem sei es vorrangig Aufgabe der Kommunen, die Nutzung der Windenergie zu steuern. Hiergegen spreche auch das Ziel D II 2.4 des Landesentwicklungsplans NRW nicht, da Windenergieanlagen bei Formulierung dieses Ziels noch nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genossen hätten. Vor diesem Hintergrund führe das Ziel D II 2.4 entgegen seiner Intention jetzt zu einer Einschränkung der Windenergienutzung, die nicht mehr im gesamten Außenbereich einer Gemeinde privilegiert zulässig sei, sondern nur noch stark eingeschränkt. Die meisten im GEP ausgewiesenen Eignungsbereiche seien zudem für die Windenergie ungeeignet - die Windgeschwindigkeit sei zu niedrig, um eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie zu ermöglichen -, so dass der GEP nicht einmal vollzugsfähig sei. Der GEP sei abwägungsfehlerhaft. Ihm liege schon kein schlüssiges gesamträumliches Konzept zu Grunde. Außerdem seien abstrakte Festlegungen getroffen worden, die das Interesse der Windenergienutzung einseitig benachteiligten, etwa das Kriterium, dass zu Wohnsiedlungsbereichen ein Mindestabstand von 1.000 m einzuhalten sei. Auf der anderen Seite sei übersehen worden, dass im N1. wegen der Vielzahl der dort befindlichen Einzelgehöfte in vielen Eignungsbereichen eine Nutzung für Windenergieanlagen nicht erfolgen könne, weil aus immissionsschutzrechtlichen Gründen Abstände von wenigstens 300 m zu jedem Gehöft vorgesehen werden müssten. Abwägungsfehlerhaft sei es auch, nicht vorbelastete Flächen wegen dieser fehlenden Vorbelastung aus den geplanten Eignungsbereichen von vornherein auszuklammern und die Bereiche schließlich weitgehend ohne Ortsbesichtigung und unter Verwendung eines zu groben Maßstabs festzulegen. Der GEP genüge den - im Hinblick auf die mit der Festlegung von Eignungsbereichen verbundenen Ausschlusswirkungen hohen - Anforderungen an den Detailliertheitsgrad der Regionalplanung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht. Unzureichend berücksichtigt worden seien öffentliche Belange, etwa das Interesse der Kommunen an einer über drei Monate hinausgehenden ausreichenden Frist zur kritischen Würdigung des GEP-Entwurfs. Das Planungsermessen sei missbraucht worden, wenn Flächen, die nach keinem der zuvor festgelegten Kriterien in Frage gekommen seien, dennoch in den Plan aufgenommen worden seien, nur um einzelnen Kommunen Eignungsbereiche zur Verfügung stellen zu können. Insgesamt führe der GEP dazu, dass Flächen für eine substantielle Windenergienutzung nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stünden. Die rechnerische Prognose, die Eignungsbereiche des GEP ermöglichten bis zu 1.200 Anlagen, sei bei weitem zu hoch gegriffen. Hiervon unabhängig müsse der GEP inzwischen als funktionslos betrachtet werden, da ein erheblicher Teil der ausgewiesenen Eignungsbereiche - betroffen seien mindestens 20% - wegen abweichender Flächennutzungspläne und wegen der Durchführung zahlreicher landesplanerischer Zielabweichungsverfahren nicht mehr für Windenergieanlagen zur Verfügung stehe. Solche Zielabweichungsverfahren seien in den Städten C2. , E. und J. sowie in den Gemeinden O. und B2. bereits durchgeführt und in weiteren Gemeinden eingeleitet worden. In der Folge sei es dann zu Anpassungen der Flächennutzungsplanung gekommen; außerdem seien in zahlreichen gemeindlichen Flächennutzungsplänen Konzentrationszonen für Windenergie dargestellt worden, die in ihrer Ausdehnung hinter den im GEP vorgesehenen Flächen zurückgeblieben seien. Diese Entwicklung habe zu dem Ergebnis geführt, dass deutlich weniger Fläche für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung stehe als im GEP vorgesehen, ohne dass der GEP selbst geändert worden sei. Allein deshalb sei der GEP unwirksam geworden, weil eine schleichende Aushöhlung seiner Aussagen ohne erforderliche neuerliche Abwägung stattgefunden habe; im Ergebnis stehe der Windenergie derzeit eine substanzielle Entfaltungsmöglichkeit nicht mehr offen. Hinzu komme, dass nach der Rechtsprechung für Anlagen mit einer marktgängigen Höhe von 150 m Abstände zur Wohnbebauung von 450 m eingehalten werden müssten. Berücksichtige man diesen Umstand, stehe von den Windeignungsflächen nur höchstens 10% überhaupt für eine Nutzung der Windenergie zur Verfügung. Beschränke man den Sicherheitsabstand zur Wohnbebauung auf 300 m, so seien lediglich 20% der Gesamtfläche nutzbar. Sollte der GEP wirksam sein, könne die Darstellung der Eignungsbereiche wegen der unzureichenden Abwägung nicht als Ziel der Raumordnung bewertet werden; im Übrigen sei ein Ausnahmefall gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegeben. Im Landschaftsraum nördlich der X1. seien bereits zahlreiche Windenergieanlagen errichtet, so dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handle sich um einen besonders exponierten und unbeeinträchtigten Landschaftsraum, fehlerhaft sei. Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da er nicht wirksam sei; das Vorhaben werde im Übrigen auch nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Andere öffentliche Belange stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 18. Dezember 2003 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Januar 2002 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 5. Januar 2001 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 6, zu erteilen, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 18. Dezember 2003 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1) am 22. März 2002 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag. Der Beklagte hält die beantragte Windenergieanlage wegen ihrer Gesamthöhe und des vorgesehenen exponierten Standorts für raumbedeutsam. Einer Genehmigung stehe sowohl der wirksame GEP als auch der von Rechtsfehlern freie Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) entgegen. Die Beigeladene zu 1) schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Verfahrensakte zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zum Haupt- und Hilfsantrag zu Recht abgewiesen, da der Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung (dazu I.) hat noch die hilfsweise begehrte Feststellung erreichen kann, dass er einen solchen Anspruch bis zum Inkrafttreten der 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) hatte (unten II.). Denn die Errichtung der vom Kläger geplanten Windenergieanlage an dem gewünschten Standort ist planungsrechtlich unzulässig; dies gilt für den gesamten Zeitraum seit Antragstellung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist durch die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 erfolgte Änderung des BImSchG nicht entfallen; der Kläger ist nicht darauf verwiesen, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung - ggf. nach Klageänderung - zu erstreiten. Zwar handelt es sich bei der Anlage um eine solche mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, die nach Nr. 1.6 (Spalte 2) des Anhangs der 4. BImSchV in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1687) grundsätzlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und nicht einer Baugenehmigung bedarf. Das Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung ist jedoch schon vor dem 1. Juli 2005 - die Klage ist im Jahre 2001 erhoben worden - rechtshängig geworden, so dass die genannte Anlage in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden ist, § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -, NWVBl 2006, 97; Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, ZfBR 2006, 474. Damit kommt im vorliegenden Fall auch weiterhin die Erteilung einer Baugenehmigung in Frage, da die geplante Anlage wegen ihrer Alleinstellung an dem vorgesehenen Standort nicht Bestandteil einer Windfarm ist. I. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine Windenergieanlage im Außenbereich zwar privilegiert, jedoch nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben Belange der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (dazu <1>). Ist das Vorhaben raumbedeutsam, darf es zudem den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen einem solchen raumbedeutsamen Vorhaben in der Regel auch entgegen, soweit für Vorhaben dieser Art durch Ausweisung als Ziel der Raumordnung (dazu <2>) oder durch Flächennutzungsplan (dazu <3>) Flächen an anderer Stelle vorgesehen sind und kein Ausnahmefall gegeben ist (dazu <4>), § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die vom Kläger im Außenbereich des Gebiets der Beigeladenen zu 1) geplante Windenergieanlage nicht genehmigungsfähig. Ihr stehen öffentliche Belange im oben genannten Sinne entgegen. (1) Die Anlage beeinträchtigt an dem geplanten Standort die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil sie sich von den am Standort vorzufindenden Formen der Bodennutzung als wesensfremd abhebt. Der Außenbereich erfüllt u.a. die Funktion, für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft der Allgemeinheit zu dienen. Dies schließt die Zielsetzung ein, das Eindringen wesensfremder und der Erholungseignung abträglicher Nutzungen zu verhindern. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Windenergieanlagen stets oder auch nur regelmäßig als mit der funktionalen Bestimmung des Außenbereichs unvereinbar einzustufen sind. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr von einer Betrachtung des Einzelfalles ab, in die die Funktionen des konkreten Standorts, seine vorgegebene Bodennutzung, das Gewicht der Erholungsrelevanz und die sich daraus ergebende Schutzwürdigkeit, aber auch die Belange der - privilegierten - Windenergienutzung im Wege der nachvollziehenden Abwägung einzubeziehen ist. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 - IV C 33.65 -, BVerwGE 26, 111; Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 - BRS 56 Nr. 72 (S. 211f.). Danach gilt im vorliegenden Fall Folgendes: Die freie Landschaft zwischen der Stadt T. und der südlich gelegenen X2. zeichnet sich durch das Vorherrschen land- und forstwirtschaftlicher Nutzung und einen besonders hohen Erholungswert aus; maßgebend hierfür ist die für die parkähnliche Landschaft des Münsterlandes typische weiträumige Abfolge von Wald, Wiesen und Feldern mit einzelnen landwirtschaftlichen Höfen bei weitgehend flacher Oberflächenstruktur und fast durchgehend offenen Sichtachsen. Der besondere und durch mehrere auch in der unmittelbaren Nachbarschaft des geplanten Standorts verlaufende Radwanderwege dokumentierte Erholungswert der Landschaft ist u.a. gerade aus dem Umstand abzuleiten, dass in dem fraglichen Bereich die Parklandschaft noch in ihrer Ursprünglichkeit erlebt werden kann, ohne dass dieser Eindruck durch das Vorhandensein weithin sichtbarer Zeugnisse der unmittelbaren Gegenwart oder der aktuellen Techniken gewerblicher Energiegewinnung beeinflusst wird. Insbesondere sind die Sichtachsen zwischen T. und der X2. bisher weder durch Windenergieanlagen noch durch andere, ähnlich wirkende Bauwerke verstellt. Der Gebietsentwicklungsplan weist - unabhän gig davon, ob dies als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung einzustufen wäre - diese Raumfunktionen als schützenswert auf, indem er den Standort der geplan ten Anlage mit seiner Umgebung weiträumig als Bereich für den Schutz der Landschaft sowie die unmittelbar westlich an den Standort anschließenden Flächen als Erholungsgebiet ("C1. ") darstellt. Vgl. Bl. 30 der zeichnerischen Darstellung, Stand 6. Dezember 1999, sowie Rn 377ff. der textlichen Darstellung und Erläuterung. Diese Funktionen, die der Landschaft im Bereich des geplanten Vorhabens derzeit zukommen, würden durch die Errichtung einer Windenergieanlage in dem von gewerblicher Nutzung bisher freien Umgebung nachhaltig gestört. In der Annäherung auf T. von Süden - in etwa parallel zu einem dort verlaufenden Q.----------weg - vgl. Erläuterungsbericht zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1), S. 11) und zeichnerische Darstellung in der Funktionskarte der Voruntersuchung - ist deutlich wahrnehmbar, dass zwischen der im Westen von T. liegenden Ansammlung zahlreicher Windenergieanlagen (Windeignungsgebiet WAF 11) und den im Südosten des Stadtgebiets errichteten Anlagen (Windeignungsgebiet WAF 17) keine optische Verbindung besteht. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass von Süden aus sowohl die westlich als auch die südöstlich von T. gelegenen Windenergieanlagen ohne weiteres in den Blick genommen werden können, so dass von einem von derartigen Anlagen rundum freien Blick nicht die Rede sein kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die in den Windeignungsbereichen WAF 11 und WAF 17 vorhandenen Anlagen so deutlich voneinander getrennt sind, dass der freie Korridor zwischen ihnen als auffällig eigenständiger Teil der Landschaft erkennbar ist. Für diese Bewertung kommt es nicht darauf an, wie das Vorhandensein von Windenergieanlagen im Landschaftsbild politisch, ästhetisch oder gesellschaftlich bewertet wird; entscheidend ist allein, dass die Funktion der Landschaft an dem vorgesehenen Standort auch durch eine einzelne Anlage der geplanten Größe verändert würde und damit die Charakteristika der Parklandschaft des Münsterlandes, die für ihren Erholungswert ausschlaggebend sind, nicht mehr in der bisher noch vorhandenen Ursprünglichkeit wahrnehmbar wären. Die darin liegende Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Höhe der Anlage von knapp unter 100 m (99,9m) in Abrede stellen. Denn auch eine einzelne Anlage dieser Größe wäre in der vorbeschriebenen Umgebung als erste Anlage ihrer Art deutlich erkennbar und würde Funktion und Erholungswert der Landschaft negativ prägen. Sie würde insbesondere - von Norden oder Süden aus gesehen - eine bisher nicht vorhandene optische Verbindung zwischen den beiden Windeignungsgebieten WAF 11 und WAF 17 herstellen und damit den bisher vorherrschenden Eindruck einer deutlichen Trennung von Landschaftsteilen, die durch die Erzeugung von Windenergie geprägt sind, und solchen, die von dieser Technik bisher frei sind, relativieren oder zerstören. Erst recht gilt dies im vorliegenden Fall wegen des konkreten Standorts ("Weißer Berg"), der seine Umgebung leicht, aber deutlich wahrnehmbar überragt und - wie sich aus dem Anschreiben des Klägers vom 16. Mai 2000 ergibt - gerade aus diesem Grunde ausgewählt worden ist. Eine Windenergieanlage an diesem Standort würde noch erheblich weiter in die Landschaft wirken als eine an einem die umgebende weitgehend flache Landschaft nicht überragenden Standort errichtete Anlage; sie würde damit in besonderer Weise einen Akzent setzen und Funktion und Erholungswert der Landschaft deutlich verändern. Das Interesse des Klägers an der Nutzung der Fläche in einer durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Weise setzt sich an dem konkret geplanten und topografisch besonders hervorgehobenen Standort nicht durch, sondern muss im Hinblick darauf, dass es an anderer Stelle im Bereich von Windeignungsflächen verwirklicht werden könnte, im vorliegenden Fall zurücktreten. Zur Klarstellung weist der Senat - wie schon in der mündlichen Verhandlung - darauf hin, dass er nicht davon ausgeht, dass das Vorhaben des Klägers wegen einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes unzulässig sein könnte; der Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beschränkt sich nach den vorstehenden Ausführungen auf eine planungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart und des Erholungswerts der Landschaft. Einer Ortsbesichtigung durch den Senat oder Berichterstatter zur Feststellung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts bedurfte es nicht. Die unmittelbare und weitere Umgebung des geplanten Standorts ergibt sich eindrücklich aus zahlreichen in den Akten befindlichen Fotos, die im erstinstanzlichen Verfahren - u.a. anlässlich der Ortsbesichtigung - von den Beteiligten vorgelegt worden sind und sowohl den Blick von der Umgebung auf den Standort des Vorhabens als auch von dort in die Umgebung dokumentieren; im Übrigen lassen sich die Funktionen der Landschaft den Darstellungen im GEP N1. und im Flächennutzungsplan entnehmen. (2) Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung besteht auch deshalb nicht, weil durch Ziele der Raumordnung auf der Ebene der Regionalplanung für Vorhaben dieser Art eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; diese Vorschrift ist auf die streitgegenständliche Anlage anzuwenden, da diese raumbedeutsam ist. Das Vorhaben des Klägers ist raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben nach der auch im hier angesprochenen Zusammenhang maßgeblichen Wertung des Bundesgesetzgebers (vgl. § 3 Nr. 6 ROG) u.a. dann, wenn es die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst. Wann dies bei einer einzelnen Windkraftanlage der Fall ist, insbesondere bei welcher Größenordnung der Anlage, lässt sich nicht mit einer für alle Fallkonstellationen identischen Höhenangabe beantworten; die Annahme, eine Windenergieanlage könne nur dann raumbedeutsam sein, wenn sie eine Gesamthöhe von über 100 m erreicht, wäre deshalb fehlerhaft, während die umgekehrte Frage, ob eine Anlage immer dann raumbedeutsam ist, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe überschreitet, im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2002 - 4 B 36.02 -, BRS 65 Nr. 96; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10 (jeweils betreffend Anlagen unter 100 m Gesamthöhe); OVG Lüneburg, Urteil vom 29. April 2004, - 1 LB 28/04 -, BRS 67 Nr. 101 (Anlage unter 100m Gesamthöhe), Urteil vom 28. März 2006 - 9 LC 226/03 - (Anlage jedenfalls ab 100 m Höhe im norddeutschen Flachland raumbedeutsam). Ob eine Windenergieanlage raumbedeutsam ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Von Bedeutung sind neben der Höhe der Anlage u.a. das Geländeprofil der Umgebung sowie der Charakter und die - insbeson dere durch Ziele der Raumordnung gesicherte - Funktionen der Landschaft, in die die Anlage hineinwirkt. Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger geplante Anlage raumbedeutsam. Sie weist mit 99,9 m eine Höhe auf, die jedenfalls als Indiz für eine Raumbedeutsamkeit gelten muss. Zudem liegt der geplante Standort in unmittelbarer Nähe einer deutlich hervorgehobenen Geländekuppe in einer ansonsten weit überwiegend flachen Umgebung, so dass sie von weither zu sehen wäre und dementsprechend weit in die Umgebung hineinwirkt. Schließlich ist - wie oben ausgeführt - die Umgebung des geplanten Standorts bisher durch das Fehlen von Windenergieanlagen und vergleichbaren anderen technischen Hochbauten in einem breiten Korridor zwischen zwei Konzentrationszonen für Windenergienutzung geprägt und weist deshalb besondere Bedeutung für den Fremdenverkehr und als Erholungsgebiet auf. Eine Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 99,9 m würde diese Landschaft in ihrer Funktion und Entwicklung in erheblichem Ausmaß beeinflussen und ist deshalb raumbedeutsam. Einer Ortsbesichtigung zur Feststellung der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens bedurfte es aus den bereits genannten Gründen nicht. Dem Vorhaben des Klägers stehen öffentliche Belange in der Form von Zielen der Raumordnung auf regionalplanerischer Ebene entgegen, weil der geplante Standort außerhalb der im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk N. , Teilabschnitt N1. , Teil 3: Sachlicher Teilabschnitt "Eignungsbereiche für erneuerbare Energien / Windkraft", aufgestellt durch den Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks N. am 9. Juni 1997, Stand 6. Dezember 1999 (GEP) ausgewiesenen Eignungsbereiche Windenergie (hier: WAF 11 bzw. WAF 17) liegt, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung der im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen unter einen Planungsvorbehalt, von dem die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung sowie die Träger der Raumordnungsplanung als Träger der Regionalplanung u.a. in der Weise Gebrauch machen können, dass sie Flächen für die Windenergienutzung positiv ausweisen und damit zugleich negativ die Windenergienutzung an anderer Stelle im Planungsgebiet ausschließen. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung der Windenergie ist eine solche Ausschlusswirkung jedoch nur gerechtfertigt, wenn der Planungsträger auf der Grundlage eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts und unter Beachtung der allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots sicherstellt, dass sich die Windenergienutzung auf den für sie vorgesehenen Flächen gegenüber konkurrierenden Nutzungen in substanzieller Weise durchsetzen kann. Versucht er hingegen, unter dem Deckmantel einer steuernden Planung die Windenergienutzung in Wahrheit zu verhindern, wird er den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht gerecht mit der Folge, dass das Ergebnis seiner Planung unwirksam ist. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -; Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.0 , BVerwGE 117, 287; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juli 2003 - 1 A 10371/02 -. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ausweisung von Windeignungsbereichen durch den GEP nicht zu beanstanden. Bei diesen Eignungsbereichen handelt es sich um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten und abschließend abgewogenen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, mithin um Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) in der Form von Eignungsgebieten. Sie entfalten rechtliche Außenwirkung und schließen die Zulässigkeit der an sich im Außenbereich privilegierten Anlagen zur Windenergienutzung und damit auch das Vorhaben des Klägers an anderer Stelle im Planungsraum aus (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG). Sie stellen zugleich sicher, dass sich Vorhaben zur Windenergienutzung an anderer Stelle im Planungsraum gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, so dass für die vom Gesetzgeber privilegierte Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Die zu Grunde liegende planerische Entscheidung beruht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Konzept, ist vollzugsfähig und stellt das Ergebnis einer den allgemeinen Anforderungen entsprechenden abschließenden planerischen Abwägung dar. Hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, sowie 7 D 4/03.NE; Beschluss vom 22. September 2005 - 7 D 21/04.NE -. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Bedenken gegen die Festlegung von Windeignungsbereichen durch den GEP begründen keine durchgreifenden Zweifel an dessen Gültigkeit. Die Rüge des Klägers, für die Ausweisung von Windeignungsbereichen habe es bei Aufstellung des GEP bereits an einer Rechtsgrundlage gefehlt, übersieht, dass eine Rechtsgrundlage für die Aufstellung von regionalen Zielen der Raumordnung in Gebietsentwicklungsplänen selbstverständlich bereits vor der Einführung des § 13 Abs. 5 Nr. 3 LPlG NW bestand (§ 14 Abs. 1 LPlG NW a.F.), so dass unabhängig von der konkreten Bezeichnung die Zuweisung bestimmter Flächen für die Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung zulässig war; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG in der insoweit seit 1. Januar 1998 unverändert geltenden Fassung vom 18. August 1997. Auch hiervon abgesehen greifen die vom Kläger gegen den GEP vorgebrachten Einwände nicht durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 11 - 19 der Entscheidungsgründe), die durch den Berufungsvortrag nicht in Frage gestellt werden, und schließt sich im Übrigen der oben nachgewiesenen Rechtsprechung des 7. Senats des OVG NRW an. Auch die vom Kläger im vorliegenden Verfahren vertiefte Kritik an der nach seiner Auffassung unzureichenden Detailliertheit des Gebietsentwicklungsplans führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Auf der Ebene der Regionalplanung werden Festlegungen zur Raumstruktur - Siedlungsstruktur, Freiraumstruktur, Infrastruktur - formuliert, deren Großräumigkeit erst auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die dort anzusiedelnde Feinsteuerung konkretisiert werden. Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen werden nur insoweit getroffen, als sie zu Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet sind (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 ROG). Unzutreffend ist auch die erst im Berufungsverfahren formulierte Annahme des Klägers, der GEP sei obsolet geworden, weil ihm durch eine allzu einengende kommunale Flächennutzungsplanung sowie durch vielfache Zielabweichungsverfahren die Substanz entzogen worden sei, so dass eine Verwirklichung seiner Ziele nicht mehr möglich sei. Mit dieser Kritik verkennt der Kläger sowohl das Verhältnis von Regional- und Kommunalplanung als auch grundlegend die Funktion der Zielabweichungsverfahren. Eine vom Kläger beklagte schleichende Aushöhlung des Gebietsentwicklungsplans durch gemeindliche Flächennutzungspläne, die die ausgewiesenen Windeignungsbereiche jeweils nicht vollständig, sondern lediglich in deutlich verkleinertem Ausmaß umsetzen, würde nämlich - einmal unterstellt, eine solche Flächennutzungsplanung könnte wirklich in nennenswertem Umfang festgestellt werden - nicht die Wirksamkeit des GEP, sondern diejenige der jeweils betroffenen Flächennutzungspläne - Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB - in Frage stellen. Diese wären ggf. unwirksam, weil sie dem Gebot, der Windkraftnutzung in Übereinstimmung mit der übergeordneten Regionalplanung in substanzieller Weise Raum zu verschaffen, nicht entsprächen. Die Annahme des Klägers, nicht die Flächennutzungspläne, sondern der maßstabbildende Gebietsentwicklungsplan würde in seiner Geltung durch unzureichende Flächennutzungspläne in Frage gestellt, trägt den Besonderheiten der hier zu wahrenden Normenhierarchie nicht hinreichend Rechnung, zumal jeder Betroffene durch eine Inzidentkontrolle des jeweils in Frage kommenden Flächennutzungsplans erreichen könnte, dass der GEP seine Steuerungskraft letztlich doch entfalten könnte. Dem vom Kläger gestellten Beweisantrag zu Ziff. 1), "dass mindestens 20% der Eignungsbereiche des GEP N1. nicht durch gemeindliche Flächennutzungsplanungen bestätigt worden sind, " musste der Senat schon aus diesem Grunde wegen Unerheblichkeit nicht nachgehen. Im Übrigen würde selbst dann, wenn tatsächlich nur 80% der regionalplanerisch dargestellten Windeignungsgebiete durch Flächennutzungspläne umgesetzt wären, die Geltung des GEP nicht in Frage gestellt. Denn zum Einen ist der Prozess der Umsetzung von Zielen der Regionalplanung nicht abgeschlossen, so dass jederzeit weitere Darstellungen von Konzentrationszonen in gemeindlichen Flächennutzungsplänen denkbar sind. Zum anderen wäre ein Umsetzungsgrad von 80% ohnehin kein Anlass für Zweifel an der Gültigkeit des umzusetzenden Regionalplans, da die konkretisierende Umsetzung ohne weiteres zu gewissen Flächenabweichungen nach oben oder unten führen kann. Schließlich ist der Beweisantrag nicht hinreichend substantiiert, weil die zum Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ("20%") lediglich auf Vermutungen, abgeleitet aus wenigen Beispielsfällen, beruht und erst durch die Beweiserhebung ermittelt werden soll, mithin ein Ausforschungsbeweisantrag vorliegt. Soweit der Kläger weiter annimmt, der GEP sei durch zahlreiche Zielabweichungsverfahren obsolet geworden, irrt er gleichfalls. Denn nach seiner - durch die Stellung des § 24 LPlG NRW der Vorschrift im systematischen Zusammenhang mit der Planerhaltung verdeutlichten - Funktion führt das Zielabweichungsverfahren nicht zu einem Steuerungsverlust des Regionalplans, sondern trägt im Gegenteil dazu bei, dass dessen Wirkungskraft auch angesichts veränderter Umstände erhalten bleibt. Es verhindert nämlich, dass sich die kommunale Planung im Widerspruch zur Regionalplanung entwickelt und auf diese Weise im Laufe der Zeit die Kongruenz von Regional- und gemeindlicher Planung verloren geht. Eine in einem geordneten planerischen Verfahren formulierte Zielabweichung setzt voraus, dass die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung, von der abgewichen werden soll, nicht berührt werden (§ 11 Satz 1 ROG, § 24 Abs. 1 LPlG NRW). Dieses Verfahren stellt sicher, dass sich die Gebietskörperschaften nicht über die für sie verbindlichen Ziele der Raumordnung hinwegsetzen können, sondern dass auf regionaler Planungsebene eine Anpassung der Regionalplanung an veränderte Bedürfnisse auf kommunaler Ebene erreicht wird. Einer Beweiserhebung, in welchen Gemeinden und in welchem Umfang Zielabweichungsverfahren erfolgreich durchgeführt worden sind, bedarf es nicht; Anhaltspunkte dafür, dass durch - nicht in Übereinstimmung mit den vorgenannten Grundsätzen durchgeführten - Zielabweichungsverfahren ein substanzieller Funktionsverlust des GEP eingetreten sein könnte, liegen nicht ansatzweise vor. Schließlich ist auch der Umstand, dass nicht in allen als Ziel der Raumordnung ausgewiesenen Windeignungsbereichen die vollständige Fläche dieser Bereiche für die Windenergienutzung zur Verfügung steht, sondern durch im Einzelfall zu beachtende Schutzabstände oder andere Einzelfallumstände gemindert wird, kein hinreichender Anlass, an der Wirksamkeit des GEP zu zweifeln. Dem Beweisantrag zu Ziffer 2), dass im Hinblick auf den Umstand, dass eine wirtschaftliche Ausnutzung der Windenergie eine Anlagenhöhe von mehr als 120 m erfordert "unter Zugrundelegung eines Abstandes von 300 m zwischen der Wohnbebauung im Außenbereich und der nächstgelegenen Windenergieanlage noch maximal 20% der im GEP N1. ausgewiesenen Windeignungsfläche mit Windenergieanlagen bebaubar wäre sowie unter Zugrundelegung eines Abstandes von 420m noch maximal 10% bebaubar wären", musste der Senat wegen Unsubstantiiertheit des Antrags und Unerheblichkeit der behaupteten Tatsache nicht nachgehen. Die Beweisbehauptung ist ersichtlich "ins Blaue hinein" formuliert, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht im Ansatz dargetan hat, dass die Behauptung, 90% bzw. 80% der Gesamtfläche entfielen wegen Schutzabständen zur Wohnbebauung, aus nachvollziehbaren tatsächlichen Umständen abgeleitet sein könnte. Es ist schon nicht dargetan, dass die von ihm vorgenommene Schätzung durch das "beispielhafte Ansetzen eines Radius von 450 m um die einzelnen Wohnnutzungen gemäß dem Kartenwerk zum GEP" (Schriftsatz vom 12. September 2006) überhaupt danach unterschieden hat, ob es sich im Einzelfall wirklich um Wohngebäude oder nicht vielmehr um landwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Gebäude - Feldscheunen, Stallungen, Betriebsgebäude usw. - gehandelt hat. Das Kartenwerk des GEP - dessen unzureichenden Detailliertheitsgrad der Prozessbevollmächtigte des Klägers an anderer Stelle beklagt - dürfte als Basis für eine substantiierte Schätzung jedenfalls nicht ausreichen. Das mit dem Beweisantrag angestrebte Sachverständigengutachten müsste deshalb die zum Beweis gestellte Behauptung, dass alle sich aus dem Kartenwerk ergebenden Gebäude tatsächlich Wohnnutzungen beherbergen, erst ermitteln, so dass der Beweisantrag als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag einzustufen ist. Die mangelnde Substantiiertheit wird auch durch Unstimmigkeiten im Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigt. Im Schriftsatz vom 12. September 2006 behauptet er, die Beschränkung der für eine Windenergienutzung verfügbare Fläche auf weniger als 10% beruhe auf der Erforderlichkeit von Abständen von 450 m bei Anlagehöhen von 150 m, während er in der mündlichen Verhandlung von Anlagehöhen von "mindestens" 120 m und Abständen von 420 m (also dem Dreifachen von 140 m) ausgeht, um dieselbe Behauptung ("maximal10%") zu belegen. Hiervon unabhängig führt der Beweisantrag zu Ziff. 2) auch wegen Unerheblichkeit nicht zu einer Beweiserhebung. Der Vertreter der Beigeladenen zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, im Bereich des GEP seien bereits 800 Windenergieanlagen genehmigt oder vorhanden, mithin bereits 2/3 des insgesamt angestrebten Bestandes von 1.200 Anlagen. Dem hat weder der Kläger noch ein anderer Verfahrensbeteiligter widersprochen. Vor diesem Hintergrund bestünde selbst dann, wenn tatsächlich die behauptete Einschränkung der verfügbaren Fläche infolge vorhandener Wohnnutzungen zu verzeichnen wäre, kein Anlass, die Wirksamkeit des GEP anzuzweifeln, da sein raumordnerisches Ziel schon zu 2/3 verwirklicht und nicht dargetan ist, dass es zukünftig in den Windeignungsbereichen zu keinerlei weiteren Vorhabenzulassungen kommen kann. Im Übrigen ist die dem Beweisantrag zu Grunde liegende Prämisse fehlerhaft, der Regionalplan müsse konkrete Schutzabstände in der vom Kläger angenommenen Detailliertheit überhaupt berücksichtigen. Die Regionalplanung hat nicht die Aufgabe, die Vorhabenzulassung gewissermaßen fallgenau vorwegzunehmen, sondern beschränkt sich auf die Abgrenzung von Bereichen in einer allgemeinen Größenordnung und annähernden räumlichen Lage, während die konkrete Umsetzung der planerischen Entscheidung auf Gemeindeebene sowie der Vorhabenzulassung vorbehalten ist. OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, S. 35f. des Urteilsabdrucks. Richtig ist lediglich, dass es abwägungsfehlerhaft sein könnte, für die Windenergienutzung ausschließlich oder überwiegend Bereiche vorzusehen, in denen unüberbrückbare Konflikte zwischen dieser Nutzung und vorhandenen anderweitigen Nutzungen - etwa Wohnnutzung - bereits im Zeitpunkt der regionalplanerischen Abwägungsentscheidung in einem solchen Ausmaß erkennbar sind, dass eine Verwirklichung des Raumordnungsziels Windenergienutzung mehr oder weniger ausgeschlossen erscheint. Das ist jedoch für den GEP N1. nicht anzunehmen; er kann nach der Überzeugung des Senats durch die konkretisierenden Flächennutzungsplanung und nachfolgende Vorhabenzulassung umgesetzt werden. Dass dies richtig ist, ergibt sich gerade am Beispiel des im vorliegenden Fall betroffenen Flächennutzungsplans, der im Bereich des Windeignungsbereichs WAF 11 wegen der dort am südlichen Rand vorhandenen Wohnbebauung die konkretisierende Vorrangzone nach Norden verschoben und damit die im GEP scheinbar angelegten Konflikte gerade vermieden und die volle Ausnutzung des Windeignungsbereichs ermöglicht hat. Schließlich ist die Beweisbehauptung unerheblich, weil ihr rechtlicher Ausgangspunkt - soweit es um Schutzabstände wegen drohender optischer Beeinträchtigungen geht - fehlerhaft ist. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Entscheidung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris - lässt sich nicht entnehmen, dass aus optischen Gründen ein Abstand zwischen einer Windenergieanlage und umliegender Wohnbebauung einzuhalten ist, der in jedem Fall mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe beträgt. Vielmehr ist die Bemessung des im konkreten Fall erforderlichen Abstands eine Frage des Einzelfalles; eine starre nach Metern bemessene - Abstandsregelung ist weder geboten noch angemessen. Die in der angeführten Entscheidung genannten Werte sind deshalb lediglich als grobe Anhaltswerte zu verstehen, die ausnahmsweise sogar dann, wenn der Abstand weniger als die zweifache Anlagenhöhe - bei 120 m also weniger als 240 m - beträgt, zu einer Zulässigkeit der Anlage führen kann und im Bereich zwischen der zwei- und dreifachen Anlagenhöhe in jedem Fall zu einer intensiven Einzelfallprüfung führt. Der angeführten Entscheidung lässt sich mithin nicht entnehmen, dass allgemein davon auszugehen wäre, Wohnbebauung setze sich innerhalb eines nach der dreifachen Anlagenhöhe bemessenen Radius stets gegen Windenergieanlagen durch; auch die Regionalplanung muss sich deshalb an einer solchen "Regel" nicht messen lassen. (3) Schließlich ist das Vorhaben des Klägers nicht genehmigungsfähig, weil durch Darstellungen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) weist Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und schließt damit die Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb dieser Zonen aus. Entgegen der Annahme des Klägers ist der Flächennutzungsplan in der Fassung der 14. Änderung wirksam. Den bereits oben formulierten Anforderungen an eine planerische Steuerung der Windenergienutzung durch Regionalplanung bzw. - hier - Flächennutzungsplan -BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -; Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 - wird der hier maßgebliche Flächennutzungsplan in der Fassung der 14. Ände rung gerecht. Er steht hinsichtlich der Ausdehnung dieser Zonen in weitgehender Übereinstimmung mit dem GEP (Windeignungsbereiche WAF 11 und WAF 17) und entspricht deshalb den für die Beigeladene zu 1) verbindlichen Zielen der Raumordnung. Anhaltspunkte dafür, dass er wegen Abwägungsfehlerhaftigkeit unwirksam wäre, bestehen entgegen der Annahme des Klägers nicht. Die Beigeladene hat - wie sich auch in der Örtlichkeit unschwer erkennen lässt - durch den Flächennutzungsplan vielmehr die Nutzung der Windenergie auf ihrem Gemeindegebiet in substanzieller Weise ermöglicht, indem sie drei Konzentrationszonen geschaffen hat, die intensiv genutzt werden. Dem Flächennutzungsplan liegt ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten auch eine auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Bestandsaufnahme und gesamträumliche Analyse (Voruntersuchung, Grundlagenplan mit Raumwiderstandsanalyse sowie Funktionsplan) zu Grunde, die zu der Entscheidung des Rates geführt hat, über die Windeignungsgebiete des GEP hinaus keine weiteren Konzentrationszonen - etwa im Bereich des klägerischen Vorhabens ("C1. ") - auszuweisen. Dass dieser Entscheidung ein ernsthafter Abwägungsprozess vorausgegangen ist und es sich nicht um eine verkappte Verhinderungsplanung handelt, lässt sich den Aufstellungsvorgängen zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans entnehmen, etwa dem Umstand, dass die Konzentrationszone B3. / B1. gegenüber dem Windeignungsbereich WAF 11 geringfügig nach Norden verschoben worden ist, um die am südlichen Rand des Bereichs vorhandene Bebauung zu schützen (vgl. Erläuterungsbericht zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans S. 13, 15) und zugleich hinter den Vorgaben des GEP hinsichtlich der Ausdehnung des Eignungsbereichs nicht zurückzubleiben. Damit ist die Beigeladene zu 1) der bundesrechtlichen Gewichtung der Windenergienutzung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) gerecht geworden; während der GEP auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1) Flächen von insgesamt etwa 460 ha als Windeignungsbereiche ausweist, umfasst die Darstellung der Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan 455 ha. Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die Durchführung einer abschließenden Untersuchung und Bewertung des gesamten Gemeindegebietes im Hinblick auf die Windenergienutzung nicht überzogen werden; außerdem gilt, dass die planerische Steuerung der Windenergienutzung nicht schon deshalb fehlerhaft ist, weil eine großzügigere Ausweisung von Eignungs- oder Vorrangflächen möglich wäre und zu einer schnelleren Verwirklichung der politisch gewünschten Dimension der Windkraftnutzung führen würde. Denn die Pflicht zur Konkretisierung der regionalplanerischen Vorgaben durch die gemeindliche Flächennutzungsplanung umfasst zugleich die Befugnis, diese Vorgaben im Wege der Feinsteuerung den lokalen Besonderheiten anzupassen. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BRS 66 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -. (4) Die Erteilung einer Baugenehmigung kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht als entgegenstehender öffentlicher Belang gewertet werden könnte; für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind keine überzeugenden Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Es liegen keine atypischen Umstände vor, die es erlauben würden, trotz des wirksamen Flächennutzungsplans von der Ausschlusswirkung der Konzentrationszonen im vorliegenden Einzelfall abzusehen und die Baugenehmigung zu erteilen; im Gegenteil dürften die örtliche Lage und Wirkungen des geplanten Vorhabens genau den vom Plangeber zu Grunde gelegten Annahmen entsprechen, so dass es sich verbietet, die auf dieser Basis getroffene planerische Entscheidung unter Berufung auf das Vorliegen eines atypischen Falles zu umgehen. Eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht aus Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, die die Annahme begründen könnten, dem Vorhaben stünden die im GEP festgelegten Ziele der Raumordnung ausnahmsweise nicht als öffentliche Belange entgegen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls liegen nicht vor. Im Gegenteil geht der Senat davon aus, dass die Platzierung der Windeignungsbereiche WAF 11 und WAF 17 im Gebiet der Beigeladenen zu 1) unter Aussparung des möglichen Standorts "C1. " trotz dessen für eine Windenergienutzung günstigen Lage eine bewusste Entscheidung zur Wahrung der Erholungsfunktion und natürlichen Eigenart der Landschaft darstellt. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet nicht die Möglichkeit, diese Entscheidung zu umgehen. II. Aus den genannten Gründen bleibt auch der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag erfolglos. Denn auch schon in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Inkrafttreten der 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) standen dem Vorhaben des Klägers öffentliche Belange entgegen, da es außerhalb der Windeignungsgebiete des damals bereits geltenden GEP errichtet werden sollte und überdies, wie ausgeführt, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.