Beschluss
11 ME 172/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Abwehr konkreter Gefahr im Umfeld von Fußballspielen kann eine Meldeauflage nach § 11 Nds. SOG angeordnet werden.
• Für die präventiv-polizeiliche Gefahrenprognose können auch nicht strafrechtlich sanktionierte Vorfälle berücksichtigt werden.
• Die Eintragung in die Datei "Gewalttäter Sport" kann als Anhaltspunkt dienen, wenn sie durch polizeiliche Erkenntnisse fachlich bewertet und durch Tatsachen gestützt wird.
• Eine Meldeauflage ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet ist, den Adressaten von gefahrträchtigen Orten fernzuhalten und berufliche Belange durch wohnungsnahen Erfüllungsort berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Meldeauflage nach § 11 Nds. SOG wegen Hooligan-Gefahr bei Fußball-Weltmeisterschaft • Zur Abwehr konkreter Gefahr im Umfeld von Fußballspielen kann eine Meldeauflage nach § 11 Nds. SOG angeordnet werden. • Für die präventiv-polizeiliche Gefahrenprognose können auch nicht strafrechtlich sanktionierte Vorfälle berücksichtigt werden. • Die Eintragung in die Datei "Gewalttäter Sport" kann als Anhaltspunkt dienen, wenn sie durch polizeiliche Erkenntnisse fachlich bewertet und durch Tatsachen gestützt wird. • Eine Meldeauflage ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet ist, den Adressaten von gefahrträchtigen Orten fernzuhalten und berufliche Belange durch wohnungsnahen Erfüllungsort berücksichtigt werden. Der 1982 geborene Antragsteller, Angehöriger der Braunschweiger Hooligan-Szene, wurde wegen früherer mehrfacher Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen in polizeilichen Erkenntnissen geführt. Die Polizei beantragte, ihm für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft Meldeauflagen zu erteilen, weil die Gefahr bestünde, dass er sich bei Spielen zu gewalttätigen Ausschreitungen begibt. Die Antragsgegnerin verfügte, dass sich der Antragsteller an 19 Terminen persönlich beim Polizeikommissariat Nord in Braunschweig zu melden habe; Zuwiderhandlungen wurden mit Zwangsgeld bedroht. Das Verwaltungsgericht gewährte nur teilweise Abhilfe und ordnete an, dass der Antragsteller die Meldung wohnortnah erfüllen könne; ansonsten wies es den Antrag zurück. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Meldeauflage mit Ausnahme der Verpflichtung zur Meldung ausschließlich beim Polizeikommissariat Nord. • Rechtsgrundlage ist § 11 Nds. SOG, die polizeiliche Generalklausel zur Gefahrenabwehr ist anwendbar, da keine spezielle Regelung einschlägig ist. • Gefahrbegriff: Es liegt eine konkrete Gefahr i.S.v. § 2 Nr. 1 a Nds. SOG vor; die Gefahrenprognose ist anhand des zum Eingriffszeitpunkt vorhandenen Tatsachenwissens vorzunehmen. • Die polizeilichen Erkenntnisse (neun Vorkommnisse im Zusammenhang mit Fußballspielen sowie weitere einschlägige Vorfälle) rechtfertigen die Einordnung des Antragstellers als Verhaltensstörer nach § 6 Abs.1 Nds. SOG und begründen die hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger Delikte bei der WM. • Für die präventive Gefahrenprognose ist nicht erforderlich, dass gegen den Betroffenen Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen vorliegen; auch nicht sanktionierte Vorfälle dürfen berücksichtigt werden. • Die Eintragung in die Datei "Gewalttäter Sport" wurde nur als Anknüpfungspunkt genutzt; maßgeblich waren die fachlichen Bewertungen der Fußballsachbearbeitung der Polizei mit eigenen Erkenntnissen. • Die Maßnahme ist geeignet, die Gefahr zu mindern, und verhältnismäßig; Einschränkungen der Zumutbarkeit (berufliche Belastung) sind durch Ermöglichung der Erfüllung bei wohnungsnahem Revier oder Einzelfallregelungen zu berücksichtigen. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet; die Meldeauflage ist in ihrer Zielsetzung und Rechtsgrundlage rechtmäßig und dient der Abwehr einer konkreten Gefahr infolge erwarteter gewalttätiger Beteiligung des Antragstellers bei Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft. Die Anordnung stützt sich auf § 11 Nds. SOG und tragfähige polizeiliche Erkenntnisse, wobei auch nicht strafrechtlich abgeschlossene Vorfälle in die Gefahrenprognose einbezogen werden dürfen. Die Verpflichtung, die Meldetermine allgemein zu erfüllen, bleibt bestehen; unzumutbare Härten sind dadurch aufgefangen, dass Erfüllung bei einem wohnortnahen Revier oder abweichende Regelungen bei beruflicher Verhinderung möglich sind. Damit überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse gegenüber den durch die Meldeauflage betroffenen Freiheitsbelangen des Antragstellers.