Urteil
2 K 453/09 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0208.2K453.09ME.0A
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Leitsätze
1. Für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf eine zu erlassende Meldeauflage für einen Fußballfan genügt die Zugehörigkeit dieser Person zur Hooligan-Szene. Durch die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe wird die Gewaltbereitschaft dieser Gruppe zumindest psychologisch gefördert. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als ein Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei (VGH München, Beschl. v. 09.06.2006, 24 CS 06.1521, juris, Rn. 15). (Rn.21)
2. Die Behörde hat keinen Grund ohne Weiteres an der Korrektheit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der polizeilichen szenekundigen Beamten zu zweifeln (vgl. VG München, Urt. v. 25.02.2010, M 22 K 08.203, juris, Rn. 82). Durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen (VG Minden, Urt. v. 29.06.2005, 11 K 2952/04, juris, Rn. 35; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, 5 B 173/06, juris, Rn. 30).(Rn.24)
3. Bei der gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Prognoseentscheidung kommt es auf das Tatsachenwissen an, das der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.06.2006, 11 ME 172/06, juris, Rn. 8).(Rn.20)
4. Die Nachholung einer fehlenden Anhörung ist nur in einem Verwaltungsverfahren möglich, das geeignet ist, zu einer Änderung des betroffenen Verwaltungsaktes zu führen. Dies ist bei einer Feststellungsfortsetzungsklage nicht der Fall, da sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat (VG Köln, Urt. v. 24.01.2008, 20 K 2146/06, juris, Rn. 32 m.w.N.).(Rn.30)
5. Die Vorschrift des § 46 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) findet auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage Anwendung.(Rn.32)
6. Der formelle Begründungsmangel bezüglich der Ermessensausübung hat nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts im Verwaltungsprozess zur Folge, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH)). Dies ist im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen.(Rn.35)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf eine zu erlassende Meldeauflage für einen Fußballfan genügt die Zugehörigkeit dieser Person zur Hooligan-Szene. Durch die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe wird die Gewaltbereitschaft dieser Gruppe zumindest psychologisch gefördert. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als ein Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei (VGH München, Beschl. v. 09.06.2006, 24 CS 06.1521, juris, Rn. 15). (Rn.21) 2. Die Behörde hat keinen Grund ohne Weiteres an der Korrektheit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der polizeilichen szenekundigen Beamten zu zweifeln (vgl. VG München, Urt. v. 25.02.2010, M 22 K 08.203, juris, Rn. 82). Durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen (VG Minden, Urt. v. 29.06.2005, 11 K 2952/04, juris, Rn. 35; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, 5 B 173/06, juris, Rn. 30).(Rn.24) 3. Bei der gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Prognoseentscheidung kommt es auf das Tatsachenwissen an, das der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.06.2006, 11 ME 172/06, juris, Rn. 8).(Rn.20) 4. Die Nachholung einer fehlenden Anhörung ist nur in einem Verwaltungsverfahren möglich, das geeignet ist, zu einer Änderung des betroffenen Verwaltungsaktes zu führen. Dies ist bei einer Feststellungsfortsetzungsklage nicht der Fall, da sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat (VG Köln, Urt. v. 24.01.2008, 20 K 2146/06, juris, Rn. 32 m.w.N.).(Rn.30) 5. Die Vorschrift des § 46 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH) findet auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage Anwendung.(Rn.32) 6. Der formelle Begründungsmangel bezüglich der Ermessensausübung hat nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts im Verwaltungsprozess zur Folge, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH)). Dies ist im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen.(Rn.35) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. 1. Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, insbesondere kann sich der Kläger auf das erforderliche besondere Feststellungsinteresse berufen. Die vom Kläger geltend gemachte Wiederholungsgefahr liegt vor. Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (VG München, Urt. v. 25.02.2010, M 22 K 08.203, juris, Rn. 75 m.w.N.). Hier hat sich die Wiederholungsgefahr bereits realisiert, da die Beklagte nach Erlass des angefochtenen Bescheides eine weitere Meldeauflage gegen den Kläger mit Bescheid vom 05.11.2009 verfügt hat. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht mittlerweile deshalb entfallen, weil es nicht zu weiteren Meldeauflagen gekommen ist, und auch das gegen den Kläger verhängte Stadionverbot – nach der Mitteilung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung – inzwischen ausgesetzt worden ist. Zwar haben sich damit die tatsächlichen und rechtlichen Umstände verändert. Eine etwaige neue Entscheidung der Beklagten wäre jedoch nicht von wesentlich anderen Voraussetzungen abhängig als die angefochtene Entscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 141). Es ist nicht ersichtlich, dass sich die polizeilichen Erkenntnisse über den Kläger grundlegend geändert hätten. So hat der Klägerbevollmächtigte selber in der mündlichen Verhandlung noch eine Wiederholungsgefahr als gegeben gesehen. Auch ohne ein aktuell bestehendes Stadionverbot kommt eine erneute Meldeauflage gegen den Kläger in Betracht. Angesichts der zwischenzeitlichen Erledigung des angefochtenen Bescheides war es nicht erforderlich, vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1989, 8 C 30/87, juris, Rn. 10). 2. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig; er verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht aufgrund der ihr vorliegenden Gefahrenprognose der Polizeiinspektion N_____ die angegriffene Meldeauflage gegen den Kläger verhängt [s. a)]. Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2009 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er entgegen § 28 Abs. 1 ThürVwVfG ohne vorherige Anhörung des Klägers [s. b)] erlassen worden ist und der Bescheid Ermessenserwägungen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG) (fast) nicht enthält [s. c)]. Für eine andere Entscheidung als die verhängte Meldeauflage blieb der Beklagten nach Sichtung der polizeilichen Erkenntnisse kein Spielraum. a) Die gegenüber dem Kläger in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides angeordnete Meldeauflage hat die Beklagte zutreffend auf §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 OBG gestützt. Hiernach kann die Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Zu Recht hatte die Beklagte eine solche Gefahr angenommen. Bei der gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Prognoseentscheidung kommt es auf das Tatsachenwissen an, das der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.06.2006, 11 ME 172/06, juris, Rn. 8). Hier musste die Beklagte auf der Grundlage der ihr vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse von der Zugehörigkeit des Klägers zur gewaltbereiten Hooligan-Szene ausgehen und den Kläger von daher als Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit dem Spiel am 24.10.2009 einstufen. Für die Annahme einer Gefahr in diesen Fällen genügt nach der Rechtsprechung die Zugehörigkeit einer Person zur Hooligan-Szene. Durch die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe wird die Gewaltbereitschaft dieser Gruppe zumindest psychologisch gefördert. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als ein Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei (VGH München, Beschl. v. 09.06.2006, 24 CS 06.1521, juris, Rn. 15). Es kommt nicht darauf an, ob gegen den Adressaten der Meldeauflage wegen der Begehung von Straftaten ermittelt worden oder ob es zu Verurteilungen gekommen ist. Für die Gefahrenprognose sind auch solche Vorfälle, die nicht in Strafverfahren oder Verurteilungen mündeten, heranzuziehen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.06.2006, 11 ME 172/06, juris, Rn.11). Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Adressat des Eingriffs als gewaltbereiter Fußballfan gilt, dass dieser insoweit in einer Szene aus Gleichgesinnten eingebunden ist und dass zudem Erkenntnisse vorliegen, Angehörige dieser Szene beabsichtigten eine Anreise zu dem betreffenden Sportereignis (VG Karlsruhe, Beschl. v. 09.06.2006, 4 K 1482/05, juris, Rn. 30). Für die angefochtene Maßnahme lagen der Beklagten ausreichende konkrete Verdachtsmomente gegen den Kläger vor. In der Gefahrenprognose und den personenbezogenen Erkenntnissen der Polizeiinspektion N_____ hieß es, der Kläger sei als „Gewalttäter Sport“ ausgeschrieben und als Fan der Kategorie „C“ eingestuft. Bei Auswärtsspielen des 1. FC N_____ reise er mit anderen gewaltbereiten Personen in die jeweiligen Städte, obwohl er, wie die anderen Personen auch, mit einem bundesweit wirksamen Stadionverbot belegt sei. Aus dieser Gruppe heraus sei es in zurückliegender Zeit immer wieder zu sicherheitsrelevanten Störungen und Straftaten gekommen. Seit dem 06.12.2008 bestehe gegen ca. 50 Ultras des 1. FC N_____ ein bundesweites Stadionverbot gemäß den DFB-Richtlinien. In der Folgezeit hätten sich diese Personen zu einer festen Gruppe, der sogenannten „Sektion Stadionverbot“, formiert. Sie reisten seitdem zu allen Auswärtsspielen des 1. FC N_____ an. Zu den zurückliegenden Auswärtsspielen (seit 15.02.2009) seien mindestens 15 bis 50 Personen mit bundesweitem Stadionverbot angereist. Bei den Auswärtsspielen am 15.02.2009 in A_____, am 09.05.2009 in F_____, am 13.05.2009 in F_____, am 19.09.2009 in M_____ und am 03.10.2009 in L_____ sei es zu Straftaten dieser mit bundesweitem Stadionverbot belegten Personengruppe gekommen, meist gegen Fans des jeweiligen Heimvereins bzw. gegen eingesetzte Polizeibeamte. Der Kläger habe am 29.04.2009 kurz vor der Halbzeitpause des Fußballspiels von Rot-Weiss O_____ gegen den 1. FC N_____ auf dem Emscherdeich mehrere bengalische Feuer abgebrannt. Am 13.05.2009 habe sich der Kläger in einer elfköpfigen Personengruppe von gewaltbereiten N_____-Fans, alle der Ultra-Gruppierung angehörig, befunden. Sie hätten das Vereinsheim der F_____ aufsuchen wollen. Es sei davon auszugehen gewesen, dass eine Auseinandersetzung unmittelbar bevorgestanden habe, weshalb der Kläger in Gewahrsam genommen worden sei. Am 19.09.2009 sei es vor dem Spiel der 1. Fußball-Bundesliga zwischen dem FC B_____ und dem 1. FC N_____ zu einer Auseinandersetzung von Fans des FC B_____ und dem 1. FC N_____ gekommen. Im Zuge der Fahndung sei der Kläger vorläufig festgenommen worden. Ein Verfahren wegen Verdachts des Landfriedensbruchs laufe. Hiernach war der Kläger der gewaltbereiten Hooligan-Szene zuzuordnen, da er mehrmals im unmittelbaren Zusammenhang mit Auseinandersetzungen gewalttätiger Hooligans aufgegriffen und seine Personalien festgestellt worden waren. Die Anreise des Klägers zum Fußball-Bundesliga-Spiel am 24.10.2009 war zu erwarten. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung durfte die Beklagte die polizeiliche Gefahrenprognose ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Die Beklagte hatte keinen Grund an der Korrektheit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der polizeilichen szenekundigen Beamten zu zweifeln (vgl. VG München, Urt. v. 25.02.2010, M 22 K 08.203, juris, Rn. 82). Durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooliganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zu Grunde gelegt wird (VG Minden, Urt. v. 29.06.2005, 11 K 2952/04, juris, Rn. 35; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, 5 B 173/06, juris, Rn. 30). Die polizeilichen Erkenntnisse hat die Beklagte zu Recht zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung über die Meldeauflage gemacht. Zwar hat die Beklagte Ermessenserwägungen in ihrem Bescheid allenfalls ansatzweise angestellt. So hat sie unter Nr. 5 der Gründe des Bescheides ausgeführt, die festgesetzte Meldeauflage sei als verhältnismäßige Maßnahme geeignet, die Teilnahme des Klägers an möglichen Auseinandersetzungen und Straftaten in Sinsheim am 24.10.2009 auszuschließen. Diese Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit ergäben keinen Sinn, wäre die Beklagte von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Ansonsten enthält der Bescheid allerdings keinerlei Erwägungen, die eine weitergehende Ermessensbetätigung der Beklagten ersichtlich werden lassen. Lediglich im Rahmen der Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung wird deutlich, dass die Beklagte sich von einem besonderen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten hat leiten lassen. Im Regelfall wird ein formeller Begründungsmangel – wie hier (s.u. S. 12) – auch den Schluss auf einen materiellen Begründungsfehler indizieren (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 39 Rn. 59). Ein solcher durchgreifender Ermessensfehler ist hier aber nicht zu bejahen, da angesichts der konkreten Umstände des Falles nur eine einzige Entscheidung der Beklagten, nämlich die Verhängung einer Meldeauflage in Betracht kam. Eine andere Entscheidung wäre dem Zweck der Gefahrenabwehr nicht in angemessener Weise gerecht geworden. Laut der polizeilichen Erkenntnisse war gegen den Kläger aufgrund früherer Vorfälle bereits ein Stadionverbot verhängt worden. Er gehörte nach den polizeilichen Ermittlungen zum "Kreis der gewaltbereiten N_____ C-Fans". Er war innerhalb des letzten halben Jahres vor Erlass des Bescheides dreimal aufgefallen im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Störungen bzw. Straftaten anlässlich Auswärtsspielen des 1. FC N_____. Der Kläger war zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden tätlichen Auseinandersetzung in Gewahrsam genommen worden, ihm war ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz und – zuletzt – Landfriedensbruch vorgeworfen worden. Dieser letzte Vorfall lag erst wenige Wochen zurück. Hiernach musste die Beklagte ein vom Kläger ausgehendes erhebliches Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit Auswärtsspielen des 1. FC N_____ prognostizieren, dem durch die Verhängung einer Meldeauflage für das Auswärtsspiel des 1. FC N_____ am 24.10.2009 zu begegnen war. Die gegenüber dem Kläger angeordnete Meldeauflage genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Verhängung einer Meldeauflage war geeignet, den Kläger davon abzuhalten, sich anlässlich des Fußball-Bundesliga-Spiels am 24.10.2009 zum Ort gewalttätiger Auseinandersetzungen zu begeben. Die Verhängung der Meldeauflage war entgegen der Ansicht des Klägers auch erforderlich, da das gegen den Kläger verfügte Stadionverbot in der Vergangenheit nicht ausgereicht hatte, zu verhindern, dass der Kläger im Umfeld gewalttätiger Auseinandersetzungen anzutreffen war. Andere und weniger eingreifende Maßnahmen erschienen nicht sinnvoll, wenn der mit dem Bescheid bezweckte Erfolg gewährleistet sein sollte. b) Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheides entgegen § 28 Abs. 1 ThürVwVfG nicht erfolgt ist. Gemäß § 28 Abs. 1 ThürVwVfG ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte des Beteiligten eingreift. Eine solche Anhörung ist hier unterblieben. aa) Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung des Klägers liegen nicht vor, wobei hier nur die Möglichkeit des § 28 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG ernsthaft in Betracht kommt. Danach kann von einer Anhörung insbesondere abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Gefahr im Verzug im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen, was in jedem Einzelfall „ex ante" zu beurteilen ist (BVerwG, Urt. v. 15.12.1983, 3 C 27/82, juris, Rn. 56 zu der gleichlautenden bayerischen Vorschrift). Dass diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch hierfür nichts vorgetragen. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, das Schreiben der Polizeiinspektion N_____ vom 16.10.2009 sei erst am 19.10.2009 eingegangen, weshalb es der Beklagten nicht mehr möglich gewesen sei, vor dem Erlass des Bescheides am 20.10.2009 eine Anhörung des Klägers durchzuführen. Weshalb der Bescheid jedoch zwingend bereits am 20.10.2009 hatte erlassen werden müssen, bzw. weshalb eine mündliche oder fernmündliche Anhörung nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar. bb) Das Fehlen der Anhörung des Klägers ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG unbeachtlich, weil diese nachgeholt worden wäre. Eine fehlende Anhörung kann zwar gem. § 45 Abs. 2 ThürVwVfG bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine solche Heilung ist aber nur in einem Verwaltungsverfahren möglich, das geeignet ist, zu einer Änderung des betroffenen Verwaltungsaktes zu führen. Dies ist bei einer Feststellungsfortsetzungsklage – wie hier – nicht der Fall, da sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat (VG Köln, Urt. v. 24.01.2008, 20 K 2146/06, juris, Rn. 32 m.w.N.). cc) Die fehlende Anhörung ist jedoch gemäß § 46 ThürVwVfG unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Nach § 46 ThürVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschrift des § 46 ThürVwVfG findet auf die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage Anwendung. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 46 ThürVwVfG nur der Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts ausgeschlossen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch die Fortsetzung einer erledigten Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Es wäre wenig konsequent, wenn eine derartige Klage, die im Ergebnis wegen § 46 ThürVwVfG erfolglos bleiben müsste, nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses als Fortsetzungsfeststellungsklage sollte erfolgreich werden können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 46 Rn. 43; von der Anwendbarkeit geht offenbar auch aus: BVerwG, Urt. v. 23.11.1999, 1C 12/98, juris, Rn.15 a.E.). Die Voraussetzungen des § 46 ThürVwVfG sind hier erfüllt. Eine Anhörung des Klägers hätte an der Gefahrenprognose, die der Beklagten vorlag, nichts geändert. Zum einen war der Beklagten ohnehin nicht die Zeit gegeben, die polizeilichen Erkenntnisse zu überprüfen. Hierauf hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Zum anderen hat der Kläger auch im Klageverfahren auf den angefochtenen Bescheid hin nichts Substanzielles vorgetragen. Er hat lediglich darauf hingewiesen, im Rahmen der Anhörung hätte er dargelegt, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien oder nicht im sachlichen Zusammenhang stünden. Damit hat er aber nicht ernsthaft die im angefochtenen Bescheid mitgeteilten Feststellungen in Zweifel gezogen. In dem Bescheid war darauf hingewiesen worden, dass der Kläger dem Kreis gewaltbereiter Fans des 1. FC N_____ zugeordnet sei. Er sei im Zeitraum vom 17.08.2008 bis zum 19.09.2009 mehrfach im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten bei Auswärtsspielen des Fußballvereins 1. FC N_____ festgestellt, festgenommen bzw. in Gewahrsam genommen worden. Beim Auswärtsspiel des 1. FC N_____ am 24.10.2009 in H_____/S_____ sei davon auszugehen, dass es bei einer Anreise des Klägers zu diesem Spiel bei Auseinandersetzungen mit Fans der gegnerischen Mannschaft zu neuerlichen Gewalttätigkeiten kommen werde. Diese Feststellungen und insbesondere die Zuordnung des Klägers zum "Kreis gewaltbereiter Fans des 1. FC N_____" – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – hat der Kläger auch im Klageverfahren letztlich nicht angegriffen. c) Die angefochtene Meldeauflage ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Bescheid nicht dem allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungserfordernis für Ermessensentscheidungen genügt. Die Begründung von Ermessensentscheidungen – wie hier – soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG). Es sind zumindest die wesentlichen Gesichtspunkte, die die Behörde zu ihrer Ermessensentscheidung bewogen haben, darzulegen (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.09.2006, 24 C 06.1010, juris, Rn. 16). Die Fassung des § 39 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG als Soll-Vorschrift bedeutet lediglich, dass nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein (ggf. auch nur teilweises) Absehen von einer Begründung gerechtfertigt sein kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 39 Rn. 30). Ermessenserwägungen hat die Beklagte in ihrem Bescheid allenfalls ansatzweise angestellt (s.o. S. 8/9). Der formelle Begründungsmangel bezüglich der Ermessensausübung ist hier jedoch unbeachtlich. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wegen eines nicht nach § 45 ThürVwVfG geheilten Verstoßes gegen § 39 ThürVwVfG – eine Heilung, die hier nicht möglich ist, da der Verwaltungsakt bereits erledigt ist (s.o. S. 10) – hat nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts im Verwaltungsprozess zur Folge, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 ThürVwVfG). Dies ist im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 39 Rn. 59). So ist es hier. (s.o. S. 9). Die Klage war daher – da auch die Androhung des Zwangsgeldes in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides keinen rechtlichen Bedenken begegnet – abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 GKG). 1. Der 1988 geborene Kläger, der im Stadtgebiet der Beklagten wohnt und gegen den ein bundesweites Stadionverbot vom SSV R_____ ausgesprochen worden war, wendet sich gegen eine ihm von der Beklagten erteilte Meldeauflage im Zusammenhang mit einem Fußball-Bundesliga-Spiel am 24.10.2009. Mit Schreiben an die Beklagte vom 16.10.2009, eingegangen am 19.10.2009, beantragte die Polizeiinspektion N_____, gegen den Kläger für Samstag, den 24.10.2009 um 15.30 Uhr eine Meldeauflage zu verhängen. Es sei nach den vorliegenden Erkenntnissen damit zu rechnen, dass der Kläger, der dem Kreis der gewalttätigen Fußballanhänger zuzurechnen sei, zu dem am 24.10.2009 um 15.30 Uhr in S_____/H_____ stattfindenden Fußball-Bundesliga-Spiel TSG 1899 H_____ gegen 1. FC N_____ anreisen werde, um dort im Rahmen möglicher gewalttätiger Auseinandersetzungen Straftaten zu begehen oder sich an ihnen zu beteiligen. Mit Bescheid vom 20.10.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich am Samstag, dem 24.10.2009 um 15.30 Uhr unter Vorlage seines Personalausweises bei der Polizeiinspektion H_____ zu melden (Nr. 1.). Sollte der Kläger der in Nr. 1. getroffenen Anordnung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht nachkommen, werde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro angedroht (Nr. 2.). Die sofortige Vollziehung der Auflage in Nr. 1. wurde angeordnet (Nr. 3.). Zur Begründung hieß es, Rechtsgrundlage der Anordnung seien §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 OBG. Der Kläger sei dem Kreis gewaltbereiter Fans des 1. FC N_____ zugeordnet. Er sei im Zeitraum vom 17.08.2008 bis zum 19.09.2009 mehrfach im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten bei Auswärtsspielen des Fußballvereins 1. FC N_____ festgestellt, festgenommen bzw. in Gewahrsam genommen worden. Beim Auswärtsspiel des 1. FC N_____ am 24.10.2009 in H_____/S______ sei davon auszugehen, dass es bei einer Anreise des Klägers zu diesem Spiel bei Auseinandersetzungen mit Fans der gegnerischen Mannschaft zu neuerlichen Gewalttätigkeiten kommen werde. Die festgesetzte Meldeauflage sei als verhältnismäßige Maßnahme geeignet, die Teilnahme an möglichen Auseinandersetzungen und Straftaten in Sinsheim auszuschließen. Der Kläger kam der Meldeauflage nach. Mit E-Mail vom 26.10.2009 teilte die Polizeiinspektion N_____ der Beklagten mit, alle Personen, für die seitens der Städte, Gemeinden und Kommunen Meldeauflagen erlassen worden seien, hätten sich bei ihren zuständigen Polizeiinspektionen gemeldet. Somit habe das angestrebte polizeiliche Ziel, Sicherheitsstörungen in H_____ zu verhindern, erreicht werden können. Mit weiterem Bescheid vom 05.11.2009 gab die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sich an den Spieltagen am 07.11.2009, am 21.11.2009 und am 05.12.2009 jeweils um 15.30 Uhr unter Vorlage seines Personalausweises bei der Polizeiinspektion H_____ zu melden. 2. Am 18.11.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2009 rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Zur Begründung führt er aus, ein Widerspruchsverfahren sei nicht durchzuführen, da bereits die Erledigung des Verwaltungsaktes eingetreten sei und eine Selbstkorrektur der Verwaltung nicht mehr erfolgen könne. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr, die sich inzwischen schon realisiert habe, weil bereits eine weitere Meldeauflage ergangen sei. Die angefochtene Meldeauflage sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit sowie auf Freizügigkeit. Der Kläger sei zu dem erlassenen Bescheid nicht angehört worden. Ihm sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Welche Vorfälle ihm im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten konkret vorgeworfen würden, ergebe sich aus den Ausführungen der Beklagten nicht. Zwischen dem Antrag auf Erteilung der Meldeauflage und dem Tag des Erlasses der Meldeauflage habe mehr als eine Woche gelegen, in der problemlos eine Anhörung des Klägers hätte erfolgen können. Im Rahmen dieser Anhörung hätte der Kläger dargelegt, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien oder nicht im sachlichen Zusammenhang stünden. Dies hätte die Beklagte in ihre Ermessensentscheidung hinsichtlich der Gefahrenprognose für eine Präventivmaßnahme mit einstellen müssen und wäre demzufolge zu einem anderen Ergebnis gekommen. Im Übrigen ergäbe sich aus dem Bescheid der Beklagten, dass diese kein eigenes Ermessen ausgeübt habe. Die der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten einfach zu übernehmen, reiche für die Begründung einer gravierend in die Rechte des Klägers einschneidenden Meldeauflage nicht aus. Im Übrigen sei der Kläger bereits durch ein bundesweites Stadionverbot bis 30.06.2012 – das zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen – mit einer Präventivmaßnahme überzogen worden, die geeignet, erforderlich und angemessen erscheine, um genau den im Bescheid dargelegten Zweck zu erfüllen. Auseinandersetzungen mit Fans der gegnerischen Mannschaft seien bereits durch das Stadionverbot ausgeschlossen, da der Kläger gar nicht in Kontakt mit den gegnerischen Fans kommen könne. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung gibt sie an, gemäß § 28 Abs. 2 ThürVwVfG hätte von der Anhörung abgesehen werden können. Da das Schreiben der Polizeiinspektion N_____ vom 16.10.2009 erst am 19.10.2009 eingegangen sei, sei es der Beklagten nicht mehr möglich gewesen, vor dem Erlass des Bescheides am 20.10.2009 eine Anhörung des Klägers durchzuführen. Der Ermessensspielraum der Beklagten sei hier auf Null reduziert gewesen. Es sei nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Erteilung einer Meldeauflage, in Betracht gekommen, da die individuelle Gefahrenprognose davon ausgegangen sei, dass der Kläger zu dem Bundesliga-Spiel am 24.10.2009 anreisen werde, um dort im Rahmen möglicher gewalttätiger Auseinandersetzungen Straftaten zu begehen oder sich an ihnen zu beteiligen. Da die Mitglieder der „Sektion Stadionverbot“ in verschiedenen Kommunen wohnhaft seien, erfordere dies eine koordinierte Vorgehensweise aller betroffenen Kommunen, um möglichst schon im Vorfeld die Begehung von Straftaten zu verhindern, wie dies durch Erteilung von Meldeauflagen anlässlich des Spiels am 24.10.2009 erfolgreich praktiziert worden sei. Der Vertreter des öffentlichen Interesses führt aus, der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2009 sei rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung des Klägers sei im öffentlichen Interesse entbehrlich gewesen. Zwar sei die Begründung der Anordnung äußerst knapp gehalten, sie genüge aber noch den Anforderungen des § 39 ThürVwVfG. Die Darstellung der Ermessensgründe sei bei einer Ermessensreduktion auf Null – wie hier – entbehrlich. Die gebotene Verhältnismäßigkeit sei gewahrt worden. Nach fachlicher Einschätzung der zuständigen Stellen sei der Kläger als Fan der Kategorie „C“ anzusehen. Dabei handele es sich um die höchste von insgesamt drei Fankategorien. Die Kategorie „C“ betreffe ausnahmslos zur Gewalt entschlossene Fans, für die das eigentliche Fußballspiel von untergeordneter Bedeutung sei. Es biete lediglich Anlass zum Randalieren und zur Begehung von Straftaten. Das bundesweite Stadionverbot bis zum 30.06.2012 sei zur Zweckerreichung objektiv nicht geeignet. Es sei hinsichtlich des Klägers auch nach Erteilung des bundesweiten Stadionverbotes zu Vorfällen im Randgeschehen einzelner Spiele gekommen. Der Kläger könne auch nicht etwa mit dem Einwand gehört werden, die verfügte Anordnung sei rechtswidrig, da sie ihn hindere, andere Reisezwecke zu verfolgen. Für solche Reisezwecke habe der Kläger nichts vorgetragen. Im Übrigen bliebe es dem Kläger in Anwendung von § 7 Abs. 2 OBG unbenommen, bei der Beklagten ein anderes, ebenso wirksames Mittel zu beantragen, z.B. die Erfüllung einer Meldeauflage an einem anderen Reiseort als dem Austragungsort des betreffenden Fußballspiels. Auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegte Behördenakte wird Bezug genommen.