Beschluss
13 ME 108/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Schülerbeförderung nach §114 NSchG knüpft an den in §63 NSchG maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine einzige schülerbeförderungsrechtliche Wohnung, nicht an einen zivilrechtlichen Doppelwohnsitz nach BGB.
• Bei getrennter elterlicher Betreuung im Doppelresidenzmodell ist für Beförderungsansprüche diejenige Wohnung maßgeblich, in der sich das Kind überwiegend aufhält; melderechtliche Verhältnisse können ergänzend herangezogen werden.
• Die Träger der Schülerbeförderung müssen nicht die zusätzlichen Kosten übernehmen, die durch die Beförderung von zwei elterlichen Wohnungen entstehen; Mehrbelastungen sind nicht auf den Träger abwälzbar.
Entscheidungsgründe
Maßgeblicher Wohnsitz für Schülerbeförderung bei Doppelresidenz • Anspruch auf Schülerbeförderung nach §114 NSchG knüpft an den in §63 NSchG maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine einzige schülerbeförderungsrechtliche Wohnung, nicht an einen zivilrechtlichen Doppelwohnsitz nach BGB. • Bei getrennter elterlicher Betreuung im Doppelresidenzmodell ist für Beförderungsansprüche diejenige Wohnung maßgeblich, in der sich das Kind überwiegend aufhält; melderechtliche Verhältnisse können ergänzend herangezogen werden. • Die Träger der Schülerbeförderung müssen nicht die zusätzlichen Kosten übernehmen, die durch die Beförderung von zwei elterlichen Wohnungen entstehen; Mehrbelastungen sind nicht auf den Träger abwälzbar. Die Eltern lebten getrennt; die beiden minderjährigen Söhne hielten sich überwiegend in der Wohnung der Mutter auf und diese war auch melderechtlich als Hauptwohnung bestimmt. Der Antragsteller begehrte, dass der Landkreis die Söhne an bestimmten Schultagen von seiner Wohnung zum Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte in Braunschweig zu befördern hat oder die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Landkreis per einstweiliger Anordnung zur Beförderung bzw. Kostenerstattung. Der Landkreis rügte, dass die Beförderungspflicht nur von der in §63 NSchG maßgeblichen Wohnung aus bestehe und nicht von beiden Elternwohnungen zu leisten sei. • Die Beschwerde hat Erfolg, weil es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. • Nach §114 Abs.1 NSchG richtet sich die Beförderungs- und Erstattungspflicht der Landkreise und kreisfreien Städte auf die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler; der Begriff knüpft nicht an den zivilrechtlichen ‚Wohnsitz‘begriff der §§7‑11 BGB an. • Für die Zuständigkeit der Schule nach §63 NSchG ist der gewöhnliche Aufenthalt des Schülers maßgeblich; bei Doppelresidenz ist eine Wohnung als maßgeblich zu bestimmen, in der sich das Kind überwiegend aufhält. Melderechtliche Regelungen können ergänzend berücksichtigt werden. • Es gibt nur eine schülerbeförderungsrechtliche Wohnung als Bezugspunkt für Anfang und Ende des Schulweges; eine Ausdehnung der Beförderungspflicht auf beide Elternwohnungen würde zu organisatorischen und finanziellen Mehrbelastungen des Trägers führen. • Die Begrenzung nach §114 Abs.3 NSchG greift bei einer zweiten Wohnung nicht, sodass der Träger durch zusätzliche Beförderungen unangemessen belastet würde. • Eltern dürfen ihre Betreuung nach Doppelresidenz gestalten; die daraus entstehenden Mehrkosten sind jedoch von den Eltern zu tragen und nicht vom Träger der Schülerbeförderung. • Die Sicherung der Chancengleichheit und des Bildungsanspruchs ist auch gewahrt, wenn die Beförderung von einer der beiden Wohnungen (hier der Mutter) sichergestellt wird. Der Beschwerde wurde stattgegeben; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts war zu Unrecht ergangen. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Träger der Schülerbeförderung zusätzlich von der Wohnung des Vaters die Beförderung oder Erstattung übernimmt, weil nach §63 NSchG und §114 NSchG nur eine schülerbeförderungsrechtlich maßgebliche Wohnung gilt. Da sich die Kinder überwiegend in der Wohnung der Mutter aufhalten und diese als Hauptwohnung gilt, ist von dieser Wohnung aus die Beförderung bzw. Kostenerstattung zu leisten. Die zusätzlichen organisatorischen und finanziellen Belastungen durch Beförderungen von beiden Wohnungen sind nicht dem Träger aufzubürden. Die Eltern können die Doppelresidenz beibehalten, müssen aber Mehrkosten selbst tragen; der schulrechtliche Bildungsanspruch bleibt durch die Beförderung von der maßgeblichen Wohnung gewahrt.