Urteil
10 K 3846/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0123.10K3846.07.00
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Fahrkosten für den Besuch der integrierten Gesamtschule S. in Köln durch den Sohn G. T. der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 von der Wohnung der Klägerin aus zu tragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Fahrkosten für den Besuch der integrierten Gesamtschule S. in Köln durch den Sohn G. T. der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 von der Wohnung der Klägerin aus zu tragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Sohn G. T. der Klägerin besucht im Schuljahr 2007/2008 die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Gesamtschule (IGS) S. in Köln-S. , wo er im gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch gefördert wird. Mit Bescheid vom 08.06.2004 hat das Schulamt für die Stadt Köln festgestellt, dass für den erfolgreichen Schulbesuch des Sohnes der Klägerin eine sonderpädagogische Förderung notwendig ist und hat den gemeinsamen Unterricht an der IGS S. als Förderort bestimmt. Infolge der Behinderung des Sohnes der Klägerin muss er den Weg zur IGS S. mit einem Taxi zurücklegen. Während der Sohn der Klägerin bis zum Sommer des Jahres 2007 bei seinem Vater G1. T. in dessen Wohnung J. S1. 00 in Köln-N. lebte, von wo aus auch sein Transport zur Schule durchgeführt wurde, der von dem Beklagten finanziert wurde, hält sich der Sohn der Klägerin seit Beginn des Schuljahres 2007/2008 in der Wohnung der Klägerin in Bergheim auf und wird von dort zur Schule gebracht. Am 14.09.2007 wurde der Sohn der Klägerin in der Wohnung seines Vaters abgemeldet und in der Wohnung der Klägerin angemeldet. Am 15.11.2007 wurde der Klägerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn seitens des Amtsgerichts Bergheim - Familiengericht - übertragen, wobei die Klägerin und der Vater ihres Sohnes, die für den Sohn der Klägerin die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, darüber einig waren, dass der Sohn der Klägerin fortan in deren Haushalt leben soll. Am 01.08.2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Fahrkosten für den Besuch der IGS S. durch ihren Sohn von ihrer, der Klägerin, Wohnung aus. Dabei gab sie an, der Vater ihres Sohnes habe Deutschland für unbestimmte Zeit verlassen und ihr Sohn lebe deshalb zurzeit bei ihr. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2007 mit der Begründung ab, als Wohnung des Sohnes der Klägerin sei die Wohnung seines Vaters anzusehen, weshalb eine Finanzierung der Fahrkosten auch nur zwischen dieser Wohnung und der IGS S. erfolgen könne. Hinsichtlich der Übernahme von Schülerfahrkosten könne jeder Schüler nur eine Wohnung haben, ein vorübergehender Aufenthalt in der Wohnung der Klägerin könne deshalb nicht dazu führen, dass diese als die Wohnung ihres Sohnes angesehen werden könne. Nach dem der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin am 19.09.2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 02.08.2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 04.09.2007 zu verpflichten, die Fahrkosten für den Besuch der IGS S. durch den Sohn der Klägerin von deren Wohnung aus im Schuljahr 2007/2008 zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte 64 F 239/07 Amtsgericht Bergheim und den von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die die Kammer im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist als Personensorgeberechtigte insbesondere als befugt anzusehen, den Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für den Besuch der IGS S. durch ihren Sohn im Schuljahr 2007/2008 gegenüber dem Beklagten geltend zu machen - vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2000 - 19 E 113/00 -. Der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Beklagte ist verpflichtet, die Übernahme der Fahrkosten für den Besuch der IGS S. durch den Sohn der Klägerin von deren Wohnung aus im Schuljahr 2007/2008 zu bewilligen. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG vom 16.04.2005 in der Fassung vom 30.04.2007 (BASS 2007/2008 11-04 Nr. 3.1) SchfkVO - hat der Beklagte die Übernahme der Kosten zu bewilligen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I, die der Sohn der Klägerin im Schuljahr 2007/2008 besucht, mehr als 3,5 km beträgt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO ist Schulweg im Sinne der Verordnung der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Im Sinne dieser Bestimmung ist Schulweg des Sohnes der Klägerin der Weg zwischen der Wohnung der Klägerin in Bergheim und der IGS S. . Dass die IGS S. für den Sohn der Klägerin die nächstgelegene Schule im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO ist, ist von dem Beklagten letztlich nicht bestritten worden. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO ist für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, zu denen der Sohn der Klägerin gehört, nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach der Verordnung zu § 19 Abs. 3 SchulG nächstgelegene Schule des bestimmten Förderortes. Da die IGS S. durch bestandskräftigen Bescheid des Schulamtes für die Stadt Köln vom 08.06.2004 als schulischer Förderort für den Sohn der Klägerin bestimmt ist, ist diese Schule für den Sohn der Klägerin nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO, wobei ohne Bedeutung ist, ob die Bestimmung einer konkreten Schule als Förderort durch den genannten Bescheid des Schulamtes für die Stadt Köln rechtmäßig war. Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Sohn der Klägerin eine der Wohnung der Klägerin näher liegende Gesamtschule im gemeinsamen Unterricht, das heißt eine Schule der von ihm gewählten Schulform, besuchen könnte, ohne dass dem schulorganisatorische Gründe, hier nicht vorhandene Kapazität, entgegenstünden. Auch der Beklagte hat eine Schule nicht benannt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO ist als Wohnung des Schülers bei der Bestimmung des Schulweges gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Der Sohn der Klägerin hält sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch die Feststellungen im familiengerichtlichen Verfahren bei dem Amtsgericht Bergheim bestätigen, durchgängig in der Wohnung der Klägerin auf und besucht von dort aus die IGS S. . Dieser Regelung hat in dem familiengerichtlichen Verfahren auch der Vater des Sohnes der Klägerin zugestimmt und ist gerade im Hinblick hierauf der Klägerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn übertragen worden. Die Wohnung des Vaters des Sohnes der Klägerin steht damit jedenfalls für das Schuljahr 2007/2008 als Wohnung des Sohnes der Klägerin nicht mehr in Rede, so dass es auf die Frage, auf welche Wohnung bei unterschiedlichen Wohnungen der Personensorgeberechtigten eines Schülers bei der Bestimmung des Schulweges im Sinne von § 7 Abs. 1 SchfkVO abzustellen ist - vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15.08.1994 - 16 A 4241/92 -, OVGE 44, 155, und Urteil vom 02.07.1986 - 16 A 1493/84 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2004 - 13 LA 220/03 -, NVwZ-RR 2004, 422, und Beschluss vom 20.06.2006 - 13 ME 108/06 -, nicht ankommt. Im übrigen ist der Sohn der Klägerin seit dem 13.09.2007 auch ausschließlich für die Wohnung der Klägerin gemeldet (vgl. §§ 13, 16 MeldeG NW) worauf hilfsweise abzustellen ist - vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2006 - 13 ME 108/06 -. Dass der Weg von der Wohnung der Klägerin zu der IGS S. mehr als 3,5 km beträgt, ist nicht streitig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.