Urteil
5 LC 260/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerspruch, der eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung rügt, kann durch spätere, typische Sachverhaltsänderungen (z. B. Geburt eines weiteren Kindes) in seine Begründetheit „hineinwachsen“.
• Ein Widerspruchsführer muss eine solche typische Fortentwicklung des Sachverhalts nicht ausdrücklich nachtragen, sofern der Streitgegenstand dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird.
• Bei der Auslegung eines Widerspruchs ist auf den objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Begleitumständen abzustellen; § 133 BGB ist entsprechend anwendbar.
• Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 gewährt Widerspruchsführern, die ihren Anspruch innerhalb des in der Norm genannten Zeitraums geltend gemacht haben und noch nicht abschließend bescheiden wurden, Anspruch auf Erhöhungsbeträge für das dritte und weitere Kinder; dies ist verfassungskonform auszulegen.
Entscheidungsgründe
Widerspruch gegen generelle Unteralimentierung wächst bei typischer Sachverhaltsänderung in Begründetheit hinein • Widerspruch, der eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung rügt, kann durch spätere, typische Sachverhaltsänderungen (z. B. Geburt eines weiteren Kindes) in seine Begründetheit „hineinwachsen“. • Ein Widerspruchsführer muss eine solche typische Fortentwicklung des Sachverhalts nicht ausdrücklich nachtragen, sofern der Streitgegenstand dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. • Bei der Auslegung eines Widerspruchs ist auf den objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Begleitumständen abzustellen; § 133 BGB ist entsprechend anwendbar. • Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 gewährt Widerspruchsführern, die ihren Anspruch innerhalb des in der Norm genannten Zeitraums geltend gemacht haben und noch nicht abschließend bescheiden wurden, Anspruch auf Erhöhungsbeträge für das dritte und weitere Kinder; dies ist verfassungskonform auszulegen. Der Kläger, verheirateter Beamter, erhob am 19.12.1990 Widerspruch gegen seine Besoldung und beantragte u. a. Erhöhungen des Kindergeldes und Ortszuschlags unter Bezug auf verfassungsgerichtliche Beschlüsse. Die Bezügestelle bestätigte den Eingang und stellte die Entscheidung zurück. Am 26.09.1991 wurde das dritte Kind des Klägers geboren. Jahre später wies die Behörde den Widerspruch mit Bescheid vom 06.05.2003 zurück mit der Begründung, der Widerspruch habe sich nur auf die damals vorhandenen zwei Kinder beziehen können und ein Bezug auf das dritte Kind wäre ein unzulässiger Rechtsbehelf „auf Vorrat“. Der Kläger klagte und begehrte Nachzahlung der Erhöhungsbeträge ab 01.09.1991 nebst Zinsen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; hiergegen legte der Beklagte Berufung ein. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 gewährt Erhöhungsbeträge für das dritte und weitere Kinder für Widerspruchsführer, die binnen des dort genannten Zeitraums einen Anspruch geltend gemacht hatten, ohne bereits abschließend bescheiden worden zu sein. • Auslegung des Begriffs Anspruch: Wegen der Verknüpfung zum verfassungsgerichtlichen Recht ist unter Anspruch ein Vortrag über eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung (Anspruch auf amtsangemessene Alimentation) zu verstehen; es ist nicht erforderlich, dass der Widerspruch sich konkret auf die Anzahl der Kinder bezogen haben muss. • Wesensgleichheit des Streitgegenstandes: Typische, vorhersehbare Änderungen des Sachverhalts (z. B. Geburt eines weiteren Kindes, Beförderung) berühren den Streitgegenstand der Rüge genereller Unteralimentierung nicht in seinem Wesen und können daher in die Begründetheit des ursprünglich erhobenen Widerspruchs hineinwachsen. • Auslegungsmaßstab: Bei der Auslegung des Widerspruchs ist auf den objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Begleitumständen abzustellen; § 133 BGB ist entsprechend anzuwenden. Die Bezugnahme des Klägers auf Entscheidungen des BVerfG ließ erkennen, dass er eine generelle Unteralimentierung seiner gesamten Bezüge rügte. • Kein Widerspruch auf Vorrat: Weil der Kläger seinen Rechtsbehelf als Rüge genereller Unteralimentierung erhob und die Geburt des dritten Kindes eine typische Fortentwicklung darstellt, liegt kein unzulässiger Widerspruch "auf Vorrat" vor. • Hinweis auf Beweislast: Der Beklagte konnte nicht den Nachweis führen, dass ein vor dem ursprünglichen Widerspruch ergangener ablehnender Bescheid dem Kläger bekanntgegeben worden sei; eine solche Rechtshinderungsfolge ist nicht dargetan. • Zinsen: Die Gewährung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit ist rechtlich nicht zu beanstanden; §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB sinngemäß angewendet. Der Senat weist die Berufung zurück. Der Kläger hat Anspruch auf die erstinstanzlich zugesprochenen Erhöhungsbeträge nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 ab dem Monat der Geburt seines dritten Kindes (ab 01.09.1991) sowie auf Prozesszinsen. Die Entscheidung beruht darauf, dass sein Widerspruch von 1990 eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung gerügt hat und typische, vorhersehbare Änderungen des Sachverhalts wie die Geburt eines weiteren Kindes den Streitgegenstand nicht in seinem Wesen verändern, sodass die Begründetheit des Widerspruchs in diese Änderung hineinwachsen konnte. Eine ausdrückliche erneute Geltendmachung nach der Geburt des dritten Kindes war daher nicht erforderlich; der Beklagte hat keinen beweiskräftigen Nachweis für einen entgegenstehenden zuvor bekanntgegebenen ablehnenden Bescheid erbracht. Die Kostenentscheidung und nähere Zinsberechnung bleiben dem Urteil zugeordnet.