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Urteil

3 A 1761/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1124.3A1761.08.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Das beklagte Land darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizu¬treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in glei¬cher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck¬bar. Das beklagte Land darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizu¬treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in glei¬cher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers für die Jahre 2005 und 2006. Der Kläger stand in diesem Zeitraum als Steueroberamtsrat in der Besoldungsgruppe A 13 im Dienste des beklagten Landes. Er ist Vater von drei in den Jahren 1995, 1998 und 2000 geborenen Kindern, die in den Jahren 2005 und 2006 im Familienzuschlag berücksichtigt wurden. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) dem Kläger gegenüber die Zahlung des nach Art. 9 § 2 des Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes 1999 – BBVAnpG 99 vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) für die Jahre 1999 und 2000 erhöhten Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung und wies darauf hin, dass es zur Wahrung der Ansprüche keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels bedürfe. Den Vorbehalt erstreckte das beklagte Land in der Folgezeit auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2001. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 hob das LBV diesen Vorbehalt auf und erklärte die ab dem 1. Januar 1999 gezahlten Familienzuschläge für das dritte Kind für endgültig. Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid und machte geltend, dass die für sein drittes Kind gewährten Zuschläge ab dem Jahr 2000 nicht den Abstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufwiesen. Diese Feststellung belegte er mit als Anlagen beigefügten Vergleichsberechnungen für die Jahre 2000 bis 2004. Unter Bezugnahme auf diese Berechnungen beantragte er die Auszahlung der von ihm ermittelten monatlichen Differenzbeträge. Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 teilte das LBV dem Kläger mit, dass keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der ab 1999 gezahlten kinderbezogenen Leistungen bestünden. Außerdem sei das LBV nicht zur Berechnung der im Rahmen amtsangemessener Besoldung nachzuzahlenden kinderbezogenen Leistungen befugt. Dazu seien vielmehr die Verwaltungsgerichte berufen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 bat der Kläger um eine Entscheidung über seinen Widerspruch und um Zahlung der im Widerspruch geltend gemachten Differenzbeträge. Außerdem wandte er sich mit Schreiben vom 21. Februar 2005 an das nordrhein-westfälische Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie. In diesem Schreiben beanstandete er die Vorgehensweise des LBV, das sich weigere, der seit dem Jahr 2000 im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben bestehenden Verpflichtung zu einer amtsangemessenen Alimentation seiner Familie nachzukommen. Dieses Schreiben wurde an das Finanzministerium weitergeleitet, das wiederum dem Kläger im März 2005 erläuterte, das LBV sei angewiesen worden, die Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder ausschließlich auf der Grundlage des Bundesrechts festzusetzen, weil Bund und Länder die Notwendigkeit sähen, die Richtigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 erneut gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 gab das LBV dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als ihm für die Jahre 2000 und 2001 ein nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts pauschalisierend errechneter Nettobetrag nachgezahlt wurde. Für den sich anschließenden Zeitraum bis zum Ende des Jahres 2004 wies das LBV den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die gezahlten kinderbezogenen Leistungen in diesen Jahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt hätten. Mit Schreiben vom 5. November 2007 beantragte er für das laufende Kalenderjahr zusätzliche kinderbezogene Besoldungsleistungen in Höhe von insgesamt 845,85 Euro. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf eine anliegende Vergleichsberechnung aus, dass seine Dienstbezüge den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht entsprächen, soweit ihm für das dritte Kind lediglich ein Familienzuschlag in Höhe von 230,58 Euro gezahlt werde. Aufgrund der steuerlichen Belastungen stünden ihm monatlich weniger als 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs pro Kind zur Verfügung. Aus diesem Grund entspreche seine Besoldung nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Am 26. November 2007 beantragte der Kläger für die Jahre 2005 und 2006 jährlich eine zusätzliche Zahlung in Höhe von insgesamt 845,85 Euro. Die Begründung dieses Antrags, dem wiederum Vergleichsberechnungen für die betreffenden Jahre beilagen, entsprach den Ausführungen in dem zuvor für das laufende Kalenderjahr gestellten Antrag. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 lehnte das LBV den Antrag des Klägers auf Zahlung weiterer kinderbezogener Gehaltsbestandteile für die Jahre 2005 und 2006 mit der Begründung ab, dass er dahingehende Ansprüche nicht zeitnah, sondern erst im Laufe des Jahres 2007 geltend gemacht habe. Außerdem wies das LBV darauf hin, dass jedes Haushaltsjahr gesondert zu betrachten sei und deshalb jedes Jahr ein Antrag auf Zahlung erhöhter Familienzuschläge gestellt werden müsse. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28. Dezember 2007 Widerspruch mit der Begründung, dass dem LBV aufgrund des Schriftverkehrs im Jahr 2005 anlässlich des Bescheides vom 14. Dezember 2004 sämtliche Unterlagen für eine ordnungsgemäße Berechnung der Erhöhungsbeträge bekannt gewesen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2008 wies das LBV den Widerspruch des Klägers aus den bereits im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Mit seiner am 14. Mai 2008 erhobenen Klage hat der Kläger seinen Widerspruch weiterverfolgt. Zur Begründung hat er zunächst erläutert, warum seiner Ansicht nach die familienbezogenen Bestandteile seiner Besoldung für das dritte Kind in den Jahren 2005 und 2006 nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügten. Außerdem hat er die Auffassung vertreten, dass sich ein Erfordernis zeitnaher Geltendmachung der Ansprüche auf Zahlung eines erhöhten Familienzuschlags für das dritte Kind gerade nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe. Im Übrigen habe er keinen ausdrücklichen Antrag bezüglich der Jahre 2005 und 2006 stellen müssen, weil er das LBV bereits anlässlich des Antrags vom 5. Januar 2005 über seine familiäre Besoldungssituation informiert habe. Da sich die Besoldungssituation im Verhältnis zum Jahr 2004 verändert habe, sei das LBV aufgrund der ihm bereits vorliegenden Informationen verpflichtet gewesen, für das laufende Jahr 2005 eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Besoldung sicherzustellen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2008 zu verurteilen, ihm nach Abzug der gesetzlichen Lohnsteuerabzugsbeträge netto jeweils 845,84 Euro jährlich nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Mit Urteil vom 6. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land zur Zahlung von insgesamt 493,92 Euro für die Jahre 2005 und 2006 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch des Klägers ergebe sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 –. Dieser sei auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet. Die nach der genannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung erforderlichen Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Anspruch des Klägers seien erfüllt, weil er für den Unterhalt seines dritten Kindes auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung habe zurückgreifen müssen. Der Kläger habe diesen Anspruch auch nicht "zeitnah" geltend machen müssen, weil ein solches anspruchsausschließendes Kriterium nicht existiere. Diese Einschätzung entspreche auch der Rechtsprechung des 1. Senats des OVG NRW in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 in dem Verfahren 1 A 2180/07. Nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmethode verbleibe beim Kläger ein nicht gedeckter Unterhaltsbedarf für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 493,92 Euro. Auf Antrag des beklagten Landes hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 18. Februar 2009 zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt das beklagte Land im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass Ansprüche auf erhöhte Familienzuschläge nicht zeitnah geltend gemacht werden müssten. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge über das Gesetz hinausgehende Besoldungsleistungen zeitnah geltend gemacht werden müssten, sei auch in der vorliegenden Konstellation maßgeblich. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 13. November 2008 und vom 17. Dezember 2008 ausdrücklich bestätigt. Da der Kläger erst im März 2007 für die Jahre 2005 und 2006 einen erhöhten Familienzuschlag für sein drittes Kind beantragt habe, fehle es an der erforderlichen Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 5. Januar 2005. Mit diesem Widerspruch habe sich der Kläger ausdrücklich gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2004 gewandt, der lediglich den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 betroffen habe. Auch das Schreiben des Klägers vom 21. Februar 2005 habe sich auf den genannten Bescheid aus dem Jahr 2004 bezogen und die Folgejahre nicht erwähnt. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Selbst wenn entgegen der Rechtsprechung des 1. Senats des erkennenden Gerichts eine zeitnahe Geltendmachung des streitigen Anspruchs erforderlich wäre, sei dieses Erfordernis im vorliegenden Fall erfüllt, weil er im Vorfeld seines ausdrücklichen Antrags vom 19. November 2007 hinreichend deutlich gemacht habe, dass er auch für die Jahre 2005 und 2006 einen erhöhten Familienzuschlag beanspruche. Dies habe er konkludent in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2004 erklärt, indem er auf angestellte Vergleichsberechnungen ab dem Jahr 2000 hingewiesen und ausdrücklich erklärt habe, der für seine Tochter Rebecca ab Januar 2000 festgelegte Familienzuschlag sei nicht ausreichend, weil die Zuschläge ab dem Jahr 2000 nicht den Abstand zur Sozialhilfe einhielten. Außerdem habe er in seinem Schreiben vom 21. Februar 2005 an das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie darauf hingewiesen, dass sein Anspruch auf amtsangemessene Alimentation seines Erachtens seit dem Jahr 2000 nicht erfüllt sei. Dieses Schreiben sei unter dem Betreff "Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter für die Jahre 1999 ff." vom Finanzministerium beantwortet worden, das sein Dienstherr sei und die Aufsicht über das LBV führe. Diese Form der Geltendmachung entspreche den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an zeitnahe Anträge stelle. Im Übrigen habe die zeitnahe Geltendmachung im Haushaltsjahr 2005 für das Folgejahr Wirkungen entfaltet. In keinem seiner Schreiben habe er sein Begehren auf den Zeitraum bis Ende 2004 beschränkt. Er habe vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich eine Erhöhung des Familienzuschlags entsprechend den höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen durchsetzen wolle. Da diese Grundsätze über das Jahr 2004 hinaus Ansprüche auf erhöhte kinderbezogene Leistungen begründeten, sei erkennbar gewesen, dass sich sein Begehren auch auf die Folgejahre beziehe. Er habe den seit der Geburt seines dritten Kindes im Jahr 2000 zu geringen Familienzuschlag zunächst nicht gerügt, weil die Zahlungen seit dem 1. Januar 1999 zunächst bis Ende des Jahres 2000 und dann fortlaufend bis zum Ende des Jahres 2004 ausdrücklich unter dem Vorbehalt verfassungsrechtlicher Prüfung gezahlt worden seien. Das LBV habe in den Schreiben, mit denen der Vorbehalt erklärt worden sei, jeweils darauf hingewiesen, dass keine Anträge gestellt werden müssten. Vor diesem Hintergrund habe er keinen Antrag auf einen erhöhten Familienzuschlag gestellt und nach Rücksprache mit dem Personalrat im Jahr 2003 auch ein bereits vorbereitetes Antragsschreiben nicht abgesandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie auf die vom beklagten Land vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind Ansprüche des Klägers auf Gewährung höherer kinderbezogener Anteile im Familienzuschlag für sein drittes Kind in Höhe von 493,92 Euro in den Jahren 2005 und 2006. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger diesen Betrag im Ergebnis zu Recht zugesprochen. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 Anspruch auf Zahlung weiterer Familienzuschläge in der vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten und von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Höhe. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 – (im Folgenden: Vollstreckungsanordnung). Dass diese Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor Geltung entfaltet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe geklärt. Vgl. für die Jahre bis 2004: BVerwG, Beschluss vom 28. November 2007 – 2 B 66.07 -, juris; zuletzt für die Jahre bis 2006: OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 802/08 -, juris. Solange die der Vollstreckungsanordnung zugrundeliegende Berechnungsmethode für die verfassungsrechtlich gebotene Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags ungeachtet der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen noch sinnvoll anwendbar ist, beansprucht die Vollstreckungsanordnung Geltung. Die Fortgeltung der Vollstreckungsanordnung hat das beklagte Land mit seiner Berufung auch nicht angegriffen. Dem Anspruch steht entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vollstreckungsanordnung entgegen. Zwar ist dem beklagten Land darin zuzustimmen, dass Ansprüche auf erhöhte kinderbezogene Besoldungsbestandteile eine zeitnahe Geltendmachung einer insoweit unzureichenden Alimentation voraussetzen. Dass diese Voraussetzung, vgl. zur Qualifikation als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 6.06 -, juris; und ebenso in der vorliegenden Konstellation Baden-Württembergischer VGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05 -, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 30, auch für Ansprüche aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht in Urteilen vom 13. November 2008 festgestellt und vom 27. Mai 2010 bestätigt. Vgl. Urteile vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 -, ZBR 2009, 166, vom 17. Dezember 2008 – 2 C 42.08, juris, und vom 27. Mai 2010 – 2 C 33.09 -, NVwZ-RR 2010, 647; ebenso: Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2010 – 14 ZB 09.2224 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. März 2010 – 2 A 725/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 5. Dezember 2008 – 10 A 10502/08 -, NVwZ-RR 2009, 568 und vom 12. Februar 2008 – 10 A 10925/07 -, Schütz, BeamtR ES/C I Nr. 35; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juli 2009 – 5 LA 160/07 -, juris; Baden-Württembergischer VGH, Urteil vom 13. Februar 2007, a.a.O.; a.A. OVG NRW, 1. Senat, zuletzt in seinem Urteil vom 22. Januar 2010, a.a.O. Danach bestehen Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 – u.a. (BVerfGE 99, 300) erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat in Kenntnis der vom 1. Senat des erkennenden Gerichts geltend gemachten Bedenken an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem oben genannten jüngsten Urteil nach eingehender Auseinandersetzung mit der Argumentation des 1. Senats an dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bei Ansprüchen aufgrund der Vollstreckungsanordnung festgehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts tritt der erkennende Senat bei. Aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 5. Januar 2005 ist die Voraussetzung der zeitnahen Geltendmachung mit Wirkung sowohl für das laufende Haushaltsjahr 2005 (1) als auch für das darauffolgende Jahr 2006 (2) erfüllt. 1. Der Widerspruch des Klägers vom 5. Januar 2005 genügt den Anforderungen, die an eine zeitnahe Rüge eines Alimentationsdefizits im laufenden Haushaltsjahr zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt eine solche Erklärung nur geringen inhaltlichen Anforderungen. Der Beamte muss lediglich schriftlich zum Ausdruck bringen, aus welchem Grund er seine Dienstbezüge für zu niedrig hält. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2008 und vom 27. Mai 2010, a.a.O. Vom Empfängerhorizont aus betrachtet muss die Erklärung den Dienstherrn in die Lage versetzen, sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einzustellen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Widerspruch des Klägers vom 5. Januar 2005 im Hinblick auf das laufende Haushaltsjahr 2005. Der Kläger hat in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er seine Dienstbezüge für zu niedrig halte, weil der für sein drittes Kind gezahlte Familienzuschlag seit dem Jahr 2000 nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Daraus ergab sich für das LBV erkennbar, dass der Kläger seine Alimentation im Hinblick auf die kinderbezogenen Besoldungsbestandteile seit der Geburt seines dritten Kindes im Jahr 2000 fortlaufend, und damit auch im Jahr 2005, für zu niedrig hielt und dies gegenüber dem Dienstherrn beanstandete. Dem kann das beklagte Land nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Widerspruchsschreiben habe nicht das Jahr 2005 betroffen, sondern lediglich ein Alimentationsdefizit in den Jahren 2000 bis 2004 zum Gegenstand gehabt. Eine solche Beschränkung ist dem Widerspruchsschreiben des Klägers nicht zu entnehmen. Die vom Kläger in dem Schreiben geäußerte Beanstandung bezieht sich vielmehr auf ein fortlaufendes Alimentationsdefizit auch über das Ende des Jahres 2004 hinaus. Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung des genannten Schreibens vom 5. Januar 2005, auf das als öffentlich-rechtliche Erklärung die Vorschrift des § 133 BGB entsprechend anwendbar ist. Vgl. zur analogen Anwendung des § 133 BGB: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 591. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen wie dem hier auszulegenden Widerspruchsschreiben ist durch normative Auslegung der objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Sinns und der Begleitumstände der Erklärung zu ermitteln. Vgl. BVerwG, a.a.O., Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 5 LC 260/04 -, DÖD 2007, 183; juris. Dem Wortlaut des Schreibens vom 5. Januar 2005 ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Kläger die Höhe des für sein drittes Kind gezahlten Familienzuschlags seit dem Jahr 2000 fortlaufend beanstandet. In der Begründung seines Widerspruchs weist er nämlich mehrfach darauf hin, dass der ihm gewährte Familienzuschlag seit der Geburt seines dritten Kindes im Jahr 2000 zu niedrig sei. Unter Bezugnahme auf beigefügte Vergleichsberechnungen führt er aus: "Danach komme ich zu dem Ergebnis, dass der für unsere Tochter S. ab Januar 2000 festgelegte Familienzuschlag nicht den im Urteil des BVerwG vom 17.6.2004 betragsmäßig präzisierten verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht." Im Anschluss an eine Erläuterung seiner Berechnungen fasst der Kläger zusammen, dass nach den aus den Anlagen ersichtlichen Ermittlungen die für sein drittes Kind gewährten Familienzuschläge ab dem Jahr 2000 nicht den Abstand von 15 % zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufwiesen. Der Reichweite dieser Erklärungen über das Jahr 2004 hinaus steht nicht entgegen, dass der Kläger mit seinem abschließenden Antrag die Zahlung monatlicher Differenzbeträge geltend macht, die er für die Jahre 2000 bis 2004 ermittelt hat, ohne eine Vergleichsberechnung für das laufende Haushaltsjahr 2005 beizufügen. Unabhängig davon, dass von dem Beamten anlässlich der zeitnahen Geltendmachung weder ein bezifferter Antrag verlangt noch erwartet wird, dass er Berechnungen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorlegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2008, a.a.O., ist diesem Verhalten bzw. Unterlassen des Klägers schon deshalb nicht zu entnehmen, es solle nicht auch ein mögliches Alimentationsdefizit im Jahr 2005 beanstandet werden, weil die Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs statistische Jahresdaten erfordert, die im laufenden Haushaltsjahr typischerweise noch nicht vorliegen. Vgl. zu den Grundlagen der Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs: BVerwG, Urteil vom 13. November 2008, a.a.O. Eine im Sinne des Beklagtenvorbringens restriktive Auslegung des Widerspruchs ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger mit der auszulegenden Erklärung gegen den Bescheid des LBV vom 15. Dezember 2004 wendet, mit dem der Vorbehalt verfassungsrechtlicher Überprüfung der nach dem 31. Dezember 1998 gezahlten Familienzuschläge aufgehoben und die bisherigen Familienzuschlagszahlungen für die Zeit ab dem 1. Januar 1999, d.h. lediglich bis 2004 einschließlich, für endgültig erklärt wurden. Anders als das beklagte Land annimmt, ist die Beanstandung unzureichender Alimentierung dadurch nicht von vorneherein auf die Jahre 2000 bis 2004 beschränkt. Eine solche Beschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus der Funktion der Erklärung als Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2004. Der angegriffene Bescheid und dessen Regelungsgehalt sind allerdings für das Verständnis eines Widerspruchs von erheblicher Bedeutung. Daraus folgt jedoch keine Beschränkung der einem Widerspruchsschreiben zu entnehmenden inhaltlichen Beanstandungen gegen den erkennbaren Willen des Erklärenden. Ein Widerspruchsführer kann sich in einem Schreiben durchaus in mehrfacher Hinsicht gegen behördliches Verhalten wenden und etwa in seinem Widerspruch "bei Gelegenheit" zusätzlich weitere Maßnahmen oder Zustände beanstanden. Ein irgendwie geartetes rechtliches "Bepackungsverbot" existiert insoweit nicht. Maßgeblich ist, ob ein eventuelles weitergehendes Begehren für den Empfänger aus dem Widerspruchsschreiben zu entnehmen ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger, wie oben ausgeführt, insbesondere durch die Formulierungen "ab Januar 2000" und "ab dem Jahr 2000" über die Widerspruchseinlegung bezogen auf die Jahre 2000 bis 2004 hinaus zusätzlich eine in die weitere Zukunft gerichtete Beanstandung der fortlaufenden Besoldung ausreichend deutlich gemacht. Im Hinblick auf die Bedeutung des angegriffenen Bescheides für den betroffenen Beamten bestand im Übrigen für das LBV durchaus Veranlassung, das Widerspruchsschreiben auch im Hinblick auf weitergehende Beanstandungen eines Alimentationsdefizits über den 31. Dezember 2004 hinaus einer Prüfung zu unterziehen. Der angefochtene Bescheid enthält unmittelbar zwar nur Regelungen für den genannten Zeitraum bereits erfolgter Besoldung; er gab den Adressaten aber darüber hinaus Anlass, auch die anschließenden Jahre in den Blick zu nehmen. Indem das LBV den seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorbehalt verfassungsrechtlicher Prüfung aufgehoben und keinen neuen Vorbehalt für künftige Familienzuschlagszahlungen angekündigt hat, mussten die – aus ihrer Sicht unteralimentierten - betroffenen Beamten zur Rechtswahrung in zweierlei Hinsicht tätig werden. Zum einen mussten sie durch Widerspruch gegen die für endgültig erklärte Besoldung der vergangenen Jahre vorgehen. Zum anderen war für sie erstmals die Geltendmachung eines Alimentationsdefizits für die folgenden Jahre notwendig, weil die Familienzuschlagszahlungen künftig voraussichtlich vorbehaltslos und damit ebenfalls endgültig erfolgten. Von seinem im Januar 2005 dem beklagten Land gegenüber geäußerten Begehren, ab dem Jahr 2000 – und damit auch für das Jahr 2005 - für sein drittes Kind einen erhöhten Familienzuschlag zu erhalten, hat der Kläger in der Folgezeit nicht Abstand genommen. In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2005 hat er uneingeschränkt an seinem Widerspruch festgehalten. In seinem Schreiben vom 21. Februar 2005 an das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie, das an das für den Kläger als oberste Dienstbehörde zuständige Finanzministerium weitergeleitet wurde, hat er erneut auf eine seit dem Jahr 2000 im Hinblick auf sein drittes Kind zu niedrige Alimentation hingewiesen. Aus seiner Reaktion auf den Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005, mit dem ihm für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 lediglich für die Jahre 2000 und 2001 ein Nachzahlungsanspruch zuerkannt wurde, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche bezüglich der darauffolgenden Jahre 2005 und 2006. Da der Widerspruchsbescheid in Bezug auf diese Jahre ausdrücklich keine Regelung enthält, ist dem Verzicht auf einen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid keine – konkludente - Erklärung des Klägers bezüglich der Amtsangemessenheit seiner Alimentation ab dem 1. Januar 2005 zu entnehmen. Vgl. demgegenüber zu einem "verbrauchten" ursprünglichen Antrag durch übereinstimmende Erledigungserklärung: OVG Bremen, Urteil vom 6. Februar 2008 – 2 A 391/05 -, juris. Zu einer diesbezüglichen Stellungnahme bestand aus Sicht des Klägers auch deshalb kein Anlass, weil das beklagte Land in dem Widerspruchsbescheid das Vorliegen eines Alimentationsdefizits für jedes einzelne Haushaltsjahr geprüft hat, so dass die Ablehnung eines erhöhten Familienzuschlags für das Jahr 2004 erkennbar keine Aussagekraft für die folgenden Jahre hatte. Darüber hinaus konnten im November 2005 weder das LBV noch der Kläger abschließend beurteilen, ob für das laufende Haushaltsjahr ein Alimentationsdefizit bestand. Die dazu erforderlichen Vergleichsberechnungen waren erst im Jahr 2006 möglich, weil die notwendigen statistischen Daten, wie oben ausgeführt, regelmäßig erst im Folgejahr verfügbar sind. 2. Den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung erhöhter kinderbezogener Besoldungsanteile hat der Kläger mit dem Widerspruchschreiben vom 5. Januar 2005 auch mit Wirkung für das Jahr 2006 genügt. Wie bereits ausgeführt, hat er in diesem Schreiben erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass der für sein drittes Kind gewährte Familienzuschlag fortlaufend ab dem Jahr 2000 nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes muss der Beamte Ansprüche auf einen erhöhten Familienzuschlag, die er auf die Vollstreckungsanordnung stützt, nicht in jedem Haushaltsjahr erneut geltend machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte kinderbezogene Besoldungsanteile genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für das folgende bzw. die folgenden Jahre. Vgl. dazu grundsätzlich: Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2010 – 14 ZB 09.2224 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. März 2010 – 2 A 725/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2008 – 10 A 10502/08 -, NVwZ-RR 2009, 568; offen gelassen durch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Juli 2009 – 5 LA 160/07 -, juris. Ein Antrag auf Zahlung höherer – hier kinderbezogener – Besoldungsbestandteile, der gleichzeitig einen Widerspruch gegen eine - insoweit - zu niedrige Alimentation darstellt, BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350, ist typischerweise auf eine fortlaufende (monatliche) Zahlung höherer Dienstbezüge gerichtet. Der betroffene Beamte will erreichen, dass der Dienstherr seiner Verpflichtung aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG), dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, nachkommt. Diese Unterhaltspflicht ist im Hinblick auf den Regelfall des Lebenszeitbeamten zeitlich grundsätzlich nicht begrenzt und hinsichtlich der laufenden Dienstbezüge nicht auf Jahresintervalle bezogen. Entsprechend wirken Anträge auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, etwa durch Bescheidung des Begehrens des Betroffenen, sodass Anlass besteht, klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2010, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2008, a.a.O. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist im Fall der Geltendmachung erhöhter kinderbezogener Besoldungsanteile aufgrund der Vollstreckungsanordnung nicht gerechtfertigt. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den Erwägungen, die dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der Erhöhungsbeträge zugrundeliegen. Aus dem Erfordernis, dass sich der Dienstherr auf eventuelle zusätzliche Ausgaben einstellen kann, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2008, und vom 27. Mai 2010, a.a.O., folgt keine Verpflichtung des Beamten nach erstmaliger Rüge unzureichender Alimentation, in jedem nachfolgenden Haushaltsjahr erneut eine amtsangemessene Alimentation zu begehren. Eine solche Obliegenheit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Grundsatzentscheidungen zum Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung gerade nicht aufgestellt. Den Urteilen ist vielmehr zu entnehmen, dass es darauf ankommt, in welchem Haushaltsjahr der Beamte "erstmals" erhöhte kinderbezogene Besoldungsbestandteile beansprucht hat. Mit einem solchen Antrag (bzw. Widerspruch) erfüllt der Beamte die Anforderung einer zeitnahen Geltendmachung "ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält." BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O. Wie die Formulierung "ab demjenigen Haushaltsjahr" und "erstmals" bereits zeigt, knüpft das Bundesverwaltungsgericht Ansprüche auf einen erhöhten Familienzuschlag gerade nicht an die weitere Voraussetzung, dass solche Ansprüche in jedem nachfolgenden Haushaltsjahr erneut geltend zu machen seien. Die Anforderungen, denen ein Antrag auf höhere – amtsangemessene – Alimentation genügen muss, orientieren sich vielmehr an dem Zweck, der mit dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung verfolgt wird. Entscheidend ist, dass die Erklärung dem Dienstherrn Anlass gibt, sich auf eventuelle finanzielle Mehrbelastungen einzustellen. BVerwG, a.a.O. Entsprechend kommt es für die zeitliche Ausdehnung eines Widerspruchs unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen zeitnahen Geltendmachung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres darauf an, ob der Erklärung eine Beanstandung der fortlaufenden Bezüge für die Zukunft zu entnehmen ist. Ist das der Fall, kann beispielsweise ein Ende 1990 beim Dienstherrn eingegangener Widerspruch durchaus das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen bis zum Ende des Jahres 1998 erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350; auf dieses Urteil nimmt das BVerwG in seinem Urteil vom 13. November 2008 (a.a.O.) Bezug. Eine solche Fortwirkung kann auch anzunehmen sein, wenn der Beamte Ansprüche auf einen erhöhten Familienzuschlag nicht – wie in dem erwähnten Einzelfall - aus Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99, sondern aus der Vollstreckungsanordnung herleitet. Die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der zwischen 1988 und 1998 entstandenen Nachzahlungsansprüche zu der gemäß Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBVAnpG 99 erforderlichen zeitnahen Geltendmachung entwickelt hat, sind auch für die ab dem 1. Januar 1999 entstandenen Ansprüche aufgrund der Vollstreckungsanordnung maßgeblich. So heißt es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2008 (a.a.O.) im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung ausdrücklich: "Für diese nicht auf Gesetz, sondern auf die Vollstreckungsanordnung gestützten Ansprüche kann – insoweit bezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen fachgerichtlichen Entscheidung – nichts anderes gelten als für die Ansprüche, die sich aus der durch die Verfassungsgerichtsentscheidung begründeten gesetzgeberischen Verpflichtung ergeben würden. Da der Gesetzgeber aus den vom Bundesverfassungsgericht genannten Gründen für Zeiträume vor der Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu einer Besoldungskorrektur nur in den Grenzen einer zeitnahen Geltendmachung durch die Beamten verpflichtet ist, dürfen auch die Verwaltungsgerichte, soweit sie für bestimmte zurückliegende Jahre eine Fortdauer des Verfassungsverstoßes feststellen, nur in diesen Grenzen zusätzliche Besoldungsbestandteile zusprechen […]." In seinem Urteil vom 27. Mai 2010 (a.a.O.) führt das Bundesverwaltungsgericht aus: "Der Senat hält daran fest, dass das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung für Ansprüche aufgrund der Vollstreckungsanordnung für die Zeit nach der verfassungsgerichtlichen Feststellung des Alimentationsdefizits ebenso gilt wie für Nachzahlungsansprüche für die davor liegende Zeit.[…] Aufgrund der Untätigkeit des Beamten ist es nicht unbillig, nach Ablauf der Haushaltsjahre vom Gesetzgeber nicht festgelegte Zahlungen unter Verweis auf die finanziellen Mehrbelastungen zu verweigern. Dies gilt für Besoldungsansprüche für Zeiten vor und nach der verfassungsgerichtlichen Feststellung des Alimentationsdefizits gleichermaßen." Inwieweit besondere Umstände, wie etwa erhebliche Änderungen der Besoldung oder der Familiensituation, vgl. zu einem solchen Einzelfall: Baden-Württembergischer VGH, Urteil vom 13. Februar 2007, a.a.O., der Fortwirkung einer einmal geäußerten Beanstandung eines fortlaufenden Alimentationsdefizits für darauffolgende Jahre entgegenstehen können, kann dahin stehen, weil im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für eine einschneidende Veränderung der Besoldungssituation des Klägers nicht erkennbar sind. Ebenso, wie bereits im Zusammenhang mit der Beanstandung der Alimentation im Jahr 2005 ausgeführt, kann schließlich weder der Reaktion des Klägers auf den Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 noch seinem Verhalten im Jahr 2006 entnommen werden, dass er an seinem Begehren auf erhöhte Alimentation für das Jahr 2006 nicht festhielte. Das mit der Berufung angegriffene Urteil ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Höhe des Nachzahlungsanspruchs sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Zuerkennung von Zinsen gibt ebenfalls keinen Anlass zu Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch beruht sie auf einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht hält in mittlerweile gefestigter Rechtssprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, eine zeitnahe Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vollstreckungsanordnung für erforderlich. Auch die Frage, inwieweit die Beanstandung eines Alimentationsdefizits grundsätzlich über das Haushaltsjahr hinaus, in dem ein dahingehender Widerspruch erfolgt ist, Wirkungen entfaltet, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.