Beschluss
7 OB 105/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der VgV‑/GWB‑Schwellenwerte bestimmt § 13 GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; es handelt sich regelmäßig um privatrechtliche Streitigkeiten.
• Die Rechtsnatur des Vergabeverhältnisses richtet sich nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; Ausschreibungen und Angebote sind auf den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages gerichtet.
• Die Anwendung haushalts- oder vergaberechtlicher Vorschriften und die öffentliche Zielsetzung der Auftragsvergabe führen nicht automatisch zur öffentlich-rechtlichen Einordnung des Vergabeverfahrens.
• Eine generelle Zweiteilung des Vergabeverfahrens in eine öffentlich-rechtliche Vorstufe und eine privatrechtliche Abschlussstufe (Zwei‑Stufen‑Theorie) ist nicht gerechtfertigt, wenn das Verfahren auf den unmittelbaren Vertragsschluss gerichtet ist.
• Die gerichtliche Wirksamkeitskontrolle durch die Zivilgerichte bietet bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte ausreichenden Schutz gegen willkürliche oder sachfremde Entscheidungen des Auftraggebers.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit ordentlicher Gerichte bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte • Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der VgV‑/GWB‑Schwellenwerte bestimmt § 13 GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; es handelt sich regelmäßig um privatrechtliche Streitigkeiten. • Die Rechtsnatur des Vergabeverhältnisses richtet sich nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; Ausschreibungen und Angebote sind auf den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages gerichtet. • Die Anwendung haushalts- oder vergaberechtlicher Vorschriften und die öffentliche Zielsetzung der Auftragsvergabe führen nicht automatisch zur öffentlich-rechtlichen Einordnung des Vergabeverfahrens. • Eine generelle Zweiteilung des Vergabeverfahrens in eine öffentlich-rechtliche Vorstufe und eine privatrechtliche Abschlussstufe (Zwei‑Stufen‑Theorie) ist nicht gerechtfertigt, wenn das Verfahren auf den unmittelbaren Vertragsschluss gerichtet ist. • Die gerichtliche Wirksamkeitskontrolle durch die Zivilgerichte bietet bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte ausreichenden Schutz gegen willkürliche oder sachfremde Entscheidungen des Auftraggebers. Die Antragstellerin beteiligte sich an einer Ausschreibung der Antragsgegnerin für Verkehrssicherungsarbeiten und gab das niedrigste Angebot ab. Die Antragsgegnerin teilte jedoch mit, das Angebot wegen angeblicher Unzuverlässigkeit nicht zu berücksichtigen und beabsichtigte, den Zuschlag einer anderen Bieterin zu erteilen. Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Zuschlagserteilung bis zum rechtskräftigen Abschluss zu untersagen und die Angebotswertung zu wiederholen. Das Verwaltungsgericht verweigerte die beantragte Zwischenverfügung und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Osnabrück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss ist statthaft; § 17a Abs. 4 GVG ist entsprechend anwendbar, soweit die Verfahrensordnung im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde zulässt. • Zuständigkeit: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schwellenwerte der VgV/GWB erreicht werden, insbesondere nicht der Bauauftragsschwellenwert von 5 Mio. EUR oder die für Fachlose geltenden Schwellen; daher greifen die Vergabekammern nach § 100 GWB nicht ein. • Rechtsnatur: Das zwischen Auftraggeber und Bietern entstehende Rechtsverhältnis ist zivilrechtlich geprägt; Ausschreibung ist als invitatio ad offerendum zu qualifizieren und der Zuschlag bewirkt den Vertragsschluss. • Rechtliche Einordnung: Das LVergabeG, GWB und VOB/A ordnen die vergaberechtlichen Regeln dem Zivilrecht zu; haushaltsrechtliche Vorgaben beeinflussen die Rechtsnatur des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses nicht. • Selbstbindung und Zielsetzung: Die durch VOB/A bewirkte Selbstbindung der Verwaltung und der öffentliche Zweck der Auftragsvergabe ändern nichts an der privatrechtlichen Natur des Verfahrens. • Zwei‑Stufen‑Theorie: Eine künstliche Aufspaltung in öffentlich‑rechtliche Vorstufe und privatrechtliche Vertragsschlussstufe ist nicht angezeigt, weil das Verfahren auf unmittelbaren Vertragsschluss gerichtet ist. • Effektivität des Rechtsschutzes: Die Durchsetzung von Ansprüchen unterlegener Bieter ist vor den ordentlichen Gerichten möglich und bietet ausreichenden Rechtsschutz; ein Anspruch nach § 97 Abs. 7 GWB steht bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte nicht zu. • Prozessfolgen: Aufgrund der genannten Erwägungen war die Verweisung an das Landgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zutreffend; Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. • Zulassung zur Revision: Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Osnabrück, weil die Streitigkeit eine privatrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 13 GVG darstellt und die Vergabekammern nach GWB/VgV nicht zuständig sind. Die Voraussetzungen für eine öffentlich‑rechtliche Einordnung des Vergabeverfahrens liegen nicht vor, insbesondere sind die Schwellenwerte nicht erreicht und die VOB/A oder haushaltsrechtliche Vorgaben ändern daran nichts. Damit kann die Antragstellerin ihren Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten verfolgen; ein besonderes Verwaltungsrechtswegsmonopol besteht für solche Vergaben nicht. Kostenentscheidung zu Gunsten der Antragsgegnerin.