Beschluss
14 L 839/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0621.14L839.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Köln verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 1 Gründe 2 Die Entscheidung beruht auf § 173 Satz 1 VwGO, § 17 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 GVG. Zwar gelten die Bestimmungen über das besondere Zwischenverfahren der Rechtswegverweisung in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht unmittelbar. Sie sind in diesen Verfahren nach herrschender Meinung jedoch nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 a GVG entsprechend anzuwenden. 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10.00 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 268; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1997 - 19 E169/97 -, NJW 1998, 1579; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 7 OB 105/06 -, NVwZ-RR 2006, 843; Hess. VGH, Beschluss vom 24. August 2006 - 7 TJ 1763/06 -, DÖV 2007, 262; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 41 VwGO, § 17 GVG, Rn. 6 ff.. 4 Für das vom Antragsteller angestrengte Eilverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 5 Ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird. Ansprüche sind öffentlich-rechtlich, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Antragsgegnerin aufgegeben wird, die vom Hausgrundstück des Antragstellers abgezogenen vier Sammelbehälter für Leichtverpackungen (Gelbe Tonne) dort wieder aufzustellen und zu leeren. Diese Streitigkeit ist privatrechtlicher Natur. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts. Im Zusammenhang mit der Aufstellung und Leerung der Gelben Tonne führt sie im Verhältnis zu dem Antragsteller im Auftrag von neun privatrechtlichen Systembetreibern i. S. v. § 6 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -VerpackV-) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. November 2010 (BGBl. I S. 1504) die Rücknahme von verbrauchten Verkaufsverpackungen, hier Leichtverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, durch. Rechtsgrundlage für dieses System der regelmäßigen Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe ist § 6 Abs. 3 VerpackV. Im Gebiet der Stadt Köln erfolgt dieses System flächendeckend über das sog. Holsystem, durch Aufstellen und Leeren von gelben Wertstofftonnen durch die Antragsgegnerin. Durch das System nach § 6 Abs. 3 VerpackV ist die herkömmlich den öffentlichen Entsorgungsträgern im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung obliegende Aufgabe der Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen teilweise durch eine Privatisierung der Einsammel- und Entsorgungspflicht abgelöst und insoweit einer abfallrechtlichen Sonderregelung unterstellt worden. 6 Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20. August 1999 - 8 TG 3140/98 -, NVwZ 2000, 92 und Urteil vom 16. Juli 2003 - 6 UE 3127/01 -, DÖV 2004, 132; VGH München, Urteil vom 28. Februar 1994 - 15 B 91.3638 -, NVwZ-RR 1995, 650. 7 Diese teilweise Privatisierung einer öffentlichen Aufgabe hat zur Folge, dass das Sammeln und Entsorgen der von der Gelben Tonne erfassten Gegenstände nicht der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch die Stadt Köln unterliegt {vgl. § 3 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln vom 15. Dezember 2010 (Abfallsatzung -AbfS-)}. Die Antragsgegnerin wird hinsichtlich des Aufstellens und Leerens der Gelben Tonne demnach nicht bei der Erfüllung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgers tätig. Dass nach Einführung des Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV der private Endverbraucher seinerseits nicht einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis unterliegt, verdeutlicht die Tatsache, dass er bei der Nutzung des Angebots der Gelben Tonne hinsichtlich der davon erfassten Verkaufsverpackungen von der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger freigestellt ist (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG, § 6 Abs. 6 AbfS) und hinsichtlich der Nutzung der Gelben Tonne nicht zu Benutzungsgebühren herangezogen wird. 8 Dass die Antragsgegnerin bei der Sammlung und Entsorgung der Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV selbst eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, hat nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses zur Folge. Denn Private können nur dann öffentlich-rechtlich handeln, wenn und soweit ihnen öffentlich-rechtliche Entscheidungsbefugnisse verliehen sind. 9 Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 40 Rn. 87 f.. 10 Eine solche Beleihung ist hinsichtlich der Entsorgung der Verkaufsverpackungen an die Antragsgegnerin indes nicht erfolgt. 11 Demnach betrifft der vom Antragsteller im Eilverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch den Inhalt und Umfang des privatrechtlich zu beurteilenden Rechtsverhältnisses hinsichtlich der Nutzung der Gelben Tonne. Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beteiligten an das nach § 23 GVG zuständige Amtsgericht Köln zu verweisen und der beschrittene Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig zu erklären. 12 Der Ausspruch über die Kostenentscheidung beruht auf § 173 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.