Beschluss
4 OA 180/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei befristeter Vorlage eines Befreiungsbescheids ist der Gegenstandswert nach dem konkreten Zeitraum der begehrten Befreiung zu bemessen.
• Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) ist nur anzuwenden, wenn der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte für die Wertbestimmung bietet.
• Die Bedeutung der Sache bestimmt den Gegenstandswert nach wirtschaftlicher Wirkung für den Kläger, nicht nach der grundsätzlichen Rechtsfrage.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei befristeter Gebührenbefreiung nach RGebStV • Bei befristeter Vorlage eines Befreiungsbescheids ist der Gegenstandswert nach dem konkreten Zeitraum der begehrten Befreiung zu bemessen. • Der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) ist nur anzuwenden, wenn der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte für die Wertbestimmung bietet. • Die Bedeutung der Sache bestimmt den Gegenstandswert nach wirtschaftlicher Wirkung für den Kläger, nicht nach der grundsätzlichen Rechtsfrage. Die Klägerin begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und legte einen bis zum 31.07.2006 befristeten Leistungsbescheid vor. Mit Antrag im Mai 2005 forderte sie die Befreiung ab Juni 2005 bis Juli 2006. Die Prozessbevollmächtigte beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts teils nach dem tatsächlichen Zeitraum, teils hilfsweise auf 36 Monatsbeträge oder ersatzweise den Auffangwert von 5.000 Euro. Das Verwaltungsgericht setzte den Gegenstandswert auf 238,42 Euro (14 x 17,03 Euro) fest. Die Klägerin hielt dies für zu niedrig und legte Beschwerde ein. • Nach § 23 Abs.1 RVG i.V.m. § 52 Abs.1 GKG ist der Gegenstandswert nach der für den Kläger erkennbaren Bedeutung der Sache zu bestimmen; § 52 Abs.2 GKG legt einen Auffangwert von 5.000 Euro fest, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind. • Frühere Rechtsprechung nahm in Fällen unbegrenzter Befreiungsbegehren den Jahresbetrag der Rundfunkgebühren als Streitwert; hiervon ist bei konkret befristeten Bescheiden abzugehen. • Mit Inkrafttreten der Änderung durch das Gesetz zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (01.04.2005) ist die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des vorzulegenden Bescheids zu befristen (§ 6 Abs.6 Satz1 RGebStV). Daraus folgt, dass bei Vorlage eines befristeten Bescheids der relevante Zeitraum den wirtschaftlichen Wert der Sache bestimmt. • Der vorgelegte Bescheid betraf den Zeitraum Juni 2005 bis Juli 2006 (14 Monate); dementsprechend entspricht der Gegenstandswert dem Betrag von 14 x 17,03 Euro = 238,42 Euro. • Die Argumentation, der Streitgehalt sei grundsätzlicher Natur (Gleichstellungsfragen), trifft nicht zu, weil der Gegenstandswert auf der wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger zu bemessen ist. • Die hilfsweise geforderte Festsetzung auf 36 Monatsbeträge kommt nur bei unbefristetem Bescheid und Anwendung der Dreijahresfiktion nach § 6 Abs.6 Satz2 RGebStV in Betracht; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend auf 238,42 Euro (14 x 17,03 Euro) festgesetzt, weil die Klägerin einen bis zum 31.07.2006 befristeten Bescheid vorlegte und damit das wirtschaftliche Interesse auf den Zeitraum Juni 2005 bis Juli 2006 begrenzt war. Ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 52 Abs.2 GKG oder die Festsetzung auf 36 Monatsbeträge war nicht gerechtfertigt. Damit bleibt die Kosten- und Gebührenfestsetzung des Verwaltungsgerichts bestehen und die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen.