Beschluss
5 E 71/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 5 E 71/09 4 K 1107/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Mitteldeutschen Rundfunk Anstalt öffentlichen Rechts vertreten durch den Intendanten Springerstraße 25, 04105 Leipzig - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Rundfunkgebühren hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel am 15. Juni 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Mai 2009 - 4 K 1107/08 - geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 231,84 € festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Das Gericht entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 GKG durch die Einzel- richterin. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet. Die zulässige Beschwerde ist insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands, wie § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG es verlangt, 200,00 € übersteigt. Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Unterschied der Gebühren, die sich für die Klägerin unter Zugrundelegung des angefochtenen Streitwerts - hier 2.500,00 € - und des erstrebten Streitwerts - hier 66,24 € - ergeben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 Rn. 10; s. auch BayVGH, Beschl. v. 25.8.2007, 25 C 07.1887 - zitiert nach juris -). Die Differenz der Anwaltsvergütung und der Gerichtskosten liegt bei den genannten Streitwerten insgesamt über 200,00 €. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist zu ändern, denn das Verwaltungsgericht Leipzig hat den Streitwert zu hoch festgesetzt. Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätz- lich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte 3 Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Auffangwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Hier wandte sich die Klägerin - ausdrücklich im Wege der Feststellungsklage - gegen ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für einen beruflich genutzten, nach ihren Angaben nicht internetfähigen Computer. Ein Verwaltungsakt, der zur Zahlung von Gebühren in bestimmter Höhe verpflichtete, war hingegen noch nicht ergangen und daher nicht streitgegenständlich. Vor diesem Hintergrund konnte die Streitwerthöhe nicht gemäß § 52 Abs. 3 GKG an der Höhe eines Gebührenbescheides orientiert werden, wie das Verwaltungsgericht Leipzig zutreffend erkannt hat. Der Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG begegnet jedoch Bedenken, weil der Sach- und Streitstand mit der Gebührenhöhe für die Bestimmung des Streitwertes Anhaltspunkte bietet. Selbst wenn es sich insoweit um ein Schreibversehen gehandelt haben sollte, ist der festgesetzte Streitwert auch nicht nach § 52 Abs. 1 GKG gerechtfertigt, denn die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ist mit der Festsetzung des halben Auffangwertes nicht angemessen dargestellt. Dies wird schon daraus deutlich, dass die strittigen Rundfunkgebühren für die Klägerin erst nach mehr als 37 Jahren zu einer Höhe von 2.500,00 € aufgelaufen wären. In Anlehnung an die Ziffern 1.5 und 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, 1327) hält es das Gericht vielmehr für angemessen, in diesem dem Abgabenrecht zuzuordnenden Verfahren den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der strittigen Rundfunkgebühr als Streitwert festzusetzen. Damit ist hinreichend berücksichtigt, dass das Klagebegehren Wirkungen für die Zukunft entfalten sollte. Dagegen besteht kein Anlass, die Streitwerthöhe aus sozialen Erwägungen auf den Jahresbetrag der strittigen Abgabe zu beschränken (so z. B. für die Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2003 - 4 So 63/01 -, a. A. zur Gegenstandswertfestsetzung NdSOVG, Beschl. v. 13.9.2006 - 4 OA 180/06 - beide zitiert nach juris), denn die Klägerin macht hier gerade keine sozialen Gründe geltend. Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Kosten der Beteiligten sind nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig. 4 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: von Wedel