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Beschluss

7 ME 176/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Duldung zum Zwecke der Eheschließung nach § 60a AufenthG kommt nur in Betracht, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. • Die Eheschließung steht nur dann unmittelbar bevor, wenn der zuständige Standesbeamte einen Termin bestimmt oder die Voraussetzungen nach einschlägigen Verwaltungsvorschriften (u.a. Vorl. VwV AufenthG) vorliegen. • Die bloße Vorlage von Urkunden zur Prüfung bei der Auslandsvertretung und die pauschale Behauptung fehlender Rückreisemittel begründen keinen hinreichenden Glaubhaftmachungs- oder Anordnungsanspruch. • Fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung rechtfertigen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung zur Eheschließung ohne Bestimmung des Termins • Eine Duldung zum Zwecke der Eheschließung nach § 60a AufenthG kommt nur in Betracht, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. • Die Eheschließung steht nur dann unmittelbar bevor, wenn der zuständige Standesbeamte einen Termin bestimmt oder die Voraussetzungen nach einschlägigen Verwaltungsvorschriften (u.a. Vorl. VwV AufenthG) vorliegen. • Die bloße Vorlage von Urkunden zur Prüfung bei der Auslandsvertretung und die pauschale Behauptung fehlender Rückreisemittel begründen keinen hinreichenden Glaubhaftmachungs- oder Anordnungsanspruch. • Fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung rechtfertigen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der Antragsteller, nigerianischer Staatsangehöriger, war 2002 unter falscher Angabe eingereist und erhielt mehrfach Duldungen; Asylantrag wurde zuvor abgelehnt. Er erklärte 2005 seine Absicht, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten; das Standesamt leitete die zur Prüfung vorgelegten Urkunden an die Deutsche Botschaft in Lagos weiter. Am Tag der geplanten Abschiebung suchte er beim VG Osnabrück vorläufigen Rechtsschutz und beantragte Duldung mit Verweis auf vorliegende Unterlagen beim Standesamt. Das VG lehnte ab, weil kein Heiratstermin bestimmt war und das Prüfverfahren bei der Botschaft mehrere Monate dauern könne; außerdem sei die Ernsthaftigkeit und die Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das OVG überprüfte nur die Sachentscheidung des VG. • Rechtlicher Maßstab: Nach § 60a AufenthG und einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist eine Duldung zur Eheschließung nur zulässig, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht; hierfür ist regelmäßig die Bestimmung eines Termins durch den Standesbeamten erforderlich. • Feststellungen zum Verfahren: Die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden befanden sich zur Prüfung bei der Deutschen Botschaft in Lagos; dieses Verfahren dauere bis zu vier Monate, danach sei gegebenenfalls ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht zur Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis erforderlich. • Keine unmittelbare Bevorstehung: Weil noch kein Termin bestimmt werden konnte und das Ergebnis der Überprüfung und des möglichen OLG-Verfahrens offen ist, fehlt die notwendige zeitliche Gewissheit, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. • Unzureichende Glaubhaftmachung der Voraussetzungen: Der Antragsteller hat weder zweifelsfrei dargelegt, dass das Standesamt alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat, noch glaubhaft gemacht, dass ihm die Rückkehr zur Eheschließung nach Abschiebung wirtschaftlich unmöglich wäre. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist ohne Erfolg geblieben. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die Voraussetzungen für eine Duldung zur Eheschließung (§ 60a AufenthG) nicht vorliegen: Es besteht keine unmittelbare Bevorstehung der Ehe, da kein Heiratstermin durch das Standesamt bestimmt wurde und die Überprüfung der Urkunden bei der Deutschen Botschaft sowie ein mögliches OLG-Verfahren zeitliche und rechtliche Unsicherheiten ergeben. Ferner hat der Antragsteller nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihm eine Rückkehr zur Eheschließung nach Abschiebung wirtschaftlich unmöglich wäre. Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht wurde Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.