Beschluss
1 K 1746/07
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
7Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung. 2 Die Antragstellerin reiste im Mai 2004 nach Deutschland ein und betrieb unter der nicht durch Personal- oder sonstige Papiere belegten Identität „ M. O.“, nigerianische Staatsangehörige, geboren am 29.8.1975 in Edo-State , ein erfolgloses Asylverfahren. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 7.9.2004 als - insoweit auf § 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt - offensichtlich unbegründet abgelehnt, ferner wurde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint und der Antragstellerin die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Mit Urteil des VG Freiburg vom 29.6.2006 (A 1 K 11329/04), rechtskräftig seit 25.7.2006, wurde die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. 3 Im anschließenden Aufenthaltsbeendigungsverfahren wurde die Antragstellerin am 19.4.2007 der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Hierbei äußerte sie, die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen stehe unmittelbar bevor. Die Ausstellung eines Passersatzpapieres wurde daraufhin von der Nigerianischen Auslandsvertretung zurückgestellt. Am 23.5.2007 sprach die Antragstellerin mit ihrem deutschen Verlobten Herrn L. bei der Antragsgegnerin zu 1 vor und legte einen am 19.3.2007 ausgestellten (bis 18.3.2012 gültigen) nigerianischen Reisepass mit den Personalien „ J. E.“, geboren am 29.8.1975 in Benin City , vor. Eine zunächst für den 20.7.2007 vorgesehene Abschiebung stornierte das RP Freiburg, weil die anwaltlich vertretene Antragstellerin zwecks Durchführung des Visumsverfahrens eine freiwillige Ausreise und Vorlage von Nachweisen zugesagt hatte. Am 26.7.2007 legte die Antragstellerin dem RP Freiburg Nachweise über einen für den 4.8.2007 reservierten Flug nach Lagos vor. Eine freiwillige Ausreise erfolgte jedoch nicht, die Antragstellerin tauchte vielmehr unter und wurde am 20.8.2007 durch die Antragsgegnerin zu 1 als seit 4.8.2007 unbekannt verzogen gemeldet. Am 30.8.2007 wurde die Antragstellerin in Düsseldorf festgenommen und befindet sich seither in Abschiebehaft. 4 Die Antragstellerin hat zunächst beim VG Freiburg am 13.8.2007 einen auf Aussetzung der Abschiebung gerichteten Eilantrag gegen die Stadt Freiburg gestellt. Dieses Begehren wurde mit Beschluss der zuständigen 4. Kammer vom 29.8.2007 (4 K 1641/07) wegen Unzulässigkeit (unbekannter Aufenthaltsort) und Unbegründetheit (fehlende Passivlegitimation der Stadt Freiburg und der hilfsweise benannten Stadt Emmendingen) abgelehnt. Die Antragstellerin hat am 31.8.2007 einen erneuten - den vorliegenden - Eilantrag wegen ihrer bevorstehende Abschiebung gestellt. Sie macht geltend, ihr stehe ein Aufenthaltsrecht gemäß § 28 AufenthG, jedenfalls aber gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Sie lebe seit 2004 in Deutschland und bilde mit Herrn L. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Die Verlobten beabsichtigten, die Ehe zu schließen, allein wegen fehlender Unterlagen habe dies bis zum heutigen Tag nicht durchgeführt werden können. Es sei ihr nicht möglich, nach Nigeria zurückzukehren, da sie keine familiären Bindungen mehr habe. Eine Rückkehr bedeute, dass die Ehe nicht geschlossen werden könne, was eine besondere Härte darstelle. Am 22.8.2007 habe Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, worüber noch nicht entschieden sei. Schließlich sei der krebserkrankte Herr K. von ihr intensiv betreut worden, wodurch bislang dessen Unterbringung in einem Pflegeheim vermieden worden sei. Herr K. sei weiterhin auf ihre Anwesenheit angewiesen. 5 Die Antragstellerin, die ferner Prozesskostenhilfe bewilligt erhalten will, beantragt sinngemäß, 6 die Antragsgegnerin zu 1 und den Antragsgegner zu 2 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig eine Duldung zu erteilen. 7 Die Antragsgegner beantragen, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Die Antragsgegnerin zu 1 macht geltend, ihr fehle bereits die Passivlegitimation. Der Antragsgegner zu 2 führt an, es fehle ein Anordnungsanspruch. Selbst nach erfolgter Eheschließung könne keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Ausweisungsgrund: Straftat der mittelbaren Falschbeurkundung aufgrund Verwendung einer Alias-Identität) vorliege. Eine Duldung zwecks Eheschließung i. V. m. Art. 6 GG komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine solche mangels vorliegender Dokumente nicht unmittelbar bevorstehe. 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft der Stadt Emmendingen und des RP Freiburg sowie Gerichtsakten des abgeschlossenen Verfahrens 4 K 1641/7) Bezug genommen. II. 11 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwalts ist zulässig aber unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 166 VwGO, 114, 121 ZPO). Die Erfolglosigkeit ihres Eilantrags ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen. 12 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist erfolglos. Soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 1 richtet, folgt dies bereits daraus, dass diese nicht für die weitere Duldung der Antragstellerin, einer vollziehbar ausreisepflichtigen, abgelehnten Asylbewerberin, sachlich zuständig ist (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO). Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. auf deren Verlängerung hat die Antragstellerin zwar behauptet, jedoch ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten zu keiner Zeit gestellt. Entsprechend gibt es auch keine Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin zu 1, gegen die etwa Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte in Betracht kommen können. 13 Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Er ist jedoch unbegründet, weil die Antragstellerin zwar einen Anordnungsgrund - die am 18.9.2007 bevorstehende Abschiebung -, nicht hingegen einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Aufgrund unanfechtbarer Ablehnung ihres Asylantrags ist die Antragstellerin vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Sie ist auch abzuschieben, weil die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht auf Grund ihres früheren Verhaltens (Untertauchen nach zuvor behaupteter freiwilliger Ausreiseabsicht) nicht gesichert ist. Ferner ist ein Abschiebungsgrund mittlerweile auch dadurch gegeben, dass die Antragstellerin sich auf Grund richterlicher Anordnung in Abschiebehaft befindet und mithin die Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (vgl. § 58 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG). 14 Ein sicherungsfähiger Anspruch nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union [EURLAsylUmsG], vom 19.8.2007, BGBl I 2007, 1970) steht der Antragstellerin schon deshalb nicht zu, weil sie (noch) nicht mit dem deutschen Staatsangehörigen Herrn L. verheiratet ist. Die geltend gemachte Eheschließungsabsicht lässt ferner auch kein sicherungsfähiges Recht aus § 25 Abs. 5 AufenthG („rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise“) bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG („rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung“) entstehen. Die Aussetzung einer - grundsätzlich rechtlich zwingend gebotenen - Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers wegen einer beabsichtigten Eheschließung mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet kann aus Rechtsgründen (Vorwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG) in Betracht kommen, wenn im konkreten Einzelfall die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.2001 - 11 S 1848/01 - InfAuslR 2002, 228). Dies ist anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist. Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits soweit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vom Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, so kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (Hamb. OVG, Beschl. v. 4.4.2007 - 3 Bs 28/07 - InfAuslR 2007, 282; Nds. OVG, Beschl. v. 7.11.2006 - 7 ME 176/06 - Juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 16.5.2006 - 3 BS 61/06 - AuAS 2006, 242). 15 Die Antragstellerin hat diese Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Wie sich aus der von ihr vorgelegten E-Mail der Außenstelle Lagos der Deutschen Botschaft ergibt (vgl. GAS. 13), befinden sich die nigerianischen Personenstandsurkunden noch in der Überprüfung. Wie die Außenstelle unter dem 28.6.2007 mitteilte, seien die Unterlagen dem örtlichen Vertrauensanwalt zur Überprüfung übergeben worden. Dieser sei bemüht, den Auftrag sobald wie möglich zu bearbeiten. In der Regel liege ein Ergebnisbericht nach drei bis vier Monaten vor. Es könne jedoch in Einzelfällen auch zu Verzögerungen aufgrund Streiks, Unruhen vor Ort oder wegen Abwesenheit von Familienangehörigen bzw. Referenzpersonen kommen. Mit Auswertung des Anwaltsberichts durch die Außenstelle Lagos und einer Stellungnahme zum Überprüfungsergebnis sei Ende Oktober 2007 zu rechnen. 16 Konkrete Ergebnisse liegen folglich auch im heutigen Zeitpunkt noch nicht vor, so dass ein konkreter Heiratstermin nicht realistisch prognostiziert werden kann. Von einem unmittelbaren Bevorstehen kann in aller Regel gerade nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer bei Behörden seines Heimatlandes noch für die Heirat erforderliche Unterlagen beschaffen muss (Saarl. OVG, Beschl. v. 7.12.2006 - 2 W 33/06 - Juris). 17 Anhaltspunkte dafür, dass eine erzwungene vorübergehende Rückkehr der Antragstellerin nach Nigeria eine Heirat unmöglich machen würde, gibt es schließlich nicht. Die durch eine - sehr wahrscheinlich unabwendbare - Abschiebung eintretende Sperrwirkung kann nachträglich befristet werden. Für Zwecke einer Heirat in Deutschland kann der Antragsgegner ferner eine Betretenserlaubnis erteilen (vgl. § 11 Abs. 2 AufenthG). Die schlichte Behauptung der Antragstellerin, sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren, weil sie keine familiären Bindungen mehr habe, ist durch nichts glaubhaft gemacht. Im übrigen würde selbst ein solcher Umstand nicht ausschließen, ihren deutschen Verlobten zu heiraten und im Wege des Visums- bzw. Ehegattennachzugsverfahrens nach Deutschland zurückzukehren. Anhaltspunkte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verlobten ein solches Vorgehen nicht zuließen, gibt es schließlich nicht. Über ihren früheren Rechtsanwalt ließ die Antragstellerin noch am 26.7.2007 mitteilen (vgl. VAS. 247), die künftigen Schwiegereltern befürworteten die Heirat. Zugleich erging der Hinweis, dass für die Flugreservierung eine Anzahlung geleistet worden sei. 18 Die rechtliche Unmöglichkeit einer vorübergehenden Rückkehr nach Nigeria ergibt sich schließlich auch nicht dadurch, dass die Antragstellerin den krebskranken Herrn K. gepflegt hat. Ungeachtet des Umstands, dass Beginn und Dauer dieser Pflegebeziehung nicht dargelegt worden sind, dürfte insoweit zwar der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet sein. Dass eine Unterbrechung dieser Beziehung unverhältnismäßige Auswirkungen hätte, ist jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht. Selbst wenn Herr K. für die Dauer der Abwesenheit der Antragstellerin in ein Pflegeheim müsste, so könnte eine Betreuung nach Rückkehr der Antragstellerin wieder aufgenommen werden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wäre schließlich auch dies ein Gesichtspunkt, der von der Ausländerbehörde bei der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung beachtet werden müsste. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG; im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer den Auffangstreitwert halbiert.