Beschluss
12 ME 416/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt die Glaubhaftigkeit nicht-straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten;
• Angaben naher Angehöriger können glaubhaft sein, wenn deren eigene Nachteile ersichtlich sind;
• Bei Berufskraftfahrern begründet regelmäßiger Alkoholkonsum ein besonderes Risiko, das die Anordnung des Gutachtens rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Fahrerlaubnisentziehung wegen glaubhafter Alkoholauffälligkeit und Berufskraftfahrertätigkeit • Zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt die Glaubhaftigkeit nicht-straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten; • Angaben naher Angehöriger können glaubhaft sein, wenn deren eigene Nachteile ersichtlich sind; • Bei Berufskraftfahrern begründet regelmäßiger Alkoholkonsum ein besonderes Risiko, das die Anordnung des Gutachtens rechtfertigt. Der Antragsteller, Taxifahrer (Klasse C1E, Fahrgastbeförderung), geriet nach einem häuslichen Streit am 31. Mai 2006 ins Blickfeld der Polizei. Ehefrau und Sohn berichteten den Beamten, der Antragsteller konsumiere regelmäßig Alkohol und habe an dem Abend alkoholbeeinflusst die Wohnung verlassen; eine leere Flasche Kümmerling wurde vorgezeigt. Der Antragsgegner forderte daraufhin am 14. Juni 2006 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; der Antragsteller verweigerte die Mitwirkung. Mit Bescheid vom 5. September 2006 entzog der Antragsgegner die Fahrerlaubnis und ordnete sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht versagte vorläufigen Rechtsschutz, weil die Voraussetzungen für die Anordnung des Gutachtens nach § 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV vorlägen. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtliche Grundlage ist § 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. FeV in Verbindung mit §§ 3 Abs.1 StVG, 46, 11 Abs.6–8 FeV; die Vorschrift erfasst auch nicht-straßenverkehrsbezogene Alkoholauffälligkeiten. • Die Angaben der Ehefrau und des Sohnes sind vom Verwaltungsgericht und den Polizeibeamten zu Recht für glaubhaft gehalten worden, weil sie detailreich, plausibel und erkennbar nicht im Interesse der Angehörigen lagen, den Antragsteller zu belasten. • Die Vorschrift dient als Auffangtatbestand; zur Anordnung eines Eignungsgutachtens genügen deutliche Indizien für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und zusätzliche tatsächliche Umstände, die Alkoholmissbrauch begründen. • Der Umstand, dass der Antragsteller als Taxifahrer beschäftigt war und voraussichtlich weiter beruflich fahren will, verstärkt die Bedenken, weil hierdurch ein häufiger und konkreter Konflikt zwischen Berufspflicht und Alkoholkonsum besteht, was das Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand erhöht. • Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen (Behauptung dritter Hand, Schreiben des Arbeitgebers) vermögen die überzeugende Würdigung der Familienangaben nicht zu erschüttern; das Arbeitgeberzeugnis beantwortet die Frage eines Alkoholproblems nicht. • Unter Berücksichtigung dieser Umstände durfte der Antragsgegner die Mitwirkung an der Begutachtung verlangen und bei Verweigerung die Fahrerlaubnis entziehen und sofort vollziehen lassen. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Gründe: Die glaubhaften und detailreichen Angaben der Ehefrau und des Sohnes begründen den Verdacht einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung. In Verbindung mit der Tätigkeit des Antragstellers als Taxifahrer rechtfertigt dies die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr.2 Buchst. a) 2. Alt. FeV. Da der Antragsteller der Mitwirkung an der Untersuchung nicht nachkam, durfte die Fahrerlaubnis entzogen und sofort vollzogen werden. Damit steht fest, dass der Entzug der Fahrerlaubnis rechtlich tragfähig war und der Antragsteller keinen vorläufigen Rechtsschutz erhält.