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Urteil

3 K 1042/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0509.3K1042.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, die seit dem 6. September 2002 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist, wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. 3 Ende Dezember 2010 teilte die Kreispolizeibehörde I. dem Beklagten mit, dass am 17. Dezember 2010 gegen die Klägerin Strafanzeige wegen Führens eines Pkws unter dem Einfluss von Alkohol gestellt worden sei. An diesem Tag sei es gegen 18.00 Uhr zu einem Polizeieinsatz gekommen, weil die Klägerin unter erheblichem Alkoholeinfluss in einer Imbissstube in I. , S.---straße, randaliert habe. Laut einem Zeugen sowie nach eigenen Angaben der Klägerin sei diese mit einem Pkw zu dem Imbiss gefahren. Eine ihr daraufhin um 19.14 Uhr entnommene Blutprobe ergab ausweislich der Blutalkoholuntersuchung des Universitätsklinikums der B., Klinisch-Chemisches Zentrallaboratorium, vom 21. Dezember 2010 eine Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ zum Zeitpunkt der Blutentnahme. 4 Auf eine Beschwerde der Klägerin gegen die Sicherstellung ihres Führerscheines durch die Polizei lehnte das Amtsgericht B1. mit Beschluss vom 28. Januar 2011 einen Antrag der Staatsanwaltschaft B2. ab, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Zugleich wurde die Herausgabe des Führerscheins an die Klägerin angeordnet. Die Klägerin hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgetragen, sie habe kein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt. Sie sei zirka eine Stunde vor dem Vorfall zur Imbissstube gefahren. Sie habe sich dann im gegenüber liegenden Geschäft eine Flasche Wodka gekauft und diese etwa zur Hälfte in einer Parkanlage auf der anderen Seite getrunken. Danach habe sie sich zu dem Imbiss begeben. 5 Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2011 verurteilte das Amtsgericht I. die Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, ordnete die Entziehung der Fahrerlaubnis an und zog den Führerschein ein. Auf ihren Einspruch wurde die Klägerin nach Durchführung der Beweisaufnahme mit Urteil des Amtsgerichts I. vom 17. Mai 2011, rechtskräftig seit dem 13. Juli 2011, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft B2. nahm die gegen das Urteil eingelegte Berufung am 7. Juli 2011 zurück, da mit Blick darauf, dass kein Zeuge die Klägerin habe fahren sehen, deren Einlassung nicht wiederlegt werden könne. 6 Ausweislich der Gründe des strafgerichtlichen Urteils hatte die Klägerin die Tat bestritten. Sie hatte sich dahin gehend eingelassen, dass sie am Tattag Streit mit ihren drei Kindern gehabt habe. Zusätzlich habe sie seit Tagen Zahnschmerzen gehabt und kurz zuvor erfahren, dass ihre Schwester an einem Gehirntumor leide. Sie habe beschlossen, für die Kinder etwas zu Essen zu holen und sei zur Imbissbude gefahren. Von dort aus sei sie jedoch zu dem in der Nähe befindlichen Markt gegangen, habe dort eine Flasche Schnaps bzw. Wodka gekauft und diese in einem nahe gelegenen Park getrunken. Nach dem Konsum der Flasche Wodka sei sie in die Imbissstube gegangen, um das Essen zu holen. Da sie in der Nähe der Imbissbude wohne, habe sie zu Fuß nach Hause gehen wollen. 7 Ausweislich des Protokolls über die Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts I. vom 17. Mai 2011 bekundete der Zeuge I1. T. in der Hauptverhandlung, er habe auf dem Weg zur Imbissbude die Klägerin an einem Auto stehen sehen. Er habe jedoch nicht weiter auf sie geachtet. Die Klägerin sei dann auch in die Pommesbude gekommen. Er habe gemerkt, dass sie stark angetrunken gewesen sei und dort "rumpalavert" habe. Er habe die Klägerin nicht mit dem Auto ankommen sehen. Die Inhaberin der Imbissstube, die Zeugin C. E. , gab an, dass man sie zu Hause angerufen habe, weil die Klägerin in der Imbissbude randaliert habe. Als sie dort angekommen sei, habe sie die Klägerin "besoffen" vorgefunden. Sie habe deren Autoschlüssel und deren Geldbörse an sich genommen und sie aufgefordert, die Imbissbude zu verlassen. Da diese der Bitte nicht nachgekommen sei, habe sie die Polizei gerufen. 8 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 gab der Beklagte der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 30. Dezember 2011 auf, durch Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung ihre weitere Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. Aufgrund des Vorfalls vom 17. Dezember 2010 bestünden Zweifel an ihrer Kraftfahreignung. Zwar sei sie vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen worden. Nach dem Ergebnis der entnommenen Blutprobe habe sie jedoch damals unter der Einwirkung einer Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ gestanden. Das Erreichen einer so außergewöhnlich hohen Blutalkoholkonzentration sei eine Tatsache, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründe. Aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass Personen bereits bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügten. Angesichts der bei der Klägerin festgestellten Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ sei davon auszugehen, dass bei ihr eine schwer wiegende Alkoholproblematik vorliege. Da ein solch außergewöhnlicher Blutalkoholkonzentrationswert auch nicht durch den Konsum von einer halben Flasche Wodka zu erklären sei, sei ferner davon auszugehen, dass bereits anlässlich der von ihr eingeräumten Fahrt zu der Imbissstube eine gravierende Alkoholisierung vorgelegen habe. 9 Die Klägerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, dass sie in keiner Weise an einem Alkoholproblem leide, insbesondere nicht alkoholabhängig sei. Sie trinke im Normalfall keinerlei Alkohol. Der Vorfall am 17. Dezember 2010 sei eine einmalige Ausnahme gewesen. Sie sei bisher auch nie verkehrsauffällig geworden und habe keine einzige Eintragung im Verkehrszentralregister. Im Übrigen befinde sie sich seit dem Jahr 2003 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, in deren Rahmen ihr zweimal jährlich Blut abgenommen werde. Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch seien zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Dies ergebe sich aus der beigefügten ärztlichen Bescheinigung der Dres. O. und Partner, Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 3. November 2011, wonach dort zu keiner Zeit ein Anhalt für Alkoholismus bestanden habe. Sie sei grundsätzlich bereit, ein fachärztliches Gutachten zur Frage des Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit vorzulegen. Abgesehen davon sei in der Gutachtenanordnung keine konkrete Fragestellung enthalten. Eine generelle Überprüfung der Fahreignung sei jedoch unzulässig. Außerdem sei allein ein einmaliger hoher Alkoholwert, der nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe, nicht geeignet, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu rechtfertigen. Da sie sich einer weiteren Operation unterziehen müsse, sei ihr eine Begutachtung ohnehin allenfalls im Januar 2012 möglich. 10 Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 mit, dass die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens aufrechterhalten bleibe. Er wies darauf hin, dass nicht eine Alkoholabhängigkeit in Rede stehe, sondern der Verdacht auf Alkoholmissbrauch. Laut den Beurteilungskriterien, 2. Auflage, laute die Fragestellung im Falle einer Anordnung nach § 13 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. der Fahrerlaubnisverordnung, "Kann Frau/Herr XY trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie/er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?" In Anbetracht der anstehenden Operation sei eine Verlängerung der Frist zur Vorlage des Gutachtens möglich, wenn die Klägerin die Einverständniserklärung zur Begutachtung sowie eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Behandlung bis zum 23. Dezember 2011 vorlege. 11 Nach weiterem Schriftwechsel ließ die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2012 mitteilen, dass sie nicht bereit sei, das geforderte Gutachten vorzulegen. 12 Nach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte ihr darauf hin mit Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2012, zugestellt am 7. Februar 2012, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zugleich drohte er für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung vorgelegt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR an. Gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung sei aufgrund der Weigerung der Klägerin, das von ihm geforderte Gutachten vorzulegen, auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. Fahrerlaubnisverordnung sei er berechtigt gewesen, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, weil aufgrund des Vorfalls vom 17. Dezember 2010 Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die die Annahme von Alkoholmissbrauch rechtfertigten. 13 Mit Bescheid vom 6. Februar 2012, zugestellt am 7. Februar 2012, setzte der Beklagte Gebühren für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Höhe von 77,32 EUR fest. 14 Am 13. Februar 2012 gab die Klägerin ihren Führerschein bei dem Beklagten ab. 15 Die Klägerin hat am 27. Februar 2012 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, die Annahme des Beklagten sei falsch, dass eine Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ nur erreicht werden könne, wenn eine schrittweise Gewöhnung des Körpers an Alkohol erfolgt sei, so dass bei ihr eine schwer wiegende Alkoholproblematik vorliege. Eine solche Feststellung sei wissenschaftlich nicht zu rechtfertigen. Wenn jemand, der sonst keinen Alkohol zu sich nehme, eine halbe bis dreiviertel Flasche Wodka trinke, so führe dies zwangsläufig zu einer Alkoholkonzentration von mehr als 3 ‰. Dass sie an eine solche Promillezahl nicht gewöhnt gewesen sei, zeige im Übrigen auch ihr Verhalten nach dem Alkoholkonsum. Sie habe massiv in der Imbissstube randaliert. Sie habe von ihrem Ehemann abgeholt werden müssen, da sie weder habe vernünftig gehen noch fahren können. Außerdem sei nach den Feststellungen des Strafgerichts davon auszugehen, dass sie das Fahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss geführt habe. Eine Trunkenheitsfahrt habe ihr nicht nachgewiesen werden können. Die strafgerichtlichen Feststellungen seien für den Beklagten bindend. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alt. Fahrerlaubnisverordnung nicht erfüllt. Ein ärztliches Gutachten, aus dem sich Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch ergäben, liege nicht vor. Auch seien ansonsten keine Tatsachen gegeben, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Das einmalige Betrinken, ohne dass ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt werde, sei keine Tatsache, die auf Alkoholmissbrauch schließen lasse. Von einem Alkoholmissbrauch könne nur gesprochen werden, wenn Alkohol zur Manipulation von Lebensumständen mehrfach eingesetzt werde. Dies sei bei ihr nicht der Fall. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2012 und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2012 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 21 Mit Beschluss vom 19. April 2012 hat die Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 22 Die Kammer hat am 23. April 2012 eine Stellungnahme bei dem Gutachter Dr. M. F. , Universitätsklinikum B1., Bereich: Forensische Toxikologie, u.a. zu der Frage eingeholt, ob eine Frau durch den Sturztrunk einer Flasche Wodka bzw. Schnaps nach ca. 2:14 Stunden eine Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ erreichen kann, insbesondere ob dies bei einer durchschnittlich alkoholgewöhnten Person gleichsam "aus dem Stand heraus" möglich ist, ohne dass die Betroffene eine erhebliche Alkoholgewöhnung einhergehend mit einer deutlich erhöhten Alkoholtoleranz aufweist. Mit Wissenschaftlichem Gutachten vom 1. Mai 2012 hat der Gutachter hierzu Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen. 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 26 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 27 Auf die Ungeeignetheit eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen darf geschlossen werden, wenn er sich einer aufgrund von Zweifeln an der Kraftfahreignung zu Recht angeordneten Begutachtung durch eine medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder durch einen Arzt ohne zureichenden Grund nicht unterzieht oder ein gefertigtes Gutachten nicht bzw. nicht fristgerecht vorlegt. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 = juris, Rn. 13. 29 In einem derartigen Verhalten ist ein persönlicher Mangel des Fahrerlaubnisinhabers zu sehen, da dieser durch seine fehlende Mitwirkung an der Beurteilung der Kraftfahreignung die zu fordernde Einsicht vermissen lässt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht. Diese Wertung ist ausdrücklich in den §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 6 StVG verankert. 30 In Anwendung dieser Vorschriften durfte der Beklagte auf die fehlende Kraftfahreignung der Klägerin schließen, weil diese seiner Anordnung vom 24. Oktober 2010, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist. Die Anordnung zur Beibringung eines solchen Gutachtens war insbesondere auch rechtmäßig. 31 Allerdings lässt sich die Gutachtenanforderung im vorliegenden Fall nicht auf § 13 Satz 1 Ziffer 2 c) FeV stützen, der als Spezialvorschrift zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik der allgemeinen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV vorgeht (vgl. auch § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV). Nach der vorgenannten Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr u.a. bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr geführt wurde. Zwar wurde bei der Klägerin ausweislich des Ergebnisses der Blutalkoholuntersuchung durch das Universitätsklinikum der B1. vom 21. Dezember 2010 am Vorfallstag des 17. Dezember 2010 zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ festgestellt. Allerdings ist nicht erwiesen, dass die Klägerin in diesem Zustand auch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Denn sie ist durch - rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts I. vom 17. Mai 2011 von dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr - Fahrt von zu Hause zu dem Imbiss in der S.---straße - aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Aufgrund der Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde gehindert, im vorliegenden Entziehungsverfahren zum Nachteil der Klägerin von dem Inhalt dieses strafgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt abzuweichen. 32 Die Gutachtenanforderung findet ihre Grundlage jedoch in § 13 Satz 1 Ziffer 2 a) 2. Alternative FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn entweder nach einem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. 33 Letztere Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer vorliegend erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen Tatsachen vor, die die Annahme eines Alkoholmissbrauchs in ihrer Person begründen. Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist, ohne dass bereits Alkoholabhängigkeit vorliegt, nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Februar 2000) insbesondere gegeben, 34 (1) wenn - ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration - wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde, 35 (2) nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration - ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung - und 36 (3) wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. 37 Dabei geht aus der Formulierung "insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 - 16 B 939/08 - und vom 2. April 2004 - 19 E 195/04 - m.w.N.; vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 130 ff., insbesondere 137, ohne dass ein konkreter Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 8. September 2008 - 16 B 749/08 -, vom 2. Juli 2007 - 16 B 730 - und vom 9. Juni 2006 - 16 B 733/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580 = juris Rn. 20, und vom 22. Januar 2001 - 10 S 2032/00 -, NZV 2001, 279 = juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 12 ME 416/06 -, DAR 2007, 227; a.A.: OVG des Saarlandes Beschluss vom 9. September 2000 - 9 W 5/00 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 2 TG 3571/00 -, jeweils juris. Vorliegend ergibt sich ein begründeter Verdacht, dass die Klägerin den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag, im Rahmen einer Gesamtschau verschiedener Hinweistatsachen, die im Zusammenhang mit dem Vorfall am 17. Dezember 2010 festgestellt worden sind. 38 So spricht für einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch zunächst, dass bei der Klägerin nach dem Polizeieinsatz am 17. Dezember 2010 eine Blutalkoholkonzentration gemessen worden ist, die mit 3,02 ‰ bereits im toxischen Bereich lag (vgl. Wissenschaftliches Gutachten des Dr. F. vom 1. Mai 2012), die Klägerin nach den polizeilichen und ärztlichen Feststellungen im Strafverfahren jedoch keine körperlichen Ausfallerscheinungen gezeigt hat, die dieser extrem hohen Blutalkoholkonzentration entsprochen hätten. 39 Zwar haben sowohl die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten als auch der blutabnehmende Arzt bei der Klägerin dem äußeren Anschein nach eine erhebliche bzw. starke Alkoholisierung festgestellt. Allerdings war die Klägerin ausweislich der polizeilichen Feststellungen in der Strafanzeige vom 17. Dezember 2010 trotz der festgestellten starken Alkoholisierung in der Lage, sich zu artikulieren und ihr gestellte Fragen zu beantworten. So hat sie etwa nach entsprechender Belehrung eingeräumt, ihr Fahrzeug von zu Hause bis zur S.---straße geführt zu haben, um ihren Kindern etwas zu essen zu holen. Diese Erklärung entspricht ihrer Einlassung im Rahmen des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, die sie später allein dahingehend konkretisiert hat, den Alkohol erst nach Ankunft an der Imbissstube zu sich genommen zu haben. Außerdem lehnte es die Klägerin ausweislich der polizeilichen Feststellungen anlässlich des Polizeieinsatzes in der Imbissstube ab, einen ihr angebotenen Alco-Test vor Ort durchzuführen. Auch dieses Verhalten zeigt, dass sie ihre Willensentschließung noch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen konnte. Ferner vermerkte der Arzt in dem ärztlichen Bericht anlässlich der Blutentnahme vom 17. Dezember 2012 neben der Feststellung "Denkablauf: "sprunghaft", "Stimmung: depressiv", und "Verhalten: verlangsamt" ausdrücklich auch die Feststellung "Bewusstsein: klar" und nicht etwa die sonst vorgesehenen Zustandsbeschreibungen "benommen", "bewusstlos" oder "verwirrt". Auch sonst fehlen Anhaltspunkte für ärztlicherseits festgestellte schwere Intoxikations-Symptome, wie sie bei einer durchschnittlich alkoholgewöhnten Person in Anbetracht der extrem hohen Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ zu erwarten gewesen wären. 40 Die Einschätzung, dass die körperlichen Ausfallerscheinungen, die die Klägerin ausweislich der polizeilichen und ärztlichen Feststellungen am Vorfallstag aufgewiesen hat, nicht der gemessenen Blutalkoholkonzentration entsprachen, wird bestätigt durch die Stellungnahme des Dr. F. in dem von der Kammer eingeholten Wissenschaftlichen Gutachten vom 1. Mai 2012. Darin wird ausgeführt, dass die in einer Flasche Wodka enthaltene Alkoholmenge von rund 220 g rechnerisch in einem Zeitraum von rund 2 1/4 Stunden resorbiert werden könne, dass jedoch zum Erreichen der gemessenen Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ eine Resorptionsleistung erforderlich wäre, die bei einem Alkoholungewohnten - wie die Klägerin geltend macht - zu einem narkoseähnlichen Zustand führen würde, und dass die erforderliche Resorptionsleistung selbst bei einem stark alkoholgewöhnten Menschen zu massiveren Trunkenheitszeichen hätte führen müssen, als sie in dem ärztlichen Blutentnahmebericht beschrieben seien. Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, das Gutachten sei unbrauchbar, weil es von falschen Tatsachen ausgehe, die Klägerin habe nicht eine Flasche Wodka, sondern nur eine halbe Flasche Wodka getrunken, greift nicht durch. Selbst wenn die Klägerin eine geringere Alkoholmenge aufgenommen hätte, wird dadurch nicht die gutachterliche Feststellung in Frage gestellt, dass die für das Erreichen der gemessenen Blutalkoholkonzentration erforderliche Resorptionsleistung zu massiveren Ausfallerscheinungen hätte führen müssen, als sie von dem blutentnehmenden Arzt dokumentiert worden sind. Die Tatsache, dass die Klägerin bei einer derart hochgradigen Alkoholisierung noch bei Bewusstsein und in der Lage gewesen ist, mit den eingesetzten Polizeibeamten zu kommunizieren und ihren Willen adäquat zu artikulieren, gibt trotz der sonst festgestellten deutlichen Verhaltensbeeinträchtigungen Anlass zu der Annahme, dass bei ihr eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies wiederum begründet den konkreten Verdacht, dass die Klägerin häufiger und in größeren Mengen Alkohol zu sich nimmt. Denn nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der gesellschaftlich übliche Alkoholkonsum in der Regel - auch bei besonderen Trinkanlässen - nur zu Spitzenwerten zwischen 0,8 ‰ und 1,1 ‰, in besonderen Fällen auch bis 1,3 ‰ führen kann. Bei Promillewerten darüber muss "ein vom üblichen Konsumverhalten (stärker) abweichendes ("abnormes") Trinkverhalten vorgelegen haben". Werte von 1,6 ‰ und mehr werden danach von der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht mehr erreicht. Daher besteht bei Personen, die - wie die Klägerin - Blutalkoholwerte über 1,6 ‰ erreichen können, nach verkehrsmedizinischen Untersuchungen in der Regel, auch wenn sie erstmals auffällig werden, eine dauerhafte und ausgeprägte Alkoholproblematik, die durch erheblich von der Norm abweichende Trinkgewohnheiten geprägt ist. 41 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 131 f.; in ständiger Rechtsprechung ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2011 - 16 B 645/11 -, vom 10. November 2009 - 16 B 1216/09 -, vom 8. September 2008 - 16 B 749/08 -, und vom 9. Juni 2006 - 16 B 733/06 -. 42 Diese Erkenntnis liegt im Übrigen auch der Vorschrift des § 13 Satz 1 Ziffer 2 c) FeV zugrunde, wonach eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wird. Der dort festgelegte Grenzwert beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet. 43 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, BVerwGE 131, 163 = juris, Rn. 15, unter Hinweis auf BR-Drucks 443/98, Beschluss, S. 6. 44 Der Schluss von der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ bei gleichzeitigem Fehlen entsprechend massiver Ausfallerscheinungen auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung der Klägerin wird schließlich auch durch die Einschätzung des Dr. F. in dem Wissenschaftlichen Gutachten vom 1. Mai 2012 gestützt. Danach begründe die Tatsache, dass die Klägerin trotz der extrem hohen, im toxischen Bereich liegenden Blutalkoholkonzentration anscheinend noch ansprechbar gewesen sei, die Annahme, dass von einer erheblichen Alkoholtoleranz auszugehen sei. Diese Einschätzung hat unabhängig davon Bestand, welche konkrete Alkoholmenge die Klägerin am Vorfallstag zu sich genommen hat. 45 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einlassung der Klägerin, sie habe sich an dem fraglichen Tag in einer einmaligen außergewöhnlichen Belastungssituation befunden, die sie völlig abweichend von ihren sonstigen Trinkgewohnheiten, ausnahmsweise zu einem exzessiven Alkoholkonsum veranlasst habe, letztlich als nicht tragfähig. Denn die zum Erreichen der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ erforderliche besondere Gift- bzw. Trinkfestigkeit muss schrittweise erworben worden sein, da auch durch sehr herausragende Lebensereignisse der Körper entsprechende Kompensationsmöglichkeiten nicht schlagartig entwickelt kann. 46 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 134. Die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Dres. O. und Partner, Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 3. November 2011 gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung. Zum einen verhält sie sich allein zur Frage eines Alkoholismus, das heißt einer Alkoholabhängigkeit, wie sie hier nicht in Rede steht. Zum anderen ist die Bescheinigung nicht hinreichend aussagekräftig, da nicht erkennbar ist, auf welche konkrete Erkenntnisse bzw. Erkenntnismittel sich die Feststellung, es habe zu keiner Zeit ein Anhalt für Alkoholismus bestanden, gründet. 47 Soweit die Klägerin ferner geltend macht, gegen eine Alkoholgewöhnung spreche, dass sie massiv in der Imbissstube randaliert habe, stellt dies die Feststellung, dass bei ihr der nachgewiesenen extrem hohen Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰ entsprechende körperliche Ausfallerscheinungen und/oder schwere Intoxikationszeichen gefehlt haben, nicht in Frage. Denn das auch polizeilich dokumentierte alkoholbedingte Aggressionspotential der Klägerin - "Randalieren" in der Imbissstube" - betrifft in erster Linie ihre psychische Verfassung, lässt aber keinen Rückschluss auf ihren körperlichen Zustand zu. Abgesehen davon besteht gerade bei denjenigen Personen, die unter Alkoholeinfluss die Kontrolle über das eigene Verhalten verlieren bzw. unter Alkoholeinfluss zu sozial expansivem Verhalten neigen, die Gefahr, dass sie in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug im Verkehr führen und sich und andere in Gefahr bringen. 48 Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 137. 49 Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein alkoholbedingtes, gegenüber Dritten - insbesondere in der Öffentlichkeit - gezeigtes, aggressives Verhalten eine "sonstige Tatsache" im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) 2. Alternative FeV darstellen kann, welche den Verdacht von Alkoholmissbrauch begründet und Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch die Fahrerlaubnisbehörde bietet. 50 Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580 = juris, Rn. 20, und vom 22. Januar 2001 - 10 S 2032/00 -, NZV 2001, 279 = juris, Rn. 5. 51 Hinzu kommt schließlich, dass die Klägerin den Alkoholexzess am 17. Dezember 2010 unter Mitführung eines Kraftfahrzeugs begannen hat, so dass darüber hinaus auch ein zeitlich-funktionaler Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr gegeben ist. So hat sich die Klägerin am Vorfallstag mit ihrem Pkw zu der Imbissstube begeben und nach Ankunft dort trotz Mitführung des Kraftfahrzeugs dazu entschlossen, zur Bewältigung ihrer psychischen Belastungs- und Stresssituation im Übermaß dem Alkohol zuzusprechen. In dem alkoholbedingt enthemmten und mit Kontrollverlust einhergehenden Zustand des Vollrausches, in den die Klägerin sich bewusst versetzt hat, bestand jedoch die dringende Gefahr, dass sie die Kontrolle über das eigene Verhalten verlieren und den Pkw unter Gefährdung von sich selbst und anderen Verkehrsteilnehmern routinemäßig auch für die Rückfahrt nach Hause benutzen würde. Diese Gefahrenprognose wird gestützt durch die aggressiven Ausfallerscheinungen, welche die Klägerin in der Imbissstube gezeigt hat und die einen polizeilichen Einsatz zur Deeskalation und Sicherung der Lage erforderlich gemacht haben. Unter diesen Umständen war es in erster Linie dem Eingreifen Dritter zu verdanken, dass sich die von der Klägerin gesetzte Gefahr, das Kraftfahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit zu benutzen, nicht realisiert hat. So hat die in der Verhandlung im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht I. als Zeugin vernommene Inhaberin der Imbissstube bekundet, dass sie nach ihrer Ankunft im Imbiss die Autoschlüssel der Klägerin an sich genommen habe. Auch die hinzugezogenen Polizeibeamten sahen sich in der konkreten Situation veranlasst, den Führerschein der Klägerin sicherzustellen, dieser das Führen von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen zu untersagen und sie zum Zwecke der Blutentnahme zur Polizeiwache zu verbringen. Ein weiterer Zeuge hat im Rahmen der Strafverhandlung ausgesagt, die Klägerin vor Betreten des Imbisses an ihrem Kraftfahrzeug wahrgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund kann unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr der Aussage der Klägerin im Strafverfahren, sie habe, da sie in der Nähe der Imbissbude wohne, zu Fuß nach Hause gehen wollen, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Denn wenn die Inhaberin der Imbissstube es seinerzeit für notwendig erachtet hat, die Autoschlüssel der Klägerin an sich zu nehmen, um diese an der Benutzung ihres Fahrzeugs zu hindern, muss die Klägerin durch entsprechende Äußerungen oder entsprechendes Verhalten auch konkreten Anlass für eine solche Vorgehensweise gegeben haben. Dies gilt in gleicher Weise für die Sicherstellung ihres Führerscheins durch die hinzugezogenen Polizeibeamten. 52 Nach alledem lagen ausreichende Tatsachen für den Verdacht auf Alkoholmissbrauch vor, welche die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. 53 Die Gutachtenanforderung genügt auch den verfahrensmäßigen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Insbesondere hat der Beklagte konkret die Gründe für die Zweifel an der Kraftfahreignung der Klägerin dargelegt und in dem ergänzenden Schreiben vom 7. Dezember 2011 zudem einzelfallbezogen die klärungsbedürftigen Fragen aufgezeigt. Der Klägerin war damit in dem Zeitpunkt, in dem sie die Beibringung des Gutachtens endgültig abgelehnt hat, hinreichend bekannt, aus welchen Gründen und mit welcher Zielrichtung die Begutachtung erfolgen sollte. Ferner hat der Beklagte ausdrücklich auf die Folgen bei Nichtvorlage des geforderten Gutachtens hingewiesen (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). 54 Die Klägerin hat weder die Einverständniserklärung unterschrieben noch fristgemäß das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten vorgelegt, obwohl der Beklagte ihr hierfür eine ausreichend lange Frist gesetzt hat. So wurde die Frist zur Vorlage der Einverständniserklärung mit Blick auf die Operation, der sich die Klägerin im Dezember 2011 unterziehen musste, bis zum 23. Dezember 2011 angemessen verlängert und für den Fall, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt eine ärztliche Erklärung über die voraussichtliche Dauer der Behandlung vorlege, zudem eine Verlängerung der Frist zur Vorlage des Gutachtens in Aussicht gestellt. 55 Der Beklagte durfte daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung der Klägerin schließen. 56 Ist demnach in der Person der Klägerin der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV erfüllt, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet. 57 Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 250,00 EUR steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, die Klägerin zu der Abgabe ihres Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW). 58 Erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig, ist auch der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2012, den die Klägerin der Höhe nach nicht angegriffen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.