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Urteil

12 LC 37/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm kann die Behörde einen Zwischenwert bilden, der den Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet in besonderen Fällen um mehr als 5 dB(A) erhöht. • Für die Zuordnung zu einem Baugebiet ist die tatsächliche Prägung durch die vorhandene Bebauung maßgeblich; Vorbelastungen durch benachbarte Industrie sind bei der Schutzwürdigkeit des Wohngebiets zu berücksichtigen. • Die TA Lärm konkretisiert die Schutzpflichten des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG; die Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik ist Voraussetzung für eine Heraufsetzung des Immissionsrichtwerts.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit erhöhten nächtlichen Immissionsrichtwerts bei Gemengelage • Bei Vorliegen einer Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm kann die Behörde einen Zwischenwert bilden, der den Immissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet in besonderen Fällen um mehr als 5 dB(A) erhöht. • Für die Zuordnung zu einem Baugebiet ist die tatsächliche Prägung durch die vorhandene Bebauung maßgeblich; Vorbelastungen durch benachbarte Industrie sind bei der Schutzwürdigkeit des Wohngebiets zu berücksichtigen. • Die TA Lärm konkretisiert die Schutzpflichten des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG; die Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik ist Voraussetzung für eine Heraufsetzung des Immissionsrichtwerts. Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner eines Wohnhauses in I. am Harz; nordwestlich liegt seit über 100 Jahren ein Industriebetrieb der Beigeladenen zur Pappeherstellung. Nach Genehmigungen und Messgutachten ordnete die Behörde lärmreduzierende Maßnahmen an; spätere Gutachten ergaben Beurteilungspegel um 43–46 dB(A). Mit Bescheid vom 13.7.1999 setzte die Behörde für das Wohnhaus des Klägers den zulässigen Nachtwert auf 44 dB(A) fest (bisher 40 dB(A)). Der Kläger focht dies an und rügte fehlerhafte Gutachten, unzureichende Minderung und die Zuordnung seines Grundstücks als allgemeines statt reines Wohngebiet. Verwaltungsgericht und Widerspruchsbehörde wiesen die Einwendungen zurück. Der Kläger zog in Berufung; die Beigeladene hatte umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt und weitere Messungen vorgelegt. • Anwendbare Normen und Maßstab: §16, §5 Abs.1 Nr.1, §6 Abs.1 Nr.1, §19 BImSchG und die TA Lärm konkretisieren Schutzpflichten und legen Immissionsrichtwerte sowie die Möglichkeit einer Zwischenwertbildung bei Gemengelage (Nr.6.7) fest. • Gemengelage und Baugebietszuordnung: Die tatsächliche Bebauung ist maßgeblich; das Klägergrundstück ist dem Charakter nach als reines Wohngebiet zu bewerten, die Lage am Rand des Wohngebiets und die Nähe (ca. 80 m) zur Industrie führen jedoch zu einer prägenden Vorbelastung durch die Industrie. • Zwischenwertbildung: Bei gegensätzlichen Nutzungen kann unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit, Ortsüblichkeit, Priorität der Nutzungen und Abständen ein geeigneter Zwischenwert gebildet werden; die TA Lärm setzt voraus, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. • Feststellung der Vorbelastung: Historische Bebauung und frühere Gutachten zeigen, dass industrielle Emissionen am Ort bereits vor Erwerb des Grundstücks durch den Kläger vorhanden waren, sodass die Wohnnutzung vorbelastet ist. • Stand der Lärmminderungstechnik: Die Beigeladene hat nach Anordnung technische und organisatorische Minderungsmaßnahmen umgesetzt; Gutachten und Überprüfungen des Landesamtes bestätigten die Wirksamkeit und Übereinstimmung mit dem Stand der Technik. • Messverfahren und Gutachten: Die verwendeten Messmethoden, einschließlich des 3 dB-Abzugs gemäß TA Lärm und die Mittelungsmethode früherer TA-Versionen, sind zulässig; Beanstandungen des Klägers zu Messbedingungen und Anzahl der Einzelquellen konnten nicht substantiiert werden. • Abwägung und Zumutbarkeit: Der festgesetzte Nachtzwischenwert von 44 dB(A) liegt unterhalb der Werte für Kern/Dorf/Mischgebiete und gewährleistet nach den Wertungen der TA Lärm noch gesunde Wohnverhältnisse ohne passiven Lärmschutz; angesichts der Vorbelastung und der ergriffenen Minderungsmaßnahmen ist dieser Wert zumutbar. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Änderungsgenehmigung vom 13.07.1999 in der Gestalt der Festsetzung eines Nacht-Immissionsrichtwerts von 44 dB(A) für das Wohnhaus des Klägers verletzt dessen Rechte nicht. Die Behörde durfte bei Vorliegen einer Gemengelage einen geeigneten Zwischenwert bilden; hierbei war die tatsächliche Prägung des Gebiets, die erhebliche Vorbelastung durch den langjährig bestehenden Industriebetrieb und die Einhaltung des Stands der Lärmminderungstechnik durch die Beigeladene zu berücksichtigen. Die eingeholten Gutachten und die Überprüfung durch das Landesamt ergaben, dass die Minderungsmaßnahmen wirksam waren und die Messverfahren rechtskonform angewandt wurden. Deshalb ist die Heraufsetzung des Nachtwerts auf 44 dB(A) rechtmäßig und dem Kläger zumutbar.