Urteil
9 K 2797/21.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:0510.9K2797.21.00
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Leitsätze
1. Im Außenbereich ist bei Ermittlung der nach Nr. 6.1 TA Lärm zugrunde zu legenden Lärmimmissionsrichtwerte neben der tatsächlichen Bebauung auch die allgemeine Funktion des Außenbereichs, wie sie in § 35 BauGB zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen, wonach im Außenbereich regelhaft Nutzungen zulässig sind, die aufgrund ihrer Emissionen teils selbst in Misch- und Dorfgebieten nicht untergebracht werden könnten.(Rn.49)
2. Die Bekanntgabe nach §§ 26, 29b Abs. 1 BImSchG rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Objektivität und Unparteilichkeit der bekanntgegebenen Messstelle, die nicht ohne substantielle Auseinandersetzung mit der Prognoseberechnung erschüttert werden kann.(Rn.58)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Außenbereich ist bei Ermittlung der nach Nr. 6.1 TA Lärm zugrunde zu legenden Lärmimmissionsrichtwerte neben der tatsächlichen Bebauung auch die allgemeine Funktion des Außenbereichs, wie sie in § 35 BauGB zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen, wonach im Außenbereich regelhaft Nutzungen zulässig sind, die aufgrund ihrer Emissionen teils selbst in Misch- und Dorfgebieten nicht untergebracht werden könnten.(Rn.49) 2. Die Bekanntgabe nach §§ 26, 29b Abs. 1 BImSchG rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Objektivität und Unparteilichkeit der bekanntgegebenen Messstelle, die nicht ohne substantielle Auseinandersetzung mit der Prognoseberechnung erschüttert werden kann.(Rn.58) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig (I.), führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg (II.). I. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Anfechtungsklage statthafte Klage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2018, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2021 ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. In der hier gegebenen Fallgestaltung der sogenannten Drittbetroffenheit, in der ein Kläger den an einen Dritten gerichteten und diesen begünstigenden Verwaltungsakt anficht, setzt die Klagebefugnis voraus, dass eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Die Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit allein genügt hierfür nicht. Die Annahme einer Klagebefugnis erfordert in Drittbetroffenheitsfällen außerdem, dass der Kläger von dem in Rede stehenden Verwaltungsakt in der geltend gemachten, rechtlich geschützten Position unmittelbar tatsächlich betroffen ist oder dass jedenfalls die Möglichkeit einer solchen tatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Darüber hinaus muss die geltend gemachte Rechtsverletzung sich auf solche Vorschriften beziehen, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, zu dienen bestimmt sind (vgl. hierzu exemplarisch: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, 2021 § 42 Rn. 83ff., 178ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, juris Rn. 17). Dies zugrunde gelegt sind die Kläger klagebefugt, denn es erscheint zumindest möglich, dass der Betrieb der streitbefangenen Anlage in der durch die Änderungsgenehmigung genehmigten Form für die Kläger schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere in Form von Lärm- und Staubimmissionen, hervorruft (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und sie jedenfalls insoweit möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. Soweit die Beigeladene Zweifel an der Klagebefugnis der Kläger im Hinblick auf die Genehmigung des Stahltanks geäußert hat, ist dem nicht zu folgen. Gerade unter Berücksichtigung brandschutzrechtlicher Aspekte erscheint es zumindest nicht nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass subjektive Rechte der Kläger als Nachbarn verletzt sein könnten. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 5. Februar 2018, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2021 verstößt nicht gegen Normen, die (zumindest auch) dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind und unterliegt daher nicht der Aufhebung, § 113 Abs. 1 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder Änderungsgenehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 – 7 B 102/90 –, juris). Da die Kläger nicht Adressaten der angefochtenen Änderungsgenehmigung sind, kann die Klage nur dann Erfolg haben, wenn die Verletzung drittschützenden Rechts gegeben ist, welches gerade auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 55/80 –, juris Rn. 15). Ob eine Rechtsnorm drittschützenden und somit subjektiv-rechtlichen Charakter hat, ist wesentlich dadurch zu bestimmen, ob diese Norm wenigstens auch dem Schutz des Nachbarn und nicht nur der Allgemeinheit als solcher dient. Nachbar im Sinne des Immissionsschutzrechts ist dabei derjenige, der eine besondere sachliche oder persönliche Beziehung zu einem Ort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat und somit eine qualifizierte Betroffenheit darlegen kann (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, juris Rn. 34). Hierzu zählen Eigentümer der im Einwirkungsbereich liegenden Grundstücke sowie Personen, die sich in diesem Einwirkungsbereich regelmäßig – etwa, weil sie dort wohnen oder arbeiten – aufhalten. Gemessen hieran hat die Anfechtungsklage keinen Erfolg. Ihre Rechtsgrundlage findet die angefochtene Änderungsgenehmigung in §§ 4 Abs. 1, 6, 12 und 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – i.V.m. Nr. 2.2 Spalte 2 und Nr. 1.2.1 Spalte 2 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG – 4. BImSchV –. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Gleiches gilt nach § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG für die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung). Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen. Die Änderungsgenehmigung ist auch materiell rechtmäßig, da die Änderung der bestehenden Anlage nach § 6 Abs. 1 BImSchG genehmigungsfähig ist. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insbesondere, dass die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten sichergestellt ist. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind solche Gefährdungen und Beeinträchtigungen, die nicht unmittelbar durch Immissionen drohen bzw. nicht im eigentlichen Sinne betriebsbedingt sind (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 96. EL, September 2021, BImSchG § 5 Rn. 124). Ob die Einhaltung der Betreiberpflichten "sichergestellt" ist, erfordert eine Prognose der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen. Schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen müssen mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Eine 100%ige Sicherheit, die jedes nur denkbare Risiko ausschließt, ist nicht erforderlich. Ob die Immissionen geeignet sind, die genannten Beeinträchtigungen herbeizuführen, richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 – I C 102.76 –, juris Rn. 33). Im Rahmen einer Änderungsgenehmigung sind bei der Beurteilung der Immissionsbelastung die Immissionsbeiträge der unveränderten Anlagenteile grundsätzlich mit einzubeziehen (Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 16 Rn. 36). Darüber hinaus dürfen dem Vorhaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Ausgehend hiervon erweist sich die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung als materiell rechtmäßig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor, auf welchen sich die Kläger als Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Sinne berufen könnten, weil sie Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind und ein Haus im entsprechenden Einwirkungsbereich bewohnen und die Vorschrift insoweit drittschützenden Charakter hat (vgl. (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 5 Rn. 84). Die Kläger werden weder durch Lärmimmissionen (1.), noch durch Staubniederschlag bzw. sonstige Luftschadstoffe (2.), noch durch sonstige Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (3.) unzumutbar beeinträchtigt. 1. Der Betrieb der Anlage der Beigeladenen in der durch die Änderungsgenehmigung genehmigten Form ruft – gemessen an den dargelegten Maßstäben, insbesondere zur Prognoseentscheidung – keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des § 3 BImSchG für die Kläger in Form von Lärmimmissionen hervor. Im Hinblick auf Lärmimmissionen werden die Schutzpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – konkretisiert. Dieser nach § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschrift kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung definiert, aufgrund ihrer vom Gesetzgeber beabsichtigten Funktion als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) im Regelfall sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. In Nr. 6.1. TA Lärm werden für verschiedene Baugebietstypen, welche den Baugebieten der §§ 3 ff. Baunutzungsverordnung – BauNVO – entsprechen, Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden definiert, die Anhaltspunkte für das Maß der jeweils zumutbaren Lärmimmissionen liefern.Abweichend davon können gemäß Nr. 6.7, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden. Vorliegend ist bei der Ermittlung der geltenden Immissionsrichtwerte zu berücksichtigen, dass sowohl die Betriebsanlage der Beigeladenen als auch das Wohnhaus der Kläger nicht in bauplanungsrechtlich festgesetzten Baugebieten liegen.Ihre Schutzwürdigkeit beurteilt sich deshalb grundsätzlich anhand der tatsächlichen Bebauung und ihrer Zuordnung zu den in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Gebieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2007 – 12 LC 37/07 –, juris Rn. 40). Für im Außenbereich i.S. des § 35 Baugesetzbuch – BauGB – liegende Grundstücke ist neben den tatsächlichen Prägungen des Gebietes jedoch auch die allgemeine Funktion des Außenbereichs, wie sie in § 35 BauGB zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen. Wie der Katalog der nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Gebäude zeigt, sind hier regelhaft Nutzungen zulässig, die teils selbst in Misch- und Dorfgebieten aufgrund ihrer Emissionen nicht untergebracht werden könnten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. April 2018 – 1 ME 21/18 –, juris Rn. 8). Nicht zu beanstanden ist es vor diesem Hintergrund, dass der Beklagte – sowie der * im Rahmen des Lärmgutachtens – die für Misch- bzw. Dorfgebiete geltenden Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1. d) TA Lärm von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zugrunde gelegt hat. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit steht fest, dass es sich bei dem betreffenden Bereich – das Betriebsgelände der Beigeladenen sowie die anschließende Wohnbebauung umfassend – um Außenbereich i.S. des § 35 BauGB handelt. Dem Vortrag der Klägerin, es handele sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S. des § 34 BauGB kann nicht gefolgt werden. § 34 BauGB setzt nämlich voraus, dass die Tatbestandsmerkmale "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" kumulativ vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47/14 –, juris Rn. 10). Jedenfalls an dem Tatbestandsmerkmal "Ortsteil" fehlt es jedoch vorliegend. Von Ortsteil ist – bei bestehendem Bebauungszusammenhang – auszugehen, wenn der Bebauungszusammenhang Teil eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris). Fehlt es an der Ortsteileigenschaft, ist § 34 BauGB nicht anwendbar. Daran ändert auch ein etwa bestehender Bebauungszusammenhang nichts, denn auch die das Gegenstück zum Ortsteil bildende Splittersiedlung kann im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB "im Zusammenhang bebaut" sein (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 4 B 45/14 –, juris Rn. 6 m.w.N.) Vorliegend stellt sich der streitgegenständliche Bereich eindeutig nicht als Ortsteil der Gemeinde dar, sondern eben gerade als eine im Außenbereich entstandene Splittersiedlung. So befindet sich in unmittelbarer Sichtweite des streitgegenständlichen Bereiches keinerlei Bebauung. Ein Anschluss an die Gemeinde * fehlt in optischer Hinsicht gänzlich. Auch ansonsten besteht ein Anschluss an die eigentliche Gemeinde nur über überörtliche Straßen, nämlich die Landesstraße * und die Bundesstraße *. Damit fehlt auch in dieser Hinsicht eine Einbindung in den gemeindlichen Bebauungskomplex von *. Vor diesem Hintergrund erscheint die Zugrundelegung der für Dorf- bzw. Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte, insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen des § 35 BauGB, ohne Zweifel angemessen. Dem steht auch die tatsächliche Bebauung nicht entgegen. Diese setzt sich aus Wohnbebauung und gewerblicher Bebauung durch den Betrieb der Beigeladenen zusammen und entspricht daher gerade dem Charakter eines Mischgebietes gemessen an der Definition des § 6 BauNVO. Es war aufgrund dieser Mischbebauung auch nicht von einer Gemengelage i.S. der Nr. 6.7. TA Lärm auszugehen, sodass auch kein entsprechender Zwischenwert gebildet werden musste. Denn entgegen der Annahme der Kläger stellt sich die tatsächliche Bebauung – wie die Ortsbesichtigung ergeben hat – nicht als Aneinandergrenzen von gewerblicher Bebauung einerseits und reiner Wohnbebauung andererseits dar. Vielmehr geht die gewerbliche Bebauung in die Wohnbebauung über und bildet mit dieser eine – mischgebietstypische – Einheit. Eine erhebliche optische Trennung des Bebauungszusammenhanges vermag auch die schmale Baumreihe zwischen den Parzellen 30/10 und 30/13 (auf der Parzelle 30/13) nicht zu erzeugen. Anhaltspunkte dafür, dass die Immissionsrichtwerte für Dorf-und Mischgebiete nach Nr. 6.1 d) TA Lärm nicht eingehalten werden können, bestanden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung – und im Übrigen auch bislang – nicht. Das vorgelegte *-Gutachten vom 6. April 2017 kommt gerade zu dem Ergebnis, dass die Werte eingehalten werden können, nämlich, dass die von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen den in Misch- und Dorfgebieten zulässigen Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) am Wohnhaus * um mindestens 2 dB, am Wohnhaus * um mindestens 3 dB unterschreiten. Anhaltspunkte, die Zweifel an diesen Ergebnissen begründen könnten, bestehen nicht. Soweit die Kläger monieren, die Anlage sei zum Zeitpunkt der Lärmmessung nur eingeschränkt betrieben worden, lassen sie außer Acht, dass gerade der eingeschränkte und beantragte Nachtbetrieb simuliert wurde. Dies ergibt sich so auch ausdrücklich aus dem Gutachten selbst, vgl. S. 18 (Ziff. 7). Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Simulation nicht ordnungsgemäß stattfand, wurden nicht vorgebracht. Auch der Vortrag der Kläger, es hätten keine Ersatzmesspunkte gewählt werden müssen, da sie eine Messung auf ihren Grundstücken bei ordnungsgemäßer Anmeldung geduldet hätten, zieht letztlich die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisse des Gutachtens nicht in Zweifel. Dass die Ersatzmesspunkte falsch gewählt wurden, wurde in keiner Weise substantiiert vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass auf Seite 17 des Gutachtens unter Ziffer 5.4 ausgeführt wird, bei den PKW-Bewegungen der Mitarbeiter der Spät- bzw. Nachtschicht könne unmittelbar davon ausgegangen werden, dass diese keine unzulässigen Geräuschimmissionen im Sinne der Ziffer 7.4. TA Luft verursachen, sodass ein messtechnischer bzw. rechnerischer Nachweis entbehrlich sei. Dies erscheint in Anbetracht der geringen Mitarbeiteranzahl – zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung waren beispielsweise lediglich 8 Mitarbeiter tätig – insbesondere im Nachtbetrieb plausibel. Hinzu tritt, dass sich der Mitarbeiterparkplatz auf der südlichen, der Wohnbebauung abgewandten Seite der Anlage befindet. Konkrete Anhaltspunkte, dass ein Parkplatz im nördlichen Bereich des Betriebsgeländes höher frequentiert wird, hat auch die Ortsbesichtigung nicht ergeben, da die dort parkenden Fahrzeuge zu einem Großteil allein wegen des Ortstermins dort geparkt wurden und keinen Rückschluss auf nördlich parkende Mitarbeiter der Beigeladenen zulassen. Letztlich sind die Kläger den plausiblen Ausführungen des * zum Lärm infolge der Verkehrsbewegungen der Mitarbeiter nicht substantiiert entgegengetreten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen wären überdies gesondert zu betrachten, vgl. Nr. 6.1. TA Lärm. Anhaltspunkte für solche Geräuschspitzen bestehen nach oben Dargelegtem indes bereits nicht. Überdies bestehen auch keine Zweifel an der Unparteilichkeit des *, da es sich bei diesem um eine nach §§ 26, 29b BImSchG bekannt gemachte Messstelle handelt. Diese Bekanntgabe nach §§ 26, 29b Abs. 1 BImSchG rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Objektivität und Unparteilichkeit, welche nicht ohne substantielle Auseinandersetzung mit der Prognoseberechnung erschüttert werden kann (SaarlOVG, Beschluss vom 11. September 2012 – 3 B 103/12 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Wie bereits dargelegt fehlt es jedoch an einer entsprechenden substantiellen Auseinandersetzung mit der Prognoseberechnung. Nach alldem bestehen keine Anhaltspunkte für durch Lärm verursachte schädliche Umwelteinwirkungen. Nicht zu beanstanden sind in diesem Zusammenhang auch die lärmimmissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung (dort Ziffer III.2.1 bis III.2.3). Diese orientieren sich an den maßgeblichen Richtwerten der TA Lärm und konkretisieren die Pflichten der Beigeladenen, um die Einhaltung der Richtwerte zu gewährleisten. Sie dienen damit gerade dem Schutz der Nachbarschaft und der Kläger. Dass diese Nebenbestimmungen nicht ausreichend wären, ist nicht ersichtlich, zumal – wie dargelegt – überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Richtwerte bestehen. Soweit die Kläger insbesondere den ersten und zweiten Spiegelstrich der Ziffer III.2.2. der Änderungsgenehmigung beanstanden, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen. Der erste Spiegelstrich untersagt relevanten Freiflächenverkehr zum Nachtzeitraum, nimmt jedoch Pkw-Bewegungen durch Mitarbeiter im Rahmen der Schichtwechsel aus. Dies erscheint plausibel und ist auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des * nicht zu beanstanden, da sich daraus ergibt, dass im Zusammenhang mit diesen Pkw-Bewegungen keine unzumutbaren Geräuschbelästigungen zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist auch der zweite Spiegelstrich keinesfalls – wie die Kläger meinen – sinnwidrig, wenn dieser auf Ein- und Ausfahrvorgänge Bezug nimmt. Schon weil der erste Spiegelstrich von der grundsätzlichen Untersagung relevanten Freiflächenverkehrs die Pkw-Bewegungen der Mitarbeiter ausnimmt, ist folglich mit Ein- und Ausfahrvorgängen zu rechnen. Überdies ist auch die Nutzung von Fahrzeugen, die nicht verbrennungsmotorgetrieben sind, nicht untersagt. 2. Durch den streitgegenständlich genehmigten Betrieb der Beigeladenen werden auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staubniederschlag oder durch sonstige Luftschadstoffe hervorgerufen. Wann von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auszugehen ist, wird in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – näher bestimmt, welche als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift i.S. des § 48 Abs. 1 BImSchG – wie die TA Lärm – auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung entfaltet (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 – 7 C 21/00 –, juris Rn. 10 ff.). Nr. 3.5.3 i.V.m. Nr. 3.1.1 TA Luft verweist für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen bei Änderungsgenehmigungen auf die Nummern 4. und 5. der TA Luft. Entsprechend ist bei Einhaltung der Immissionswerte zum Schutz der Gesundheit nach Nr. 4.2 TA Luft, der Immissionswerte für Staubniederschlag in Nr. 4.3 TA Luft, der Immissionswerte zum Schutz der Vegetation in Nr. 4.4 TA Luft und der Immissionswerte für Schadstoffdepositionen in Nr. 4.5 TA Luft grundsätzlich davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden, mithin die Pflicht des § 5 Abs.1 Nr. 1 BImSchG erfüllt wird. Zum Vergleich mit den Immissionswerten ist in der Regel die Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff, die sich aus der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die (geänderte) Anlage ergibt, zu ermitteln (vgl. Nr. 4.7. TA Luft). Dies erfolgt jeweils auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2 TA Luft). Im Falle der Änderungsgenehmigung sind dabei die von der (geänderten) Gesamtanlage ausgehenden Immissionsbelastungen in den Blick zu nehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 8 B 2477/06 –, juris Rn. 53 f. m.w.N.). Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ermittlung von Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung und zum Vergleich der Gesamtbelastung mit den in Nummern 4.2 bis 4.5 TA Luft bestimmten Immissionswerten besteht nach Nr. 4.1 S. 4 Buchst. a) und b) TA Luft bei geringen Emissionsmassenströmen (Nr. 4.6.1.1 TA Luft) und bei einer geringen Vorbelastung (Nr. 4.6.2.1 TA Luft). In diesen Fällen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der Immissionswerte durch den (geänderten) Betrieb der Anlage auszuschließen ist bzw. dass von der Anlage kein relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet wird (Nr. 4.1 S. 5 TA Luft). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung nicht zu beanstanden. Zwar wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Immissionskenngrößen im Genehmigungsverfahren vollständig ermittelt und eine Immissionsprognose nach Anhang 3 zur TA Luft erstellt wurde. Dies war indes vorliegend gem. Nr. 4.1. S. 4 Buchst. b) TA Luft i.V.m. 4.6.2.1 TA Luft auch nicht erforderlich. Nach Nr. 4.1. S. 4 Buchst. b) TA Luft kann im Falle geringer Vorbelastung davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, es sei denn, es liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Lärm vor. Von einer solchen geringen Vorbelastung kann nach Nr. 4.6.2.1 TA Luft insbesondere ausgegangen werden, wenn nach Auswertung der Ergebnisse von Messstationen aus den Immissionsmessnetzen der Länder und nach Abschätzung oder Ermittlung der Zusatzbelastung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse festgestellt wird, dass die Immissionswerte für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Belastung nach Inbetriebnahme der Anlage eingehalten sein werden. Solche sonstigen Erkenntnisse sind vorliegend gegeben. Wie sich aus den Stellungnahmen der SGD Nord als Fachbehörde vom 8. Dezember 2017 im Verwaltungsverfahren sowie vom 10. Juli 2018 im Widerspruchsverfahren ergibt, belegen zahlreiche Messungen – etwa das Emissionsmessprogramm des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht vom Mai 2009 bis zum Mai 2010, ein in einem Privatrechtsstreitverfahren der Beigeladenen und der Kläger in Auftrag gegebenes Staubgutachten vom 28. Januar 2011 des Instituts für Arbeit- und Sozialhygiene Stiftung (iAS) sowie die durchzuführenden wiederkehrenden Emissionsmessungen an den gefassten Quellen der Beigeladenen – bislang ausnahmslos die Einhaltung der in der TA Luft festgelegten Grenzwerte, die – gerade im Hinblick auf Staub – zum Teil deutlich unterschritten wurden. Da mit den streitgegenständlich genehmigten Änderungen nach Einschätzung der SGD Nord – welcher die Kläger nicht entgegengetreten sind – die Anlagentechnik nicht wesentlich verändert wird, ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aufgrund geringer Vorbelastung von einer Bestimmung der Immissionskenngrößen abgesehen hat. Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung i.S. der Nr. 4.8 TA Luft bestanden nach alledem nicht. Dies zugrunde gelegt sind durch die beantragte Änderung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub und Luftschadstoffe zu befürchten. Dass die zugrundeliegenden Messwerte (für die Vorbelastung) falsch gewesen seien und falsch bzw. an den falschen Messorten ermittelt worden seien, wird von den Klägern überdies lediglich behauptet, nicht jedoch substantiiert dargelegt und vermag daher die Ausführungen der Beklagten und der Fachbehörde ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit die Kläger – durch Fotographien sowie Hinweise im Rahmen des Ortstermins – auf sichtbare Staubablagerungen rekurrieren, ziehen sie die Einschätzung der Fachbehörde nicht substantiiert in Zweifel. Denn weder ist dargelegt, dass es sich nicht nur um vereinzelt auftretende Staubmengen handelt, noch, dass diese die in der TA Luft festgelegten Grenzwerte überschreiten, geschweige denn – soweit die Kläger auf Verschmutzungen auf ihrem Grundstück Bezug nehmen – dass diese überwiegend von dem Betrieb der Beigeladenen herrühren. Dies gilt umso mehr, als der von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegte *-Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen an der Entstaubung der Zentralabsaugung "Förderanlagen, Wiegen und Mischen" (Quelle 0200.12.01) für das Messobjekt Staub vom 2. November 2021 (Nr. 936/21253358) sowie die von der SGD Nord anlässlich des anberaumten Ortstermins im März 2022 abgefragten Messergebnisse eine Unterschreitung der zulässigen Grenzwerte der TA Luft belegen. Soweit die Kläger beanstanden, in den Nebenbestimmungen seien keine Grenzwerte für Luftverunreinigungen und Staub festgelegt, vermag das Gericht dem bereits grundsätzlich nicht zu folgen, da in den Ziffern III.2.3 bis III.2.7 ausdrücklich Grenzwerte bestimmt werden. Dass diese sich auf die Emissionen und nicht auf die Immissionen auf dem klägerischen Grundstück beziehen, ist – insbesondere unter Zugrundelegung der geringen Vorbelastung – nicht zu beanstanden. Überdies dienen Nebenbestimmungen ausweislich § 12 BImSchG gerade der Sicherstellung der Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen. Anhaltspunkte, dass diese im Hinblick auf Staub und sonstige Luftverunreinigungen nicht eingehalten werden können, bestanden nach oben Gesagtem aber nicht. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die festgelegten Grenzwerte nicht der TA Luft entsprächen. Soweit die Kläger diesbezüglich auf die in Abschnitt 4 der TA Luft festgelegten Immissionsgrenzwerte Bezug nehmen, geht der Einwand bereits an der Sache vorbei, da die Grenzwerte emissionsseitig entsprechend Abschnitt 5 der TA Luft festgelegt wurden. Auch der in der in Ziffer III.2.3.6 festgelegte Emissionsgrenzwert für Staub entspricht Nr. 5.2.1 der TA Luft und ist nicht zu beanstanden. 3. Durch den streitgegenständlich genehmigten Betrieb wird zudem keine sonstige Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen. Insbesondere vermag das Gericht keine Gesundheitsgefahren für die Kläger im Zusammenhang mit dem Einsatz von Natronwasserglas und dessen Lagerung in dem genehmigten Stahltank festzustellen. Der Vortrag der Kläger reicht insoweit nicht über eine bloße unsubstantiierte Behauptung unzureichender Schutzvorkehrungen hinaus. Indes hat der Beklagte im Hinblick auf den Umgang mit Natronwasserglas, die Lagerung im Tank und die Beschaffenheitsanforderungen an den Tank zahlreiche Nebenbestimmungen in den streitgegenständlichen Bescheid aufgenommen, die gerade dem Schutz der Nachbarschaft dienen. Anhaltspunkte, dass diese nicht ausreichend wären, bestehen nicht, zumal – entgegen dem Vortrag der Kläger – sämtliche, von den Fachbehörden geforderte Nebenbestimmungen wörtlich in die Änderungsgenehmigung übernommen wurden. Soweit die Kläger sich auf eine Stellungnahme der SGD Nord vom 27. Januar 2017 (Bl. 413 der Verwaltungsakte) berufen, verkennen sie, dass im Nachgang zu der Stellungnahme vom 27. Januar 2017 noch zahlreiche Unterlagen durch die Beigeladene nachgereicht wurden und die SGD Nord daraufhin – etwa in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2017 (Bl. 585 der Verwaltungsakte) – erneut Stellung genommen und andere Auflagen formuliert hat, die im Übrigen auch umgesetzt wurden. Hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass nach den oben dargelegten Maßstäben im Rahmen des § 6 BImSchG gerade nicht die Pflicht besteht, jedes nur denkbare Risiko auszuschließen. V. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese sich durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2, 2.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58). Die Kläger begehren die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat. Die Beigeladene betreibt am Standort * eine in ihrer derzeitigen Form immissionsschutzrechtlich genehmigte Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Grillkoks und Ferrosiliziumbriketts mit einer Feuerungs- und Trocknungsanlage mit einer Leistung von 15t/h und einer Feuerwärmeleistung von 5 MW. Das Firmengelände der Beigeladenen liegt an der L22 in der Gemarkung *, Flur *, Parzellen-Nr. *, * und *. Die Produktions- und Verpackungsstätten sowie teilweise Lagerflächen befinden sich auf der Parzelle *, ein weiterer Lagerplatz liegt auf der Parzelle *. Im südlichen Bereich der Parzelle * befindet sich der Mitarbeiterparkplatz. Auf der Parzelle * befindet sich ein Gebäude mit den Büroräumen des Betriebsleiters, welches früher auch als Wohnhaus diente. An das Betriebsgelände der Beigeladenen schließen sich in nördlicher Richtung entlang der * drei Wohnhäuser an. Hierbei handelt es sich um die Wohnanwesen * (Flur *, Parzellen-Nr. *), * (Flur *, Parzellen-Nr. *) und * (Flur *, Parzellen-Nr.*). Die Kläger bewohnen das Wohnhaus * und sind Eigentümer der Parzellen * und *. Weitere Bebauung in dem Bereich besteht nicht. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht. Mit Antrag vom 21. Juni 2016, zuletzt ergänzt durch Antragsschreiben vom 11. November 2017, beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der bestehenden Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Grillkoks und Ferrosiliziumbriketts. Beantragt wurde zum einen ein Wechsel des bisherigen Zweischicht-Betriebes hin zu einem dreischichtigen Betrieb (Montag bis Freitag 24 Stunden, Samstag 6:00 bis 22:00 Uhr), zum anderen der Zusatz von getrockneten Olivenkernen und von Natronwasserglas bei der Herstellung von Grillbriketts. Überdies umfasste der Genehmigungsantrag den Neubau eines Stahltanks zur Lagerung von Natronwasserglas. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens legte die Beigeladene zahlreiche Gutachten, insbesondere ein Lärmgutachen der * GmbH – * – vom 6. April 2017 (*) basierend auf einer Messung vom 20. März 2017 vor. Überdies wurden von dem Beklagten Stellungnahmen der Fachbehörden, u.a. der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord – SGD Nord – eingeholt. Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Änderungsgenehmigung zur Ausdehnung der Betriebszeit hin zu dem beantragten dreischichtigen Betrieb, zum Einsatz von Natronwasserglas und dem Aufstellen eines entsprechenden Stahltanks hierfür sowie zum Einsatz getrockneter Olivenkerne jeweils im Rahmen der Produktion von Grillbriketts. Die Änderungsgenehmigung enthält verschiedene Nebenbestimmungen, etwa im Hinblick auf Immissionsschutz betreffend Lärm sowie Luftschadstoffe und Staub, Arbeitsschutz, Wasser-, Abfall- und Baurecht sowie Brandschutz. In der Begründung des Bescheides führte der Beklagte aus, man habe die von den Fachbehörden vorgegebenen Nebenbestimmungen umgesetzt. Aufgrund der Nebenbestimmungen seien auch keine unzumutbaren Belästigungen der Anwohner, insbesondere in der Nachtzeit, zu besorgen. Am 14. März 2018 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, vom Betrieb der Beigeladenen gingen erhebliche Lärm- und Staubbelästigungen aus, was gesundheitliche Auswirkungen habe. Auch durch die Verwendung von Natronwasserglas sei eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten. Ferner habe die Lärmmessung durch * nicht korrekt stattgefunden, insbesondere sei die Anlage so heruntergefahren worden, dass verfälschte Ergebnisse entstanden seien. Das *-Gutachten dürfe außerdem als Parteigutachten nicht verwendet werden. Der Beklagte trug vor, durch die SGD Nord fänden regelmäßige – auch unangemeldete – Überprüfungen statt. Die Beanstandungen der Kläger seien der Fachbehörde bekannt und von dort überprüft, jedoch als nicht gravierend eingeordnet. Die Grenzwerte in Bezug auf Lärm und Staubniederschlag würden eingehalten. Hinsichtlich der Grenzwerte sei von einem Dorf- bzw. Mischgebietscharakter (im Außenbereich) auszugehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2021 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger zurück. An der Verwendbarkeit des *-Gutachtens und der Unparteilichkeit des * bestünden keine Zweifel. Im Rahmen des Gutachtens sei die – gerade beantragte – Nachtarbeit mit ihren im Umfang reduzierten Tätigkeiten simuliert worden. Der Drittschutz sei durch die Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen in die Änderungsgenehmigung sichergestellt. Soweit diese nicht eingehalten würden, betreffe dies nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern den Vollzug. Überdies seien im Rahmen nicht angekündigter Kontrollen sämtliche Grenzwerte der TA Lärm wie auch der TA Luft im Hinblick auf Staub eingehalten und teilweise, insbesondere beim Staub, deutlich unterschritten worden. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 4. August 2021 zugestellt. Mit Eingang vom 27. August 2021 haben die Kläger Klage erhoben. Sie wenden sich in erster Linie gegen die von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Geräusche und Luftverunreinigungen, darüber hinaus gegen die von dem Natronwasserglas-Tank auf ihre Grundstücke ausgehenden Gefahren. Insbesondere wenden sie ein, die unter Ziff. 3.4. der Änderungsgenehmigung festgesetzte, einzuhaltende Staub-Massenkonzentration von 20 mg/m³ sei zu hoch, ebenso wie die einzuhaltenden Lärmimmissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Der betreffende Bereich sei nämlich nicht als Außengebiet, sondern als Ortsteil i.S. des § 34 BauGB einzustufen. In der Folge sei von einer Gemengelange zwischen der als reines Wohngebiet einzustufenden Wohnbebauung (*, * und *) und dem als Gewerbegebiet einzustufenden Betriebsgelände der Beigeladenen auszugehen, was für den Immissionsrichtwert die Bildung eines Zwischenwertes erfordere. Ferner seien die Nebenbestimmungen hinsichtlich des Freiflächenverkehrs und der Schließung von Türen und Toren zu unbestimmt bzw. nicht nachvollziehbar. Der durch die Pkw-Bewegungen der Mitarbeiter entstehende Lärm sei insgesamt nicht hinreichend berücksichtigt worden. Hinsichtlich des *-Gutachtens werde zusätzlich beanstandet, dass Ersatzmesspunkte festgelegt worden seien. Ein Betreten der klägerischen Grundstücke wäre bei ordnungsgemäßer Anmeldung gestattet worden. Ferner seien die Vorgaben aus dem Abschnitt 4 der TA Luft nicht berücksichtigt worden. Außerdem enthalte die Genehmigung keine Werte, wie hoch die Staubbelastung auf dem Grundstück der Kläger höchstens sein dürfe. Ein entsprechendes Gutachten fehle. Überdies seien die wasser- und abfallrechtlichen Nebenbestimmungen bezüglich des Natronwasserglas-Tanks nicht ausreichend zum Schutz der Kläger, Auflagen zum Brand- und Auslaufschutz fehlten. Die Auflagen der Fachbehörden seien nicht umgesetzt worden. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung der Beklagten vom 5. Februar 2018, Az. 6-5610 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. Juli 2021, Az. 1-1190-W-014-2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, unter Berücksichtigung der Lage der Grundstücke im Außenbereich sei es nachvollziehbar, warum von einem Immissionsrichtwert für ein Misch- bzw. Dorfgebiet ausgegangen werde. Die Einhaltung der sich aus TA Lärm und TA Luft ergebenden Richt- bzw. Grenzwerte werde im Übrigen geprüft und überwacht, wobei sich in Vergangenheit und Gegenwart bestätigt hätte, dass diese eingehalten werden und auch die Grenzwerte der streitbefangenen Genehmigung mit den festgesetzten Maßgaben eingehalten werden können. Auch ein einjähriges Staub-Immissionsmessprogramm des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, welches von Mai 2009 bis Mai 2010 durchgeführt wurde, sowie ein Staubgutachten des Instituts für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung (iAS) vom 28. Januar 2011 im Rahmen eines Privatrechtsstreitverfahrens hätten bestätigt, dass die zulässigen Grenzwerte für Staub deutlich unterschritten wurden bzw. dass es sich bei lediglich 10 % der untersuchten Staubablagerungen aus dem Bereich * bis * um Kokspartikel handele. Eine weitergehende Ermittlung der Immissionskenngrößen sei somit im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nicht erforderlich gewesen. Da die beantragten Änderungen keine Veränderung der Produktionsanlage betreffen, hätten sich keine Hinweise auf eine mögliche Überschreitung des zulässigen Staubniederschlagsgrenzwertes ergeben. Soweit die Kläger hinsichtlich des Staubniederschlages bzw. sonstiger Luftschadstoffe auf Abschnitt 4 der TA Luft Bezug nehmen, werde verkannt, dass die getroffenen Nebenbestimmungen auf dem 5. Abschnitt der TA Luft basierten. Die Regelungen zu Luftschadstoffen seien emissionsseitig an der Quelle getroffen worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Klage sei bereits teilweise unzulässig, da von dem Neubau des Stahltanks bzw. dessen Aufstellen keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen ausgingen, die die Kläger beeinträchtigen könnten. Es bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Die Änderungsgenehmigung führe auch nicht zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung am klägerischen Anwesen. Dies gehe insbesondere aus dem *-Gutachten hervor. Entsprechende Grenzwerte seien in der Genehmigung festgeschrieben. Dass dabei von den für Misch- oder Dorfgebiete geltenden Richtwerten ausgegangen werde, sei nicht zu beanstanden. Soweit es den Klägern dem Grunde nach nur um das An- und Abfahren der Mitarbeiter gehe, handele es sich allenfalls um einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen. Auch die Nebenbestimmungen hinsichtlich der Luftemissionen seien nicht zu beanstanden. Die Kläger hätten bereits nicht dargelegt, woraus sich eine erhebliche Belastung ergebe. Es werde lediglich allgemein behauptet, die Werte seien zu hoch. Schließlich seien zahlreiche Auflagen zum Brand- und Auslaufschutz sowie Ausführungen zu Sicherheitshinweisen im Umgang mit Natronwasserglas aufgenommen worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen.